10.07.2024

Änderung der Bekanntmachung

Vierte Änderung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „START-interaktiv: Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“, Bundesanzeiger vom 10.07.2024

Vom 1. Juli 2024

Die Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „START-interaktiv: Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“ vom 20. April 2021 (BAnz AT 29.04.2021 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. Februar 2024 (BAnz AT 21.03.2024 B7) geändert worden ist, wird geändert.

1. In Nummer 1.1 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:


Mit der Fördermaßnahme sollen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten unterstützt und gestärkt werden, die sich thematisch im Forschungsfeld „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ des Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation: Forschungsprogramm Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“ bewegen.


Ziel im Forschungsfeld „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ ist die Erforschung und Entwicklung von interaktiven Technologien, die die Gesundheitskompetenz durch souveränen Umgang mit Gesundheitsdaten stärken, die Gesundheitsverhalten verbessern helfen, die für Therapie, Prävention und das Gesundheitsmanagement eingesetzt werden können und die Pflegearrangements nachhaltig gestalten können.


Das BMBF verfolgt einen integrierten Forschungsansatz. Dies bedeutet, dass ethische, rechtliche und soziale Aspekte ebenso wie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit von Beginn an in Technikentwicklungsprojekte integriert und transformativ mitgestaltet werden.


2. In Nummer 1.1 Buchstabe a „Modul 1“ wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:


Zweck von Modul 1 ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur frühzeitigen Verwertung von Forschungsergebnissen mit Perspektive einer Gründung. Forschungsteams mit der Absicht zur Ausgründung, deren Innovationsansatz noch nicht hinreichend bestätigt werden konnte, erhalten eine BMBF-Förderung für die Steigerung des Reifegrades ihrer Idee im Bereich interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität. Forschungserkenntnisse, deren Weiterentwicklung hohe Wertschöpfungspotenziale versprechen, stehen hier im Fokus. Die Forschungsergebnisse sollen in diesem Modul bis zu einem Reifegrad weiterentwickelt werden, um sie in einer späteren Ausgründung erfolgreich auf den entsprechenden Märkten platzieren zu können.


3. In Nummer 2 wird der Absatz 1 wie folgt neu gefasst:


Gefördert werden ausschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus dem Bereich der interaktiven Technologien für Gesundheit und Lebensqualität, deren Forschungsthemen in dem folgenden Forschungsfeld des Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation“ liegen:

  • Digital unterstützte Gesundheit und Pflege


Anwendungen im Bereich der industriellen Produktion sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.


4. Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:


Bei Modul 1 gelten folgende Voraussetzungen:

  • In Modul 1 werden Forschungsgruppen mit Aussicht auf Potenzial für Ausgründungen gefördert.
  • Die Einreichung einer formlosen Absichtserklärung (Letter of Intent) der Hochschule oder Forschungseinrichtung des Forschungsteams, aus der hervorgeht, dass
    • der Arbeitsgruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden,
    • das Forschungsteam bis zum Erreichen der mit der Förderung beabsichtigten Verwertung der Projekterg­ebnisse in allen Belangen unterstützt wird,
    • dem Forschungsteam ein Erstverwertungsrecht auf die Forschungsergebnisse zugesichert wird.
  • Die Einreichung einer formlosen Absichtserklärung (Letter of Intent) des Forschungsteams zur Ausgründung im Anschluss an die Förderung.
  • In den Vorhaben muss das genannte Forschungsfeld des Forschungsprogramms als Schwerpunkt erkennbar sein.
  • In der Forschung bereits erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden als Forschungsgruppenleiter eingesetzt.
  • Darstellung der Verwertungspotenziale der Projektidee.
  • Klare Abgrenzung zum Status Quo des Forschungsstands und Darstellung des noch anstehenden Forschungs- und Entwicklungsbedarfs.
  • Darstellung der Relevanz der noch zu tätigenden Arbeiten in Bezug auf die Verwertungspotenziale.


Bei Modul 2 gelten folgende Voraussetzungen:

  • In Modul 2 werden risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind und die über den Stand der Technik hinausgehen, gefördert. Es können auch solche Unternehmen in die Förderung aufgenommen werden, die erstmalig Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auf dem Gebiet der interaktiven Technologien aufnehmen möchten.
  • In den Vorhaben muss das genannte Forschungsfeld des Forschungsprogramms als Schwerpunkt erkennbar sein.
  • Das Vorhaben soll durch ein Start-up initiiert und koordiniert werden.
  • Mindestens 50 Prozent der für das Projekt insgesamt beantragten Fördermittel sollen den beteiligten Start-ups zugutekommen.
  • Ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung muss durch die beteiligten Start-ups erbracht werden und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.


Für beide Module gilt:

  • Von den Antragstellern wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF, ist erwünscht.
  • Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Nutzereinbindung bei Probandenbefragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Nutzerdaten basieren.
  • Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. Die Projektpartner müssen die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Demonstratoren zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können. Deshalb wird der Zusammenarbeit mit der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse große Bedeutung beigemessen.
  • Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
  • Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).*


5. In Nummer 7 wird der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:


Ansprechpartner:


Dr. Kim Janine Blankenhagel, Markus Gerold, Dr. Jens Apel


Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Bonn, den 1. Juli 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Quenett


* - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte