1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Sozialistische Republik Vietnam (nachfolgend „Vietnam“) ist mit ihren zahlreichen international vernetzten Universitäten, der rasanten Wirtschaftsentwicklung und dem großen Potenzial, das Vietnam als Investitionsstandort für deutsche Unternehmen bietet, ein wichtiger Forschungs- und Innovationspartner für Deutschland. Auf der Grundlage der Vereinbarung zur Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Vietnam aus dem Jahr 2015 und der zweiten Sitzung zur WTZ zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem vietnamesischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MoST) im Jahr 2021 soll die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Technologie und Innovation weiter intensiviert werden.
Die vorliegende Fördermaßnahme ergeht im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie ergänzt dabei die nationalen BMBF-Fördermaßnahmen „Regionale Informationen zum Klimahandeln (RegIKlim)“ und „Klima-Anpassung, Hochwasser, Resilienz (KAHR)“, die Teil der Strategie „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA) sind, sowie den internationalen SURE-Förderschwerpunkt „Nachhaltige Entwicklung urbaner Regionen“ in der FONA-Strategie.
Die Fördermaßnahme trägt darüber hinaus zur Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung, zur Deutschen Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen sowie zur Nachhaltigkeitsstrategie des BMBF bei. Desweiteren leistet die Fördermaßnahme einen Beitrag zum Sendai-Rahmenwerk für Katastrophenvorsorge, zur Nationalen Sicherheitsstrategie und zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung. Zentral für das Risikomanagement bei extremen Naturgefahren in Städten und urbanen Regionen ist dabei das VN-Nachhaltigkeitsziel Nummer 11: „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“.
Sowohl Deutschland als auch Vietnam sind vielfältigen Naturgefahren ausgesetzt, die durch den Klimawandel noch verstärkt werden. Auch in Deutschland haben extreme Temperaturen, Überschwemmungen und Stürme menschliche und wirtschaftliche Verluste verursacht. In einigen Regionen Deutschlands ist mit einem Anstieg des Risikos durch Naturgefahren zu rechnen, wenn kein effizientes Risikomanagement eingesetzt wird. In Vietnam stellen die Naturgefahren Überschwemmungen, Tsunamis, Taifune, Erdrutsche und Dürren die größten Herausforderungen dar. Darüber hinaus droht der Klimawandel, das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung und Armutsbekämpfung in Vietnam zu beeinträchtigen. Verluste und Schäden werden in beiden Ländern weiter zunehmen, besonders in dicht besiedelten Gebieten mit hoch entwickelter öffentlicher Infrastruktur, für die ein besseres Katastrophenrisikomanagement erforderlich ist.
Wissenschaft, Raumplanung, Kommunen, Behörden, Wirtschaft und die lokale Bevölkerung sind daher gefordert, konzertiert Lösungen für ein nachhaltiges Risikomanagement von extremen Naturgefahren zu entwickeln. Diese müssen bedarfsgerecht und angepasst an die spezifischen Gegebenheiten vor Ort entwickelt und umgesetzt werden.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die WTZ zwischen Deutschland und Vietnam im Risikomanagement bei extremen Naturgefahren zu intensivieren.
Konkret soll der Förderaufruf zum einen dazu beitragen, zu den in Nummer 2 aufgeführten Schwerpunktthemen in Zusammenarbeit mit relevanten staatlichen, halbstaatlichen bzw. kommunalen Organisationen im Katastrophenmanagement und Klimawandel sowie weiterer thematisch beteiligter Fachbehörden beizutragen. Und zum anderen soll die komplementäre Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und weiteren Ressourcen einen deutlichen Mehrwert für die beteiligten Zuwendungsempfänger und die beteiligten Katastrophenmanagement-Organisationen generieren. Es soll ein Mehrwert geschaffen werden in Form einer verbesserten Wissensgrundlage und transdisziplinären Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen zu den Schwerpunktthemen, die als Pilotanwendungen in bestehende Risikomanagement-Systeme integriert sind.
Die Integration der Forschungsergebnisse in bestehende Systeme und die enge Vernetzung der Akteure aus Wissenschaft und Anwendung unter Einbeziehung der Bevölkerung soll langfristig die Grundlage für eine nachhaltige wissenschaftliche und wirtschaftliche Kooperation schaffen. Durch Wissenschaftskommunikation und Partizipation der Bevölkerung an Forschungen unterstützt diese Förderrichtlinie die Umsetzung des Koalitionsvertrags der Bundesregierung aus dem Jahr 2021.
