16.01.2025 - 14.03.2025

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Mathematik für Innovationen“ als Beitrag zur Methodenentwicklung im Umgang mit Herausforderungen in der Medizin, Bundesanzeiger vom 16.01.2025

Vom 20. Dezember 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, Vorhaben zur mathematischen Forschung auf dem Gebiet „Mathematik für Innovationen“1 zu fördern, die als Beitrag der anwendungsorientierten Mathematik praxiswirksam die Methodenentwicklung im Umgang mit Herausforderungen in der Medizin voranbringen.


Durch die Förderung sollen insbesondere Potenziale der Digitalisierung erschlossen werden, die einen Beitrag zu einer oder mehreren der folgenden Bezugsaktivitäten leisten:

  • zur Mission „Gesundheit für alle verbessern“ der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation2,
  • zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung3 und/oder
  • zu den Zielen des BMBF-Aktionsplanes Künstliche Intelligenz4 „KI im Bereich Gesundheit: gesellschaftlicher Nutzen für alle“.


Mit einem modernen Gesundheitswesen verbindet sich der Anspruch, eine effiziente, leistungsstarke, inklusive und digital vernetzte Versorgung zu bieten, die für alle Menschen leicht zugänglich ist. An die Medizin besteht zudem der Anspruch, in zunehmendem Maße präventiv, personalisiert, präzise und im gesamten Innovationsprozess partizipativ und teilhabeorientiert zu sein. Digitale Technologien und mathematische Methoden tragen dazu bei, die Praxis des Gesundheitswesens und der Medizin auf diese Ansprüche hin auszurichten.


Die Mathematik ist eine Querschnittswissenschaft, die in fast allen Technologie- und Anwendungsbereichen maßgeblich zur Lösung komplexer Probleme beiträgt und eine Basis für technologische Innovationen schafft. Ein wichtiges Werkzeug und eine Querschnittstechnologie ist dabei die angewandte Mathematik, insbesondere die Mathematische Modellierung, Simulation und Optimierung (MMSO).


Ziel der Förderrichtlinie ist es, das Potenzial im Kontext der Digitalisierung stehender, grundlegender Forschungsarbeiten der MMSO dafür zu nutzen, Innovationen im Gesundheitswesen und der Medizin hervorzubringen, zu verbessern und zu beschleunigen.


Die MMSO hat das Potenzial, leistungsfähige Lösungsansätze, Methoden und Verfahren zu liefern, die zum Beispiel

  • eine schnelle und intelligente Auswertung von großen, repräsentativen Datenmengen in medizinisch relevanten Fragestellungen und Anwendungsgebieten ermöglichen,
  • die Optimierung von Präventions-, Diagnose-, Therapie- und Prognoseverfahren unterstützen,
  • Algorithmen und selbstlernende Systeme für die medizinische Entscheidungshilfe bereitstellen oder
  • auf anderen Wegen zu einem leistungsstarken, digital vernetzten Gesundheitswesen beitragen, das den Weg zu einer personalisierten, partizipativen Medizin beschreitet.


Um das Potenzial der MMSO zu entfalten, ist die enge Verknüpfung zwischen Grundlagenforschung, Entwicklung und Anwendung eine wichtige Voraussetzung. Hierfür bedarf es einer intensiven Kooperation von mathematischer Forschung in Hochschulen und Forschungszentren mit tatsächlichen Anwendungspartnern in Wirtschaft beziehungsweise Medizin.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderte Vorhaben sollen entsprechend eine Schnittstellenfunktion zwischen Wissenschaft und Wirtschaft einnehmen und die unmittelbare Übertragung ihrer Forschungsergebnisse in die praktische Anwendung ermöglichen. Zugleich soll die Nutzbarmachung des Potenzials der MMSO für die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und der Medizin auch Impulse für die Weiterentwicklung der anwendungsorientierten Mathematik selbst erzeugen. Die Mathematik soll auf diesem Wege wichtiger Baustein sein, vorrangige Zukunftsaufgaben anzugehen und zur Wertschöpfung und Lebensqualität in Deutschland beizutragen.


