24.03.2023

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie für Zuwendungen für den Aufbau deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine, Bundesanzeiger vom 24.03.2023

Vom 16. Februar 2023

Die folgende Richtlinie stellt eine geänderte Fassung der Richtlinien für Zuwendungen für den Aufbau deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine vom 5. November 2019 (BAnz AT 02.12.2019 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. Juni 2022 (BAnz AT 29.06.2022 B6) geändert worden ist, dar. Die Änderungen wurden angesichts des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24. Februar 2022 vorgenommen. Die Vorlagefrist für Skizzen endete bereits am 15. April 2020. Die geänderte Fassung ist demnach lediglich für die Projekte relevant, die bereits in der Konzeptphase gefördert werden.


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Mit der vorliegenden Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) werden die Einrichtung und die Arbeit von exzellenten deutsch-ukrainischen Arbeitsgruppen oder kleinen Instituten (Exzellenzkerne) zur Stärkung und Sicherung einer nachhaltigen und bilateralen Forschungs- und Entwicklungskompetenz gefördert.


Die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Bereich Forschung hat sich sehr erfolgreich entwickelt. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf das Land setzt sich Deutschland dafür ein, die Kooperation in Forschung und Entwicklung fortzusetzen und das Land beim Wiederaufbau seines Wissenschaftssystems zu unterstützen. Der im Juni 2022 an die Ukraine verliehene EU-Beitrittskandidatenstatus sowie die Assoziierung des Landes an das Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europe“ eröffnen neue Perspektiven in der Intensivierung der deutsch-ukrainischen Forschungskooperationen.


Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit der Ukraine weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Exzellenzkerne von gegenseitigem Interesse zu fördern. Hierdurch wird ein Beitrag zum „Aktionsplan Ukraine“ der Bundesregierung geleistet und die politische und wirtschaftliche Stabilisierung des Landes unterstützt.


Weiterhin dient die Bekanntmachung der Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung, indem sie ihre internationale Komponente stärkt. Gerade in der Spitzenforschung ist internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung. Exzellenz lebt vom Wettbewerb und vom Austausch der weltweit besten Köpfe. Nur durch eine enge Einbindung in globale Wissensflüsse und Wertschöpfungsketten kann die Leistungsfähigkeit Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort bewahrt und weiter ausgebaut werden.


Ziel der deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne ist es, die Ukraine beim Aufbau exzellenter Wissenschaftseinrichtungen zu unterstützen und damit:

  • die exzellenzorientierte Forschungszusammenarbeit mit der Ukraine auszubauen,
  • nachhaltige bilaterale Forschungsstrukturen zu schaffen,
  • die Erforschung und Entwicklung von Innovationen voranzubringen,
  • die Sichtbarkeit des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu er­höhen,
  • den Wissens- und Technologietransfer zu steigern,
  • nachhaltige internationale Wissens- und Innovationsnetzwerke zu knüpfen.


1.2 Zuwendungszweck


Zur Erreichung der Ziele der Förderbekanntmachung sollen exzellente Arbeitsgruppen unter Leitung einer internationalen Spitzenforscherin oder eines internationalen Spitzenforschers (sogenannte „Exzellenzkerne“) durch Partnerschaften zwischen führenden deutschen und ukrainischen Einrichtungen in der Ukraine etabliert werden. Die Einbindung exzellenter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zurzeit außerhalb der Ukraine tätig sind und bereit sind, als Spitzenforschende einen Exzellenzkern in der Ukraine zu leiten, wird ausdrücklich befürwortet.


Hierzu sind zwei Förderphasen vorgesehen. Im Rahmen einer ersten Phase („Konzeptphase“) soll das geplante Vorhaben inhaltlich und organisatorisch vorbereitet werden. Ziel dieser Phase ist die Entwicklung eines detaillierten Plans zur wirtschaftlichen Realisierbarkeit sowie ein inhaltliches Konzept zur Einordnung der identifizierten Forschungsfelder in die bilateralen Wissenschaftsbeziehungen (vgl. Nummer 2.1). Nach einer eingehenden und unabhängigen Evaluation der eingereichten Konzepte sollen die besten erfolgreichen Vorhaben in der Implementierungsphase (vgl. Nummer 2.2) umgesetzt werden.


Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen sowie dem Aus- oder gegebenenfalls Aufbau von Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden.


Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte, z. B. beim BMBF, bei der Europäischen Union (EU; insbesondere „Teaming for Excellence“) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft und solchen in der Ukraine dienen.
Der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kommt besondere Bedeutung zu.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie in der Ukraine genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Für die Konzeptphase gilt:


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1


Für die Implementierungsphase gilt:


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden der Aufbau und die Arbeit von international besetzten Arbeitsgruppen („Exzellenzkerne“) unter Leitung einer Spitzenforscherin oder eines Spitzenforschers (principle investigator/Exzellenzkernleitung), die zu aktuellen Forschungs- und Entwicklungsfragen arbeiten und in die Ukraine entsendet werden, sofern die Sicherheitslage dies zulässt.3 Mit der Fördermaßnahme werden sie darin unterstützt, internationale Kompetenz zu bündeln und langfristig internationale Spitzenkräfte für die gemeinsame Forschung in der Ukraine zu gewinnen.


Die deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne sollen administrativ-organisatorisch möglichst unabhängig von potenziellen ukrainischen Partnerinstituten agieren. Sie sollen dabei herausragende Forschungs- und Entwicklungsbeiträge zu thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme leisten und sind somit weitgehend themenoffen.


Die Förderung findet in zwei Förderphasen statt, die nacheinander mit zwei getrennten Antragsphasen angelegt sind:

  • Konzeptphase
  • Implementierungsphase


2.1 Konzeptphase


In der Konzeptphase können Einzel- und Verbundvorhaben in der Regel bis zu 18 Monate gefördert werden. Diese Phase dient der detaillierten inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der anschließenden Implementierungsphase. Als Ergebnis dieser Phase wird ein tragfähiges und nachhaltiges Konzept inklusive eines Businessplans zur Umsetzung der vorgeschlagenen Projektidee erwartet.


Während der Konzeptphase sollen die folgenden Arbeiten durchgeführt werden:

  1. Potenzialanalyse für den vorgeschlagenen Forschungsbereich, unter anderem unter folgenden Aspekten:
    • Konkretisierung einzelner (gegebenenfalls inter- und transdisziplinärer) Forschungsfragen des Exzellenzkerns inklusive deren Innovationsgehaltes gemeinsam mit den Partnern in der Ukraine,
    • umfassende Analyse der Ergebnisse internationaler und nationaler Forschungsprojekte, die für das vorgeschlagene Forschungsthema relevant sind,
    • Konkretisierung und gegebenenfalls Prüfung methodischer Ansätze,
    • Analyse der zu beteiligenden Stakeholder aus Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft, Kommunen und Politik in der Ukraine,
    • Risikoanalyse.
  2. Durchführung mindestens eines Workshops oder eines anderen geeigneten Austauschformats (auch virtuell) mit den Zielsetzungen:
    • die frühzeitige Einbindung und Unterstützung der erforderlichen politischen, kommunalen und gegebenenfalls privatwirtschaftlichen Akteure für die Implementierung des Exzellenzkerns, um deren Nachhaltigkeit zu ermög­lichen,
    • das erarbeitete Exzellenzkernkonzept in der Ukraine relevanten Entscheidungsträgern in den Kommunen, der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft frühzeitig vorzustellen und mit diesen zu diskutieren.
  3. Zusammenstellung des Konsortiums:
    • bestmögliche Einbindung der relevanten und am besten geeigneten Partner in der Ukraine,
    • bestmögliche Einbindung weiterer Entscheidungsträger aus Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft, Kommunen und Politik, falls erforderlich,
    • bei Industrie- bzw. KMU-Beteiligung müssen diese nachweislich eine wichtige Rolle für die Etablierung der Exzellenzkerne einnehmen.
  4. Erstellung des tragfähigen Konzepts für die Implementierungsphase inklusive der Entwicklung einer langfristigen Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI)-Strategie des Exzellenzkerns:
    • Rekrutierung einer Spitzenforscherin oder eines Spitzenforschers, die oder der bereit ist, eine Arbeitsgruppe in der Ukraine aufzubauen bzw. diese, sofern es die Sicherheitslage zulässt, in die Ukraine zu transferieren (Absichtserklärung, als Exzellenzkernleitung in der Ukraine tätig zu werden),
    • Entwicklung eines Stellenplans, der zusätzlich dazu mindestens vier (Nachwuchs-)wissenschaftlerinnen oder wissenschaftler vorsieht (davon bis zu zwei Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden), die in dem deutsch-ukrainischen Exzellenzkern tätig sein werden,
    • Vorlage eines Konzepts zur langfristigen Finanzierung (in Kooperation mit z. B. den Kommunen, deutschen „Muttereinrichtungen“, privaten Förderern, multilateralen Förderprogrammen oder Kreditgebern), wenn die BMBF-Förderung nach vier Jahren ausgelaufen ist,
    • Design der Managementstrukturen (orientiert an deutschen „Muttereinrichtungen“ und gegebenenfalls unabhängig von administrativen Strukturen der ukrainischen Partnereinrichtungen) mit dem Ziel, diese im Verlauf der Implementierungsphase als möglichst autonome Einheit aufzubauen und in der Ukraine zu etablieren,
    • Darstellung der personellen, organisatorischen und finanziellen Verflechtung beteiligter Forschungs- und Bildungseinrichtungen im beiderseitigen Interesse,
    • Darstellung der Vernetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung der verbindlichen Beteiligung der ukrainischen Partnereinrichtungen, insbesondere für den Zeitraum vor dem Transfer des Exzellenzkerns in die Ukraine,
    • Identifizierung notwendiger gemeinsamer Infrastrukturen für den deutsch-ukrainischen Exzellenzkern und Erarbeitung eines Plans für deren Realisierung,
    • Nachweis einer angemessenen Beteiligung (z. B. durch eigenständige Finanzierung) der Kooperationspartner in der Ukraine,
    • Vorbereitung einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zwischen den Partnern über z. B. Rechte und Pflichten, Zuständigkeiten, Umgang mit Daten, Ergebnissen, Patenten und geistigem Eigentum sowie Vorgehen bei Veröffentlichungen in dem Vorhaben,
    • Konzept für die Beteiligung an internationalen Projekten und Netzwerken, um sich beispielsweise hinsichtlich substanzieller EU-Förderung und anderer multilateraler sowie deutscher und ukrainischer Förderprogramme zu positionieren,
    • Darstellung der Planungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit des Exzellenzkerns unter Berücksichtigung der künftigen sicherheitspolitischen Szenarien,
    • klare Darstellung der Verwertungsziele der Partner und der Transferdimension,
    • angemessener Nutzen für die deutschen Antragsteller im Hinblick auf deren wissenschaftliche und gegebenenfalls wirtschaftliche Ziele.


Das Konzept für die Implementierung ist dem Projektträger (siehe Nummer 7.1) spätestens zum Abschluss der ersten Phase vorzulegen (siehe Nummer 7.3.1).


Das BMBF ist über den für diese Bekanntmachung zuständigen Projektträger frühzeitig in den Prozess der Kooperationsanbahnung einzubeziehen, um eine unter Umständen nötige Abstimmung mit ukrainischen Partnerministerien zu deren Einbindung in die Vorhabendurchführung herzustellen.


Die Konzeptphase sollte in der Regel so angelegt sein, dass im Fall einer Nichtweiterförderung im Rahmen dieser Fördermaßnahme die erstellten Analysen und entwickelten Konzepte und Vorhabenansätze für eventuelle folgende weitere Projektaktivitäten, etwa im Rahmen von „Horizont Europa“, verwendet werden können.


Die Einbindung ukrainischer Projektpartner in der Konzeptphase ist dringend notwendig. Dies kann beispielsweise durch Workshops oder andere geeignete Austauschformate (auch digitale) und Projekttreffen in Deutschland und im Partnerland erfolgen. Die Hinzuziehung juristischer Beratung zu komplexen Fragen, z. B. bei der Wahl einer geeigneten „juristischen Person“ sowie „Versicherungsfragen“, Regularien zum „Schutz geistigen Eigentums“ und „Kooperationsvereinbarungen“ wird ausdrücklich empfohlen.


2.2 Implementierungsphase


Die erfolgreiche Evaluierung eines tragfähigen Umsetzungskonzepts aus der ersten Förderphase ist Voraussetzung für eine weitere Förderung in der Implementierungsphase, die in der Regel bis zu 48 Monate gefördert wird.