Darüber hinaus zielt diese Fördermaßnahme darauf ab, Kooperationen zwischen deutschen und vietnamesischen Einrichtungen von gegenseitigem Interesse zu fördern, insbesondere zwischen bestehenden (z. B. aus den Förderrichtlinien RegIKlim, KAHR und SURE) und/oder neu zu gründenden Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsnetzwerken in Deutschland und Vietnam, welche die Grundlagen für eine über die Projektlaufzeit hinaus andauernde Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationspartnerschaft bilden. Auf diese Weise trägt die Fördermaßnahme zur Intensivierung der WTZ mit Vietnam bei.
Die Zielerreichung wird u. a. durch die Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, dokumentiert.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung deutsch-vietnamesischer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben1, die von beiderseitigem Interesse sind.
Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, sollen deutsch-vietnamesische Forschungsprojekte mit Pilotcharakter gefördert werden, welche die komplementäre Expertise und das Wissen von weiteren Fachakteuren und der Bevölkerung bündeln, um durch den wechselseitigen Transfer von Informationen und Wissen entscheidende Fortschritte bei wissenschaftlichen Fragestellungen erreichen zu können.
Hierzu sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der vietnamesischen und deutschen Partner gelegt. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) wird begrüßt.
Die Zuwendungen sollen es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern – insbesondere auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern – ermöglichen, in den vereinbarten Fachgebieten neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu erzielen, die nachhaltig genutzt werden können.
Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte, zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), bei der Europäischen Union (EU) oder bei Förderorganisationen, wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), dienen.
Die vorliegende Förderrichtlinie ist eingebettet in die Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsstrategie Vietnams. Auf vietnamesischer Seite wird eine entsprechende Bekanntmachung zur Förderung der vietnamesischen Partner durch das MoST ( https://www.most.gov.vn/vn/Pages/Trangchu.aspx) veröffentlicht.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland, dem EWR2 und der Schweiz sowie in Vietnam genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b industrielle Forschung und Buchstabe c experimentelle Forschung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission3 gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie FuE-Projekte als deutsch-vietnamesische Verbundvorhaben, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck die nachfolgenden Naturgefahren adressieren: Überschwemmungen (z. B. durch starke und anhaltende Regenfälle), extreme Dürren, Stürme und Sturmfluten. Hierzu sind eines oder mehrere der nachfolgenden Themen mit einem oder mehreren der zugehörigen Forschungsbedarfe zu bearbeiten:
Thema 1: Digitale Technologien in Risikokommunikation und Risikomanagement
Forschungsbedarfe:
- Digitale Zwillinge, Künstliche Intelligenz (KI) bzw. Explainable Artificial Intelligence (XAI) im Risikomanagement
- Simulation kaskadierender oder sich gegenseitig verstärkender Gefahren bei extremen Naturereignissen
- Detektion extremer Naturgefahren sowie Analyse von Naturgefahr-Szenarien und deren potenzieller Schäden
- (Weiter-)Entwicklung von Entscheidungsunterstützungssystemen
- Bedarfsgerechte und die kulturelle Diversität berücksichtigende Information und Kommunikation von Risiken, Anpassungstrategien und Handlungsempfehlungen mit strukturierter Wirkungsanalyse des gewählten Ansatzes, z. B. in Form sog. Serious Games
- Untersuchung der Eignung neuer und nachhaltig zugänglicher Datenquellen, z. B. aus sozialen Medien und öffentlich zugänglichen Straßenkarten bzw. Entwicklung neuer Datenakquisitionsmethoden für die KI-basierte übertragbare Risikovorhersage, Notfallkommunikation und Politikberatung
- Entwicklung kollaborativ robuster Methoden zur Verarbeitung von Daten für den Einsatz im Risikomanagement, z. B. durch neuronale Netze oder örtlich getrenntes Lernen (sog. Federated Learning) der KI mittels Trainingsdaten aus Deutschland und Vietnam, ohne dabei sensible Daten zu teilen
Thema 2: Resilienz durch Risikomanagement
- Forschungsbedarfe:
- Frühwarn-, Vorsorge- und Monitoringsysteme im Risikomanagement
- Harmonisierung von Nutzungsinteressen/-konflikten z. B. zwischen Siedlung, Verkehr, Naturraum, Wirtschaft, Tourismus durch nachhaltige Stadt-Umland-Raumentwicklung, Adaption an Veränderungen, langfristige Systemtransformationen
- Entwicklung komplett neuer Lösungsstrategien zur Erhöhung der Resilienz bei verschiedenen Naturgefahren, die in dieser Form in Deutschland und Vietnam bisher noch nicht existieren
Die Vorhaben sollen
a) Untersuchungsgebiete sowohl in Deutschland als auch in Vietnam beinhalten. Dabei sollen gleiche oder unterschiedliche Naturgefahren aus der oben aufgeführten Liste bearbeitet werden.
