1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Bedeutung der Friedens- und Konfliktforschung ist in außen- und sicherheitspolitischen Aspekten durch aktuelle geopolitische Entwicklungen enorm gestiegen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert innerhalb des Rahmenprogramms „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (2019 bis 2025) für die Geistes- und Sozialwissenschaften derzeit die Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung „Stärkung und Weiterentwicklung der Friedens- und Konfliktforschung“. Die zehn bereits geförderten Verbundprojekte haben bezüglich Thematik, Methodik und beteiligten Fachdisziplinen ihren Schwerpunkt im Bereich der Sozial- und Politikwissenschaften.
Die vorliegende Förderrichtlinie hat das Ziel, eine ergänzende Förderung mit naturwissenschaftlich-technischem1 Schwerpunkt zu ermöglichen. Diese Förderung trägt zu dem in der Mission 6 der Zukunftsstrategie der Bundesregierung formulierten Ziel bei, die Friedens- und Konfliktforschung weiterzuentwickeln. Hinsichtlich dieses Ziels und vor dem Hintergrund der Empfehlung des Wissenschaftsrats, Forschungsvorhaben an der Schnittstelle von naturwissenschaftlich-technischer sowie sozialwissenschaftlicher Friedens- und Konfliktforschung anzuregen, soll die naturwissenschaftlich-technische Friedens- und Konfliktforschung unterstützt werden. Durch die komplementäre Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Friedens- und Konfliktforschung durch das BMBF sollen zudem Synergien geschaffen und der interdisziplinäre Austausch zwischen den beiden Forschungsfeldern, die für die Sicherung des Friedens gleichermaßen von Bedeutung sind, gestärkt werden.
Die insgesamt schnell fortschreitende technologische Entwicklung bringt auch neue Möglichkeiten hervor, Konflikte auszutragen. Vor dem Hintergrund der veränderten internationalen Sicherheitslage und neuer Mittel der Kriegsführung wird mit der hier vorliegenden Förderrichtlinie das Ziel verfolgt, die naturwissenschaftlich-technische Ausrichtung innerhalb der Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland zu stärken und die Sicherung des Nachwuchses in den relevanten Disziplinen durch die Förderung von Nachwuchsgruppen zu gewährleisten. Einem vom Wissenschaftsrat festgestellten Kompetenzverlust in relevanten naturwissenschaftlich-technischen Disziplinen der Friedens- und Konfliktforschung soll so nachhaltig entgegengewirkt werden. Damit soll wissenschaftliche Expertise auch für die Politikberatung sichergestellt werden, um die Entscheidungsfindung zur Bewältigung absehbarer und künftiger Herausforderungen, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik, zu unterstützen.
1.2 Zuwendungszweck
Es sollen wissenschaftliche Nachwuchsgruppen aufgebaut werden, in deren Rahmen exzellente Post-Docs vor Erreichung der Professur und Doktorandinnen und Doktoranden die Möglichkeit erhalten, ein eigenes Forschungsprojekt zu einer Fragestellung in der naturwissenschaftlich-technischen Friedens- und Konfliktforschung zu entwickeln und umzusetzen. Die Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter sollen ihr eigenes wissenschaftliches Profil weiterentwickeln, Leitungskompetenzen erwerben und sich so auf weitere Schritte in der beruflichen Laufbahn vorbereiten.
Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie soll speziell die naturwissenschaftlich-technische Friedens- und Konfliktforschung am Forschungsstandort Deutschland gestärkt und weiterentwickelt werden. Durch das Format der Nachwuchsgruppen will das BMBF einen Kompetenzerhalt in diesem Feld unterstützen und Kompetenz möglichst auch ausbauen. Dazu soll insbesondere dem Bedarf an Beschäftigungsmöglichkeiten und an gezielten fachlichen wie überfachlichen Weiterqualifizierungsmöglichkeiten im Anschluss an die Promotion entsprochen werden.
