1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Kohlenstoffhaltige Rohstoffe sind das zentrale Ausgangsmaterial für die Herstellung einer Vielzahl von Produkten, wie zum Beispiel Chemikalien, Kunststoffe, Pharmazeutika, Kraftstoffe und vieles mehr. Heute werden von der Industrie überwiegend (circa 85 Prozent bis 90 Prozent) fossile Quellen (Erdöl, Erdgas, Kohle) genutzt. In Zukunft wird der Kohlenstoff für eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft aus drei alternativen Quellen kommen (müssen), wenn fossile Kohlenstoffquellen nicht mehr genutzt werden sollen:
1. Recycling von kohlenstoffhaltigem Material (insbesondere Kunststoffe), 2. Biogene Rohstoffe, 3. Kohlenstoffdioxid (CO2, durch CCU – Carbon Capture and Utilization). Die künftigen Nutzungsintensitäten der drei Pfade sind noch mit großen Unsicherheiten behaftet und schwer abschätzbar. Verschiedene Szenarien gehen davon aus, dass 2045 der Großteil des Kohlenstoffbedarfs durch Kunststoffrecycling gedeckt werden könnte, der verbleibende Anteil zu, je nach Studie, unterschiedlichen Teilen durch biogene Rohstoffe und CO2. Dies wird sowohl von der Verfügbarkeit entsprechender Technologien als auch von den richtigen Rahmenbedingungen abhängen.
Der heutige Markt für die Nutzung von CO2 als Rohstoff (CCU) ist noch klein. Obwohl bereits einige technologische Ansätze wohl bekannt sind, verhindert oftmals eine technisch-wirtschaftliche Skalierbarkeit sowie die Verfügbarkeit von erneuerbaren Energien und Materialquellen die breite Anwendung. Insbesondere Drop-in Lösungen konkurrieren mit den jeweiligen erdölbasierten Prozessen. So sind CO2-basierte Produkte, beispielsweise aliphatische Kohlenwasserstoffe über die Fischer-Tropsch-Reaktion oder die Methanolsynthese über die Reverse-Watergas-Shift-Reaktion, um ein Vielfaches teurer als die erdölbasierten Äquivalente.1
Eine große Herausforderung für die Nutzung derartiger möglichst klimaneutraler Prozesse ist neben der Skalierung bekannter Verfahren der Mangel an disruptiven technischen Ansätzen.
1.1 Förderziel
Die vorliegende Fördermaßnahme zielt daher darauf ab, neuartige Ansätze für die Umwandlung von CO2 aus industriellen Punktquellen oder der Atmosphäre untersuchen zu lassen, die entweder bereits bekannte Drop-in Lösungen wesentlich effizienter machen oder völlig neue Produkte und Märkte anvisieren. Diese Ansätze sollen so weit wie möglich für einen industriellen Einsatz vorbereitet werden. Daher ist eine Förderung bis zum Einsatz in einer Demonstrationsanlage möglich. Am Ende der Förderung sollen genuine technische Ansätze zur effizienteren CO2-Nutzung in Drop-in Lösungen oder neue Prozesse beziehungsweise innovative Produktideen vorliegen.
Jedes Vorhaben muss mittels einer begleitenden techno-ökonomischen Analyse die potenzielle Anwendbarkeit oder Verbesserungen durch den neuen Ansatz zeigen. Es ist wünschenswert, dass nach erfolgreichem Projektabschluss geprüft wird, ob eine Anschlussförderung durch die Bundesförderung für Industrie und Klimaschutz (BIK) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder den European Innovation Council (EIC) Accelerator für Spin-offs aus dem Projekt infrage kommt.