b) entweder gemeinsam eine Technologie entwickeln, die in beiden Ländern gleichermaßen eingesetzt werden kann, oder gemeinsam zwei teilweise verschiedene Technologien entwickeln, die in den jeweiligen Ländern eingesetzt werden.
c) in erfolgreicher Kooperation zwischen den deutschen und vietnamesischen Partnern durchgeführt werden. Zum Nachweis sollen sog. Key Performance Indicators (KPIs) in folgenden Bereichen identifiziert und operationalisiert werden:
- effiziente Governance für Koordinierung, Zusammenarbeit und Aufgabenteilung
- professionelles Projektmanagement
- gemeinsame Nutzung etablierter Forschungsinfrastrukturen
- Erschließung und Zusammenführung komplementärer Expertise
- Schärfung/strategische Ausrichtung/Optimierung der wissenschaftlichen Exzellenz
- Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit
- Internationalisierung
- Impact
(vgl. https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/GF/Papier_AG_Kooperation.pdf)
d) eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und dazu unterschiedliche Wissenschaftsdisziplinen und nichtwissenschaftliche Akteure in einem transdisziplinären Kooperationsprozess aktiv involvieren. Eine Vernetzung mit laufenden oder kürzlich beendeten Forschungsprojekten und -programmen im Themenkontext in Vietnam und Deutschland ist gewünscht; eine wirkungsvolle Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse und Empfehlungen aus den entwickelten Methoden und Technologien an die Stakeholder soll berücksichtigt werden.
e) Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Ferner sollen die entwickelten Lösungen in den ausgewählten Städten und Metropolregionen in Deutschland und Vietnam von den Stakeholdern direkt während der Laufzeit des Vorhabens als Pilotprojekt umgesetzt oder zeitnah nach Ende des Vorhabens in die Anwendung gebracht werden. Dabei sollen die entwickelten Methoden und Konzepte bei verschiedenen Naturgefahren anwendbar sein, insbesondere im Bereich der Datenerfassung und -verarbeitung, der Frühwarnung und der Kommunikation.
Neue Erkenntnisse aus der Forschung sollen in den in Nummer 2 genannten Förderschwerpunkten in anwendungsreife Pilotprojekte übersetzt werden. Erwartet wird ein entsprechender Schutz dieser Entwicklungen, z. B. durch Patente oder eine Veröffentlichung der Ergebnisse in einschlägigen Fachzeitschriften.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Vietnam dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte für Deutschland und Vietnam ausgewogen sein.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Assoziierte Partner, wie z. B. Organisationen aus Politik, Verwaltung, Planung und Zivilgesellschaft aus Deutschland und Vietnam, sind zur Abstimmung, Begleitung und Implementierung der Forschung ausdrücklich erwünscht.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf den FuEuI-Unionsrahmen4 verwiesen.
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, welche die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU5 erfüllen. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten, Verfahren und/oder Dienstleistungen führen. Dabei kann es sich sowohl um Prozess- als auch Produktinnovationen handeln. Um diese Innovationen innerhalb der Projektlaufzeit erreichen zu können, werden Projektvorschläge erbeten, die bereits einen entsprechenden technologischen Reifegrad erlangt haben (sog. Technology Readiness Level – mindestens TRL 3) ( http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf).
An jedem Projekt müssen mindestens ein Partner aus Deutschland und ein Partner aus Vietnam beteiligt sein. Jedem Projekt steht auf deutscher und vietnamesischer Seite ein Projektleiter vor; dies gilt auch, wenn in einem Land mehr als eine Forschergruppe bzw. ein forschungsorientiertes KMU beteiligt ist.
Gefördert werden im Rahmen der oben aufgeführten Verbundvorhaben außerdem Maßnahmen zur
- internationalen Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen, z. B. Workshops oder Gastaufenthalte,
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Horizont Europa),
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (soweit passfähig), z. B. durch Gastaufenthalte, Promotionen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01106).
