16.10.2024 - 08.01.2025

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Transfer in der inklusiven Bildung“ im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Transfer in der inklusiven Bildung“ im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung, Bundesanzeiger vom 16.10.2024

Vom 10. September 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Inklusive Bildung heißt, allen Menschen unabhängig von Lern- und Leistungsvoraussetzungen beste Bildungs- und Teilhabechancen zu ermöglichen. Sie bildet die Grundlage für persönliche Entwicklung, soziale Teilhabe und einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsleben. Mit der Ratifizierung des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen“ (UN-Behindertenrechtskonvention) im Jahr 2009 hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung an Bildung über alle Bildungsetappen – von der frühen über die schulische und berufliche Bildung bis hin zur Hochschule und Weiterbildung – hinweg zu ermöglichen.


Dabei stärkt inklusive Bildung das gemeinsame Lernen und fördert die Bildungschancen aller Lernenden. So weisen Untersuchungen beispielsweise darauf hin, dass inklusiv ausgerichtete Schulstrukturen und Lernumgebungen allen Schülerinnen und Schülern – mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf – zugutekommen (Gresch & Nusser, 2023). Inklusive Lehr-Lern-Prozesse tragen insgesamt zum Erwerb fachlicher und überfachlicher Kompetenzen (Glück et al., 2023; Kuhl et al., 2022), zur gleichberechtigten Partizipation und Teilhabe (Barting et al., 2021; Krawinkel et al., 2017) sowie zur psychosozialen Entwicklung und dem sozial-emotionalen Wohlbefinden der Lernenden bei (Redersborg et al., 2023). Aus zahlreichen Forschungsprojekten ist hierzu bereits eine Vielzahl an Materialien und Konzepten beispielsweise für inklusive Lehr-Lern-Angebote, für die Aus-, Fort- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte zur inklusiven Bildung und multiprofessioneller Teams entstanden (siehe unter anderem Becker et al., 2022; Buchhaupt et al., 2022; Lutz et al., 2022; Strecker et al., 2022).


Trotz aller Errungenschaften der vergangenen Jahre bemerkt der Bericht des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-CRPD, 2023), dass die bisherigen Bestrebungen von Bund, Ländern und Kommunen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen noch nicht ausreichen, um ein durchweg inklusives Bildungs­system zu ermöglichen. Der Nationale Bildungsbericht wie auch einschlägige Studien bildungsbezogener Stiftungen und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen konstatieren zudem, dass die Entwicklungen in den Bundesländern hin zu einem inklusiven Bildungssystem trotz der verstärkten Inklusionsbemühungen höchst unterschiedlich sind (Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung, 2022, 2024; Klemm et al., 2023; Rackles, 2021; Steinmetz et al., 2021).


Wie wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse und pädagogisch-didaktische Innovationen im Kontext der inklusiven Bildung systematisch in der Praxis verbreitet und nachhaltig etabliert werden können, ist bislang nicht hinreichend beforscht (Blatter & Anders, 2023; König, 2020). In Ergänzung zu klassischen Ansätzen der Interventionsforschung, die vorrangig die grundsätzliche Wirksamkeit von Maßnahmen untersucht, ist es deshalb erforderlich, Gestaltungsformen und Wirkmechanismen erfolgreicher Implementations- und Transferansätze in den Blick zu nehmen.


Unter „Implementation“ sind systematische Bemühungen zur Umsetzung und Anwendung von Wissen in der Praxis zu verstehen (Hasselhorn et al., 2014), während „Transfer“ die Verbreitung eines Transfergegenstandes oder einer -maßnahme in einen anderen Kontext hervorhebt (Gräsel, 2019). Neuere Perspektiven betonen zudem die Bedeutsamkeit des frühzeitigen, prozessbegleitenden Austauschs und der Zusammenarbeit relevanter Akteursgruppen auf Augenhöhe (Bieber et al., 2018; Muders & Spoden, 2022). Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung wird von einem vorrangig kooperativen beziehungsweise ko-konstruktiven Implementations- und Transferverständnis ausgegangen.


