Präambel
Diese nationale Förderrichtlinie steht im Bezug zum ERA-MIN Joint Transnational Call 2023, der im Rahmen des ERA-Nets ERA-MIN3 veröffentlicht ist. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich im ERA-Net ERA-MIN3 mit dem Ziel, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Partnerländer auf dem Gebiet der nachhaltigen Rohstoffversorgung und der ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu koordinieren.
Durch transnationale Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als Forschungs- und Entwicklungsstandort zu steigern. Informationen zu den abgeschlossenen und laufenden Projekten der vorangegangenen Bekanntmachungen des ERA-Nets ERA-MIN3 und seiner Vorgänger können der Internetseite https://www.era-min.eu/results entnommen werden.
Für diese ERA-NET-Fördermaßnahme wurden von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Ausschreibungstext und begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden eine einheitliche inhaltliche Grundlage dieser Fördermaßnahme und können von der Internetseite des ERA-MIN Joint Transnational Call 2023 ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023) heruntergeladen werden. Im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen sind diese Dokumente unbedingt zu beachten. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern beziehungsweise Regionen gelten die jeweiligen nationalen/regionalen Richtlinien.
Vor diesem Hintergrund wird vor der Skizzen- bzw. Antragseinreichung eine Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) dringend empfohlen.
Am „ERA-MIN Joint Transnational Call 2023 – Raw Materials for Sustainable Development and the Circular Economy“ beteiligen sich nach derzeitigem Stand 23 Förderorganisationen aus 18 europäischen und außereuropäischen Staaten. Die finale Liste der teilnehmenden Länder und Regionen ist der Internetseite des ERA-MIN Joint Transnational Call 2023 zu entnehmen ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023):
- Flanders Agency for Innovation and Entrepreneurship (VLAIO/FIO), Belgien;
- Research Foundation – Flanders (FWO), Belgien;
- Public Service of Wallonia (SPW-Recherche), Belgien;
- Bulgarian National Science Fund (BNSF), Bulgarien;
- BMBF, Deutschland;
- Estonian Research Council (ETAg), Estland;
- Business Finland, Finnland;
- Nouvelle-Aquitaine Region, Frankreich;
- The Department of the Environment, Climate and Communications (GSI), Irland;
- PRIMA Québec Advanced Materials Research and Innovation Hub (PRIMA-Québec), Kanada;
- National Centre for Research and Development (NCBR), Polen;
- Portuguese Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;
- Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI), Rumänien;
- Slovak Academy of Sciences (SAS), Slowakei;
- Ministry of Education, Science and Sport (MIZS), Slowenien;
- Spanish State Research Agency (AEI), Spanien;
- Economic Development Agency of the Principality of Asturias (IDEPA), Spanien;
- Basque Government (EJ-GV), Spanien;
- Chartered Community of Navarre – Government of Navarre (CFNA), Spanien;
- Swedish Governmental Agency for Innovation Systems (Vinnova), Schweden;
- Department of Science and Innovation (DSI), Südafrika;
- Technology Agency of the Czech Republic (TA CR), Tschechien;
- Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK), Türkei.
Die Fördermittelgeber der anderen Länder und Regionen veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige nationale beziehungsweise regionale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative ERA-MIN 2023 ergänzt die nationale Förderung zu Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont Europa“.
Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet, die sich auf eine Förderung des BMBF bewerben.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Mit der Förderrichtlinie verfolgt das BMBF das Ziel, mit Hilfe von Forschung und Entwicklung Beiträge zu einer zuverlässigen Bereitstellung von Rohstoffen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Gesellschaft zu leisten.
Eine sichere Versorgung mit metallischen und mineralischen Rohstoffen ist eine wesentliche Voraussetzung für die funktionierende Wirtschaft. Aktuell führt der durch die politische Situation, den Klimaschutz und die fortschreitende Digitalisierung getriebene Wandel der Wirtschaft zu einem veränderten Rohstoffangebot, -bedarf und Nachfrageschüben1, insbesondere für Hightech-Rohstoffe. Vor dem Hintergrund einer hohen Abhängigkeit von Importen stellt die zuverlässige Bereitstellung dieser Hightech-Rohstoffe eine besondere Herausforderung dar. Um die Resilienz der Rohstoffversorgung zu erhöhen, ist daher neben dem weiteren Ausbau einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft die Erkundung und Erschließung heimischer Rohstoffvorkommen unverzichtbar. Höchstmögliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit sind dabei jederzeit einzuhalten, um unter anderem die notwendige gesellschaftliche Akzeptanz für die Erschließung heimischer Rohstoffvorkommen sicherzustellen und Umweltbelastungen zu minimieren. Die nachhaltige Bereitstellung von Hightech-Rohstoffen besitzt vor diesem Hintergrund eine Schlüsselrolle für den Umbau zu einer klimafreundlichen zukunftsfähigen Wirtschaft.