Die Förderung erfolgt für die deutschen Projektpartner durch das BMBF und für die vietnamesischen Projektpartner durch das MoST. Projektpartner aus anderen Ländern sind für den Verbund zugelassen, können jedoch keine Förderung erhalten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 350 000 Euro je Verbundprojekt für die deutsche Seite (mit bis zu 300 000 Euro für die vietnamesische Seite) sowie in der Regel für eine Laufzeit von 36 bis 48 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
CO₂-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.
Grundsätzlich beantragt werden können:
- Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
- Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) in begrenztem Umfang (in der Regel bis maximal 20 % des Gesamtfördervolumens)
- In begründeten Fällen auch Mittel für Aufträge an Dritte
- Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie vietnamesischer Seite
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und in das Partnerland vorgesehen.
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa bis zum und vom Zielort im Partnerland, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie die Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen (bei Flugtickets: gegebenenfalls abweichend von den Regularien der Einrichtung ausschließlich Economy-Class).
Für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von vietnamesischer Seite gilt:
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von vietnamesischer Seite erfolgt durch das entsendende Land. - Reisemittel für internationale Veranstaltungen
Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können nur im begründeten Ausnahmefall bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren werden jedoch grundsätzlich nicht übernommen. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland und im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt. - Mittel für Wissenschaftskommunikation
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (sog. Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inkl. Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://internationales-buero.de
Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Gerd Rücker
Telefon: 02 28/38 21-11 80
Telefax: 02 28/38 21-14 44
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrative Ansprechpartnerin:
Paria Yousefi
Telefon: 02 28/38 21-20 41
Telefax: 02 28/38 21-14 44
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Verfahren im Partnerland:
Von den vietnamesischen Partnern sind jeweils komplementäre Anträge bei dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MoST) zu stellen.
Ansprechpartner beim MoST:
Mr. Dinh Viet Dzung
Telefon (mobil): +84 913.266.851
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auch hier erhältlich: https://www.internationales-buero.de/de/download_center.php.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung englischsprachiger Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „easy Skizze“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=VNM23WTZZ1&t=SKI) und bei förmlichen deutschen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist für deutsche Antragsteller zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 22. März 2024 zunächst Projektskizzen in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit einem Kooperationspartner aus Vietnam eingereicht werden. Bei Verbundprojekten aus Deutschland sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator/in vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
I. Informationen zum/zur Projektkoordinator/in sowie zu den deutschen und vietnamesischen Projektpartnern
II. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
III. Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der unter Punkt 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme sowie mit Bezug zu einem oder mehreren der unter Punkt 2 genannten Gegenstände der Förderung
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels und der angestrebten Innovation
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie zu bestehenden Schutzrechten (eigenen und Dritter)
IV. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der vietnamesischen Partner, Zugang zu Ressourcen in Vietnam
V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten und Verwertung
- grober Konzeptentwurf zur Wissenschaftskommunikation8
VI. Grobe Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts (Arbeitspakete, vorläufige Meilensteine, KPIs)
VII. Geschätzte Ausgaben/Kosten
Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei „easy Skizze“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=VNM23WTZZ1&t=SKI; siehe Menüpunkt „Ergänzende Informationen zu diesem Förderbereich“ unter „Hilfe“). Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den vietnamesischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung zwingend erforderlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den unter den Punkten 1 und 2 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und den unter Punkt 2 genannten Gegenständen der Förderung
III. Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug der gewählten Forschungsfrage zu den unter 1 beschriebenen Programmen, insbesondere zur Programmatik des BMBF sowie der Bundesregierung
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und vietnamesischen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit dem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen und/oder die geplante Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate
- Qualität des Konzepts für die Wissenschaftskommunikation
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Einbindung von wissenschaftlichem Nachwuchs (soweit passfähig)
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen, KPIs)
Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und ihrer Bewertungen werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten auf deutscher Seite sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator/in vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung mit Einordnung und Entwicklung des Technologiereifegrads
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung mit detaillierter Beschreibung der KPIs
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans und der Erreichung der Meilensteine, KPIs, Projektziele
- ausführliche Darstellung der Verwertung
- detaillierte Darstellung der Maßnahmen zur Integration weiterer Fachakteure und der Bevölkerung im Rahmen der Wissenschaftskommunikation
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und gegebenenfalls wirtschaftlicher Risiken;
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus der Begutachtung zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwanzig Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls eine Absichtserklärung (sogenannter Letter of Intent) aller beteiligten Partner im Anhang beizufügen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Die Antragsunterlagen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2028, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 29. November 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
- Standort des Vorhabens
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des sog. Arm’s-Length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 FuE = Forschung und Entwicklung
2 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
4 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.