Zur Beurteilung der Zielerreichung der Fördermaßnahme werden unter anderem Indikatoren folgender Art herangezogen:
- Anstoß zu neuen industriell geführten Vorhaben;
- Ergebnisse der verpflichtenden techno-ökonomischen Analysen (generierbare Wertschöpfung, Konkurrenzfähigkeit des neuen Ansatzes);
- Ökologische Bedeutung des gewählten Prozesses oder Produktes (zum Beispiel Beitrag zur Kreislaufführung und zur Emissionsreduzierung von Treibhausgasen);
- Patentanmeldungen und Lizensierungen;
- Aktivitäten der Normierung und Standardisierung (zum Beispiel CO2-Qualität für industrielle (Teil-)Prozesse);
- Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten an Universitäten und Hochschulen;
- Aktivitäten zum Wissenstransfer inklusive Wissenschaftskommunikation.
Mit Antrag ist durch jedes Verbundforschungsprojekt darzustellen, wie die Informationen zur Beurteilung der Zielerreichung der Fördermaßnahme erhoben werden. Dies gilt insbesondere für die Analyse des techno-ökonomischen Potenzials (TEA – techno-economic analysis) und Effekte auf die Klimabilanz im Vergleich zu fossil-basierten Prozessen oder Produkten (LCA – life-cycle assessment) des untersuchten Prozesses oder Produktes.
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck sind bedarfsorientierte FuE2-Projekte, die dazu beitragen, alternative Kohlenstoffquellen industriell nutzbar zu machen. Damit soll eine nachhaltige und unabhängige Versorgung der Industrie mit Kohlenstoff in der Zukunft sichergestellt werden.
Diese Förderrichtlinie ist branchenoffen. Im Vordergrund der Richtlinie steht die Sicherung der Versorgung mit Kohlenstoff ohne weiter fossilen Kohlenstoff zu nutzen. Daher ist die Langfristigkeit der Kohlenstoff-Bindung kein Auswahlkriterium. Ausdrücklich erwünscht sind Ansätze, die Synergien zum Recycling, zum Beispiel dem chemischen Recycling, als weitere nicht-fossile Kohlenstoffquelle untersuchen wollen.
Die Förderrichtlinie ermöglicht eine Zusammenarbeit deutscher Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft mit akademischen sowie industriellen Partnern aus Europa. Eine europäische Zusammenarbeit ist erwünscht, aber nicht Voraussetzung für eine Förderung. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der Europäischen Union (EU) möglich. Der Rahmen der Net-Zero Industry Act (NZIA) der EU dient dabei als Orientierung.3 Es wird vorausgesetzt, dass sich ausländische Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft mit nationalen Förder- oder Eigenmitteln an den Verbundvorhaben beteiligen.
Diese Fördermaßnahme leistet einen wichtigen Beitrag zu der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung: Mission 1 und Mission 2, den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen: Ziele 7 „Bezahlbare und saubere Energie“, 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“, 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ sowie der Carbon Management Strategie der Bundesregierung und zur Industrial Carbon Management Strategie der Europäischen Kommission. Die Förderrichtlinie ist eine Maßnahme im Rahmen der Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) und dient der Erreichung des Ziels 1 „Klimaziele erreichen“.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.5
2 Gegenstand der Förderung
2.1 FuE-Verbundvorhaben
Gegenstand der Förderung sind vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben zur industriellen Nutzung von CO2 als Kohlenstoffquelle. Die Vorhaben müssen eine deutliche Innovationshöhe aufweisen, ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko aufweisen und ohne Förderung nicht durchgeführt werden können.
Die FuE-Vorhaben sollen sich auf grundlegend neue, potenziell disruptive Ansätze fokussieren. Förderfähig sind ebenfalls Vorhaben, die bereits weiter entwickelte Technologien im Demonstrationsmaßstab erproben. Dabei können hybride Konzepte, Forschung an den Schnittstellen zwischen Disziplinen interessant sein, ebenso wie die Nutzung modernster Methoden zum Beispiel aus dem Bereich der Künstlichen Intelligenz.
