1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Im Januar 2024 wurde die neue europäische Partnerschaft „European Partnership on Accelerating Farming Systems Transition – Agroecology Living Labs and Research Infrastructures – AGROECOLOGY“ ( https://www.agroecologypartnership.eu/) gestartet. In der Initiative haben sich über 72 nationale und regionale politische Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 26 europäischen Ländern zusammengeschlossen. Das Ziel ist es, gemeinsam die Transition der Landwirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit, Resilienz, Umwelt- und Klimafreundlichkeit mithilfe der Erforschung und experimentellen Anwendung oder Umsetzung des agrarökologischen Ansatzes voranzubringen, allgemein zusammengefasst unter dem Begriff Agroecology. In der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Partnerschaft1 wird die Agroecology als wissenschaftliche Disziplin interpretiert, die an der Schnittstelle zwischen Agrarwissenschaften, Umweltwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften für die Gestaltung und das Management neuer Agrarökosysteme angesiedelt ist (siehe auch Wezel et al., 2009)2. Darunter ist ein wissensbasierter, systemischer Ansatz zu verstehen, der Auswirkungen auf die gesamte Bandbreite der landwirtschaftlichen Praktiken entfaltet, von den verwendeten Züchtungen und Sorten bis hin zu landwirtschaftlichen Praktiken im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, der Schädlingsbekämpfung und Strategien zur Erhöhung der Diversität von Nutzpflanzen und Biodiversitätsmanagement. Dies zielt auch auf einen tiefgreifenden Wandel der Wertschöpfungsketten in der Landwirtschaft und die Entwicklung fairer Geschäftsmodelle, um diese neuen Praktiken zu unterstützen und den Landwirtinnen und Landwirten Marktchancen und angemessene Einkommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwingliche Lebensmittel zu bieten. Gleichzeitig soll die Agroecology einen wesentlichen Beitrag zur Verminderung von Klimaerwärmung und Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Resilienz von Landwirtschafts- und Landnutzungssystemen leisten.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft engagieren sich daher in der Partnerschaft AGROECOLOGY, um durch die Förderung transnationaler Forschungsprojekte die Transformation der Landwirtschaft zu Agroecology auf nationaler Ebene voranzubringen.
Dementsprechend sollen geförderte Verbundvorhaben unter Beteiligung europäischer Verbundpartner einen Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie der Bundesregierung sowie der Nationalen Bioökonomiestrategie, FONA-Strategie und zur Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung leisten.
1.2 Zuwendungszweck
Die oben beschriebenen Zielsetzungen können nicht allein mithilfe nationaler Initiativen erreicht werden. Vielmehr bedarf es hierzu der europäischen und internationalen Zusammenarbeit. Daher engagiert sich die Bundesregierung in der Partnerschaft AGROECOLOGY.
Die nationalen und regionalen Fördermittelgeber im AGROECOLOGY-Verbund haben es sich zur Aufgabe gemacht, eine offene, kompetitive, exzellente und multilaterale Projektförderung zu unterstützen. Im Rahmen dieser zweiten Ausschreibung arbeiten über 25 Fördermittelgeber aus 22 europäischen Staaten und Regionen zusammen. Mithilfe dieser Forschungsförderung soll mittelfristig zugleich die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und langfristig die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung zur Agroecology gesichert werden. Die AGROECOLOGY-Partnerschaften sollen auf einer gemeinsamen Vision basieren, um die Transformation zur Agroecology zu bündeln und voranzutreiben, damit landwirtschaftliche Systeme bis 2050 widerstandsfähig, produktiv und rentabel, ortssensitiv sowie klima-, umwelt-, ökosystem-, biodiversitäts- und menschengerecht sind.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz genutzt werden sowie in den an der Ausschreibung beteiligten Ländern.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt, mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext zu stärken. Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.
Die Transformation der bestehenden Landwirtschaft hin zu einer auf Agroecology basierten Lösung hat das Potenzial, die genannten Herausforderungen hinsichtlich Klimawandel, Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie Stärkung der Nachhaltigkeit und Resilienz von Landwirtschafts- und Landnutzungssystemen zu bewältigen.
Hierzu ist die Hervorhebung der positiven Auswirkungen von Agroecology basierten Praktiken auf die genannten Herausforderungen unerlässlich. Dies beinhaltet die Bewertung und Auswirkung von Agroecology in den folgenden Aspekten: Quantifizierung der Umweltauswirkungen, Umgestaltung von Wertschöpfungsketten und Beiträge von politischer und öffentlicher Seite zur Unterstützung der Transformation zur Agroecology.