Die vorliegende Förderrichtlinie knüpft an die bisherige und laufende Forschung im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) (https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/) an. Die Bedeutung inklusiver Bildung wurde und wird insbesondere durch die Richtlinien zur Förderung der Forschung zu „Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte für inklusive Bildung“ (InkBi 1) sowie zur „Förderbezogenen Diagnostik in der inklusiven Bildung“ (InkBi 2) betont. Durch die kontinuierliche Forschungsförderung leistet das BMBF einen wesentlichen Beitrag zur Transformation hin zu einem inklusiven Bildungssystem.


1.1 Förderziel


Das übergeordnete bildungspolitische Ziel des BMBF ist es, bestmögliche Bildungs- und Teilhabechancen für alle Menschen zu schaffen – unabhängig von ihren Lern- und Leistungsvoraussetzungen sowie etwaigen Behinderungen und Beeinträchtigungen. Die Fördermaßnahme trägt hierzu bei, indem sie das Ziel verfolgt, über alle Bildungsetappen – von der frühen über die schulische und berufliche Bildung bis hin zur Hochschule und Weiterbildung – hinweg empirisch abgesichertes, zielgruppenspezifisches Handlungs- und Veränderungswissen zur Gestaltung von nachhaltig wirksamen Transferansätzen in der inklusiven Bildung zu generieren. Diese Erkenntnisse zu gelingenden Transferprozessen sollen in Form von praxistauglichen Konzepten bereitgestellt werden. Das zentrale Ziel dieser empirisch gestützten Konzepte ist es, empirisch fundierte Gestaltungsformen und Wirkmechanismen gelingender Transferansätze in der inklusiven Bildung nachzuvollziehen und in breiten Praxiskontexten implementieren zu können. Somit soll die Verbreitung wirksamer Maßnahmen des Transfers im Kontext inklusiver Bildung gefördert werden. Darüber hinaus soll die Sichtbarkeit von empirisch gesicherten Transferansätzen inklusiver Forschung für Politik und Gesellschaft erhöht werden.


Die Fördermaßnahme trägt insgesamt dazu bei, wissenschaftlich generiertes Handlungs- und Veränderungswissen der unter „Gegenstand der Förderung“ genannten Themenbereiche für relevante Zielgruppen in der inklusiven Bildung zugänglich und nutzbar zu machen und so die Bildungs- und Teilhabechancen aller Lernenden zu verbessern.


1.2 Zuwendungszweck


Zur Erreichung dieser Ziele sollen Forschungsprojekte gefördert werden, in denen Fragestellungen hinsichtlich des Transfers wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse und Maßnahmen in der inklusiven Bildung untersucht werden. Zudem sollen sie sich durch eine enge Kooperation von Wissenschaft, Praxis und Administration auszeichnen. Hierfür sind gewinnbringende Formen der partnerschaftlichen Kooperation unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure aus bildungsrelevanten Bereichen gefragt. Daher werden Forschungsprojekte, die dem Untersuchungsgegenstand angemessen mit

  • Praxispartnern (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen, Unternehmen, Vereinen, Organisationen oder anderen in der Lebenswelt der Menschen mit Behinderungen agierenden Stellen);
  • weiteren Stakeholdern, die für den Transfer von Erkenntnissen im Bildungsbereich eine wichtige Rolle einnehmen (Kommunen, Behörden, Landesinstitute, Qualitätseinrichtungen und Beratungsstellen der Länder, weitere nachgeordnete Dienstleistungsinstitute, Verbände etc.), sowie
  • weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern


kooperieren, präferiert.