Die Nachwuchsgruppen sollen an den jeweiligen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen intensiv eingebunden sein, wodurch der Austausch von Wissen und Ressourcen weiter vertieft werden soll. Das generierte Wissen soll aufbereitet und politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern zugänglich gemacht werden. Entsprechende Produkte für diesen Transfer, wie z. B. die Beratung über relevante Konferenzen oder Policy Papers, sollten spätestens in der zweiten Hälfte der Projektlaufzeit vorliegen bzw. erarbeitet werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Es liegt keine staatliche Beihilfe vor.
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt, Nachwuchsgruppen im Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Friedens- und Konfliktforschung zu fördern. Diese stehen unter der Leitung von Post-Docs vor Erreichung der Professur oder von Inhaberinnen und Inhabern von Juniorprofessuren. Die geförderten Nachwuchsgruppen können bis zu fünf Mitglieder umfassen. Bevorzugt soll die Gruppe aus einer Nachwuchsgruppenleitung sowie einem weiteren Post-Doc und bis zu drei Doktorandinnen oder Doktoranden bestehen.
2.1 Inhalt, Thematik und Disziplinen
Thematisch legt die Förderrichtlinie den Schwerpunkt auf Abrüstung und Rüstungskontrolle in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Waffen, konventionelle Waffensysteme sowie in erweiterten Einsatzbereichen (z. B. Cyberraum, Weltall). Relevant ist hier die Forschung insbesondere zu Rüstungstechnologien, neuen Technologien (Emerging Disruptive Technologies mit übergreifenden Technologiefeldern wie künstliche Intelligenz, Technologiekonvergenz, autonome Systeme) sowie Verifikation und Dual-Use. Hier sollen neue und sich wandelnde Entwicklungen mit ihren technischen und gesellschaftlichen Implikationen und den daraus hervorgehenden Bedrohungen sowie Kontroll- und Abrüstungskapazitäten analysiert werden. Die Forschungsvorhaben sollten dabei das Anliegen der Friedenssicherung als Basis verstehen und ihre naturwissenschaftlich-technischen Forschungsfragen in den größeren Kontext der Friedens- und Konfliktforschung einbetten.
Die Forschungsvorhaben sollen darüber hinaus gesellschaftliche Relevanz entwickeln und durch ihre Erkenntnisse Akteure und Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger aus Politik, Staat und Zivilgesellschaft im Umgang mit aktuellen Herausforderungen im Bereich der Konfliktprävention und -beilegung und der Friedenssicherung unterstützen. Spezifisch soll die Beforschung der Technologiedynamiken sowie der damit verbundenen Risiken und Chancen im Kontext der Friedens- und Konfliktforschung belastbare Ergebnisse und Handlungsempfehlungen für die Politik und mögliche Praxispartner generieren.
Für den Transfer relevant sind unter anderem die Auswirkungen von Dual-Use-Forschung, neuen Technologien und künstlicher Intelligenz auf die Einhaltung und Verifikation von Rüstungskontrollvereinbarungen in nuklearen, chemischen und biologischen sowie konventionellen Bereichen. Ebenfalls relevant sind die Weiterentwicklungen im Rahmen von Rüstungskontrollregimen, den Übereinkommen über das Verbot biologischer und chemischer Waffen und Implikationen des Einsatzes Künstlicher Intelligenz in Waffensystemen bzw. in der Kriegführung. Durch die Erforschung und Entwicklung neuer Techniken der Verifikation können zudem frühzeitig sicherheitspolitische Risiken entdeckt und die Einhaltung von Rüstungskontrollverträgen unterstützt werden. Das Wissen soll auch anderen relevanten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren zugänglich gemacht werden. Die frühzeitige Einbindung von Praxispartnern wird dabei grundsätzlich begrüßt.