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Europa müssen deshalb verstärkt die Rohstoffgewinnung aus einheimischen Lagerstätten bzw. bergbaulichen Rückständen in den Blick nehmen. Hier besteht dringender Forschungsbedarf in den Bereichen Exploration, Bergbau, Aufbereitung und Metallurgie sowie bei der Schließung von Kreisläufen für Rohstoffe, die derzeit noch in Aufbereitungsabgängen oder Rückständen verbleiben.
Eine zukunftsfähige Rohstoffgewinnung erfordert Verbesserungen im Hinblick auf die Erhöhung der Rohstoff- und Energieeffizienz, die Vermeidung oder Nutzung von Rückständen und die Verringerung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Daher sollen im Rahmen dieser Förderrichtlinie neue Konzepte, Modelle oder Technologien zur Erkundung, bergbaulichen Gewinnung und Aufbereitung von primären Rohstoffen erarbeitet werden. Die Minimierung von Abfallströmen sowie die Schließung von Stoffkreisläufen, z. B. durch die Nutzung von Aufbereitungsabgängen und Rückständen, spielen im Rahmen eines kreislaufwirtschaftlichen Ansatzes eine wichtige Rolle. Die als Ergebnis der Vorhaben vorliegenden neuen Konzepte, Modelle, Technologien oder Produkte sollen eine signifikante Weiterentwicklung im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik darstellen und anhand von quantifizierbaren Meilensteinen und Kennzahlen gemessen und bewertet werden.
Diese Förderrichtlinie leistet einen Beitrag zu den Zielen des „Deutschen Ressourceneffizienzprogramms“ (ProgRess II), die natürlichen Ressourcen zu schonen und die Gesamtrohstoffproduktivität in Deutschland bis 2030 gegenüber 2010 um 30 % zu steigern. Als Teil der Aktion 17: „Gesamtrohstoffproduktivität steigern“ im Rahmen der Strategie Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) des BMBF stellt sie eine komplementäre Ergänzung zum BMBF-Forschungskonzept „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“ dar, indem sie neben der Schließung von Produkt- und Stoffkreisläufen auch die nachhaltige Primärrohstoffgewinnung als essenziellen Bestandteil für den Aufbau resilienter Wertschöpfungsketten adressiert. Die Förderrichtlinie trägt zur Erreichung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu Ziel 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“), Ziel 12 („Nachhaltiger Konsum und Produktion) und Ziel 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“). Ziel ist es, die intensive Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit akademischen und industriellen Partnern der am ERA-MIN Joint Call 2023 beteiligten Länder/Regionen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu stärken. Außerdem soll der sichere und schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die industrielle Anwendung unterstützt werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung von transnationalen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die Erhöhung der Versorgungssicherheit mit Rohstoffen aus bergbaulichen Aktivitäten verfolgen. Der mit der Rohstoffgewinnung verbundene Druck auf die natürlichen Ressourcen führt zu steigenden Anforderungen an Umweltverträglichkeit und gesellschaftliche Akzeptanz, die daher in geeigneter Weise berücksichtigt werden müssen (vgl. Nummer 2).
ERA-MIN 2023 ermöglicht die Zusammenarbeit deutscher Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft mit akademischen sowie industriellen Partnern der beteiligten Länder in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die durch die internationale Zusammenarbeit einen Mehrwert gegenüber nationalen Projekten aufweisen.
Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll auch zur Vorbereitung künftiger Projektanträge unter Horizont Europa dienen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen anwendungsorientierter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich auf die Bereitstellung von Rohstoffen aus primären Quellen fokussieren. Die Förderung verknüpft diesen Schwerpunkt mit Nachhaltigkeitsaspekten, die für die Akzeptanz und Umsetzung der Rohstoffgewinnung eine Schlüsselrolle haben. Sie konzentriert sich dabei auf Innovationen auf dem Gebiet der Gewinnung von metallischen und mineralischen Rohstoffen. Projektvorschläge müssen den folgenden Förderschwerpunkt („topic“) adressieren:
- Exploration und Bergbau für die Bereitstellung von Rohstoffen (entsprechend Topic 1 „Supply of raw materials from exploration and mining“ der transnationalen Bekanntmachung).
Des Weiteren müssen Projektvorschläge mindestens ein Unterthema („sub-topic“) zur Nachhaltigkeit verpflichtend adressieren:
- Umweltbewertung, Klimaschutz und Politikentwicklung für Nachhaltigkeit (entsprechend den Sub-Topics 4.1, 4.2, 4.3 aus Topic 4 „Environmental assessment, climate and policy development for sustainability“ der transnationalen Bekanntmachung);
- Soziale Nachhaltigkeit: Gesundheit, Sicherheit, Öffentliche Wahrnehmung (entsprechend den Sub-Topics 5.1, 5.2, 5.3 aus Topic 5 „Social sustainability in health, safety and public perception“ der transnationalen Bekanntmachung).
Eine detaillierte Beschreibung der Themen ist unter https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen. Die in den Themenschwerpunkten skizzierten Forschungsbedarfe sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen oder weitere Forschungsbedarfe nicht aus.
Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.
2.1 Förderschwerpunkt „Exploration und Bergbau für die Bereitstellung von Rohstoffen“
Die Projektvorschläge sollen deutliche und quantifizierbare Beiträge zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der europäischen Wirtschaft mit metallischen und mineralischen Rohstoffen liefern. Das Spektrum der förderfähigen Themen deckt dabei alle relevanten Aspekte ab, von der Ableitung von Erkundungskonzepten über Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Rohstoffen bis hin zur Schließung von Kreisläufen für bergbauliche Rückstände. Dabei liegt der Schwerpunkt auf anwendungsorientierten, vorwettbewerblichen Forschungsarbeiten. Die Hebung des Potenzials der Digitalisierung für eine nachhaltige Rohstofferkundung und -gewinnung, z. B. durch Anwendung von Methoden der Künstlichen Intelligenz oder des Maschinellen Lernens, stellt einen wichtigen Querschnittsaspekt dar.
Die Forschungsvorhaben sollen eindeutig auf die Gewinnung von Rohstoffen ausgerichtet sein. Sie können dabei sowohl die Gewinnung primärer Rohstoffe aber auch die Gewinnung von Rohstoffen aus Aufbereitungsabgängen oder bergbaulichen Rückständen (z. B. Halden) im Rahmen der Rekultivierung adressieren. Projektvorschläge, die ausschließlich auf die Rekultivierung von Bergbaufolgelandschaften ausgerichtet sind und keinen klaren Bezug zur Rohstoffgewinnung aufweisen, sind daher nicht förderfähig. Arbeiten zur Gewinnung und Verarbeitung von ausschließlich marinen Rohstoffen werden im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nicht gefördert.
Eine Überführung der Forschungsergebnisse in die wirtschaftliche Praxis und in marktfähige Produkte wird angestrebt, um Unternehmen in Deutschland als wettbewerbsfähige Anbieter von Rohstofftechnologien zu stärken. Daher wird erwartet, dass die Validierung der Konzepte und Instrumente, soweit möglich, gemeinsam mit Industriepartnern und Nutzern in konkreten Anwendungsfällen erfolgt. Der technologische Fortschritt ist in der Projektskizze durch die Angabe des technologischen Reifegrades (TRL) zu Beginn und am Ende des Vorhabens zu dokumentieren. Dabei ist überzeugend darzulegen, dass die angestrebte Innovation in einem angemessenen Verhältnis zum derzeitigen Stand steht. Unter Berücksichtigung sehr unterschiedlicher Entwicklungsstände für das adressierte Themenspektrum muss am Ende des Projektes mindestens ein technologischer Reifegrad von 2, entsprechend der Beschreibung von Anwendungsszenarien, erreicht werden. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die auf theoretische Methodenentwicklungen ausgerichtet sind.
