1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Ob Klimawandel, Energiewende oder digitale Transformation: Bei der Bewältigung der großen Herausforderungen unserer Zeit ist die Bildung in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bildung) von zentraler Bedeutung. Sie fördert die Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit, trägt zur Fachkräftesicherung bei und ermöglicht individuelle Aufstiegschancen sowie gesellschaftliche Teilhabe. Eine Forschungs- und Industrienation wie Deutschland muss deshalb die MINT-Bildung nachhaltig stärken und Kinder und Jugendliche wirksam bei der Entwicklung zukunftsrelevanter MINT-Kompetenzen unterstützen. Dazu gehört es, Interesse für MINT zu wecken, entsprechende Bildungswege aufzuzeigen und zu ermöglichen, MINT-Inhalte zeitgemäß und zielgruppenorientiert zu vermitteln sowie Unterstützungsstrukturen auszubauen. Wie das noch besser gelingt, ist nicht nur eine Frage der Praxis, sondern auch der Forschung.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) schafft mit dem MINT-Aktionsplan entlang der Bildungskette, von der Kita bis zur Berufs-, Hochschul- und Weiterbildung, Zugänge zu MINT-Bildung. Seit dem Jahr 2022 werden mit dem MINT-Aktionsplan 2.0 bestehende Initiativen weitergeführt, verknüpft und Schwerpunkte gesetzt. Diese betreffen die Vernetzung von außerschulischen Bildungsakteuren mit Schulen, die Professionalisierung außerschulischer MINT-Akteurinnen und -Akteure, das erfolgreiche Einbinden von Eltern in den MINT-Bildungsprozess sowie die frühe MINT-Bildung und Forschung.1
Bundesweit werden derzeit circa 50 regionale MINT-Cluster gefördert, in denen sich Akteurinnen und Akteure der außerschulischen MINT-Bildung vernetzen und außerschulische MINT-Bildungsangebote ihrer Region ausbauen. In Kürze sollen circa 20 weitere Cluster hinzukommen. Des Weiteren werden die Unterstützung und Vernetzung der außerschulischen MINT-Akteurinnen und -Akteure durch die bundesweite Geschäftsstelle MINTvernetzt sowie der Aufbau der digitalen Lernplattform MINT-Campus gefördert. Die Kommunikationsoffensive #MINTmagie unterstützt die MINT-Interessensentwicklung von Kindern und Jugendlichen.
Aus der ersten Forschungs-Förderrichtlinie zu den Gelingensbedingungen guter MINT-Bildung vom März 2021 sind 16 Forschungsprojekte hervorgegangen. Diese Projekte sammeln Erkenntnisse zur Entwicklung fächerübergreifender Ansätze in der MINT-Bildung, forschen zu den Gelingensbedingungen für die Entwicklung und Vermittlung von MINT-Kompetenzen im 21. Jahrhundert und untersuchen das Zusammenwirken schulischer und außerschulischer MINT-Bildung.2 Im Frühjahr 2023 hat das MINT-Metavorhaben MesH_MINT seine Arbeit aufgenommen.3 Es erschließt den Status Quo relevanter MINT-Bildungsforschung und bereitet diesen für Wissenschaft und Praxis auf, um so zur Qualitätssicherung beziehungsweise -steigerung von MINT-Bildungsangeboten beizutragen.
Außerschulische Akteurinnen und Akteure, insbesondere direkte Bezugspersonen wie Eltern sowie MINT-Bildungsanbieterinnen und -anbieter, leisten einen wichtigen Beitrag, dass Kinder und Jugendliche MINT-Interesse entwickeln, ihre MINT-Kompetenzen ausbauen und sich beruflich im MINT-Bereich orientieren. In diesem Sinne liegt der Fokus der vorliegenden zweiten Forschungs-Förderrichtlinie zum einen auf der erfolgreichen Einbindung von Eltern in den MINT-Bildungsprozess (Themenschwerpunkt I); zum anderen sollen die Bedingungen für erfolgreiche MINT-Bildungsangebote in außerschulisch-schulischen Kooperationen untersucht werden (Themenschwerpunkt II).