2.2 Struktur der Nachwuchsgruppen und Qualifizierung
Gruppenleitung
Die Nachwuchsgruppenleitung können exzellente Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen übernehmen, die nach erfolgreicher Promotion derzeit auf keiner unbefristeten Stelle tätig sind. Die Nachwuchsgruppenleitung soll ein Studium und eine Promotion im naturwissenschaftlich-technischen Bereich (Physik, Biologie, Chemie, Informationstechnologien und angrenzende Disziplinen) absolviert haben. In Ausnahmefällen kann die disziplinäre Ausrichtung der Promotion abweichen, wenn fundierte, mehrjährige Forschungserfahrung in diesen Feldern nachgewiesen werden kann. Ein Bezug zum Feld der Friedens- und Konfliktforschung der Nachwuchsgruppe muss im angestrebten Projekt gegeben sein. Ein bisheriges Engagement der Nachwuchsgruppenleitung im Feld der Friedens- und Konfliktforschung ist erwünscht. Zumindest muss die Relevanz der bisherigen Forschung für die Friedens- und Konfliktforschung dargelegt werden.
Rahmenbedingungen für die Gruppenleitung
- Die Gruppenleiterin bzw. der Gruppenleiter soll eine wissenschaftliche Forschungsgruppe auf dem Gebiet der naturwissenschaftlich-technischen Friedens- und Konfliktforschung einrichten. In begründeten Fällen (z. B. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) ist eine Aufteilung der Gruppenleitung auf zwei Post-Docs bzw. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren denkbar. In diesem Fall ist die Notwendigkeit der geteilten Leitungsfunktion sowie eine konkrete Aufgabenteilung darzulegen.
- Da die formale Betreuung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern in der Regel an eine Professur gebunden ist, werden prioritär Nachwuchsgruppen gefördert, die an eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung angebunden sind, welche der Gruppenleiterin bzw. dem Gruppenleiter zumindest die formale Betreuung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern explizit gestattet.
Qualifizierung der Mitglieder von Nachwuchsgruppen
- Die am Projekt beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich innerhalb der Förderdauer akademisch weiterqualifizieren, also z. B. promovieren oder die Berufungsfähigkeit erlangen und sich mit fachspezifischen und -übergreifenden Forschungsarbeiten für den weiteren Berufsweg in Wissenschaft und Praxis qualifizieren. Dies soll so mit der Projektarbeit verschränkt sein, dass die Qualifizierung parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt ermöglicht wird.
- Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden als Gruppenmitglieder wird mit Projektstellen gefördert.
Verbund-/Einzelvorhaben
Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Im Fall von Verbundvorhaben kann die Nachwuchsgruppe an bis zu zwei antragstellenden Einrichtungen angesiedelt werden, wobei in diesem Fall eine regionale Nähe unter den Einrichtungen empfehlenswert erscheint, um eine konstruktive Zusammenarbeit und Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden zu garantieren. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Vernetzung, Interdisziplinarität, Internationalisierung
Die Projekte sollen einen Bezug zu friedens- und sicherheitspolitischen Fragestellungen nachweisen. Eine ergänzende interdisziplinäre Aufstellung über die Naturwissenschaften hinaus ist wünschenswert. So können die naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse in größere Gesamtzusammenhänge der Friedens- und Konfliktforschung eingebettet und der Ertrag für den Wissenstransfer erweitert werden. Hier sind insbesondere die Sozial- und Rechtswissenschaften, aber auch die Geisteswissenschaften relevant, um politische, soziale, ethische und philosophische Aspekte zu berücksichtigen. Die Vernetzung kann sich auch auf Projektpartner in verschiedenen Praxisfeldern erstrecken. Der Wissenstransfer an relevante Adressatinnen und Adressaten in Politik, Staat und Zivilgesellschaft soll über eine geeignete Transferstrategie gewährleistet werden.
Eine Internationalisierung kann durch Forschungsaufenthalte im Ausland und andere Formen der wissenschaftlichen Kooperation erreicht werden. Die Berücksichtigung internationaler Forscherinnen und Forscher als Mitglieder der Nachwuchsgruppen wird begrüßt.
Im Rahmen der am 3. September 2020 veröffentlichten Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung „Stärkung und Weiterentwicklung der Friedens- und Konfliktforschung“ werden vom BMBF bereits Forschungsverbünde im Bereich der sozialwissenschaftlichen Friedens- und Konfliktforschung gefördert. Eine ausreichende thematische Abgrenzung der Forschungsarbeiten ist in diesem Kontext sicherzustellen, insbesondere, wenn Forschungsarbeiten interdisziplinär über die Naturwissenschaften hinaus angestrebt werden. Eine Vernetzung der Nachwuchsgruppen mit diesen Projekten ist bei thematischer Passung erwünscht. Es wird die Bereitschaft vorausgesetzt, gegebenenfalls erhobene Daten zwischen den Projekten beider Förderrichtlinien verfügbar zu machen. Dies kann z. B. im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit oder Vernetzungsveranstaltungen geschehen.