Mögliche Produkte, Prozesse oder Fragestellungen umfassen:
- Kunststoffe und deren Monomere, beispielsweise Polycarbonate, Ethylen, Propylen und weitere;
- Fein- und Plattformchemikalien, beispielsweise Alkohole, Aldehyde, Säuren und weitere Kohlenwasserstoffe;
- Synthesegas, weitere Olefine, Kraftstoffe, Harnstoff;
- Mineralisierungsprodukte, beispielsweise Karbonate (Lithiumkarbonat, Kalziumkarbonat) aus verschiedenen Gesteinen, Altbeton oder industriellen Rückständen (Aschen, Flugaschen, Schlacken, Abraum);
- die Identifikation, Analyse und Optimierung neuer Katalysatoren (photo-, photo-elektro-, organokatalysiert) oder Katalysator-Systeme zum Beispiel für die CO2-Reduktion, jeweils für konkrete Anwendungen;
- neue Verfahren zur CO2-Nutzung durch alternative Energiebereitstellung mittels Laser, Plasma oder der Sonne, elektrochemische Verfahren, solarthermische Verfahren und weitere;
- neuartige Ansätze, die Direct Air Capture- (DAC) und CCU-Anlagen koppeln wollen;
- Hebung von Synergien zwischen CCU-Ansätzen und der Kohlenstoffbereitstellung durch Recycling;
- Vorschläge für eine besonders flächensparende, integrierte Herstellung von Chemikalien.
Die skizzierten Produkte, Prozesse und Fragestellungen sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen nicht aus. In jedem Fall muss der vorgeschlagene Ansatz einen hohen Innovationsgrad aufweisen und die zukünftige industrielle Nutzung von CO2 für die Herstellung eines Produktes glaubhaft darlegen. Um den Transfer in die Praxis zu unterstützen, müssen sich geförderte Vorhaben an industriellen Anforderungen orientieren. Herausforderungen der Prozessintegration in ein industrielles Umfeld müssen von Beginn an berücksichtigt werden. Es wird erwartet, dass auch bei grundlagennahen Forschungsansätzen ein Anwendungspartner aus der Industrie im Verbund eingebunden wird.
Die Einbindung von ingenieurswissenschaftlicher Expertise ist wünschenswert. Vorhaben beziehungsweise Verbundvorhaben mit dem Ziel einer Demonstratorerrichtung sind ausdrücklich erwünscht, sofern sie eine Gesamtfördersumme in Höhe von drei Millionen Euro nicht überschreiten. Reine Grundlagenforschung oder Forschungsansätze ohne wirtschaftliche Verwertungsperspektive sind nicht förderfähig im Rahmen dieser Förderrichtlinie.
Bei entsprechender Eignung des Vorhabens sind projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise Deutsche Industrienorm Specification – DIN-SPEC) förderfähig.
2.2 Vernetzungs- und Transfervorhaben
Im Rahmen dieser Richtlinie soll ein begleitendes Vernetzungs- und Transfervorhaben gefördert werden, dessen Ziele es sind,
- professionelle Transferunterstützung zu leisten und die Fördermaßnahme durch übergreifende Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation zu stärken. Hierzu gehört die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von zwei Statusseminaren, die Unterstützung bei Diskussionsforen sowie die Erstellung und Verbreitung von Kommunikations- und Informationsmaterialien.
- Zudem soll das Vorhaben zwei wissenschaftliche Studien durchführen beziehungsweise durchführen lassen, die sich mit folgenden Fragestellungen befassen:
- I. Rechtsaspekte:
- Bewertung des rechtlichen Rahmens für eine flächendeckende CO2-Infrastruktur, CCU und Carbon Capture and Storage (CCS), inklusive der Bedarfe der Konsortien;
- Welche nationalen oder europäischen Gesetze sind relevant und wie müssen diese angepasst werden, um geeignete Bedingungen für eine nachhaltige Kohlenstoffindustrie zu schaffen?;
- Analyse des Europäischen Emissionshandels-Systems (EU-ETS) und Vorschläge der Anrechenbarkeit von CCU bei der Novellierung in 2026;
- Wie können zeitgleich weitere Anreize für Unternehmen geschaffen werden, unter anderem langfristige Planbarkeit oder Standortsicherung?
