14.11.2024 - 14.02.2025

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Steigerung und Stärkung der berufsbezogenen Weiterbildung durch Qualifizierung und Etablierung von Weiterbildungsmentorinnen und Weiterbildungsmentoren, Bundesanzeiger vom 14.11.2024

Vom 7. November 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


In Zeiten der demografischen, digitalen und sozial-ökologischen Transformation ist die berufsbezogene Weiterbildung ein zentraler Hebel für wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und individuelle Beschäftigungsperspektiven. Sie eröffnet den Arbeitnehmenden breite berufliche und persönliche Entwicklungschancen durch Festigung, Aktualisierung und Erweiterung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie stärkt und sichert die Beschäftigungsfähigkeit, kann Defizite in der Grundbildung ausgleichen und trägt damit auch zur gesellschaftlichen Integration und dem sozialen Zusammenhalt bei. Deutschland hat sich im Rahmen der EU-2030 Strategie das Ziel gesetzt, die Weiterbildungsbeteiligung der 25- bis 64-Jährigen auf einen Wert von 65 Prozent zu erhöhen. Die Förderung zur Steigerung der Weiterbildungsbeteiligung sowie die Stärkung und Verbesserung der Weiterbildungskultur hat daher für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine hohe Priorität.


Drei Viertel der beruflichen Weiterbildungen finden in Unternehmen statt beziehungsweise werden von diesen initiiert. Damit bietet das Unternehmen für Arbeitnehmende einen wichtigen Zugang zur berufsbezogenen Weiterbildung. Um allen Beschäftigten diesen Zugang zu ermöglichen, haben sich niedrigschwellige Angebote zur Beratung und Unterstützung bewährt. Sie richten sich insbesondere an geringqualifizierte Personen, die bislang in der berufsbezogenen Weiterbildung unterrepräsentiert sind. Um diesen Ansatz zur Steigerung und Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung zu unterstützen, beabsichtigt das BMBF, die Qualifizierung und Etablierung von betrieblichen und über-/außerbetrieblichen Weiterbildungsmentorinnen und -mentoren (WBM) zu fördern.


Mit der angestrebten Förderung leistet das BMBF im Rahmen der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung einen wich­tigen Impuls für den notwendigen Attraktivitäts- und Modernitätsschub im Berufsbildungssystem. Zudem trägt die Förderung zur Umsetzung der Nationalen Weiterbildungsstrategie (NWS) bei, in welcher Maßnahmen gebündelt werden, um mehr Menschen berufliche Teilhabe in Zeiten der Transformation zu ermöglichen. Die Förderrichtlinie greift Handlungsempfehlungen des Berichts der Enquete-Kommission Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt auf (BT-Drucksache 19/30950; Seite 282).
Mit dieser Förderrichtlinie weitet das BMBF den Förderansatz der BMBF-geförderten Projekte zur Qualifizierung und Etablierung betrieblicher Weiterbildungsmentorinnen und Weiterbildungsmentoren (Laufzeit 2020 bis 2024) qualitativ und quantitativ aus. Es hat sich gezeigt, dass die kollegiale Beratung gut angenommen wird, positive Effekte hat und auch die Unternehmen selbst von den Kompetenzen der WBM profitieren. Der WBM-Ansatz soll daher nicht nur ausgebaut und verstetigt, sondern auch in neue Kontexte, hier vor allem mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1, übertragen werden.


1.1 Ziel der Förderung


Ziel der Förderung ist es, die Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten, insbesondere Geringqualifizierter, durch die Qualifizierung und Etablierung von betrieblichen und über-/außerbetrieblichen WBM zu erhöhen. Insbesondere sollen Beschäftigte in KMU erreicht werden. Gleichsam zielt die Förderung darauf, die betriebliche Weiterbildungskultur zu verbessern.


WBM gehen im betrieblichen Kontext auf Beschäftigte zu, um niedrigschwellig und auf Augenhöhe (zum Beispiel von Kollegin zu Kollege) Gespräche über Weiterbildung zu initiieren sowie damit verbundene Hemmungen und Hürden für eine Weiterbildungsteilnahme abzubauen. Im Fokus stehen dabei die Stärken der Beschäftigten. Diese werden damit unterstützt, ihre Potenziale zu erkennen, und zugleich dazu motiviert, sich mit Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung auseinanderzusetzen. Personen müssen zu WBM qualifiziert sein; sie müssen außerdem klar als solche identifizierbar sein und die Funktion dauerhaft ausüben.