Es wird die Bereitschaft vorausgesetzt, an Veranstaltungen des BMBF bzw. des DLR Projektträgers teilzunehmen.
2.3 Zeitlicher Rahmen und Erfolgskriterien
Folgende Ziele sollten im ersten Projektjahr erreicht werden:
- Die Mitglieder der Nachwuchsgruppe sollten identifiziert, für eine Mitarbeit gewonnen und die Nachwuchsgruppe entsprechend aufgebaut werden.
- Das Projektthema soll mit den entsprechenden Forschungsfragen, dem Forschungsdesign sowie dem Konzept der (interdisziplinären) Zusammenarbeit weiterentwickelt und geschärft werden.
- Es sollen Qualifikationskonzepte für alle beteiligten Gruppenmitglieder entwickelt werden. Die Qualifikationskonzepte sind im Einklang mit Habilitations-/Promotionsordnungen der jeweiligen Fakultäten zu entwickeln und sind bei der Erarbeitung des Arbeitsprogramms des Gesamtprojekts zu berücksichtigen.
- Die Gruppe bzw. die einzelnen Gruppenmitglieder sollen in den Hochschul-/Institutsalltag einbezogen werden bzw. thematische Anknüpfungen identifizieren.
- Die Kooperation mit Praxispartnern soll organisiert und initiiert werden.
Erfolgskriterien der Nachwuchsgruppen:
Die Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Vorgesehen sind Evaluierungsstufen auf Projektebene durch den DLR Projektträger sowie auf einer übergreifenden Ebene gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Sachverständiger.
Erfolgskriterien:
- Abschluss von Qualifikationsarbeiten
- Wissenschaftliche Qualifizierungen und Auszeichnungen
- An die Nachwuchsgruppe anschließende Beschäftigungen im akademischen/wissenschaftlichen Bereich, z. B. in Form von (Junior-)Professuren oder Forschungsprojekten
- Initiierung von Lehrveranstaltungen, Forschungsgruppen in den Themengebieten der naturwissenschaftlich-technischen Friedens- und Konfliktforschung
- Veröffentlichungen in referierten Zeitschriften, Monographien und Sammelbänden
- Vorträge bei nationalen und internationalen wissenschaftlichen Tagungen
- Konkrete Umsetzung der Forschungsergebnisse in Bezug auf die avisierten Zielgruppen und Akteure
- Beteiligung an nationalen und internationalen Netzwerken
- Zielgruppenorientierte Veröffentlichungen in populärwissenschaftlichen Zeitschriften, Tageszeitungen etc.
- Einwerbung von Projekten nach Laufzeitende.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und den Zuwendungszweck sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Nachwuchsgruppe ist mit ihrem Forschungsprojekt an maximal zwei Standorten einzurichten, wovon es sich bei mindestens einem Standort um eine Hochschule handeln sollte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Hochschule oder Forschungseinrichtung der Gruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (unter anderem die notwendigen Räumlichkeiten, Forschungsliteratur und -infrastruktur sowie weitere Unterstützungsangebote, z. B. Weiterbildungsangebote, Mentoring und/oder Coaching) im Rahmen der Grundausstattung zur Verfügung stellt und die Leiterin oder den Leiter der Gruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützt.
Ziel der Förderung ist die wissenschaftliche Weiterqualifizierung. Deshalb ist ein Umfeld zwingend erforderlich, in dem insbesondere Promotionen und Habilitationen möglich sind. Die Anschlussfähigkeit des zu bearbeitenden Themas in der beteiligten Institution bzw. den beteiligten Institutionen ist von Vorteil.
Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden:
- Es ist darzulegen, wie die Qualifizierung der Doktorandinnen und Doktoranden mit den Arbeiten der Nachwuchsgruppe verbunden ist und wie die fachliche Betreuung geregelt wird.
