1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Japan ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder. Die European Interest Group (EIG) CONCERT-Japan ist eine gemeinsame internationale Initiative zur Unterstützung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen europäischen Ländern und Japan in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI). Die EIG CONCERT-Japan fördert nicht nur die Verbindungen zwischen Europa und Japan, sondern ist auch ein koordiniertes Netzwerk, das von gemeinsamen akademischen Interessen sowie von sozialen, interdisziplinären und globalen Anliegen geprägt ist.
Die Landwirtschaft steht im Mittelpunkt der globalen Herausforderungen, um ökologische Nachhaltigkeit und Ernährungssicherheit zu erreichen und die sozioökonomischen Bedürfnisse zu erfüllen. Angesichts des demografischen Wandels und des sich verändernden Klimas war der Bedarf an innovativen Lösungen zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen noch nie so groß wie heute. Verbesserungen im Bereich der digitalen Technologien und der Robotik, wie zum Beispiel das rasche Aufkommen der künstlichen Intelligenz, bieten vielversprechende Möglichkeiten, die landwirtschaftlichen Praktiken zu revolutionieren, indem sie Präzisionslandwirtschaft, Ressourcenoptimierung und die Automatisierung von Aufgaben auf neuartige Weise ermöglichen. Um diese Bemühungen voranzutreiben, zielt diese Förderrichtlinie darauf ab, die Potenziale der digitalen Transformation und der Robotik zu nutzen, um die Komplexität der modernen Landwirtschaft zu bewältigen und den Weg zu einem nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Agrarsektor zu ebnen.
Mit dieser Förderrichtlinie wird dazu aufgefordert, neuartige Ansätze, Technologien und Methoden zu erforschen, die auf den Stärken der japanischen und europäischen Forschungsgemeinschaften aufbauen, um die landwirtschaftliche Nachhaltigkeit zu fördern, die Produktivität zu steigern und die Ernährungssicherheit in einer Zeit des raschen technologischen Wandels zu gewährleisten.
Die vorliegende Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans „Internationale Kooperation“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Vorhaben sind der „Strategischen Projektförderung“ zuzuordnen. Mit dem diesjährigen thematischen Schwerpunkt „Digitale Transformationen und Robotik in einer nachhaltigen Landwirtschaft“ werden in der deutsch-japanischen Zusammenarbeit hier zudem die Ziele des BMBF-Aktionsplans „Robotikforschung“, des BMBF-Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig“ sowie der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ des BMBF aufgegriffen.
Mit der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung werden thematische Prioritäten bei Forschung und Innovation gesetzt. Zu den prioritären Zukunftsaufgaben zählen unter anderem die digitale Wirtschaft und Gesellschaft sowie nachhaltiges Wirtschaften.
1.1 Förderziel
Ziel dieser Förderrichtlinie ist zum einen der Auf- und Ausbau von Kooperationen und Partnerschaften von deutschen, japanischen und beteiligten europäischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die darauf ausgelegt sind, neues Wissen und Kenntnisse für das Thema „Digitale Transformationen und Robotik in einer nachhaltigen Landwirtschaft“ zu generieren und die multilaterale Wissenschaftskooperation in diesem Bereich zu intensivieren.
Zum anderen soll durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck der Fördermaßnahme ist die Förderung von Forschungsvorhaben im Bereich Digitale Transformationen und Robotik in einer nachhaltigen Landwirtschaft in Kooperation mit europäischen und japanischen Partnern und umfasst damit sowohl Maßnahmen zur Forschungszusammenarbeit als auch Maßnahmen zur Vernetzung und des Austausches. Dafür müssen sich mindestens zwei europäische Partner und ein japanischer Partner an einem Projekt beteiligen.
Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte zum Beispiel bei BMBF, Europäischer Union (EU) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.
Forscherteams aus Japan und den beteiligten europäischen Ländern sind eingeladen, Beiträge zu digitalen Transformationen und Robotik in einer nachhaltigen Landwirtschaft zu liefern. Die gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen im Einklang mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.
Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses EIG-CONCERT-Japan Joint Call von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.concert-japan.eu/ eingesehen werden; diese kann weitere Partner einschließen.