1.1 Förderziele
Übergeordnetes Ziel der Bekanntmachung „Gelingensbedingungen guter MINT-Bildung II“ ist es, die Forschungs- und Datengrundlage zur Einbindung von Eltern in den MINT-Bildungsprozess sowie zur Gestaltung von MINT-Angeboten in außerschulisch-schulischen Kooperationen zu erweitern und substanzielle Forschungserkenntnisse für eine evidenzbasierte MINT-Bildung zu generieren.
Durch die Forschungsergebnisse der geförderten Projekte sollen insbesondere
- die für die MINT-Bildung zuständigen Akteurinnen und Akteure in die Lage versetzt werden, evidenzbasiert wirksame und nachhaltige Maßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und die Qualität ihrer Angebote zu verbessern;
- der Transfer der Forschungserkenntnisse in die Praxis ausgebaut werden;
- eine stärkere Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure in der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Entfaltung ihrer MINT-Potenziale angeregt werden sowie
- Ungleichheiten in der MINT-Bildung effektiv entgegengewirkt und eine Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen ermöglicht werden, insbesondere im Hinblick auf die Chancengerechtigkeit für Mädchen und junge Frauen und für Kinder und Jugendliche in Familien mit sozialen oder finanziellen Risikolagen, mit Migrations- oder Fluchterfahrung, sprachlichen Hürden oder diversen Förderbedarfen.
Auf Basis der weiterführenden Erkenntnisse können die Voraussetzungen verbessert werden, um das Interesse von jungen Menschen für MINT zu stärken, ihre individuellen MINT-Kompetenzen weiterzuentwickeln sowie Bildungsgerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabefähigkeit zu fördern. Langfristig soll so zur MINT-Fachkräftegewinnung und -sicherung verstärkt beigetragen werden.
Die Forschungserkenntnisse sollen konkret in die Arbeiten des Metavorhabens MesH_MINT, der MINT-Cluster, der MINT-Vernetzungsstelle, des MINT-Campus und weiterer MINT-Initiativen sowie in die Ausrichtung der MINT-Bildungspolitik einfließen.
1.2 Zuwendungszweck
Zum Erreichen dieser Ziele sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die substanzielle Erkenntnisse in zwei Themenschwerpunkten generieren. Im Themenschwerpunkt I liegt der Fokus auf effektiven Maßnahmen bei der Einbindung von Eltern in Bildungs- beziehungsweise Förderaktivitäten, welche die MINT-Interessen und MINT-Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen fördern und stärken. Im Themenschwerpunkt II werden Forschungsprojekte zum Erkenntnisgewinn über Gelingensbedingungen und Wirksamkeit von außerschulischen MINT-Bildungsangeboten in Kooperation mit Schulen oder mit Trägern der Nachmittagsbetreuung an Schulen gefördert.
Themenschwerpunkt I: Einbindung von Eltern
Eltern spielen als direkte Bezugspersonen eine wichtige Rolle bei der Interessenbildung von Kindern und Jugendlichen. Die vorhandenen Möglichkeiten und die Bereitschaft von Eltern, ihre Kinder adäquat bei der Entwicklung von Kompetenzen, Interessen oder Berufsperspektiven zu unterstützen, sind unterschiedlich ausgeprägt. Zur Förderung von Chancengerechtigkeit sind daher im Themenschwerpunkt I insbesondere Projekte wünschenswert, welche die unterschiedlichen Lebensumstände und Einstellungen von Eltern mit sozialen und finanziellen Risikolagen berücksichtigen. Diese Projekte sollen Erkenntnisse generieren, wie Eltern erfolgreich Bildungs- beziehungsweise Förderaktivitäten zur Entwicklung von MINT-Interesse und MINT-Kompetenzen ihrer Kinder unterstützen können.