In den Projekten soll die Anwendung der Forschungsergebnisse in der Praxis und ihre Integrierbarkeit in bestehende Abläufe von Anfang an mitgedacht werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Praxis und Administration in den Projekten gestärkt sowie die Anbahnung nachhaltiger, standortübergreifender wie auch überregionaler Netzwerke im Rahmen der Fördermaßnahme unterstützt werden. Eine bevorzugte Möglichkeit zur Etablierung solcher Netzwerke besteht in der Schaffung überregionaler „Innovations- und Transferbündnisse“. Diese Netzwerke sollen sich dadurch auszeichnen, dass sie thematisch anschlussfähige Erkenntnisse und Maßnahmen zur Weiterentwicklung der inklusiven Bildung bündeln. Hierdurch werden Synergieeffekte erzielt und gleichzeitig die Grundlage für die Verbreitung der Erkenntnisse und Maßnahmen geschaffen. Zudem sind die Netzwerke durch eine interdisziplinäre Expertise der Projektbeteiligten gekennzeichnet, die insbesondere die Bereiche sowohl der bildungsbezogenen Inklusions- als auch der Transferforschung sowie weitere relevante Bezugsdisziplinen einschließt. Nicht zuletzt sind solche Netzwerke durch systematische Wissenschafts-Praxis-Kooperationen charakterisiert.


Zudem soll, wo möglich, eine stärkere Adressierung der administrativen und politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger stattfinden, um auch die Rahmenbedingungen für inklusive Bildung stärker in den Blick zu nehmen. Hierzu können die zu fördernden Projekte auch governanceanalytische Perspektiven in Bezug auf die Implementation und den Transfer in der inklusiven Bildung aufnehmen.


Darüber hinaus soll durch Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation zu einer erhöhten Sichtbarkeit der Forschung zu Transfer in der inklusiven Bildung beigetragen werden (vergleiche auch in Nummer 2 „Gegenstand der Förderung“).


Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.


2 Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind sowohl Forschungsprojekte als auch ein Projekt zur wissenschaftlichen Begleitforschung.


2.1 Förderung von Forschungsprojekten


Gefördert werden Forschungsprojekte, die die Verbreitung und Verankerung nachweislich empirisch fundierter Erkenntnisse und Maßnahmen in die Praxis untersuchen. Es wird erwartet, dass eine wissenschaftliche Fragestellung zu Implementation und Transfer von Erkenntnissen und Maßnahmen in der inklusiven Bildung formuliert sowie diese forschungsmethodisch operationalisiert und empirisch untersucht wird. Dabei sollen die spezifischen Voraussetzungen, Gelingensbedingungen, Potenziale und Limitationen der Implementation und des Transfers beforscht werden. Empirisch fundierte Aussagen zu einer weiteren Skalierung und der Nachhaltigkeit der Praxisanwendung sind erwünscht. Darüber hinaus sind geeignete Merkmale zur Beurteilung der Qualität von Implementations- und Transferprozessen, wie beispielsweise Rezeptionstiefe, Nachhaltigkeit, Verbreitung und Verantwortlichkeitsübernahme (Coburn, 2003) theoretisch und konzeptionell zu bestimmen und empirisch zu untersuchen.


Die zu transferierenden Ansätze sollen einen wissenschaftlich abgesicherten Wirkungsgrad schon bewiesen haben. Dies kann beispielsweise durch den Nachweis anwendungsorientierter Wirkungsforschung, der erfolgreichen Erprobung in einem bildungsforschungsrelevanten Nutzerkreis beziehungsweise der partizipativen Entwicklung erfolgen. Dies kann auch durch die positive Evaluierung des Ansatzes als auch einschlägiger Veröffentlichungen belegt werden.


Die Projekte sollen partizipativ mit einschlägigen Kooperations- und Verbundpartnern (siehe „Zuwendungszweck“) durchgeführt werden. Bevorzugt werden Projekte, die bereits auf etablierte Kooperationsstrukturen („Netzwerke“) mit relevanten Akteuren aus Bildungspraxis und -administration aufbauen können und plausibel darstellen, wie diese zu erweitern sind.


Entsprechend dieser Zielsetzung sollen sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte zu nachfolgend genannten Themenbereichen im Feld der inklusiven Bildung gefördert werden:

  • Aus- und Weiterbildung pädagogischer und nicht-pädagogischer Fachkräfte;
  • förderbezogene Lernverlaufs- und Leistungsdiagnostik (auch an den Bildungsübergängen);
  • multiprofessionelle Teamarbeit und Kooperation über Institutions- und Fachgrenzen hinweg.