Mit der Förderung ist beabsichtigt, bestehende Konzepte zum Weiterbildungsmentoring strukturell um explizit neue Ansätze weiterzuentwickeln (qualitativ) und bisherige Ansätze erheblich und begründet auszudehnen und zu verstetigen (quantitativ).


Fördervoraussetzung ist, dass die Erkenntnisse und Ergebnisse aus den bisherigen BMBF-geförderten Projekten zur Qualifizierung und Etablierung von WBM (Qualifizierung2, mendi.net, Mentoren.Bilden.Zukunft oder Bildungsberatung und -begleitung durch innerbetriebliche Weiterbildungsmentoren) in die Projektkonzeption berücksichtigt werden. Weitere Informationen zu Erkenntnissen und Ergebnissen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) (siehe Nummer 7).


1.2 Zuwendungszweck


Gefördert wird die Umsetzung von Konzepten zur Etablierung von WBM auf betrieblicher Ebene (A1) oder über-/außerbetrieblicher Ebene (A2). Gefördert werden zudem Konzepte zur Qualifizierung von WBM (B), sofern diese in Verbindung mit Maßnahmen zu (A1) oder (A2) stehen.


(A) Etablierungsmaßnahmen


(A1) Etablierung von WBM auf betrieblicher Ebene in Unternehmen, in denen bislang noch keine WBM etabliert wurden. Das Handlungsfeld (A1) wird verwirklicht als

  1. sozialpartnerschaftliches Verbundprojekt auf regional- beziehungsweise branchenspezifischer Ebene, bei dem in einem oder mehreren Unternehmen WBM etabliert werden.
  2. Einzel- oder Verbundprojekt nachweislich einschlägiger regional- oder branchenspezifischer Akteure im Kontext der beruflichen Weiterbildung, bei dem in einem oder mehreren Unternehmen innerbetrieblich WBM etabliert werden.


(A2) Etablierung von WBM auf über-/außerbetrieblicher Ebene, die auf betrieblicher Ebene unterstützend tätig werden, insbesondere für KMU. Die WBM-Funktion wird durch geeignete Personen ausgeübt, die einer über-/außer­betrieblichen Struktur angehören (beispielsweise Kammern, Innungen, Weiterbildungsverbünde). Das Handlungsfeld (A2) wird verwirklicht als


 
Einzel- oder Verbundprojekt nachweislich einschlägiger regional- oder branchenspezifischer Akteure im Kontext der beruflichen Weiterbildung, bei dem WBM zur Unterstützung mehrerer Unternehmen einer Region oder Branche über-/außerbetrieblich etabliert werden. 


(B) Qualifizierungsmaßnahmen


Gefördert wird die Qualifizierung von WBM in Verbindung mit (A1) oder (A2). Das Handlungsfeld (B) wird verwirklicht als


 
Einzel- oder Verbundprojekt, bei dem ein auf eine regionale oder branchenspezifische Bedarfslage abgestimmtes Curriculum zur Qualifizierung von WBM entwickelt und WBM qualifiziert werden. Die Qualifizierung berücksichtigt Vereinbarkeitsbelange (zum Beispiel WBM in Teilzeit). Sie ist offen für neue Lernformate und beinhaltet grundlegende und vertiefende Kenntnisse und die laufende Begleitung der zu qualifizierenden WBM. 


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  1. Akquise von Unternehmen, in welchen auf betrieblicher oder in Zusammenarbeit mit über-/außerbetrieblichen Ebenen WBM etabliert werden sowie die Gewinnung von geeigneten Personen, die als WBM qualifiziert werden.
  2. Beratung der Unternehmen zu Etablierung von betrieblichen oder über-/außerbetrieblichen WBM.
  3. Beratung, Begleitung oder Coaching von WBM im betrieblichen oder über-/außerbetrieblichen Kontext.
  4. Durchführung betrieblicher Projekte von WBM zur Stärkung von Weiterbildung.
  5. Entwicklung/Adaption von Qualifizierungsmaßnahmen für WBM.
  6. Durchführung der Qualifizierung von WBM.
  7. Maßnahmen der regionalen und branchenspezifischen Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, den Transfer des WBM-Ansatzes zu stärken.
  8. Maßnahmen zur Verstetigung der Qualifizierung und/oder Etablierung von WBM.