Themenschwerpunkt II: außerschulisch-schulische Kooperationen
Außerschulische MINT-Bildungsangebote bieten Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, ergänzend zur schulischen Bildung, ihre Interessen mittels häufig sehr praxisnaher und partizipativer Lernformate und ohne Leistungsdruck zu erkunden. Dies lässt sie Selbstwirksamkeit erfahren, neue Kompetenzen wie Innovations- und Problemlösungskompetenz erlangen oder bestehende erweitern sowie Berufsperspektiven entdecken. Außerschulische MINT-Bildungsangebote – analoge wie auch digitale – können somit einen wichtigen Beitrag zur MINT-Interessen- und Kompetenzentwicklung von Kindern und Jugendlichen leisten.
Erste Befunde zu den Erfolgsfaktoren von außerschulischen MINT-Bildungsangeboten liegen vor. Dazu gehören beispielsweise eine curriculare Verknüpfung mit dem schulischen Lernen, die Teilnahme an einem MINT-Bildungsangebot über einen längeren Zeitraum und eine Berücksichtigung von sowohl sozialen als auch inhaltlichen Aspekten. Gleichwohl sind die Gelingensbedingungen für effektive und nachhaltige außerschulisch-schulische Bildungskooperationen und ihren Beitrag zur Interessen- und Kompetenzentwicklung noch nicht ausreichend erforscht. Im Themenschwerpunkt II sollen daher Projekte gefördert werden, die diese Fragen aufgreifen und konkretisieren. Vorhaben mit einem Fokus auf der Förderung von Chancengerechtigkeit sowie von Kompetenzen im Umgang mit zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen (wie Klimaschutz, Energiewende und digitale Transformation) sind von besonderem Interesse.
Diese Förderbekanntmachung leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation, der Digitalstrategie sowie der Fachkräftestrategie.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind praxisrelevante, empirisch ausgerichtete Forschungsprojekte, die eine gute theoretische Fundierung aufweisen und bei denen einschlägige Methoden der Bildungs- und Sozialforschung zur Anwendung kommen. Methodologisch ist die Förderrichtlinie ausdrücklich offen für verschiedene Ansätze und Formate, bei denen die Weiterentwicklung der Forschungsmethodik zentrale Bedeutung einnimmt. Innovative und ko-kreative Formen der partnerschaftlichen Kooperation unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure aus bildungsrelevanten Bereichen sind ausdrücklich erwünscht. Zudem ist die Anschlussfähigkeit der Forschung an internationale Diskurse, Erfahrungen und Forschung zur MINT-Bildung vorausgesetzt. Dabei kann es sich um Originalstudien handeln oder auch um Sekundärstudien, welche beispielsweise Gebrauch machen von vorhandenen Daten aus Längsschnittstudien, wie zum Beispiel NEPS oder PISA. Die Ergebnisse der Forschungsprojekte sollen generalisierbar beziehungsweise übertragbar und praxisnah sein.
Förderfähig sind Forschungsprojekte, die mindestens einem der zwei unten beschriebenen Themenschwerpunkte zugeordnet werden können. Die dort genannten Fragen sind nicht abschließend, sondern dienen beispielhaft der Veranschaulichung der Themenbereiche.
Themenschwerpunkt I: Einbindung von Eltern
Dieser Themenschwerpunkt umfasst Forschung zu Gelingensbedingungen und Wirksamkeit der Einbindung von Eltern in den MINT-Bildungsprozess ihrer Kinder, um die Entwicklung des MINT-Interesses und von MINT-Kompetenzen zu unterstützen.5 Von Interesse ist der Erkenntnisgewinn hinsichtlich spezifischer Herausforderungen und Lösungsansätze sowie Eigenschaften erfolgreicher Umsetzungskonzepte effektiver Interventionen und Maßnahmen. Dabei soll ein Fokus auf der Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensumstände und Einstellungen von Eltern mit sozialen oder finanziellen Risikolagen liegen. Die Forschung soll beispielsweise Merkmale wie sozioökonomischer Status, Familienstrukturen und -dynamik, eventuelle genderstereotypisch geprägte Erwartungen oder sprachliche Barrieren aufgreifen.
Mögliche Forschungsfragen sind beispielsweise:
- Welche spezifischen Herausforderungen ergeben sich hinsichtlich der Einbindung von Eltern, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Lebensumstände und Überzeugungen? Wie können diese Herausforderungen überwunden werden?