Die Vorhaben sollen zur Erreichung der in Nummer 1 dargestellten Ziele dieser Förderbekanntmachung eine Arbeitsgruppe unter Leitung einer international erfahrenen Spitzenforscherin oder eines international erfahrenen Spitzenforschers auf- bzw. ausbauen, um in den zuvor identifizierten Forschungsfeldern exzellente Forschung durchzuführen.


Die Spitzenforscherin oder der Spitzenforscher wird als Exzellenzkernleitung von der antragstellenden deutschen Einrichtung identifiziert, angestellt und mit dem Aufbau des deutsch-ukrainischen Exzellenzkerns betraut. Das BMBF fördert für die zu etablierenden Exzellenzkerne jeweils eine exzellente, in ihrer Wissenschaftsdisziplin international renommierte Forscherin oder einen exzellenten, in seiner Wissenschaftsdisziplin international renommierten Forscher sowie ein Team aus mindestens vier (Nachwuchs-)wissenschaftlerinnen oder wissenschaftlern (maximal zwei Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden), die vorzugsweise aus der Ukraine stammen und das Kernteam bilden.


Diese (Nachwuchs-)wissenschaftlerinnen oder wissenschaftler der Arbeitsgruppe werden von der Exzellenzkernleitung identifiziert und zur Einstellung in den Exzellenzkern vorgeschlagen. Im Sinne von Gleichberechtigung und Qualität in Wissenschaft und Forschung ist dem BMBF die Förderung von Frauen ein besonderes Anliegen. Daher wird eine paritätische Besetzung der Teams ausdrücklich begrüßt.


Die erfolgreiche Implementierung der deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne wird anhand verschiedener Kriterien gemessen: Neben der multilateralen Vernetzung unter relevanten Akteuren wird erwartet, dass in den deutsch-ukrainischen Exzellenzkernen herausragende Forschungsergebnisse erbracht werden, die sich in Publikationen, Patenten, Produkt- und Dienstleistungsinnovationen etc. widerspiegeln. Die Verwertung der Forschungsergebnisse soll transparent und nachweisbar sein. Darüber hinaus soll die koordinierende deutsche Einrichtung weitere Partnerorganisationen in der Ukraine gewinnen, mit denen neue Ideen und Ansätze für künftige Kooperationen entwickelt werden. Die internationale Bedeutung des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland im jeweiligen Forschungsbereich soll auf diese Weise nachhaltig gestärkt werden.


Die Einbindung von Projektpartnern aus der Ukraine in der Implementierungsphase ist zwingend erforderlich und sollte auf Augenhöhe erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden ukrainischen Partner die Exzellenzkerne aktiv und verbindlich unterstützen. Eine zumindest anteilige Mitfinanzierung (in-kind oder in-cash) durch die ukrainische Seite wird erwartet. Die ukrainischen Projektpartner sollten in der Hauptphase in jeglicher Hinsicht (Fachkompetenz, Arbeitsteilung, Rechteverwertung etc.) gleichwertig an den Projektarbeiten beteiligt sein. Die Umsetzung des Projekts sollte gemeinschaftlich erfolgen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Für den Erst-Zuwendungsempfänger gilt: Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an weitere Zuwendungsempfänger (Exzellenzkernteam) gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO möglich. Die Weiterleitung erfolgt auf Basis eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrags. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.


Die ukrainischen Projektpartner können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Zuwendung, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden soll. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projektkoordinator einen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6


An den Vorhaben sollen Einrichtungen aus Deutschland und der Ukraine zusammenarbeiten. Jedes Vorhaben soll das Ziel haben, bei angemessener Sicherheitslage eine deutsch-ukrainische Forschungsgruppe in der Ukraine zu etablieren. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten unilateralen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU oder auf der nationalen ukrainischen Ebene gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.


Die Exzellenzkerne sind nach Maßgabe der in Nummer 1.1 aufgeführten Zielsetzungen unter Beachtung nachfolgend genannter Aspekte zu konzipieren und zu betreiben.