Kompensationszahlungen für Arbeitsausfälle sind grundsätzlich nicht förderfähig.


Die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen (B) ist nur möglich, wenn diese sich im Rahmen dieser Förderrichtlinie nachweislich auf betriebliche Maßnahmen zur Etablierung von WBM (A) beziehen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die zum Beispiel zu den im Folgenden aufgeführten Institutionen gehören: Wirtschafts-, Branchen- und Berufsverbände, Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen, Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten, staatliche beziehungsweise staatlich anerkannte Hochschulen, staatliche und private Forschungseinrichtungen.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, gemeinnützige Bildungsstätte), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2


Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Sollten in der adressierten Region oder Branche bereits im Rahmen der in Nummer 1.1 genannten BMBF-geförderten Projekte betriebsinterne WBM qualifiziert und in einem oder mehreren Unternehmen ein betriebliches WBM etabliert worden sein, ist diese Ausgangslage im Rahmen der Antragstellung zu berücksichtigen.


Im BIBB wird eine programmbegleitende Stelle eingerichtet, die durch Öffentlichkeitsarbeit den Transfer der Programmziele und -ergebnisse in die Fachöffentlichkeit und Berufsbildungspraxis befördert. Die kontinuierliche Kooperation der geförderten Vorhaben mit dieser Stelle ist zwingend.


Das BIBB sowie der Zuwendungsgeber erhalten umfassenden Zugriff auf alle relevanten Projektdaten. Von besonderem Interesse sind:

  • Informationen zu teilnehmenden Unternehmen,
  • Anzahl WBM pro Unternehmen,
  • Informationen über die WBM (beispielsweise Bildungshintergrund, Tätigkeit im Unternehmen, Dauer der Betriebszugehörigkeit),
  • Kontaktdaten der WBM (Datenschutz wird eingehalten),
  • Weiterbildungsmaßnahmen, die von Mentees in Anspruch genommen werden.


Das BIBB wird außerdem die projektübergreifende Vernetzung der WBM initiieren. Die Zuwendungsempfänger sind aufgefordert, darauf aufmerksam zu machen und die Teilnahme der WBM an projektübergreifenden Vernetzungs­aktivitäten zu unterstützen.


Erwartet wird, dass die geförderten Vorhaben ihre Angebote in ihrem Wirkungsbereich (Region, Branche) verbreiten mit dem Ziel, die Qualifizierung und Etablierung von Weiterbildung auf der betrieblichen oder über-/außerbetrieblichen Ebene im Anschluss an die Förderlaufzeit zu verstetigen. Hierfür sind Multiplikatoren und Schlüsselakteure in das Vorhaben einzubinden. Bereits vorhandene Aktivitäten in der Region, Branche oder im Berufsfeld sind zu berücksichtigen.


Voraussetzung für Verbundvorhaben ist, dass alle Partner die in Nummer 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).3


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten gewährt. Der Beginn der Förderung von Projektvorhaben ist für den 1. September 2025 vorgesehen. Die Bewilligungsbehörde (vergleiche Nummer 7) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.


Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für Verbundprojekte darf maximal 800 000 (achthunderttausend) Euro und für Einzelprojekte maximal 400 000 (vierhunderttausend) Euro betragen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Förderfähig sind folgende Ausgaben:

  • Personalausgaben (Positionen F0811, F0822): Personalausgaben sind in der Regel zuwendungsfähig bis maximal zu einer Vergütung, die in dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem (Tarifvertrag, Haustarifvertrag, sonstige Entgeltregelung) von der Wertigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit her einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 TVöD für Beschäftigte des Bundes entspricht. Die Entgeltgruppe E 13 TVöD stellt eine inhaltliche Vergleichsgröße dar, ersetzt aber nicht die tarifgerechte Veranschlagung gemäß dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem.
  • Dienstreisen (F0844, F0846): Ausgaben für projektbezogene Dienstreisen sowie Unterbringung im Inland für das Projektpersonal. Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes analog anzuwenden.
  • Ausgaben, die über den üblichen Geschäftsbedarf hinausgehen, sofern sie ausschließlich für die Programmziele notwendig und angemessen sind. Hierunter fallen für die Innovation der Projektidee maßgebliche Anschaffungen (Position F0839) oder dafür notwendige Auftragsvergaben an Dritte (Position F0835). Es muss nachgewiesen werden, dass es sich dabei um vorhabenbezogene zweckgebundene Ausrüstung handelt, ohne die die Ziele des Projekts nicht erreichbar wären.