- Sollte eine Promotionsbetreuung durch die Gruppenleitung nicht möglich sein, ist detailliert darzulegen, wie die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden der Nachwuchsgruppe gesichert wird. Eine ausschließliche Betreuung der Promotionsarbeiten durch die Leiterin bzw. den Leiter der Gruppe wird nicht erwartet.
Mentoring und überfachliche Qualifizierung:
- Jeder Nachwuchsgruppenleiterin und jedem Nachwuchsgruppenleiter wird empfohlen, bereits im Antrag eine im Wissenschaftsbetrieb erfahrene Mentorin oder einen Mentor als Vertrauensperson, insbesondere bei Belangen der Leitung der Gruppe sowie der persönlichen Karriereentwicklung, hinzuzuziehen. Es ist nachzuweisen, dass diese Person über eine ausreichende Expertise verfügt.
- Die Leitung von Nachwuchsgruppen erfordert spezielle überfachliche Kenntnisse und Methoden. Daher sollen die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter prüfen, welche Möglichkeiten an ihren Einrichtungen im Rahmen der Grundausstattung bestehen, an Weiterbildungs- und/oder Coachingangeboten, insbesondere bezüglich des Ausbaus von Führungs- und anderen überfachlichen Kompetenzen, teilzunehmen.
- Die Ergebnisse der Recherche sowie ein Qualifizierungskonzept, aus dem hervorgeht, welche Angebote vor Ort genutzt werden können und welche zusätzlichen Qualifizierungsbedarfe bestehen, sind im Antrag darzustellen.
Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.
Die an der Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen (beispielsweise unter https://www.nks-gesellschaft.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Um missbräuchlichen Know-How-Abfluss und insbesondere den Abfluss sicherheitsrelevanter Erkenntnisse in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz zu vermeiden, sind die Verwertungsregeln (vergleiche insbesondere Nummer 3 NABF/NKBF 2017) und die europäischen Datenschutz- und Datensicherheits-Standards einzuhalten. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit sicherheitsrelevanten Forschungsergebnissen im Sinne der Empfehlungen von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leopoldina wird vorausgesetzt.
Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html). Im Rahmen dieser Fördermaßnahme können sowohl Verbund- als auch Einzelprojekte gefördert werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).3
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.4
Zuwendungsfähig sind folgende Positionen:
- Personalmittel (basierend auf den geltenden tarifrechtlichen Regelungen und projektbezogen) für in der Regel maximal fünf wissenschaftliche Personalstellen (teilbar aber mit einem Stellenanteil von je mindestens 65 %) im Gesamtverbund. Dies beinhaltet die Gruppenleitung (auch befristete Juniorprofessur, W1) und maximal eine zweite Post-Doktorandenstelle. Bereits durch öffentliche Mittel grundfinanzierte Stellen können grundsätzlich nicht gefördert werden.
- studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte,
- Vergabe von Aufträgen,
- Sachausgaben,
- Publikationen, vorzugsweise Open Access,
- Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen,
- Mittel für Transfermaßnahmen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
- Mittel für die Einbindung von Praxispartnern (z. B. Aufwandsentschädigungen),
- Mittel für auf die Gruppe zugeschnittene Coaching- bzw. Fortbildungsmaßnahmen zu speziellen Themen wie beispielsweise Methodentraining, Supervision oder Wissensintegration,
- Mittel für Dienstreisen und Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken,
- Gegenstände und andere Investitionen von mehr als 800 Euro im Einzelfall.
Die in den Projekten vorgesehenen Sachausgaben müssen zur Durchführung von Forschungsaktivitäten im Sinne dieser Richtlinie benötigt werden und dürfen nicht zur Grundausstattung der jeweiligen Hochschulen oder sonstigen Institutionen gehören. Die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen wird grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst.