- II. Potenziale der technologischen Reduktion von atmosphärischem Methan:
- Übersicht über aktuelle Technologien zur Reduktion von atmosphärischem Methan, auch im Sinne einer zirkulären Kohlenstoffwirtschaft;
- ökonomische und ökologische Analyse infrage kommender Technologien;
- Forschungsaktivitäten und -bedarfe zur (Weiter-)Entwicklung;
- Akteursanalyse, insbesondere der hierzu tätigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.
Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.
Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten FuE-Projekte werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einzelvorhaben oder Verbünde, bestehend aus zum Beispiel Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Großunternehmen, kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), Gebietskörperschaften oder Nichtregierungsorganisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI6-Unionsrahmen.7
Die Antragstellung durch KMU und Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.8 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).9
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem 9. EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen.10 Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.
Die Fördermaßnahme stellt eine Ergänzung zur „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) dar. Ideengebern wird dringend empfohlen zunächst eine Antragstellung im Rahmen der BIK zu prüfen, insbesondere wenn der Fokus auf industriegeführten Projekten mit Fokus auf schwer vermeidbaren Emissionen in den Branchen Zement, Stahl und der thermischen Abfallverwertung liegen sollte. Weitere Informationen zur BIK finden Sie unter: https://www.klimaschutz-industrie.de/foerderung.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- beziehungsweise Vernetzungs- und Kommunikationsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.2). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Konsortien mit Hochschulen, die eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens zehn Prozent aufbringen, können von einem Bonus für die Skizzenbewertung profitieren (vergleiche Nummer 7.2).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an von Bund und Ländern finanzierte Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 90 Prozent gefördert werden können (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten).
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demo- beziehungsweise Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FuE-Gegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Anlagenbestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in die Praxis erprobt werden müssen.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 (BHO) sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
6.3 Open Access-Klausel
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6.4 Wissenschaftskommunikation
Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation werden zentral vom Vernetzungs- und Transfervorhaben koordiniert.
Zuwendungsempfänger sind daher angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben abzustimmen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden dementsprechend zu Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
6.5 Familienpolitische Komponente
Das BMBF unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBF-Projekten. Änderungen in BMBF-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Lützowstraße 109
10785 Berlin
Ansprechperson für wissenschaftliche Zwecke:
Dr. Julian Brünig
Telefon: 0 30/2 01 99-37 13
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Weitere Ansprechperson für wissenschaftliche Zwecke:
Dr. Ole Mallow
Telefon: 0 30/2 01 99-35 94
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
In den Skizzen wird ein ausführlicher Verwertungsplan vorausgesetzt.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger PtJ bis spätestens zu dem Stichtag 30. April 2025 zunächst eine Projektskizze durch die vorgesehene Projekt- beziehungsweise Verbundkoordination über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die Projektskizze vom Projektkoordinator unterschrieben und beim zuständigen Projektträger zusätzlich schriftlich eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einer Länge von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, Anlagen sind nicht zugelassen) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren:
FuE Verbundvorhaben
Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung).
I. Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
- Bedarf bei den Unternehmen, volkswirtschaftliche Relevanz
- Festlegung messbarer Zielindikatoren
II. Lösungsweg
- Darstellung der Problemrelevanz und Ausgangssituation, Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten, Darstellung der Innovationshöhe
- Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls Kommunikationsansatz
- grobe Arbeits- und Zeitplanung (Übersicht)
III. Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
- wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial)
- wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)
IV. Wirkung
- erwartete Wirkung in Bezug auf ökologische (LCA) und ökonomische (TEA) Aspekte am Standort Deutschland
- Beiträge zur Kreislaufwirtschaft sowie Unabhängigkeit von Importen
V. Vorhabenstruktur
- Kurzdarstellung der beteiligten Partner und ihrer Kompetenzen
- Zusammenarbeit (Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten Partner sowie gegebenenfalls Darstellung der Einbindung anderer Akteure, die nicht als Verbundpartner am Projekt beteiligt sind, aber für die Projektdurchführung und/oder die Umsetzung der Ergebnisse von Bedeutung sind)
VI. Ressourcenplanung