  1. Exzellenz und internationale Vernetzung:
    • ein Exzellenzkern soll von einer renommierten Spitzenforscherin oder einem renommierten Spitzenforscher aufgebaut und geleitet werden,
    • der Exzellenzkern sollte sich aus mindestens vier weiteren qualifizierten (Nachwuchs-)wissenschaftlerinnen oder wissenschaftlern (maximal zwei Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden) zusammensetzen,
    • die Leitung des Exzellenzkerns sollte nach Möglichkeit während des gesamten Förderzeitraums persönlich vor Ort im Exzellenzkern tätig sein,
    • während der Implementierungsphase ist nach dem erfolgten Transfer des Exzellenzkerns in die Ukraine für die Exzellenzkernleitung eine Mindestpräsenzzeit von 60 % und für die (Nachwuchs-)wissenschaftlerinnen und wissenschaftler von 80 % verpflichtend.
    • Insbesondere für den Zeitraum vor dem Transfer des Exzellenzkerns in die Ukraine soll die Vernetzung mit den ukrainischen Partnereinrichtungen im Rahmen der Zwischenberichte regelmäßig dokumentiert werden.
  2. Wissens- und Technologietransfer:
    • im Hinblick auf den beabsichtigten Beitrag zum Wissens- und Technologietransfer wird die Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus Deutschland und dem Ausland, insbesondere auch von KMU, begrüßt,
    • während ihrer Tätigkeit in den Exzellenzkernen sollen sich die internationalen Forschenden aktiv an Formaten und Maßnahmen zum Wissens- und Know-how-Transfer beteiligen, die von den gastgebenden Einrichtungen – auch übergreifend über die vom BMBF geförderten Exzellenzkerne – zu entwickeln und umzusetzen sind.
  3. Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit:
    • die zentralen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den deutsch-ukrainischen Exzellenzkernen sollten nach Möglichkeit in der Ukraine stattfinden,
    • im Rahmen der Exzellenzkerne sollen zwischen den koordinierenden deutschen Einrichtungen und den Gastgeberinstitutionen in der Ukraine nachhaltige Kooperationsstrukturen entstehen, die über den Zeitraum der BMBF-Förderung hinaus Bestand haben und in die gegebenenfalls auch weitere Einrichtungen im In- und Ausland einbezogen werden,
    • die Exzellenzkerne sind gehalten, über eine eigene Webplattform sowie in den sozialen Medien die Fachöffentlichkeit, aber auch die interessierte Öffentlichkeit, regelmäßig in geeigneter Form über ihre Arbeit zu informieren,
    • ebenso sollen die deutschen und ukrainischen Partnereinrichtungen Informationen über die Exzellenzkerne über die eigenen Kanäle intensiv verbreiten. Die Projektteilnehmenden sind verpflichtet, an koordinierenden Prozessen mitzuwirken, die im Rahmen der WTZ mit der Ukraine stattfinden, um so zu einer effektiven Vernetzung der Exzellenzkerne beizutragen und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Fördermaßnahme zu unterstützen,
    • Projektteilnehmende sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen, wie z. B. Status­seminare, zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen; insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Wirkungen sowie internationaler Verflechtungen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die vorgeschaltete Konzeptphase soll eine Laufzeit von achtzehn Monaten und die Implementierungsphase eine Laufzeit von vier Jahren in der Regel nicht überschreiten.


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. In der Konzeptphase werden in der Regel bis zu 100 000 Euro für in der Regel bis zu 18 Monate und in der Implementierungsphase in der Regel bis zu 2,5 Millionen Euro für in der Regel bis zu 48 Monate gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


In der Implementierungsphase wird bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von in der Regel bis zu 2,5 Millionen Euro eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (demnach eine maximale Förderhöchstsumme von in der Regel 3 Millionen Euro).


Da es sich während der Konzeptphase um eine Sondierungs- bzw. Vernetzungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann während dieser Phase keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8


Die Förderung sieht für die Konzeptphase grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal
    zur Durchführung der konzeptionellen und wissenschaftlichen Vorbereitungen für die Implementierungsphase. Bezuschusst werden vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal.
  2. Reisen und Aufenthalte
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Forschenden sowie Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche und innerukrainische Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten potenzieller ukrainischer Partner und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Projektbezogene Reisen innerhalb Deutschlands sind in begrenztem Maße förderfähig.
  3. Workshops oder andere geeignete Austauschformate (auch digitale)
    Für die Durchführung von Workshops oder andere geeignete Austauschformate (auch digitale) mit potenziellen Partnern zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale sowie zur Entwicklung und Abstimmung des Exzellenzkernkonzepts und Forschungsarbeiten können in Deutschland und in der Ukraine diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, notwendige Transfers, die Bereitstellung von Unterlagen für Workshops oder andere geeignete Austauschformate (auch digitale), die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.
  4. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.
  5. Aufträge
    Ausgaben/Kosten für notwendige Aufträge an Dritte können in begrenztem Maß als zuwendungsfähig anerkannt werden; insbesondere für mögliche juristische Beratungen.