Weitere für die Projektdurchführung notwendige und zusätzliche Ausgaben werden nicht gefördert. Sie sind vom Zuwendungsempfänger als angemessene Eigenbeteiligung im Rahmen der Projektgesamtplanung einzubringen. Diese ist als prozentualer Anteil an den Gesamtausgaben des Projekts gemäß dem Gesamtfinanzierungsplan auszuweisen.


Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben, sowohl die förderfähigen als auch die nicht förderfähigen, sind im Antrag auszuweisen. Die nicht förderfähigen Ausgaben sind mit Hilfe des Vordrucks „Projektgesamtausgaben“ außerhalb des Finanzierungsplans darzustellen. In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht geförderten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis an Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien. Zusätzlich soll der Öffentlichkeit der Zugriff auf alle Produkte, die im Verlauf des Projekts entstehen, unentgeltlich und elektronisch (Open Access) möglich sein.


7 Verfahren


Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBF das BIBB als Bewilligungsbehörde beauftragt:


Bundesinstitut für Berufsbildung
Arbeitsbereich 4.2
Friedrich-Ebert-Allee 114 – 116
53113 Bonn
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: 0228/107 1155


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für die Einreichung der Skizzen finden Sie unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=NWS&b=WBM (Qualifizierung und Etablierung von Weiterbildungsmentorinnen und -mentoren). Vor­drucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet­adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.


Informationen zur Förderbekanntmachung werden im Internet unter www.bmbf.de/weiterbildungsmentoren und https://www.bibb.de/de/185947.php veröffentlicht. Dort finden Sie auch Hinweise und Verweise zu Informationsveranstaltungen für Förderinteressierte. Da das Förderformat dieser Richtlinie auf komplexe Kooperationsstrukturen setzt, wird eine Teilnahme empfohlen.


7.1 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


In der ersten Stufe ist eine Projektskizze einzureichen (bei Verbünden: über die Verbundkoordination). Nach positiver fachlicher Begutachtung unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten werden die Skizzeneinreichenden beziehungsweise die Verbundkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert (zweite Stufe).


Das Bundesinstitut für Berufsbildung, Friedrich-Ebert-Allee 14 – 16, 53113 Bonn, ist als Bewilligungsbehörde für die Abwicklung der Fördermaßnahme und die Antragsberatung zuständig.


Zur Erstellung von Projektskizzen und Einreichung der vollständigen förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Eine vollständige Skizze beziehungsweise ein vollständiger Antrag besteht jeweils aus dem förmlichen Förderantrag über „easy-Online“, welcher von jedem Antragsteller einzeln einzureichen ist, und aus der Projektskizze (Nummer 7.1.1) beziehungsweise der Vorhabenbeschreibung (Nummer 7.1.2), die im Fall eines Verbundprojekts gemeinsam mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator erarbeitet und vom Verbundkoordinator eingereicht werden kann. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen sowie Förderanträge in jedem Fall in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreichenden damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit begutachtet werden.


Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung entscheidet auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen über die Aussicht auf Förderung sowie über die Förderung der eingereichten, förmlichen Förderanträge aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


7.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss beinhalten:

  1. Projektzusammenfassung unter Angabe der beantragten Gesamtfördersumme (eine Seite).
  2. Begründung, Beitrag und Mehrwert des Projekts/Verbundprojekts zur Erfüllung der Förderziele.
  3. Abgrenzung zu anderen beispielsweise bundes- oder landesweiten oder EU-Förderprogrammen.
  4. Kurze Vorhabenskizzierung: Projektziele, Reichweite, Methoden zur Umsetzung, zu Grunde liegende Konzepte/Ausgangsbasis des Projektkonzepts, Verwertungsstrategie inklusive der Darstellung messbarer, quantitativer und qualitativer Indikatoren/Zielgrößen zur Zielerreichung.
  5. Beschreibung der Vernetzung in die für das Projekt relevanten regionalen beziehungsweise überregionalen oder branchenbezogenen Strukturen; bestehende und geplante Kooperationen/Netzwerke.
  6. Darstellung der Erfolgsaussichten sowie Risiken, die den Projekterfolg einschränken könnten.
  7. Übersicht zur geplanten Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung (Personal-, Eigen- und Drittmittel).
  8. Für Verbundprojekte: Zusammenarbeit und Beiträge der Verbundpartner zur Zielerreichung, Darstellung der regionalen Verbreitung (beispielsweise Kammerbezirke).
  9. Anlage 1: Kurzdarstellung der fachlichen Eignung (Erfahrungen, Aktivitäten) des Antragstellers.
  10. Anlage 2 (gegebenenfalls): Letter of Intent (LOI) der kooperierenden Partner.