- grobe Ausgaben-/Kostenabschätzung (Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/Kosten für jeden Partner, Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln, Personal, Material, Geräte, Sonstige Ausgaben/Kosten)
- Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union
Vernetzungs- und Transfervorhaben
Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Projekt- beziehungsweise Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; bei Verbundvorhaben tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
I. Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
- Festlegung messbarer Zielindikatoren
II. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
- Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
- bisherige Arbeiten und Referenzen mit Bezug zum Aufgabenspektrum
III. Arbeitsplan
- Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2.2 genannten Aufgaben (inklusive Öffentlichkeitsarbeit, Analyse und Praxistransfer, Kommunikationsmaßnahmen)
- grobe Arbeits- und Zeitplanung (Übersicht)
IV. Ressourcenplanung
- Angabe der geplanten Ausgaben/Kosten und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
- Einbindung Dritter zur Unterstützung (sofern zutreffend)
- Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union
V. Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
- wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial)
- wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)
Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:
Bewertungskriterien FuE-Verbundvorhaben
- Hochschulen, die einen nachgewiesenen finanziellen Beitrag von zehn Prozent durch Bereitstellung von Eigen- oder Drittmitteln in das jeweilige Projekt einbringen, wird Vorrang eingeräumt. Wenn die Skizze eine Empfehlung der Gutachter zur Förderung ohne Auflagen erhält, wird für jede Hochschule im Vorhaben mit nachgewiesenem Eigenanteil ein Bonus in Höhe von fünf Prozent der Gesamtpunktzahl gewährt. Dieser Bonus ist kumulativ (maximal 15 Prozent kumulierter Bonus) und soll dafür sorgen, dass exzellente Projekte mit möglichst hohem finanziellem Eigenanteil, auch der Hochschulen, zur Förderung gelangen.
- Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung: thematische Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekanntmachung, Problemrelevanz
- Innovationshöhe: Originalität und Hochwertigkeit des Ansatzes beziehungsweise der Technologie, Neuartigkeit der Fragestellung und des Lösungsansatzes, Forschungsrisiko, Erreichbarkeit einer Weltspitzenposition
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes: Qualität und Effizienz der Methodologie, Interdisziplinarität, Erkenntnisgewinn, Übernahme neuer Erkenntnisse anderer Wissensgebiete, systemische Betrachtungsweise der anthropogenen Läger, gegebenenfalls zusätzlich Qualität des kommunikativen Ansatzes und der partizipativen Methodik
- erwartete Wirkung der Projekte: Transferpotenzial auf weitere Industriezweige beziehungsweise -sektoren, Emissionseinsparpotenziale, effektive Ressourcenschonung, zum Beispiel Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität, Verringerung der Rohstoffentnahme oder Vermeidung von Umweltbelastungen, Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle in die Praxis am Standort Deutschland
- Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale und Umsetzungskonzept, Ergebnisverbreitung und Transfer
- Qualifikation des Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad der Einbeziehung von Unternehmen und Praxisakteuren entlang der gesamten Wertschöpfungskette
- Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
- bei Hochschulen: Darstellung eines finanziellen oder anderweitigen Eigenanteils
Bewertungskriterien Vernetzungs- und Transfervorhaben
- Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme
- Qualität des Arbeitsplans für die Durchführung der begleitenden wissenschaftlichen Arbeiten und Querschnittsaufgaben
- Qualifikation des Antragstellers beziehungsweise Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Referenzen, Eignung zur Erstellung wissenschaftlicher Kurzstudien
- Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Förmliche Förderanträge müssen von jedem Projektpartner eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung dabei umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Projektskizzen;
- Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner;
- Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten).
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
De-minimis-Beihilfe
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.
AGVO
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, beziehungsweise der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 6. Januar 2025
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Vera Grimm
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
De-minimis-Beihilfen
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
- iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv) Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c) um fünf Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - International Renewable Energy Agency (IRENA), 2021, „Reaching Zero with Renewables: Cost Analysis of Renewable Methanol and Fischer-Tropsch Fuels.“
2 - FuE = Forschung und Entwicklung
3 -
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401735
4 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
5 - Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
6 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
8 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]
9 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
10 -
https://www.horizont2020.de/
11 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
13 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.