1.2 Zuwendungszweck


Im Fokus dieser Bekanntmachung stehen Forschungsvorhaben zur anwendungsorientierten mathematischen Grundlagenforschung – insbesondere der MMSO –, die Beiträge zur Methodenentwicklung im Umgang mit Herausforderungen des Gesundheitswesens und der Medizin mit besonderen Schwerpunkten auf eine moderne Gesundheitsversorgung leisten. Die Vorhaben sollen mathematische Lösungen für eine digitalgestützte Gesundheitsversorgung liefern und durch unmittelbare Übertragung der Forschungsergebnisse in die Anwendung Innovationsprozesse hervorbringen und beschleunigen.


Um das Förderziel zu erreichen, sollen die Vorhaben

  • ihre anspruchsvolle mathematische Forschung „im Verbund“ sowie in einer Zusammenarbeit mit Anwendungspartnern aus der Wirtschaft durchführen,
  • die Forschung auf konkrete Aufgabenstellungen der Anwendungspartner aus der Wirtschaft hin ausrichten und
  • einen effizienten Transfer von Grundlagenergebnissen der anwendungsorientierten Mathematik in die medizinische Anwendung ermöglichen.


Die Erarbeitung neuer mathematischer Methoden und Modelle ist Voraussetzung für die Förderung.


Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden Forschungsarbeiten aus dem Bereich MMSO, die die Grundlage zur Lösung von Herausforderungen im Bereich der Medizin bilden.


Im Fokus dieser Maßnahme steht die Erarbeitung bedeutender Beiträge der MMSO zu den folgenden Themenschwerpunkten:

  • Verknüpfung mathematisch-physikalischer Modelle mit datengetriebenen Konzepten
  • Entwicklung, Analyse und Optimierung von digitalen Zwillingen („digital twins“) mit medizinischem Expertenwissen
  • Realisierung und Qualitätssicherung von KI-Methoden für Anwendungen in der Medizin
  • Analyse unregelmäßiger Mehrfachmessungen (Longitudinaldaten) und Verlaufsprädikation


Hierzu werden Forschungsbeiträge aus den folgenden Methodenfeldern der mathematischen Modellierung, Simulation und Optimierung erwartet:

  • Datengetriebene und analytische Verfahren zu Modellhierarchien, Modellreduktion und -adaption
  • Mathematische Entwicklung und Analyse von Methoden der generativen KI in der Medizin
  • Kombination diskreter und kontinuierlicher Verfahren
  • Echtzeitverfahren für gestörte und unsichere Prozesse sowie Robustheit
  • Multivariate Statistik, Zeitreihenanalyse und stochastische Prozesse
  • Mathematische Methoden für die medizinische Bildverarbeitung und Datenanalyse


Die angestrebten Ergebnisse müssen für die Behandlung ausgewählter Anwenderprobleme aus dem Bereich Medizin im Kontext der in Nummer 1.1 genannten Bezugsaktivitäten besonders geeignet sein. Dabei muss die Kopplung von methodischen Ansätzen für unterschiedliche Problemaspekte adressiert sein. Verbünde von Forschungsgruppen verschiedener Disziplinen unter Einbeziehung von Partnern aus der Wirtschaft und/oder dem Dienstleitungssektor werden bevorzugt. Der Transfer der mathematischen Projektergebnisse in die konkrete Anwendung bei den Anwendungspartnern und die Übertragbarkeit der zu entwickelnden mathematischen Technologien auf unterschiedliche Anwendungsbereiche sind klar herauszuarbeiten. Die Einbindung von talentierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern in koordinierende Aufgaben wird ausdrücklich begrüßt.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).6


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die mathematisch-naturwissenschaftliche Modellierung und die auszuarbeitenden Lösungsmethoden müssen in Verbundprojekten mit mindestens zwei Einrichtungen (Verbundpartnern) und einem Partner aus der Wirtschaft/dem Dienstleistungssektor als Anwendungspartner entwickelt und anhand konkreter Aufgabenstellungen der Anwendungspartner beispielhaft demonstriert werden. Mindestens einer der Verbundpartner muss eine Hochschule sein. Die Fördervorhaben sollen in der Regel auf eine Laufzeit von drei Jahren ausgerichtet sein und müssen so konzipiert sein, dass innerhalb des Förderzeitraums für den Partner aus der Wirtschaft deutliche Fortschritte und nutzungsrelevante Ergebnisse erreichbar sind.