- Wie können Eltern, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Lebensumstände und Überzeugungen, animiert und befähigt werden, ihre Kinder bei der Entwicklung von MINT-Interesse und MINT-Kompetenzen adäquat zu unterstützen? Welche Hilfestellungen benötigen sie?
- Welche Erwartungen haben Eltern an Bildungsorte (schulische und außerschulische) und hinsichtlich des Werdegangs ihrer Kinder? Inwiefern lassen sich anhand von Lebensumständen und Überzeugungen Erwartungen, Einstellungen, Verhalten und Unterstützungsleistung von Eltern gegenüber der MINT-Bildung typisieren?
- Welche Erfolgsfaktoren weisen Maßnahmen auf, die Eltern (unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Lebensumstände und Überzeugungen) wirksam in Bildungs- beziehungsweise Förderaktivitäten zur Stärkung von MINT-Interesse und MINT-Kompetenzen einbeziehen?
- Welche erfolgreichen Maßnahmen gibt es im Ausland? Wie lassen sich diese auf Deutschland übertragen?
Themenschwerpunkt II: außerschulisch-schulische Kooperationen
Dieser Themenschwerpunkt umfasst Forschung zu Gelingensbedingungen und Wirksamkeit von MINT-Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche, die in außerschulisch-schulischen Kooperationen durchgeführt werden. Es kann sich dabei um verschiedene Arten von Kooperationen handeln, beispielsweise um die Einbindung von Lehrerinnen und Lehrern bei der Ausgestaltung außerschulischer MINT-Bildungsangebote oder um die strukturelle Einbindung außerschulischer MINT-Bildungsangebote in den Schulunterricht oder in die Nachmittagsbetreuung an Schulen.
Von Interesse sind ausschließlich außerschulisch-schulische Bildungskooperationen mit MINT-Bildungsangeboten, deren Zugang nicht anhand von bestimmten Leistungsanforderungen oder hohen Teilnahmegebühren eingeschränkt ist. Besonders förderwürdig ist Forschung zu außerschulisch-schulischen MINT-Angeboten, die sich insbesondere an Kinder und Jugendliche aus Familien mit sozialen oder finanziellen Risikolagen richten. Von besonderem Interesse ist Forschung zu den vom BMBF geförderten außerschulischen MINT-Clustern, die mit Schulen kooperieren.
Mögliche Forschungsfragen sind beispielsweise:
- Welche Erfolgsfaktoren beziehungsweise Herausforderungen sind relevant für das Zustandekommen und die Umsetzung neuer Kooperationen außerschulischer MINT-Angebote mit Schulen (strukturell und projektbezogen)?
- Welche Erfolgsfaktoren beziehungsweise Herausforderungen sind für die Ausgestaltung und Umsetzung nachhaltiger außerschulisch-schulischer Kooperationen zu berücksichtigen?
- Welche Rolle spielen koordinierende Stellen (insbesondere in MINT-Clustern und kommunalen Bildungslandschaften) für den Erfolg und die Nachhaltigkeit bildungsbereichsübergreifender und sozialraumorientierter Kooperationen?
- Welche Auswirkungen hat die Mitarbeit in außerschulisch-schulischen Kooperationen für die Beteiligten?
- Unter welchen Bedingungen tragen außerschulisch-schulische MINT-Bildungsangebote effektiv und nachhaltig zur MINT-Interessen- oder Kompetenzentwicklung bei Kindern und Jugendlichen bei?
Unabhängig des Themenschwerpunkts sind folgende Aspekte nicht förderfähig:
- Reine Evaluationen einzelner, bestehender Programme oder Konzepte;
- Maßnahmen, die nicht dem engeren Bereich der unmittelbaren Durchführung von Forschungsprojekten zuzurechnen sind (zum Beispiel singuläre Qualifizierungsmaßnahmen, Infrastruktur- und Investitionsmaßnahmen, technische Neuentwicklungen et cetera).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und private (staatlich anerkannte) Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) und andere juristische Personen des privaten Rechts (zum Beispiel eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen). Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere juristische Personen des privaten Rechts können nur dann gefördert werden, wenn sie Teil eines von einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung koordinierten Verbundprojekts sind.
Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern ist in allen Forschungsvorhaben grundsätzlich anzustreben. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden beziehungsweise Postdoktorandinnen und Postdoktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden, wenn eine erfolgreiche wissenschaftliche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt ermöglicht wird.
Gefördert werden auch Forschungsvorhaben von besonders befähigten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Anschluss an ihre Promotion. Die Förderung erfolgt über eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Die Einrichtung übernimmt die Arbeitgeberfunktion und stellt die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die fachliche Leitung übernimmt eigenverantwortlich die beziehungsweise der projektverantwortliche Postdoc („Nachwuchsvorhabenleitung“). Es gelten die in Nummer 4 genannten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für Nachwuchsvorhaben.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen), in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.7
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution(en) müssen einschlägige Expertise vorweisen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die Praxis und ihr Anwendungswissen sowie gegebenenfalls weitere relevante Stakeholder sind von Anfang an in die Forschung einzubeziehen. Praxisrelevante Forschungsfragen, der Forschungsprozess und ein adressatengerechter Transfer der Forschungserkenntnisse sollen im Austausch zwischen Bildungspraxis, gegebenenfalls weiteren Stakeholdern und Wissenschaft ko-kreativ entwickelt werden. Dazu ist ein Konzept vorzulegen, welches den intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustausch über den gesamten Forschungsprozess hinweg darstellt und dabei Partner, Ziele und geplante Austauschformate klar benennt. Bei Antragstellung ist die Einbindung der Partner auch im Arbeitsplan zu verankern und darzustellen. Um die Einbindung der Stakeholder sowie den Austausch und die Vernetzung mit der Praxis und gegebenenfalls weiteren Stakeholdern zu gestalten, können die Projekte die MINT-Vernetzungsstelle MINTvernetzt nutzen.
Zudem ist ein grobes Konzept zur Wissenschaftskommunikation vorzulegen. Das Konzept soll allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikationsmaßnahmen zur Vermittlung der Forschungserkenntnisse an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft enthalten und während der Förderlaufzeit im Rahmen des intendierten Austausches zwischen Bildungspraxis und Wissenschaft weiter ausgestaltet werden.
Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten dieser Förderrichtlinie sowie der ersten Förderrichtlinie zur „Förderung von Forschungsprojekten zu Gelingensbedingungen guter MINT-Bildung“ einzubringen und mindestens einmal jährlich an einem Austauschtreffen teilzunehmen. Zudem wird von den Forschungsprojekten die Bereitschaft zur kontinuierlichen Kooperation mit den vom BMBF geförderten Projekten MesH_MINT, MINT-Campus und MINTvernetzt, beispielsweise in Form von Teilnahme an Projekttreffen und der Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen, vorausgesetzt. Des Weiteren ist eine Vernetzung mit anderen Forschungsprojekten des BMBF bei thematischen Überschneidungen ausdrücklich gewünscht.
Für Nachwuchsvorhaben wird eine Anbindung der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler an eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung sowie die dortige Anschlussfähigkeit und ein aktives Interesse an dem zu bearbeitenden Thema im Sinne dieser Förderrichtlinie vorausgesetzt. Im Rahmen der Einreichung soll eine Mentorin oder ein Mentor benannt werden, die/der an der Hochschule beziehungsweise außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig ist und sich verpflichtet, die Projektleitung bei der Konzeption und der Durchführung des Forschungsvorhabens zu unterstützen.
Förderinteressierte sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Skizze unter „Notwendigkeit der Zuwendung“ kurz darzustellen.