Es besteht die Möglichkeit, Mittel für den Aufenthalt von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern für maximal drei Monate zu beantragen, die z. B. in Form von Mentoring, der Validierung von Forschungsarbeiten und -produkten oder einem spezifischen inhaltlichen Beitrag zu definierten Arbeitspaketen zum Gesamtvorhaben beitragen. Der vorgesehene Beitrag der Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler ist im Antrag darzulegen.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.5
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist, wo angebracht, das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forscherinnen und Forscher zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Gesellschaften der Zukunft
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Laura Hornig
Telefon: 0228/3821-2309
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Mathias Klohn
Telefon: 0228/3821-2504
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
In administrativen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Svenja Zimmermann
Telefon: 0228/3821-2408
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbundes beizulegen.
Zu allgemeinen Hinweisen und Fragen zu „easy-Online“ nutzen Sie bitte das Hinweisblatt zur Nutzung, das hier zu finden ist: https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/files/PT-GI_easy-Online-Anleitung_fuer_Antragsteller.pdf
Zu allgemeinen Hinweisen und Fragen zur Förderrichtlinie nutzen Sie bitte die FAQs, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können: https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/files/nawi-fuk.pdf
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 15. November 2023 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und in elektronischer Form über das Internetportal vorzulegen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=FRIED_KONFLIKTF_NWG&t=SKI
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist, zusammen mit der Projektskizze, dem Projektträger von der Projektleiterin oder dem Projektleiter beziehungsweise bei Verbundprojekten von der vorgesehenen Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die Projektskizze soll folgende Gliederung enthalten und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:
- Deckblatt, Name der Förderrichtlinie, Thema des beabsichtigten Einzel-/Verbundprojekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten/Gesamtausgaben, Projektlaufzeit, Anzahl, Namen und Einrichtungstypen der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail der/des Skizzeneinreichenden,
- halbseitige Zusammenfassung,
- Ideendarstellung und Vorhabenziel,
- Angaben zum Stand der Forschung bei dem/der Förderinteressierten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
- Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden (z. B. theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n), Untersuchungsdesign, Beschreibung der Arbeitspakete inklusive grober Zeitplanung, sofern zutreffend kurze Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs),
- Beschreibung der Nachwuchsgruppe:
- kurze Darstellung der Projekt-/Gruppenleitung,
- aussagekräftige Darlegung des Forschungsdesigns,
- Zusammensetzung der geplanten Nachwuchsgruppe (inklusive Kurzvorstellung der bereits bekannten Gruppenmitglieder und Kooperationspartnerinnen/-partner),
- kurzes Betreuungskonzept inklusive der Kooperationen zwischen Disziplinen und Institutionen,
- Entwicklungskonzept zur Nachwuchsförderung, zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung und zu den Zukunftsperspektiven aller Gruppenmitglieder, Skizzierung der geplanten Kompetenzsicherung und der Entwicklung nachhaltiger Expertise an den beteiligten Einrichtungen;
- Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen; diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten.
Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten.
Die Projektskizzen können in englischer Sprache verfasst sein, wenn eine deutsche Zusammenfassung angefügt wird.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität des Projekts und Originalität der Forschungsidee,
- Relevanz der Vorhaben für die Weiterentwicklung der naturwissenschaftlich-technischen Friedens- und Konfliktforschung,
- Angemessenheit der Forschungsmethodik,
- Einbindung der Nachwuchsgruppen an den beteiligten Einrichtungen,
- Konzept der Qualifikations- und Zukunftsperspektiven für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Nachwuchsgruppe,
- Kompetenz der Projektleitung und Qualität des Betreuungskonzepts,
- plausible Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern,
- Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns sowie des Kooperationskonzepts,
- Wissenschaftskommunikation und Transfer,
- Verwertungsperspektiven,
- Angemessenheit des Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessierten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
- ausführlicher Verwertungsplan,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Die Vorhabenbeschreibungen können in englischer Sprache verfasst sein, wenn eine deutsche Zusammenfassung beigefügt wird. Die in „easy-Online“ auszufüllenden Felder müssen deutsche Texte enthalten.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- förderpolitische Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. April 2030 gültig.
Bonn, den 4. August 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ulrich Scharlack
1 - Siehe inhaltliche und disziplinäre Spezifizierung in Nummer 2.1.
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
5 - Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.