Diese Themen haben sich in den vergangenen Jahren als zentrale Punkte für die Weiterentwicklung eines inklusiven Bildungssystems herausgestellt (siehe unter anderem (Autorengruppe Bildungsberichterstattung, 2014; Döbert & Weishaupt, 2013). Dabei können die Themenbereiche auch verschränkt betrachtet werden.


2.2 Förderung einer wissenschaftlichen Begleitforschung


Mit dieser Förderlinie wird neben den Forschungsprojekten ein Projekt zur wissenschaftlichen Begleitforschung gefördert. Ziel der wissenschaftlichen Begleitforschung ist es, die Ergebnisse der Projekte dieser Förderlinien in einen übergreifenden wissenschaftlichen Rahmen zu stellen. Im Einzelnen soll die wissenschaftliche Begleitforschung folgende Aufgaben übernehmen:

  • Aus einer theoretisch fundierten Vergleichsperspektive sollen die übergreifenden Voraussetzungen, Gelingensbedingungen, Potenziale, aber auch Limitationen der in der Förderlinie zu erarbeitenden Transferansätze systematisiert werden.
  • Die gewonnenen Erkenntnisse und Maßnahmen aus der Förderlinie sollen in den aktuellen Forschungsstand zur inklusiven Bildung und der Transferforschung eingeordnet und wissenschaftlich diskutiert werden.
  • Zur Unterstützung der adressatenspezifischen Wissenschaftskommunikation und Beratung sollen systematische Überblicksarbeiten zu gelingenden Formaten des Transfers entstehen.


2.3 Allgemeine Anforderungen


Zur Unterstützung des Transfers sollen die Projekte bereits in der Projektskizze ein partizipatives Vorgehen sowie eine klare Rollenverteilung der Projektbeteiligten in Abhängigkeit von der Forschungsfrage darstellen und sinnvoll begründen.


Weiterhin sollen, wo inhaltlich möglich, Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen als Critical Friends, Expertinnen und Experten in eigener Sache oder Ko-Forschende aktiv in den Forschungsprozess eingebunden sein. Damit soll teilhabeorientierte, partizipative und adressatengerechte Forschung in der inklusiven Bildung gestärkt werden. Ausgehend von den bildungsbezogenen Bedarfen der Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen können weitere Diversitätsmerkmale in den Blick genommen werden. Damit folgt das BMBF mit der avisierten Fördermaßnahme einem erweiterten Inklusionsverständnis und nimmt dabei auch verstärkt intersektionale Perspektiven in den Blick.


Die Forschung zu den oben genannten Themen erfordert in der Regel eine inter- sowie transdisziplinäre Zugangsweise. Daher haben derartig angelegte Forschungsprojekte ausdrücklich Vorrang. Neben den klassischen Bezugsdisziplinen der inklusionsbezogenen Bildungsforschung wie Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Sonder- und Förderpädagogik, Soziologie, Psychologie und Rehabilitationswissenschaft können auch weitere Disziplinen wie Ökonomie und Rechts- und Politikwissenschaft, die bildungsbezogene Policy-Forschung betreibt, beteiligt sein.


Darüber hinaus sind durch das BMBF Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation begleitend zu den Projekten vorgesehen (siehe hierzu auch Nummer 5). Die unter dieser Förderrichtlinie geförderten Projekte verpflichten sich, diese Maßnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, eigene Maßnahmen zur Wissenschafts­kommunikation durchzuführen.2


Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich wünschenswert. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden beziehungsweise Postdoktorandinnen und -doktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaftliche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.


Nicht gefördert werden kommerziell orientierte Produktentwicklungen und die reine Entwicklung und Erprobung von Materialien und „Produkten“ ohne Wirkungsgrad und Bezug zur Transferfrage, reine Evaluationsvorhaben sowie reine Informations- und Öffentlichkeitskampagnen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige nichtwirtschaftliche Einrichtungen und Organisationen, die an der Umsetzung der Forschungsprojekte mitwirken (zum Beispiel auch Landesinstitute, Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise).


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Das BIBB kann sich entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist.


Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr antragstellenden Einrichtungen, zum Beispiel aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung zusammen (siehe auch in Nummer 3). Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).4


Herausforderungen und Bedarfe der Praxis sowie Anwendungswissen sind von Anfang an in die Forschung einzubeziehen. Ein Wissensaustausch zwischen Praxis, Administration und Wissenschaft ist wichtiger Bestandteil des Projekts. Besonders gewünscht sind Forschungsprojekte, die Bildungsadministration oder Entscheidungsträgerinnen und -träger mit einbeziehen (zum Beispiel Landesinstitute, Qualitätseinrichtungen der Länder, Schulträger, Schulaufsicht, Verbände), um relevante Expertisen außeruniversitärer Partner zur Erforschung und Gestaltung von Transferprozessen entlang der gesamten Projektlaufzeit zu gewährleisten. Die entsprechende Einbindung ist im Arbeitsplan zu verankern und darzustellen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten für dafür erforderliches Personal können dem projektspezifischen Mehrbedarf zugerechnet werden.


Projektleitungen der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2.1).


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen ist eine längere Laufzeit von bis zu fünf Jahren möglich. Die Notwendigkeit der Laufzeit von mehr als drei Jahren ist im Antrag darzustellen und zu begründen.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5


Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für das zusätzlich notwendige Projektpersonal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten beziehungsweise Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffent­lichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnissen oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls grundsätzlich geltend gemacht werden. Im Vorfeld der Beantragung ist vom Antragsteller zu prüfen, ob die antragstellende Einrichtung Teil unter anderem des DEAL-Konsortiums oder ähnlicher Vereinbarungen ist.


Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung innerhalb der Förderlinie durch begleitende jährliche Austausch- und Vernetzungsveranstaltungen. Zudem sind weitere Veranstaltungsformate geplant, die den Austausch zwischen den geförderten Projekten und dem erweiterten Forschungs- und Praxisfeld befördern. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist während der Projektlaufzeit verpflichtend. Zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Forschungsschwerpunkt stattfinden, können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen Mittel in Höhe von bis zu 400 Euro pro Person pro Reise beantragt werden (bei Verbundprojekten pro Teilprojekt).


Alle zwei Jahre findet in der Regel eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die unter anderem zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen zusätzlich pro Tagung bis zu 400 Euro beantragt werden (bei Verbundprojekten pro Teilprojekt). Die nächste Tagung findet voraussichtlich im Jahr 2025 statt.


Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können maximal pro beantragter wissenschaftlicher Stelle pro Jahr in der Regel für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen und Kongressen bis zu 800 Euro je Reise und für in der Regel maximal eine Reise ins europäische Ausland bis zu 1 200 Euro beantragt werden. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen.


Um den Austausch aller Projektbeteiligten untereinander zu gewährleisten, sollen diese jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Kontakt- und Vernetzungsbörse vor Antragstellung im Anschluss an eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Die Teilnahme wird empfohlen (siehe hierzu auch Nummer 7).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden.


Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.


Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsprojekten einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Projekt zur wissenschaftlichen Begleitforschung im vorliegenden Forschungsschwerpunkt und dem Förderer.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Mit dem Antrag auf Zuwendung sind die geplanten Maßnahmen zum Umgang mit im Projekt gewonnenen Forschungsdaten darzustellen. Im Projekt ist ein Forschungsdatenmanagementplan anzufertigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einem vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) anerkannten Forschungsdatenzentrum (https://www.konsortswd.de/datenzentren/alle-datenzentren/), zum Beispiel über den Verbund Forschungsdaten Bildung (https://www.forschungsdaten-bildung.de), zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.


Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Zuwendungs­empfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und weitere Informationen finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/daten-managen.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender; Abteilung Empirische Bildungsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn


Ansprechpersonen sind:
Herr Dr. Robin Straub ( E-Mail: Nachricht schreiben ; Telefon: 030 67055 8286)
Frau Dr. Cornelia Vollath ( E-Mail: Nachricht schreiben ; Telefon: 0228 3821 1860)


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit den Ansprechpersonen im Projektträger Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Interessentinnen und Interessenten wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/Online-Veranstaltung-zur-BMBF-Richtlinie-zur-Forderung-von-Projekten-zum-Thema-Transfer-in-2409.html. Auf dieser Seite werden durch den Projektträger auch Informationen im Nachgang zu der Beratungsveranstaltung zur Verfügung gestellt.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INKBI&b=INKBI_TRANSFER). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens zum 8. Januar 2025 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.