Die Projekte sollen dabei auf einem multidisziplinären und integrierten Ansatz mit einer Multi-Akteurs-Perspektive beruhen, um die Mitgestaltung, Mitbewertung und Mitumsetzung der Innovationen entlang aller relevanten Akteure (relevante Akteure verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen als auch Landwirte, vor- und nachgelagerte Agrarunternehmen und Verbraucher) zu ermöglichen. Projektskizzen können dabei auf bestehende Living Labs aufbauen oder der Living-Lab-Methodik folgen (gemäß der Definition des Europäischen Netzwerks für Living Labs5).
Die Anträge müssen eine europäische Perspektive bieten, indem sie sich mit Problemen und Herausforderungen befassen, die für mindestens drei an der AGROECOLOGY-Partnerschaft und an der Ausschreibung beteiligten Ländern relevant sind und Innovationen in Bezug auf diese Themen vorschlagen und testen.
Entsprechend werden Vorhaben zu folgenden Themenschwerpunkten gefördert.
Themenschwerpunkt 1:
Bewertung der Auswirkungen der Agroecology sowie die Identifizierung von Best Practices
Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, inwieweit sich die Anwendung des Agroecology-Ansatzes im Bereich landwirtschaftlicher Produktion, Lebensmittelsicherheit, Biodiversität, Ökosystemleistungen und ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten auswirkt (positive wie negativ). Dabei sollen auch mögliche Zielkonflikte und Hemmnisse identifiziert und betrachtet werden. Die Erkenntnisse sollen schlussendlich die Entscheidungsfindung der relevanten Akteure (zum Beispiel Landwirtinnen und Landwirte, politische Entscheidungsträgerinnen und -träger) unterstützen.
Von den geförderten Forschungs- und Innovationsprojekten wird erwartet, dass sie einen multi-transdisziplinären und integrierten Ansatz verfolgen, der mehrere wissenschaftliche Disziplinen einbezieht, um mindestens eines der folgenden Themen anzugehen:
Thema 1: Methoden und Verfahren, um Zielkonflikte in der Agroecology-Produktion zu adressieren, beispielweise die Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Identifizierung von Wert- und Zielkonflikten in spezifischen Agroecology-Ansätzen, die Entwicklung neuer Ansätze und Instrumente für eine verbesserte Bewertung der Agroecology sowie die Erarbeitung von Modellen, um positive und negative Auswirkungen von Agroecology im Vergleich zu bestehenden Ansätzen nachzuweisen.
Thema 2: Analyse von Szenarien, die zu einer schnelleren Aufnahme der Best Practices führen, beispielweise der Erkenntnisgewinn zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Agroecology, die Erarbeitung unterschiedlicher Szenarien zur Identifizierung der langfristigen ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen der Agroecology sowie die Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Kreislaufwirtschaft.
Themenschwerpunkt 2:
Wertschöpfungsketten, Geschäftsmodelle und politische Ansätze, um den Übergang zu Agroecology zu ermöglichen
Es sollen Forschungs- und Innovationsprojekte gefördert werden, die sich mit Wertschöpfungsketten befassen, die der landwirtschaftlichen Produktion vor- oder nachgelagert sind. Dabei können neue Geschäftsmodelle entwickelt oder bestehende umgewandelt werden und auch Interaktionen und Beziehungen zwischen relevanten Akteuren ausgearbeitet werden.
Forschungs- und Innovationsprojekte müssen dabei mindestens eines der folgenden Themen angehen:
Thema 1: Änderung bestehender oder Entwicklung neuer Geschäftsmodelle entlang der gesamten Wertschöpfungskette, um die Transformation zur Agroecology zu erleichtern, beispielweise die Bewertung neuer auf Agroecology basierender Geschäftsmodelle und Strukturen im Hinblick auf sozioökonomische Auswirkungen sowie die Entwicklung oder Anpassung bestehender Maschinen zur Etablierung neuer Kulturpflanzen.
Thema 2: Koordination zwischen relevanten Akteuren, soziale Innovation und Richtlinien, um die Transformation der Agroecology zu fördern, beispielweise die Erarbeitung von geeigneten logistischen Ansätzen und Infrastrukturen und die Analyse ihrer sozioökonomischen Machbarkeit, die Untersuchung von innovativen Vertriebssystemen, die Schaffung von Synergien von Agroecology-basierten Wertschöpfungsketten mit anderen wirtschaftlichen Sektoren (zum Beispiel Tourismus oder Sport) sowie Analysen der Auswirkungen aktueller Richtlinien auf die Agroecology.
Ergänzende Hinweise/Erläuterungen und Erwartungen zu Projektskizzen zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Schwerpunkten und Themen sind dem Call Announcement der Partnerschaft AGROECOLOGY zu entnehmen ( https://agroecology.ptj.de).
Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von 24 bis maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.
Weitere generelle Regeln zur Einreichung und zum Aufbau der Projektskizzen sind den weiteren Dokumenten der Ausschreibung ( https://agroecology.ptj.de) zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.7
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Verbundvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Verbundvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement9.
Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem Forschungsvorhaben ein unmittelbares oder mittelbares Risiko besteht, dass Wissen, Produkte oder Technologien hervorgebracht werden, welche (gegebenenfalls von Dritten) zu erheblichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnet, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu beteiligen. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.
Der Antragsteller hat des Weiteren zu prüfen, ob unter anderem aus seiner eigenen Gesellschafterstruktur oder der seiner Kooperationspartner unmittelbare oder mittelbare Risiken dafür bestehen oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnen, dass die Wissenschaftsfreiheit missachtet wird, Know-how unter Missachtung der Verwertungsregeln in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz abfließt, die deutschen und europäischen Datenschutzregeln missachtet werden oder eine gegen europäische Werte und/oder die gute wissenschaftliche Praxis verstoßende Einflussnahme erfolgt. Falls solche Risiken bestehen, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und – falls möglich – aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die maximale deutsche Fördersumme ist 350 000 Euro pro Verbund (kalkuliert inklusive Projektpauschale).
Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben beziehungsweise Kosten:
- Personal;
- zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
- Verbrauchsmaterialien;
- Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
- Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
- Vergabe von Aufträgen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten10 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.11
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner sind:
Frau Dr. Silvana Hudjetz
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-85986
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Frau Dr. Daniela Piaz Barbosa Leal
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-84306
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Frau Dr. Ulrike Ziegler
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-96929
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
und
Herr Nicolas Tinois
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-2422
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet: http://www.ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.
7.2 Dreistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Zunächst muss eine Ideenskizze durch den Koordinator des transnationalen Vorhabens eingereicht werden (siehe Nummer 7.2.1). Wird diese Ideenskizze von den im Call kooperierenden Fördermittelgebern zur Einreichung einer Projektskizze eingeladen, kann der Koordinator des transnationalen Vorhabens eine Projektskizze einreichen (siehe Nummer 7.2.2). Die Einreichung einer Projektskizze ohne vorherige Einreichung einer Ideenskizze und ohne Einladung zur Einreichung ist nicht möglich. Im dritten Schritt werden positiv evaluierte Antragsteller von ihren nationalen Fördermittelgebern, für deutsche Antragsteller das BMBF, zur förmlichen Antragstellung aufgefordert (siehe Nummer 7.2.3). Die ersten beiden Stufen müssen online auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de eingereicht werden. Zur Einreichung der förmlichen Förderanträge in der dritten Stufe ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2.1 Erste Stufe: Einreichung der Ideenskizze (Pre proposal)
Im ersten Verfahrensschritt werden Ideenskizzen eingereicht. Eine entsprechende Vorlage findet sich auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de.
Die Einreichungsfrist ist der 17. Februar 2025 (14 Uhr MESZ).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Ideenskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Ideenskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Ideenskizze oder Teile der Ideenskizze per E-Mail, Telefax oder postalisch ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Ideenskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de oder können beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Ideenskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter gemäß folgenden Kriterien bewertet:
- Exzellenz (Excellence);
- Relevanz des Vorhabens hinsichtlich der wissenschaftlichen Themenfelder und gewünschten Forschungsansätze in der AGROECOLOGY (Relevance and Potential Impact).
Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.
Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden Ideenskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt, welche dann aufgefordert werden, eine Projektskizze einzureichen. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (Full proposal)
Erfolgreich ausgewählte Ideenskizzen werden im zweiten Verfahrensschritt zur Einreichung einer Projektskizze eingeladen. Eine entsprechende Vorlage findet sich auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de.
Die Einreichungsfrist ist der 9. Juli 2025 (14 Uhr MESZ).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail, Telefax oder postalisch ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de oder können beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter gemäß folgenden Kriterien bewertet:
- Exzellenz (Excellence);
- Relevanz des Vorhabens hinsichtlich der wissenschaftlichen Themenfelder und gewünschten Forschungsansätze in der AGROECOLOGY (Relevance and Potential Impact);
- Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements (Implementation).
Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.
7.2.3 Dritte Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner positiv begutachteter und zur Förderung empfohlener Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen nationalen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachten sind dabei zu berücksichtigen:
- Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
- Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben beziehungsweise Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten et cetera);
- Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien
- Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der vorangegangenen Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 6. November 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Christina de Wit
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.12
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.13
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und die Fußnote 59, 60 und 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
- Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
- iii) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Strategic Research and Innovation Agenda (SRIA),
https://scar-europe.org/images/Agroecology/SRIA_rev23-02-2023.pdf
2 - Wezel et al. (2009). Agroecology as a science, a movement and a practice. A review. Agronomy for sustainable development, 29, 503-515.
3 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
4 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
5 - ENoLL:
https://enoll.org/
6 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1)
8 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
9 -
https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
10 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
11 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
12 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
13 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.