Die Förderung sieht für die Implementierungsphase grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal
    Bezuschusst werden vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal für die Durchführung der konzeptionellen und wissenschaftlichen Vorbereitungen und von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
    Die internationalen Forschenden werden bei den deutschen Zuwendungsempfängern eingestellt und in die Exzellenzkerne in der Ukraine entsendet, sofern es die Sicherheitslage zulässt. Die Forschenden können je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben analog bis zu einer W3-Besoldung gefördert werden.
    Dabei gilt folgende Staffelung:
    • Promovierende werden nach den geltenden Bestimmungen der antragstellenden Einrichtung je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben unterstützt.
    • Forschende, die eine Promotion möglichst vor weniger als vier Jahren abgeschlossen haben, werden nach den geltenden Bestimmungen der antragstellenden Einrichtung je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben gefördert.
    • Senior-Wissenschaftlerinnen und -Wissenschaftler (Exzellenzkern-Leitung): je nach Aufgabenübertragung maximale Förderung in Höhe analog zu einer W3-Besoldung.
      Eine zeitgleiche finanzielle Doppelförderung der Forschenden durch die Gasteinrichtungen in der Ukraine und die entsendende Einrichtung muss nachweislich ausgeschlossen werden. Bei einer finanziellen Förderung durch die Gasteinrichtungen in der Ukraine wird die BMBF-Förderung entsprechend reduziert.
  2. Reisen und Aufenthalte
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Forschenden des deutsch-ukrainischen Exzellenzkerns sowie von weiteren Forschenden sowie Expertinnen und Experten der deutschen Seite in die beziehungsweise in der Ukraine gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche und innerukrainische Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ukrainischer Partner und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  3. Mittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen (z. B. Konferenzen) mit fachlichem Projektbezug im In- und Ausland können für deutsche und ukrainische Projektpartner bezuschusst werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören z. B. Reisemittel und Teilnahmegebühren. Teilnahmen an virtuellen Konferenzen können ebenfalls bezuschusst werden.
  4. Workshops oder andere geeignete Austauschformate (auch digitale)
    Für die Durchführung von Workshops mit potenziellen Partnern zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale sowie zur Entwicklung und Abstimmung von Forschungsarbeiten können in Deutschland und in der Ukraine sowie im Einzelfall in anderen Ländern diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, notwendige Transfers, die Bereitstellung von Unterlagen für Workshops, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.
  5. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist möglich.
  6. Aufträge
    Ausgaben/Kosten für notwendige Aufträge an Dritte können als zuwendungsfähig anerkannt werden.
  7. Fördermittel, die zur Weiterleitung an Dritte (Partnereinrichtungen in der Ukraine) vorgesehen sind; hierunter fallen ausschließlich Ausgaben, die auch für die deutschen Zuwendungsempfänger förderfähig sind.
  8. Patente
    Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn


Fachliche Ansprechpartnerin: 
Dr. Nino Chkoidze
Telefon: +49 2 28/38 21–22 09
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben


Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Bojan Hörnich
Telefon: +49 30/6 70 55–80 16
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben  


Administrative Ansprechpartnerin: 
Iryna Ibel
Telefon: +49 2 28/38 21–18 03
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben  


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Antragsverfahren für die Konzeptphase


Das Antragsverfahren für die Konzeptphase ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Konzeptphase


In der ersten Verfahrensstufe für die Konzeptphase sind dem DLR Projektträger bis spätestens 15. April 2020 zunächst Projektskizzen ausschließlich elektronisch über das Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=EXZELLENZKERNE_UKR&t=SKI) vorzulegen (Umfang der Vorhabenbeschreibung: maximal zwölf Seiten; DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm).