Weitere Anlagen zur Projektskizze sind für die Auswahl der Skizzen nicht relevant. Die Projektskizzen sind mit Spiegelstrichen zu gliedern und müssen nachfolgende formelle Anforderungen erfüllen: maximal zwölf DIN-A4-Seiten für Verbundskizzen, maximal zehn DIN-A4-Seiten für Einzelskizzen, Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von 1,15 Zeilen und Seitenränder von 2 cm.


Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie nach den in Nummer 2 aufgeführten Fördervoraussetzungen und Vorgaben nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Projektgesamtkonzepts in Bezug auf die Ziele der Förderrichtlinie.
  • Grad der Eignung des Antragstellers beziehungsweise des Verbunds zur Durchführung des Projekts.
  • Reichweite des Vorhabens, gemessen an der angestrebten Zahl qualifizierter WBM und beteiligter Unternehmen.
  • Sozialpartnerschaftliche Ausrichtung und Grad der Vernetzung.
  • Substantielle Einbindung von Unternehmen/Verwaltungseinrichtungen (LOI).
  • Innovationspotenzial der Maßnahmen mit Blick auf Beratungszugänge und Zielgruppen.
  • Stimmigkeit der Umsetzungsstrategie und Erfolgsaussichten, inklusive Darlegung der Eignung der als WBM zu qualifizierenden Personen (Verstetigung der Maßnahmen).
  • Angemessenheit und Stringenz des Arbeits-, Zeit-, Budgetplans.


Das Auswahlergebnis wird den Interessenten nach Auswahl geeigneter Projektideen schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.


7.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen und gleichsam zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch eingeladen. Die Einreichungsfrist wird dann bekanntgegeben. Bei Anträgen, die nach dem Ende der Vorlagefrist eingehen, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben ist auch eine Antragstellung in Papierform möglich.


Die Vorhabenbeschreibung des Förderantrags ist wie folgt zu gliedern und muss beinhalten:

  1. Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung und des verpflichtenden Beratungsgesprächs.
  2. Darstellung der Ziele (Gesamtziel des Vorhabens, Bezug des Vorhabens zu den Zielen der Förderrichtlinie, Arbeitsziele des Vorhabens).
  3. Stand der Wissenschaft; bisherige Arbeiten des Antragstellers.
  4. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans (vorhabenbezogene Ressourcen-, Zeit- und Meilensteinplanung, inklusive quantitativer und qualitativer Indikatoren der Arbeitsplanung; bei Verbünden: nachvollziehbare Aufteilung der Arbeitspakete).
  5. Ausführlicher Gesamtfinanzierungsplan.
  6. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere bei Verbundvorhaben; Planungshilfen sind beizufügen, zum Beispiel Projektstrukturplan).
  7. Ausführlicher Verwertungsplan (inklusive Veröffentlichungs- und Verstetigungskonzept).
  8. Notwendigkeit der Zuwendung.


Sofern die eingereichten Anträge die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie hinsichtlich der Einhaltung der folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Vorgaben geprüft:

  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe.
  • Qualität und Schlüssigkeit der Projektgesamtplanung sowie der Projektziele.
  • Machbarkeit der Umsetzungsstrategie inklusive Schlüssigkeit der Arbeitsteilung und Kooperationen.
  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans in Bezug auf die Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung.
  • Plausibilität des Verstetigungs- und Verwertungsplans und des Ergebnistransfers.
  • Bewertung der Notwendigkeit der Zuwendung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellenden mitgeteilt. Der eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. August 2025 gültig.


Bonn, den 7. November 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Bosman


1 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.