Antragsteller verpflichten sich im Rahmen des Projekts gewonnene Daten sowie prototypische Entwicklungen nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdatenmanagements zu beachten. Der Transfer der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung. Hierzu zählt auch der Transfer der Forschungsergebnisse zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis. Über die eigenen wissenschaftlichen Verwertungsmaßnahmen hinaus ist es deswegen für Forschungsprojekte verpflichtend an Veranstaltungen, Workshops oder ähnlichen Aktivitäten, die vom Projektträger oder anderen Projekten förderschwerpunktübergreifend organisiert werden, teilzunehmen. Dies umfasst unter anderem die Teilnahme an einer Abschlussveranstaltung am Ende der Förderlaufzeit. Zudem ist die Mitwirkung an projektübergreifenden Handreichungen für die MINT-Bildungspraxis zu den zwei Schwerpunkten der Förderung verpflichtend.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Forschungsprojekte können mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren gefördert werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können bis zu vierjährige Vorhaben gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens und ist sachlich in den Skizzen beziehungsweise Anträgen zu begründen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Im Rahmen einer Freistellung der Beihilfe nach der AGVO sind für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Zuwendungsfähig ist der projektbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Das BMBF plant zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme Evaluierungsprozesse durchzuführen. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet mit der Rahmenkommunikationsagentur des BMBF und mit dem vom BMBF für das Fördergebiet beauftragten Projektträger zusammen zu arbeiten. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen und Daten, zum Beispiel Informationen zum Stand der Projekte und angewandten Methoden, die Mitwirkung an qualitativen und quantitativen Erhebungen und an Kommunikationsmaßnahmen.
Sofern es vorgesehen ist, im Rahmen des Projekts Daten zu erheben, ist mit dem Antrag auf Zuwendung das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung“
Fachliche Ansprechpartnerin: Dr. Maren Thomsen
Steinplatz 1
10623 Berlin
Für Anfragen steht montags bis freitags zwischen 10 und 15 Uhr ein Beratungstelefon zur Verfügung.
Telefon: 030/31 00 78-5680
Telefax: 030/31 00 78-216
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Zusätzlich sind Fragen und Antworten (FAQ) zur Förderrichtlinie unter https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte zu finden.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Um den förmlichen Antrag rechtsverbildlich zu unterzeichnen, kann er über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Daneben bleibt weiterhin die Antragstellung in Papierform möglich.
Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte die Förderberatung „Forschung und Innovation“ unter E-Mail: Nachricht schreiben .
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektskizze bis spätestens 15. August 2024 ausschließlich in digitaler Form mit dem oben genannten Antragsystem vorzulegen. Eine rechtsverbindliche Unterzeichnung der Projektskizze mittels TAN-basierter Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur beziehungsweise alternativ mittels Schriftform ist nicht erforderlich.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit allen Verbundpartnern in der Regel vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Formale Anforderungen an die Projektskizzen: Schriftform Times New Roman, Schriftgröße 12 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm. Eine Vorlage zur fakultativen Nutzung ist unter https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte zu finden.
Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:
1. Vorblatt und gegebenenfalls Inhaltsverzeichnis:
- Titel des Projekts und Akronym (maximal zwölf Zeichen)
- Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt (inklusive Anzahl der Projekte im Verbund)
- Name(n) und Anschrift(en) (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der für die Skizze verantwortlichen Institution beziehungsweise Institutionen bei Verbundprojekten, inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
- gegebenenfalls weitere beteiligte Akteurinnen und Akteure
- geplante Laufzeit
- Angabe des adressierten Themenschwerpunkts
2. Inhaltsverzeichnis
3. Beschreibung des Vorhabens (bestehend aus Teil A, Teil B und Literaturverzeichnis):
Seitenbegrenzung: zwölf DIN-A4-Seiten
Teil A:
- Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 1 000 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands
- Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung
- explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
- Darstellung der Praxisrelevanz des Vorhabens
- Beschreibung des methodischen Vorgehens
- Darstellung eines Konzepts zur Einbindung der MINT-Bildungspraxis und gegebenenfalls weiterer Stakeholder, das heißt des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den gesamten Forschungsprozess (eine Vorlage zur fakultativen Nutzung ist unter https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte zu finden)
- Planungen zur Verwertung und zum Transfer der Projektergebnisse inklusive eines groben Konzepts zur Wissenschaftskommunikation und Aussagen zur Generalisierbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit der Projektergebnisse
Teil B:
- Skizzierung des Arbeitsprogramms mit grober zeitlicher Planung und bei Verbundprojekten einem Überblick über die Zuständigkeiten der Verbundpartner
- tabellarische grobe Finanzierungsübersicht zu Personal, Sachmitteln, Reisemitteln und gegebenenfalls geplanten Auftragsvergaben für die Projektlaufzeit
- Darstellung zur Notwendigkeit der Zuwendung
Literaturverzeichnis mit den wichtigsten Quellen
4. Anhang
Seitenbegrenzung: Der Anhang darf bei Einzelprojekten insgesamt eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten, bei Verbundprojekten darf der Anhang eine Seite pro Verbundpartner nicht überschreiten (exklusive der Absichtserklärungen der Kooperationspartner).
- Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung (bei Nachwuchsprojekten ergänzt um die fachliche Eignung der Mentorin oder des Mentors der Projektleitung) beziehungsweise bei Verbundprojekten der vorgesehenen Projektleitung pro Teilvorhaben inklusive maximal fünf themenbezogener Veröffentlichungen pro Projektleitung des Einzelvorhabens beziehungsweise bei Verbundprojekten pro Projektleitung der Teilvorhaben (bei Nachwuchsvorhaben können themenbezogene Veröffentlichungen der Mentorin oder des Mentors der Projektleitung alternativ herangezogen werden)
- Absichtserklärungen („Letters of Intent“) von weiteren Beteiligten (ohne Förderung), zum Beispiel den Kooperationspartnern aus der Praxis
Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
- Relevanz der Projektidee im Hinblick auf bildungspolitische Herausforderungen und die Ziele der Förderrichtlinie sowie Problemorientierung der Projektidee
- Qualität der theoretischen Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands
- Angemessenheit und Umsetzbarkeit des skizzierten methodischen Vorgehens
- Expertise und Erfahrungen der beteiligten Personen/Institutionen (bei Nachwuchsprojekten inklusive der fachlichen Eignung der Mentorin oder des Mentors der Projektleitung)
- Ausgestaltung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Praxis und gegebenenfalls weiteren Stakeholdern unter Berücksichtigung relevanter Ansätze von Ko-Kreation, Design Thinking und Transfer
- Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit des Verwertungs- und Transferkonzepts, inklusive des Konzepts zur Wissenschaftskommunikation
- Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung sowie Angemessenheit der geplanten Projektlaufzeit
- Innovatives Potenzial, Kohärenz und Klarheit des Gesamtkonzepts
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung in der zweiten Verfahrensstufe abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der als geeignet gewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag sowie eine detaillierte Vorhabenbeschreibung vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Wird der Förderantrag nicht mit der qualifizierten Signatur oder der TAN-basierten Unterschrift eingereicht, muss er nach der elektronischen Einreichung in „easy-Online“ ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte beziehungsweise den Bevollmächtigten der einreichenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag ist der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH in Papierform (nicht gebunden), beispielsweise auf dem Postweg, zu übermitteln. Durch die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur oder der TAN-basierten Unterschrift entfällt die Notwendigkeit, eine Papierversion mit Unterschrift einzureichen.
Der mit der Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilte Termin zur Vorlage der förmlichen Förderanträge gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt einen eigenen Förderantrag (AZA/AZAP/AZV/AZK). Die abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner entweder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beziehungsweise TAN-basierten Unterschrift oder postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingereicht wurden.
Formale Anforderungen an die Vorhabenbeschreibungen: Schriftform Times New Roman, Schriftgröße 12 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm.