Gegenstand der gemeinsamen transnationalen Ausschreibung sind weitere Themenfelder, an denen das BMBF nicht beteiligt ist. Eine BMBF-Förderung kann für deutsche Projektpartner nur im oben genannten Forschungsschwerpunkt (Topic 1 der transnationalen Ausschreibung) gewährt werden. Schnittstellen zu anderen Forschungsschwerpunkten („topics“), wie beispielsweise Produktdesign, Produktion, Nutzung, Schließung von Kreisläufen, können von den Projekten aber mitbetrachtet werden, beispielsweise wenn es um eine übergreifende Bewertung und Optimierung von Prozessabläufen geht und Stoff- und Energieeinsätze für gesamte Wertschöpfungsketten einbezogen werden. Bei der Wahl zusätzlicher Unterthemen („sub-topics“) gibt es daher keine Einschränkungen.
Synergien zu europäischen Initiativen, insbesondere zur Wissens- und Innovationsgemeinschaft EIT RawMaterials, sind erwünscht. Die Synergien sollten in den Projektskizzen dargestellt werden. Eine Verwertung der Ergebnisse im Rahmen einer Anschlussförderung durch EIT RawMaterials stellt dabei eine Option dar.
2.2 Förderschwerpunkt Nachhaltigkeit
Beim Ausbau einer einheimischen europäischen Rohstoffgewinnung kommt der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten eine wichtige Rolle zu. Die Themen („topics“) 4 und 5 aus der gemeinsamen transnationalen Bekanntmachung sind daher in geeigneter Weise in Projektvorschläge zu integrieren, indem mindestens eines der unter diesen Themen aufgeführten Unterthemen („sub-topics“) im Rahmen des Projektvorschlags adressiert wird, z. B. innerhalb eines entsprechenden Arbeitspakets.
Im Rahmen begleitender Analysen zum Abbau von Hemmnissen für die einheimische Rohstoffgewinnung können so z. B. Fragestellungen zu den Auswirkungen der Rohstoffgewinnung auf Umwelt, Gesundheit und Gesellschaft, zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen oder zur gesellschaftlichen Akzeptanz bei Bedarf integriert werden. Eine interdisziplinäre und systemische Betrachtungsweise im Sinne der Nachhaltigkeit wird dabei erwartet ebenso wie eine belastbare Bilanzierung des Lebenszyklus der neu zu entwickelnden Prozesse beziehungsweise Produkte. Aufgrund ihrer Bedeutung kommt der öffentlichen Wahrnehmung der Rolle von Rohstoffen für Umwelttechnologien sowie der Akzeptanz der Bevölkerung für eine heimische Rohstoffgewinnung eine besondere Bedeutung zu.
Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (z. B. Stiftungen und Vereine).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen und Länder, Verbände, gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, das heißt, jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen Partner des jeweils eigenen Landes. Eine Liste der an der Bekanntmachung beteiligten Partnerländer und -regionen sowie der jeweils zuständigen Förderorganisationen und Einzelheiten zu spezifischen nationalen bzw. regionalen Regelungen sind der Internetseite https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023 zu entnehmen.
Es werden transnationale Verbundprojekte gefördert, an denen mindestens drei Verbundpartner aus drei verschiedenen an dieser Ausschreibung beteiligten Ländern aktiv beteiligt sein müssen. Unter den beteiligten Ländern muss mindestens ein Partner den europäischen Mitgliedsstaaten oder assoziierten Staaten angehören.
Teilnehmer aus Ländern, die nicht an dieser Ausschreibung beteiligt sind, können sich an Projekten beteiligen, soweit sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen.
Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Antragsteller müssen bei der Skizzeneinreichung herausstellen, welchen wesentlichen Vorteil eine Kooperation mit den ausländischen Partnern mit sich bringt, der nicht im Rahmen eines nationalen Forscherverbundes erzielt werden kann.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5 Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bei transnationalen Verbünden bietet das DESCA Model Consortium Agreement ( http://www.desca-2020.eu/).
Die Förderung ist auf einen Zeitraum von 12 bis maximal 36 Monaten angelegt. Durch die Partner des Forschungsverbundes ist ein gemeinsamer Projektstart zu vereinbaren, der als Referenz für die Festlegung von Terminen zur Einreichung von Zwischenberichten dient. Als orientierendes Datum für den Projektstart wird der 1. April 2024 empfohlen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.
Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von maximal zwei Statusseminaren in Europa vorgesehen, bei der eine Beteiligung der Verbundkoordination erwartet wird. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Beteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demonstrations- bzw. Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsgegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Anlagenbestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in der Praxis erprobt werden müssen.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Notwendigkeit und Angemessenheit für die vorgesehenen Arbeiten. Es wird von deutschen Partnern eine substanzielle Beteiligung am transnationalen Verbundprojekt mit einer beantragten Förderung von mindestens 50 000 Euro pro Partner erwartet.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Lützowstraße 109
10785 Berlin
Ansprechpartner:
Herr Dr.-Ing. Holger Grünewald
Telefon: 0 30/2 01 99-31 83
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Das gemeinsame ERA-MIN Call Sekretariat bei der portugiesischen „Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT)“ hat die Koordinierung zwischen den Bekanntmachungen der Partnerländer übernommen. Ansprechpartner beim ERA-MIN Call Sekretariat ist:
Mr. Stefano Guzzetti Amaral
Department of International Relations
Foundation for Science and Technology (FCT)
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Telefon: +351 213 524 345
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Die beteiligten Projektpartner sollen bei der Erstellung der Projektskizzen die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern nutzen. Die Förderbedingungen der transnationalen Bekanntmachung sowie die spezifischen Förderbedingungen der Partnerorganisationen einschließlich einer Liste der entsprechenden Ansprechpartner sind unter https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023 zu finden.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es umfasst die Einreichung von Projektskizzen („full-proposal“) über ein elektronisches Antragssystem sowie die abschließende Einreichung eines förmlichen deutschen Förderantrags. Durch die Prozesse des ERA-Nets ERA-MIN3 auf transnationaler Ebene und das nationale Förderverfahren ergibt sich insgesamt ein zweistufiger Prozess.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem ERA-MIN Call-Sekretariat durch die vorgesehene Projektkoordination des transnationalen Verbundes zunächst eine englischsprachige Projektskizze („full proposal“) in elektronischer Form über die Internetseite des ERA-MIN Cofund Call 2023 ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023) vorzulegen. Vorlagefrist für die Einreichung über das elektronische Antragsystem ist der
30. März 2023, 17.00 Uhr MESZ
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizzen ist ein gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen. Dafür sind über das elektronische Antragssystem Eingaben in ein Internetformular vorzunehmen und Dokumente hochzuladen. Daraus wird dann die Projektskizze generiert. Eine genaue Anleitung wird direkt im elektronischen Antragssystem bereitgestellt. Für die hochzuladenden Dokumente sind die dort bereitgestellten Vorlagen zu verwenden.
Der Zugang zum elektronischen Antragssystem erfolgt über die Internetseite des ERA-MIN Joint Transnational Call 2023 ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2023). Alle verbindlichen Vorgaben zum Einreichungsverfahren und die zu verwendenden Vorlagen werden auf dieser Internetseite zentral zur Verfügung gestellt oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss vom weiteren Antragsverfahren führen. Vor der Einreichung von Projektvorschlägen wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen.
Die eingereichten Projektskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check). Projektskizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die zulässigen Projektskizzen werden mit Unterstützung eines internationalen Expertengremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Wissenschaftliche Exzellenz (Scientific Excellence),
- Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans (Impact),
- Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur (Quality and Efficiency of the Implementation).
Detaillierte Auskünfte zu den Kriterien und den Bewertungsmaßstäben sind der gemeinsamen Bekanntmachung zu entnehmen. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen deutschen Verbundpartnern eingereicht werden. Zusätzlich zur vorliegenden englischsprachigen Projektskizze als Bestandteil der Vorhabenbeschreibung sind zusammen mit den förmlichen Förderanträgen ergänzende Informationen in deutscher Sprache vorzulegen. Insbesondere sind das Arbeitsprogramm sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen untersetzt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Qualität des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung von Hinweisen und Auflagen des Begutachtungsgremiums,
- Plausibilität und Qualität der Arbeits- und Ressourcenplanung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 7. Dezember 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. W. Junker
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfegewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder - zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 https://www.deutsche-rohstoffagentur.de/DE/Gemeinsames/Produkte/Downloads/DERA_Rohstoffinformationen/rohstoffinformationen-50.pdf;jsessionid=7CDD873BADAF379B038F174217BA79AB.2_cid321?__blob=publicationFile&v=4
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[
http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.