Es ist vorgesehen, dass besonders erfolgreiche Projekte in Ausnahmefällen eine bis zu zweijährige Anschlussförderung beantragen können. Ziel der Anschlussförderung ist die Erhöhung der Verwertungsperspektive und die nachhaltige Verankerung der Projektergebnisse der einzelnen Projekte der Förderphase in der Anwendung. Diese kann frühestens sechs Monate vor Laufzeitende beantragt werden und wird im Einzelfall geprüft. Auf eine Anschluss­förderung besteht kein Anspruch.


Eine enge arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Partnern aus der Wirtschaft/dem Dienstleistungssektor als Anwendungspartner ist zwingend erforderlich, eine Förderung der Anwendungspartner ist jedoch nicht vorgesehen. Von den beteiligten Anwendungspartnern ist ein substanzieller Beitrag (zum Beispiel finanziell, personell, infrastrukturell, Datensätze) sowie eine eindeutige Verwertungsstrategie der Projektergebnisse erforderlich. Die Zusammenarbeit ist in Berichten darzustellen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).7


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen) zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätig­keiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


DESY Projektträger
22603 Hamburg

 
Telefon: 0 40/89 98-37 02
Telefax: 0 40/89 94-37 02
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internetadresse: http://pt.desy.de 

Ansprechpartner sind:


Nadja Häbe 
Telefon: 0 40/89 98-56 51
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben  


Dr. Jacek Swiebodzinski 
Telefon: 0 40/89 98-50 31
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben  


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DESY Projektträger bis spätestens 14. März 2025 zunächst aussagekräftige Projektskizzen in elektronischer Form unter Nutzung von „easy-Online“ vorzulegen. Rechtsverbindliche Unterschriften sowie eine postalische Einreichung der Unterlagen sind in erster Antragsstufe nicht notwendig.


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator und durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Eine vollständige Projektskizze besteht aus zwei Teilen: der Darstellung in „easy-Online“ (Projektblatt) sowie einer ausführlichen Verbundvorhabenbeschreibung in Form einer fachlichen Projektskizze (PDF-Datei als Anlage).


Die Vorhabenbeschreibung sollte bei Verbundvorhaben mit zwei Verbundpartnern zwölf Seiten nicht überschreiten. Mit jedem weiteren Verbundpartner können zwei Seiten hinzugefügt werden, jedoch soll der Umfang der Vorhabenbeschreibung in jedem Fall 15 Seiten DIN A4, Schrift Arial, Größe 10 nicht überschreiten (einschließlich zentraler, themenbezogener Publikationen).


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizzen zu den Verbundforschungsvorschlägen müssen enthalten:

  1. Titel des Verbundprojekts und Kennwort.
  2. Namen, Anschriften, Kontaktdaten der Verbundpartner, Angabe Verbundkoordinator, Angabe der Anwendungspartner.
  3. Einordnung des Verbundprojekts
    • In welcher der oben genannten Bezugsaktivitäten wird der im Verbundprojekt adressierte gesellschaftliche Bedarf aufgezeigt?
    • Motivation und Ziel des Verbundprojekts, Zusammenfassung der Projektidee,
    • Bezug des Verbundprojekts zu der Förderrichtlinie,
    • gesellschaftliche Relevanz und wirtschaftliche Motivation,
    • Rolle der Projektpartner.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten
    • Beschreibung der Ausgangsituation und des Problems, Vergleich mit dem internationalen Stand der Forschung,
    • Neuheit des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber existierenden Lösungen,
    • Expertise und Qualifikation der Verbundpartner.
  5. Strukturierter Arbeitsplan (zwischen vier und sechs Seiten je nach Anzahl der Verbundpartner)
    • Beschreibung der Arbeiten,
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm),
    • geplante Zwischenziele im Projektfortschritt,
    • Arbeitsteilung der Projektpartner und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert, Darstellung der Teilprojekte: Funktion der Partner im Verbund, Schnittstellen zwischen den Teilprojekten, Zusammenarbeit mit den Anwendungspartnern.
  6. Kooperation mit Anwendungspartnern sowie Darstellung des angestrebten Transfer- und Verwertungskonzepts
    • Darstellung, wie durch die Kooperation mit Anwendungspartnern Forschungsergebnisse gemeinsam ent­wickelt werden und dadurch die Berücksichtigung von gesellschaftlichen Bedarfen sichergestellt ist,
    • Darstellung des Transfer- und Verwertungskonzepts, aus dem klar hervorgeht, wie durch die Kooperation zwischen den Partnern aus Wissenschaft und Anwendung die Forschungsergebnisse nachhaltig implementiert und in der Breite nutzbar gemacht werden,
    • wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten,
    • wirtschaftliche Erfolgsaussichten (Nutzbarmachung durch die Anwendungspartner mit Zeithorizont) unter Bezugnahme auf die Angaben in den entsprechenden Absichtserklärungen (LoI, vergleiche Abschnitt VIII.),
    • Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsförderung.
  7. Finanzierung
    • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale),
    • Notwendigkeit der Zuwendung, andere Finanzierungsmöglichkeiten (unter anderem EU).
  8. Absichtserklärungen (Letter of Intent, „LoI“) der Anwendungspartner (jeweils anwendungspartnerspezifisch und mit Angabe des zum Projektende angestrebten Technology Readiness Level, „TRL“). In den LoI soll jeweils das Interesse des Anwendungspartners an dem Projekt, seine substanzielle Beteiligung sowie die geplante Anwendung der Forschungsergebnisse dargestellt und begründet werden.


Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  1. gesellschaftliche/forschungspolitische Relevanz und potenzieller Nutzen für die Gesellschaft,
  2. anwendungsorientierte Ergebnisverwertung/Verwertungsstrategie, Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Notwendigkeit des Einsatzes von Bundesmitteln, um das angestrebte Vorhabenziel zu erreichen,
  4. wissenschaftliche Qualität des Vorhabens,
  5. Neuartigkeit der mathematischen Ansätze und Methoden und ihre Bedeutung für die Weiterentwicklung des Forschungsfelds,
  6. substanzielle Beteiligung der Anwendungspartner (zum Beispiel finanziell, personell, infrastrukturell, Datensätze et cetera),
  7. Arbeits- Zeit- und Kostenplanung,
  8. Expertise der Verbundpartner für die Erarbeitung der erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren.


Es wird empfohlen, vor Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger DESY Kontakt aufzunehmen.


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) entweder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beziehungsweise TAN-basierten Unterschrift versehen oder postalisch und rechtsverbindlich unterschrieben beim DESY Projektträger eingereicht wurden.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundprojektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen vollständigen Antrag vorzulegen.


Ein vollständiger Antrag besteht aus zwei Teilen: der Darstellung in „easy-Online“ (AZA/AZAP/AZK-Formular) sowie einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung (PDF-Datei als Anlage).


Die Vorhabenbeschreibung im förmlichen Antrag dient der Spezifizierung der Angaben der Projektskizze und geht über das Maß der Angaben in der Skizze hinaus. Die Vorhabenbeschreibung ist als eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung des Verbundprojektes zu fertigen und enthält zusätzlich:

  • einen detaillierten Finanzplan des partnerspezifischen Vorhabens,
  • einen ausführlichen Verwertungsplan des partnerspezifischen Vorhabens,
  • eine Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • einen detaillierten Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • eine Beschreibung des geplanten Transfers der Ergebnisse in die Anwendung inklusive des zum Projektende angestrebten Technology Readiness Level.


Die Letter of Intent sind von dem Verbundkoordinator in die Vorhabenbeschreibung zu integrieren und einzureichen.


Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.


Detaillierte Informationen zur Antragstellung finden sich auf den in Nummer 7.1 genannten Internetseiten.


Die eingegangenen Anträge werden nach oben genannten Kriterien (Nummer 7.2.1 Buchstabe a bis h) bewertet und geprüft sowie zusätzlich nach den Kriterien:

i) Qualität des Projektmanagements und Organisation der Projektarbeiten, Projektstruktur inklusive Schnittstellen und konkrete Meilensteine. Zusammenarbeit des Verbundes und der Anwendungspartner.
j) Angemessenheit der vorgeschlagenen Arbeiten im Hinblick auf den vorgesehenen Mitteleinsatz.
k) Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner, geplanter Transfer der Ergebnisse in die Anwendung.


Der Zeitpunkt für die Einreichung der Anträge wird in dem unter dem 7.2.1 erwähnten Aufforderungsschreiben genannt.


Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe von Anträgen und eventuell weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.


Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Februar 2026.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 gültig.


Bonn, den 20. Dezember 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. phil. nat. Karsten Hess


1 - https://www.mathematik-atlas.de/bmbf-foerderschwerpunkt/
2 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html
3 - https://gf-bmbf.de/
4 - https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/DE/5/31819_Aktionsplan_Kuenstliche_Intelligenz.html
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI Unionsrahmens.