Die Vorhabenbeschreibungen sind wie folgt zu gliedern:
1. Vorblatt und gegebenenfalls Inhaltsverzeichnis:
- Titel des Projekts und Akronym (maximal zwölf Zeichen)
- Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt (inklusive Anzahl der Projekte im Verbund)
- Name(n) und Anschrift(en) (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen bei Verbundprojekten, inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
- gegebenenfalls weitere beteiligte Akteurinnen und Akteure
- geplante Laufzeit
- Angabe des adressierten Themenschwerpunkts
2. Inhaltsverzeichnis
3. Beschreibung des Vorhabens (Teil A, Teil B und Literaturverzeichnis):
Seitenbegrenzung: bei Einzelvorhaben 20 DIN-A4-Seiten; bei Verbundvorhaben eine weitere DIN-A4-Seite pro Verbundpartner
Teil A (entspricht in der Regel Teil A der Skizze):
- Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 1 000 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands
- Ableitung und Beschreibung der Projektidee, inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung
- explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
- Darstellung der Praxisrelevanz des Vorhabens
- Beschreibung des methodischen Vorgehens
- Darstellung eines Konzepts zur Einbindung der MINT-Bildungspraxis und gegebenenfalls weiterer Stakeholder, das heißt des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den gesamten Forschungsprozess
- Planungen zur Verwertung und zum Transfer der Projektergebnisse inklusive eines groben Konzepts zur Wissenschaftskommunikation und Aussagen zur Generalisierbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit der Projektergebnisse
Teil B (ausführlichere Darstellung als in Teil B der Skizze):
- Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms, inklusive inhaltlicher und zeitlicher Meilensteine sowie notwendige Projektmanagement- und projektbezogene Ressourcenplanung pro Arbeitspaket, bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund, wobei kenntlich gemacht werden muss, welcher Verbundpartner welche Arbeitspakete durchführt/verantwortet beziehungsweise wie die Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnern in den einzelnen Arbeitspaketen geregelt ist
- Ein detailliertes Konzept zur Verwertung der geplanten Projekterkenntnisse nach Ende der Projektlaufzeit, bei Verbundvorhaben wird ein gemeinsamer Verwertungsplan eingereicht, aus welchem die geplante Verwertung für das Verbundvorhaben insgesamt und für die jeweiligen Teilvorhaben ersichtlich sein muss
- Konzept zum Forschungsdatenmanagement (sofern zutreffend), inklusive Darstellungen zur Datenarchivierung und -bereitstellung, bei Verbundprojekten muss eine Zuordnung der geplanten Aktivitäten zu den Teilvorhaben möglich sein
- gegebenenfalls Darstellung der Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern (ohne Förderung), die nicht dem intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustausch dient, mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation (hierbei kann es sich beispielsweise um Kooperationen zur Sicherung des Feldzugangs handeln); länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären
- Erläuterungen zur Berücksichtigung der Auflagen des Gutachtergremiums
Literaturverzeichnis mit den wichtigsten Quellen
4. Anhang
In den Anhang zu nehmen sind:
- Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution im Forschungsfeld (bei Nachwuchsprojekten ergänzt um die fachliche Eignung der Mentorin oder des Mentors der Projektleitung) sowie Darstellung der Qualifikationen der geplanten Projektmitarbeiterinnen/Projektmitarbeiter, sofern das Personal bekannt ist (maximal eine DIN-A4-Seite)
- Erläuterungen zu den geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen
- gegebenenfalls weitere Absichtserklärungen („Letters of Intent“) von Partnern aus der Bildungspraxis und gegebenenfalls weiteren relevanten Stakeholdern oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnern (ohne Förderung)
- Darstellung zur Notwendigkeit der Zuwendung
Soweit erforderlich, sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.
Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung eventueller Auflagen unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:
- Angemessenheit der Arbeitsplanung
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Schlüssigkeit des Konzepts zum Forschungsdatenmanagement
- Angemessenheit des Verwertungsplans
- Erfüllung der Auflagen des Gutachtergremiums
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 23. April 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Maximilian Müller-Härlin
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/digitalisierung-und-mint-bildung/mint-bildung/mint-aktionsplan.html
2 -
https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/bildung/mint-forschung/von_mint_zu_mint_mint_forschungsprojekte_gestartet/mint_zu_mint_forschungsprojekte_gestartet_node.html
3 -
https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/bildung/mint-forschung/metavorhaben-mint-forschung/metavorhaben-mint-forschung_node.html
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Wenn Kinder nicht bei ihren Eltern aufwachsen, ist der oder die Sorgeberechtigte beziehungsweise sind die Sorgeberechtigten zu beforschen.
6 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
8 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.