- Japan - Japan Science and Technology Agency (JST)
- Bulgarien - Bulgarian National Science Fund (BNSF)
- Deutschland - Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
- Estland - Estonian Research Council (ETAG)
- Frankreich - Centre national de la recherche scientifique (CNRS)
- Italien - Consiglio Nazionale delle Ricerche (CNR)
- Polen - National Centre for Research and Development (NCBR)
- Slowakei - Slovak Academy of Sciences (SAS)
- Spanien - State Research Agency AEI – Ministry of Economy, Industry and Competitiveness (MINECO)
- Tschechische Republik - Ministry of Education, Sports, Youth and Science (MEYS) - Czech Academy of Sciences (CAS)
- Türkei - Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK)
- Ungarn - National Research, Development and Innovation Office (NKFIH)
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in Japan genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die sich entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Japan und aus den beteiligten europäischen Ländern (siehe Nummer 1.2) auf digitale Transformationen und Robotik in einer nachhaltigen Landwirtschaft fokussieren. Untersucht werden soll, wie digitale Technologien und Robotik die Landwirtschaft verändern und verbessern können und dabei gleichzeitig zu mehr Nachhaltigkeit beitragen können.
Mit dieser Förderrichtlinie wird dazu aufgefordert, Vorschläge zu digitalen Technologien und Robotik einzureichen, die in der nachhaltigen Landwirtschaft von morgen eine Rolle spielen werden. Es werden nicht nur traditionelle Forschungsansätze begrüßt, sondern auch inter- und transdisziplinäre Forschungsansätze, die sowohl die Natur- als auch die Sozialwissenschaften einbeziehen.
Die FuE-Vorhaben sollen
- eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und
- Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten
- das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Partnern darlegen.
Alle Anträge sollten sich auf digitale Technologien oder Robotik konzentrieren, die nachweislich einen Bezug zu landwirtschaftlichen Anwendungen haben. Die Forschung sollte auch zeigen, dass Nachhaltigkeitsaspekte, einschließlich der Auswirkungen auf die Umwelt und der effizienten Ressourcennutzung, ausreichend berücksichtigt werden.
Begrüßt werden Forschungsvorschläge zu Technologien wie landwirtschaftliche Robotik, Präzisionslandwirtschaft, Fernsensoren, unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), künstliche Intelligenz, Big Data, maschinelles Lernen und andere Bereiche, die digitale Technologie oder Robotik beinhalten.
Alle landwirtschaftlichen Anwendungen dieser Technologien sind im Rahmen dieser Aufforderung willkommen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereiche Tier- und Pflanzenhaltung, Bodengesundheit, Bewässerung, Aquakultur, Schädlingsbekämpfung und andere Bereiche. Die Relevanz des Forschungsthemas für die Landwirtschaft muss in dem Vorschlag eindeutig nachgewiesen werden.
Vorschläge, die sich auf Forschung mit landwirtschaftlichen Anwendungen konzentrieren, die eine eindeutige Relevanz und einen potenziellen Nutzen sowohl für den japanischen als auch für den europäischen Agrarsektor haben, werden besonders begrüßt und haben eine höhere Wahrscheinlichkeit, gefördert zu werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sollen unter anderem folgende Forschungsbereiche untersucht werden:
- Robotik für die Präzisions-Phänotypisierung im Pflanzenbau
- IoT-Lösungen für intelligente Überwachung in der Viehwirtschaft mit weniger Abfall
- Drohnengestützte Systeme für datenbasierte nachhaltige Landnutzung
- Intelligente Gewächshäuser mit energieeffizientem Feuchtigkeits- und Lichtmanagement
- Sensor-Sonden-Netzwerke für die Echtzeit-Bodenüberwachung
Die oben aufgeführten Themen sollten als Beispiele betrachtet werden. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Antragsteller werden ermutigt, auch andere Themen als die aufgeführten zu untersuchen.
Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist schriftlich in Form eines „Confirmation letter“ zu belegen.
Zur Vergrößerung des Netzwerks zwischen Japan und Europa wird Projektanträgen mit vier oder mehr Partnerländern besondere Beachtung geschenkt.
Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.concert-japan.eu/ zu beachten.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge im nicht wirtschaftlichen Bereich liefern.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung und Institutionen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen1.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Nur transnationale Projekte können gefördert werden. Jedes Projekt muss mindestens einen japanischen Partner und mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der in Nummer 1.2 genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Ländern umfassen.
Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern je eine europäische und eine japanische Projektleitung (Koordinator) zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische Skizzeneinreichung im Skizzentool PT-Outline (siehe auch Nummer 7.2.1) verantwortlich.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).2
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit maximal 150 000 Euro je Projekt für die deutsche Seite sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Beantragt werden können:
a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte
c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden
d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und in die Partnerländer, die in Nummer 1.2 genannt wurden, vorgesehen.
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in den Partnerländern, die in Nummer 1.2 genannt wurden, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtungen übernommen.
Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite:
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten für Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten auf ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
e) Reisen zu internationalen Veranstaltungen
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben, zum Beispiel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im begründeten Ausnahmefall gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren werden grundsätzlich nicht übernommen.
f) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste (in der Regel maximal 89 Euro pro Nacht/Person), der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). Es handelt sich hierbei nicht um Pauschalbeträge.
Von den Projektteams wird erwartet, dass sie an zwei gemeinsamen, vom EIG CONCERT-Japan Joint Call Secretariat organisierten Workshops (Mid-term und Final Workshop) in Europa teilnehmen und dafür entsprechend Budget (Reise- sowie Aufenthaltskosten beziehungsweise -ausgaben) einplanen.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an dem halbelektronischen Hybridverfahren „profi-Online“ teilzunehmen.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (sogenannte Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat die EIG CONCERT-Japan ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://internationales-buero.de
Ansprechpersonen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Nicola Hartlieb
Telefon: +49 228/38 21-1409
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrative Ansprechpartnerin:
Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 228/38 21-1471
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/eigjapan_jc2024) und von förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Auf Seiten der Partnerinstitutionen:
Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land beziehungsweise den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Ausgaben/Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „National and Regional Funding Regulations“ im englischen Joint Call Text auf der Projektinternetseite unter http://www.concert-japan.eu/ zu finden.
Die Koordinierung der Fördermaßnahme erfolgt durch:
European Interest Group (EIG) CONCERT-Japan Joint Call Secretariat
Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
Ms. Lea Debraux
E-mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Telefon: +33(0)1 44 96 40 11
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist für deutsche Antragsteller zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem EIG CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat bis spätestens 23. Juli 2024 zunächst die Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline vorzulegen.
Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern je eine europäische und eine japanische Projektleitung (Koordinator) zu benennen. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische Skizzeneinreichung im Skizzentool PT-Outline verantwortlich. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Das Format der Projektskizze ist vorgegeben und die genaue Gliederung ist unbedingt der Vorlage bei PT-Outline (Punkt „Upload Project description“) zu entnehmen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze sollte in der Regel zwölf Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym, Schlüsselworte, Informationen zu den Projektkoordinatoren und -partnern
- Allgemeine Informationen zum Projekt: Zusammenfassung, Hauptziele, detaillierte Vorhabenbeschreibung, wissenschaftliche Exzellenz des Projektes und der Projektpartner, Projektmanagement
- Arbeitsplan: Methoden, Zeitplan, spezifische Aktivitäten mit Meilensteinen, Aufgabenverteilung der Partner
- Finanzierungsplan: Geschätzte Ausgaben/Kosten
- Einschätzung der erwarteten Wirkung und Ergebnisse (Impact)
- Mehrwert der multilateralen Kooperation
Das EIG-CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (zum Beispiel Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
1. Wissenschaftliche Exzellenz
- Fachliche Qualität und Originalität
- Ambition und Innovationspotential des Vorhabens
- Scientific track-record der Antragsteller, Exzellenz der beteiligten Forschungsinstitutionen
2. Wirkung und Ergebnisse
- Wissenschaftlicher Nutzen und Mehrwert der multilateralen Kooperation
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
- Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse
3. Implementierung
- Qualität und Effizienz der Methodologie
- Plausibilität des Arbeitsplanes
- Komplementarität der Projektpartner
- Nachhaltigkeit der Kooperation
- Interdisziplinarität
- Einbindung von Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen und Geschlechtergleichgewicht
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung, die unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten auf deutscher Seite sind die Förderanträge in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- Ausführliche Darstellung der Verwertung
3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Unternummer 2 und 3 genannten Kriterien bewertet:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und gegebenenfalls wirtschaftlicher Risiken;
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen aus der Begutachtung zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls ein Letter of Intent aller beteiligten Partner beizufügen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.
Bonn, den 25. April 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Christian Stertz
1 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
2 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.