Die Projektskizzen sind am 8. Januar 2025 mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.


Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für den Abschnitt C der Gliederung insgesamt bis zu zwölf Seiten (inklusive Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der Abschnitte A, B und D der Gliederung. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung gegebenenfalls nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:


A. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):
 

  • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym
  • Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt (inklusive Anzahl der Projekte im Verbund)
  • Projektleitung (Hauptansprechperson, nur eine Person) beziehungsweise bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechperson, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitungen aller Projekte im Verbund (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person)
  • gegebenenfalls weitere beteiligte Akteurinnen und Akteure
  • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts
  • Fördersumme (inklusive Projektpauschale/Gemeinkosten/Overheadpauschale)


B. Inhaltsverzeichnis


C. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:


I. Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)


II. Ziele:

  • Fragestellung und Gesamtziel des Projekts
  • Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie


III. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands


IV. Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen, bildungspolitischen und/oder bildungspraktischen Herausforderungen


V. Beschreibung des Projektdesigns und der daraus resultierenden Projektarbeiten:

  • theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n)
  • kurze Darstellung des Transfergegenstandes (beispielsweise praxistaugliche Fort- und Weiterbildungskonzepte, diagnostische Verfahren/Tools) einschließlich des empirischen Nachweises zur bisherigen Wirksamkeit/Akzeptanz und des Bedarfs in der Praxis (für wissenschaftliches Begleitforschungsprojekt nur falls zutreffend)
  • Darstellung des nachhaltigen Transfer- und Disseminationskonzepts
  • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren
  • kurze Beschreibung der Arbeitspakete und aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart
  • sofern zutreffend: Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Teilprojekten eines Verbundes
  • sofern zutreffend: Begründung der geplanten Projektlaufzeit


VI. Kooperation mit Praxis und/oder Administration:

  • Ausführung, wie durch Kooperation mit Praxis und/oder Administration Forschungsergebnisse und Konzepte gemeinsam mit Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis entwickelt, reflektiert, optimiert werden und dadurch die Berücksichtigung von Bedarfen der Bildungspraxis und/oder der -administration sichergestellt ist.
  • Neben der Beschreibung transferförderlicher Produkte sollen auch die Aktivitäten zum Aufbau und der Unterstützung von Netzwerken beziehungsweise überregionaler Innovations- und Transferbündnisse beschrieben werden, die auch nach der Projektlaufzeit Bestand haben sollen.


VII. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

  • konkrete Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern


D. Anlagen (außerhalb des angegebenen Gesamtumfanges), alle Anlagen sind als ein Dokument einzureichen:


I. Angaben zum Finanzbedarf: Ausgaben und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch und, sofern zutreffend, inklusive der beantragten Projektpauschale/Overheadpauschale). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen (maximal 1 000 Zeichen, bei Verbünden pro Teilprojekt eines Verbundes).


II. Curriculum Vitae der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter sowie Vorarbeiten mit Relevanz für die Projektdurchführung unter Einbezug folgender Punkte (pro Person maximal 2 000 Zeichen inklusive Leerzeichen):

  • einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal fünf),
  • laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang) einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld,
  • erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte.


III. Literaturverzeichnis


IV. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:


Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de/daten-finden) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird.


V. Im Fall der Arbeitsteilung im Verbund und bei Kooperationen mit Dritten (zum Beispiel mit Praxispartnern, Organisationen, Verbänden, Landesinstituten, Qualitätseinrichtungen der Länder) sind vorzulegen:

  • grobe Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen)

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Skizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der förderpolitischen Ziele (siehe Nummer 1) dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand formulierten Themen (siehe Nummer 2);
  • gesellschaftliche und/oder bildungspolitische Relevanz der Fragestellung/des Projekts (siehe Nummer 1);
  • theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands;
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden;
  • empirischer Nachweis über Wirksamkeit des Transfergegenstandes (beispielsweise praxisorientiertes Fort- und Weiterbildungskonzept, diagnostische Verfahren/Tools) (Mehrwert für die Bildungspraxis);
  • innovatives Potenzial, insbesondere in Bezug auf das Transfer- und Disseminationskonzept;
  • Ausgestaltung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Praxis und/oder Administration in der Projektzusammenarbeit;
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung, inklusive Angemessenheit der geplanten Projektlaufzeit;
  • Gewährleistung des Feld-/Datenzugangs;
  • Expertise der beteiligten Personen/Institutionen;
  • Angemessenheit der Interdisziplinarität;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung);
  • bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund.

Für die Projektskizzen zur Förderung eines Projektes zur wissenschaftlichen Begleitforschung gelten folgende Kriterien:

  • Relevanz des Gesamtkonzepts hinsichtlich der Förderziele dieser Richtlinie;
  • Qualität, Kohärenz und Klarheit des Gesamtkonzepts sowie des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2 benannten Aufgaben des wissenschaftlichen Begleitprojekts;
  • Angemessenheit von Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung sowie bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
  • fachliche Ausgewiesenheit der Beteiligten im Forschungsfeld (inklusive Erfahrungen mit interdisziplinärer/multidisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Politik, Administration und Praxis, Erfahrung in der Fachkommunikation/Öffentlichkeitsarbeit).


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Hinzuziehung von externen Expertinnen und Experten ausgewählt. Für das Projekt zur wissenschaftlichen Begleitforschung wird nur ein Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INKBI&b=INKBI_TRANSFER). Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.


Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Wird die Endfassung des Förderantrags nicht elektronisch signiert, muss der Förderantrag nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte beziehungsweise den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in diesem Fall in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden. Alternativ besteht die Möglichkeit, auch ohne qualifizierte elektronische Signatur, das TAN-Verfahren in „easy online“ zu nutzen. Durch die TAN-basierte Unterschrift entfällt die Notwendigkeit, eine Papierversion mit Unterschrift postalisch einzureichen.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) entweder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beziehungsweise TAN-basierten Unterschrift versehen oder postalisch und rechts­verbindlich unterschrieben beim DLR Projektträger eingereicht wurden.


Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für den Abschnitt C der Gliederung insgesamt 17 Seiten (inklusive Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der Abschnitte A, B und D der Gliederung. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden gegebenenfalls nicht berücksichtigt.


Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Darüber hinaus muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten:


Zu Abschnitt C Nummer IV Beschreibung des Projektdesigns und der daraus resultierenden Projektarbeiten:

  • ausführliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete (bei Verbünden je Verbundpartner) inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart) und der projektbezogenen Ressourcenplanung;
  • Detaillierte Beschreibung der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration.


Abschnitt C Nummer VIII: Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung


Zu Abschnitt D Nummer IV Darstellung der geplanten Maßnahmen zum Umgang mit Forschungsdaten mit allen grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zu ihrer Verfügbarmachung und zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.


Abschnitt D Nummer VI Detaillierte Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans (mit Bezug zum Disseminations- und Transferkonzept siehe Abschnitt C Nummer V)


Abschnitt D Nummer VII Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LoI) von Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.


Soweit erforderlich, sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.


Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Auflagen eventueller Auflagen unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Angemessenheit der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme (inklusive Reichweite und Nachhaltigkeit);
  • Vorliegen von belastbaren Interessens- und Absichtserklärungen von Praxispartnern/weiteren notwendigen Kooperationspartnern;
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements;
  • soweit erforderlich: Umsetzung der im Rahmen der ersten Verfahrensstufe formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 gültig.


Bonn, den 10. September 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Stefanie Eckstein


Anlage


Literatur


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Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung (Hrsg.). (2024). Bildung in Deutschland 2024: Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu beruflicher Bildung. https://doi.org/10.3278/6001820iw


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1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.