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze muss enthalten:

  • Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ukrainischen Projektpartnern in der Vorbereitungsphase,
  • Finanzübersicht für die Vorbereitungsphase (geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf) jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten,
  • aussagekräftige Zusammenfassungen auf Deutsch und Englisch,
  • Angaben zum angestrebten Standort des deutsch-ukrainischen Exzellenzkerns, zur ukrainischen Partnereinrichtung sowie zur strategischen Anbindung des zukünftigen Exzellenzkerns an die koordinierende Einrichtung,
  • Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, das im Rahmen des Exzellenzkerns umgesetzt werden soll, unter Benennung potenzieller Verwertungs- und Anwendungsperspektiven sowie des Mehrwerts zu den einschlägigen bisherigen und laufenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Antragstellers,
  • wenn möglich erste Überlegungen zur Person der Spitzenforscherin oder des Spitzenforschers,
  • Nennung der Partnereinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im In- und Ausland, die beabsichtigen, sich z. B. durch die zusätzliche Entsendung von Forschenden an dem Exzellenzkern zu beteiligen („Letter of Intent“).


Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den ukrainischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.


Die eingegangenen Projektskizzen, welche die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums des BMBF unter Einbeziehung deutscher und ukrainischer Expertinnen und Experten nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Ausführungen in Nummer 1.1 und 2 dieser Bekanntmachung zu Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung (insbesondere „Exzellenz und internationale Vernetzung“, „Wissens- und Technologietransfer“ sowie „Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit“),
  • Plausibilität und Erfolgspotenzial des Gesamtkonzepts, einschließlich der finanziellen Tragfähigkeit,
  • Qualifikation des Förderinteressenten und der beteiligten Partnereinrichtungen sowie der beteiligten Forschenden,
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse,
  • internationale Zusammenarbeit: Anbahnung, Aufbau oder Ausbau internationaler Partnerschaften/Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit/Verstetigung bilateraler Partnerschaften/Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen/Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung besten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Konzeptphase


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn die Anforderungen nach der De-minimis-Verordnung (vgl. Nummer 1.2 und Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Eine Vorlagefrist wird im Aufforderungsschreiben benannt. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben benannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen der deutschen geförderten Einrichtung, die Gastforschende entsendet, und gegebenenfalls den ukrainischen Partnerinstitutionen bzw. Einrichtungen wird vorausgesetzt.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.


Zusätzlich zu den in der Projektskizze dargelegten Inhalten muss der Vollantrag (Umfang: maximal 15 Seiten, zuzüglich Anlagen) folgende Informationen enthalten:

  • detaillierte Vorhabenbeschreibung,
  • ausführliche Arbeits- und Zeitplanung (Realisierbarkeit und Plausibilität),
  • detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens (Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel, Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit),
  • detaillierte Angaben zu den Perspektiven der angestrebten Exzellenzkerne sowie zu potenziellen Aktivitäten zur Verstetigung und Nachhaltigkeit der Exzellenzkerne,
  • gegebenenfalls Ausführungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen des BMBF, Begründung für die Notwendigkeit der Zuwendung.


Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Bekanntmachung dargelegten förderpolitischen Zielen des BMBF,
  • Nachvollziehbarkeit der Vorhabenbeschreibung,
  • Schlüssigkeit der Arbeits-, Ressourcen- und Meilensteinplanung,
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.


7.3 Konzepte zur Umsetzung der Projekte in der Implementierungsphase


Das Konzept zur Umsetzung des Projektes in der Implementierungsphase ist dem Projektträger spätestens zum Abschluss der Konzeptphase elektronisch über das Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=EXZELLENZKERNE_UKR) vorzulegen.

Das Konzept soll auf Englisch verfasst sein, eine aussagekräftige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten und die folgenden Inhaltspunkte aufweisen:

  • Vorstellung des geplanten Vorhabens, Beschreibung der geplanten Bearbeitung der in Nummer 2.1 aufgeführten Aufgabenstellungen (Arbeitsziele, Arbeitsschritte, Meilensteine),
  • Absichtserklärung der Spitzenwissenschaftlerin oder des Spitzenwissenschaftlers, für den Zeitraum der Implementierungsphase nach dem erfolgten Transfer des Exzellenzkerns in die Ukraine mit mindestens 60 % der Arbeitszeit in dem Exzellenzkern vor Ort tätig zu sein,
  • Beschreibung des Projektkonsortiums und der Beiträge der ukrainischen Partner sowie der Vernetzungsperspektiven auf nationaler und internationaler Ebene,
  • schlüssiges Konzept zum Aus- bzw. Aufbau der Exzellenzkerne,
  • Risikobewertung,
  • detaillierte Ausgaben/Kosten für die Implementierungsphase.


In den Konzepten für die Implementierungsphase ist nachzuweisen (über Absichtserklärungen bzw. Kooperationsvereinbarungen), dass

  • die ukrainischen Projektpartner in der Implementierungsphase angemessen und verbindlich beteiligt werden. Eine finanzielle Beteiligung der ukrainischen Seite wird dabei erwartet.
  • die für die Projektumsetzung relevanten wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger in der Ukraine in der Projektumsetzung bestmöglich eingebunden sind.


Die Prüfkriterien für die Bewertung der Konzepte sind die Folgenden:

  • fachliche Qualität des Vorschlags zur Bearbeitung der in Nummer 1 aufgeführten Zielsetzungen und der in Nummer 2 aufgeführten Aufgabenstellungen,
  • Umfang der politischen Unterstützung durch die für die Projektumsetzung relevanten politischen, wirtschaftlichen und akademischen Stellen in der Ukraine,
  • Qualität des zusammengestellten Konsortiums,
  • Qualität der geplanten Zusammenarbeit und des Projektmanagements,
  • Qualität der langfristigen FuEuI-Strategie,
  • Vernetzungsperspektive auf nationaler und internationaler Ebene,
  • Ausmaß des Engagements der eingebundenen ausländischen Partner,
  • Bewertung der geplanten Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, Umfang der politischen Unterstützung durch die für die Projektumsetzung relevanten politischen, wirtschaftlichen und akademischen Stellen in der Ukraine,
  • Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).


Auf Grundlage der vorgelegten Konzepte und unter Anwendung der oben genannten Kriterien spricht der Zuwendungsgeber, unter Einbindung des unabhängigen Auswahlgremiums und/oder von deutschen und ukrainischen Fachgutachterinnen und Fachgutachtern, Empfehlungen aus, ob und gegebenenfalls mit welchen Anpassungen eine Erstellung von förmlichen Förderanträgen für die Hauptphase erfolgversprechend ist. Projektkoordinierende werden gegebenenfalls eingeladen, vor dem Auswahlgremium ihre Konzepte zu präsentieren.


7.3.1 Antragsverfahren für die Implementierungsphase


Für die zur Antragstellung empfohlenen Projekte müssen die förmlichen Förderanträge für die Implementierungsphase mit detailliertem Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan, einschließlich einer Meilensteinplanung sowie der getroffenen Kooperationsvereinbarung der Partner und der gegebenenfalls noch vorzulegenden Absichtserklärungen beim Projektträger vorgelegt werden. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline


Die notwendigen Internetverweise („Links“) werden vom Projektträger zur Verfügung gestellt.


Im Zuge der Erstellung der förmlichen Förderanträge für die Hauptphase sind im Fall einer Antragstellung von mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Die Prüfkriterien für die förmlichen Förderanträge sind die Folgenden:

  • Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Bekanntmachung dargelegten förderpolitischen Zielen des BMBF,
  • Nachvollziehbarkeit der Vorhabenbeschreibung,
  • Schlüssigkeit der Arbeits-, Ressourcen- und Meilensteinplanung,
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
  • Plausibilität des Zeitplans,
  • Darstellung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.4 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie hinsichtlich der Regelungen zur Konzeptphase ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2024 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.


Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie hinsichtlich der Implementierungsphase ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 16. Februar 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Gabriele Hermani


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger


Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.


Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.


Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.


2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung


De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.


Bei der Gewährung von Beihilfen nach der AGVO sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen sowie folgende Regelungen.


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht10.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
        oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;


Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 - Die für die Entsendung angemessene Sicherheitslage ist gegeben, wenn das Auswärtige Amt die Reisewarnung für die Ukraine bzw. die betroffenen Regionen des Landes vollständig aufhebt und/oder die sicherheitsrelevanten Entsenderegularien der jeweiligen deutschen Zuwendungsempfänger erfüllt sind.
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.