13.03.2023 - 14.06.2023

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie der Dachmarke Stadt-Land-Zukunft zum Thema „Nachhaltige Mobilität in regionalen Transformationsräumen – in Metropolregionen, Regiopolregionen und interkommunalen Verbünden“, Bundesanzeiger vom 13.03.2023

Vom 1. März 2023

Vorbemerkung zur „Transformationsinitiative Stadt-Land-Zukunft“


Diese Förderbekanntmachung ist die erste Bekanntmachung im Rahmen der Dachmarke „Transformationsinitiative Stadt-Land-Zukunft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).


Unter dieser Dachmarke werden künftig Förderrichtlinien der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA-Strategie 2020)1 veröffentlicht, die einen spezifischen Bezug zu kommunalen, regionalen oder funktionalen Räumen aufweisen und die zur Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 20212, der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel3 oder des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) 20214 beitragen.


Das KSG schreibt ambitionierte Zielvorgaben vor, die eine tiefgreifende Transformation von Infrastruktur, Wirtschaft und Gesellschaft bedingen. Hieraus ergibt sich dringender Handlungsbedarf an wissenschaftsbasierten, schnellen und wirksamen Transformations- und Umsetzungsprozessen für mehr Nachhaltigkeit und Resilienz sowie Klimaschutz und Klimawandelanpassung.


Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen, dass Transformationsprozesse oftmals weit über Stadtgrenzen hinaus stattfinden und häufig auf regionaler oder überregionaler Ebene erfolgen. Ein wichtiger Meilenstein ist daher, in Kommunen und Regionen vorhandenes Potenzial für nachhaltigere und funktionellere Wirtschafts- und Lebensweisen durch geeignete raumwirksame und sektorübergreifende Nachhaltigkeitsforschung zu heben.


Die „Transformationsinitiative Stadt-Land-Zukunft“ koordiniert hierzu Forschung und Entwicklung, Transfer und Umsetzung exzellenter Forschungsergebnisse aus der Nachhaltigkeitsforschung in funktional verflochtenen Räumen. Die Themen orientieren sich an den Transformationsbereichen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021:

  • Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit
  • Energiewende und Klimaschutz
  • Kreislaufwirtschaft
  • Nachhaltiges Bauen und Verkehrswende
  • Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
  • Schadstofffreie Umwelt


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1 Förderziel


Die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft zur Erreichung der deutschen Nachhaltigkeits- und Klimaziele bis 2030 umfasst auch den Verkehrs- und Mobilitätssektor.


Mit der Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes 2021 hat die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben verschärft und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert. Bereits bis 2030 sollen die Emissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 sinken. Hiermit wird ein zentraler Beitrag zur Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 geleistet. In dieser wird das Gelingen der zur Zielerreichung benötigten Verkehrswende an eine umwelt- und klimafreundliche Mobilität geknüpft, die als unverzichtbarer Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens anerkannt ist. Anstrengungen hin zu einer nachhaltigen Transformation des Mobilitätssektors müssen deutlich erhöht werden.5 Ein vielversprechender Ansatz liegt darin, Innovationskräfte regional zu bündeln und systematisch auf die Nachhaltigkeitsziele auszurichten.6


Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das BMBF Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der systemischen Mobilitätsforschung7 zu fördern, technologische und soziale Innovationen zur Unterstützung der Nachhaltigkeitstransformation in Regionen weiter zu entwickeln und raumwirksam zu verbreiten. Insbesondere sollen Innovationen, die im Rahmen der BMBF-Zukunftsstadtforschung und speziell der BMBF-Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ entwickelt wurden, in Metropolregionen8, Regiopolregionen9 und in größeren interkommunalen Verbünden10 weiterentwickelt, umgesetzt und bundesweit transferiert werden. Die hierbei verfolgten übergeordneten Ziele sind:

  • Treibhausgas- und andere gesundheits- und umweltschädliche Emissionen zu mindern,
  • die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern zu forcieren,
  • Lebensräume und natürliche Ressourcen zu schützen,
  • eine krisensichere Daseinsvorsorge zu entwickeln und
  • dabei zugleich Perspektiven aufzuzeigen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu verbessern sowie Wohlstand zu erhalten und neu zu denken sowie
  • Stadt-Regionen als Treiber für Wirtschaft und Resilienz zu stärken.


1.2 Zuwendungszweck


In dieser Bekanntmachung wird das Themenfeld „Nachhaltige Mobilität in Regionen“ in Verbindung mit Energiewende, Klima- und Ressourcenschutz sowie Klimaanpassung zentral adressiert.


Damit erweitert das BMBF den räumlichen Bezug seiner Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“. Nach Möglichkeit soll daher auf Erkenntnissen und erfolgreiche Maßnahmen der Projekte der BMBF-Fördermaßnahmen „MobilitätsWerkStadt 2025“ und „MobilitätsZukunftsLabor 2050“, der Fördermaßnahmen zur „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt“ sowie der europäischen Fördermaßnahme „Urban Accessibility and Connectivity“ aufgebaut werden.11 Weitere relevante Forschungsergebnisse von Förderinitiativen anderer Ressorts und der EU sollen geprüft und berücksichtigt werden.


Es sollen regional ausgerichtete transformative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Mobilität gefördert werden, die durch ihren inter- und transdisziplinären Ansatz zum einen eine Schnittstelle von Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik implementieren und zum anderen Praxisakteure sowie Bürgerinnen und Bürger frühzeitig und aktiv einbinden.


Für die zukunftsfähige Gestaltung der Mobilität in den Regionen soll ein besseres Verständnis geschaffen werden hinsichtlich der Voraussetzungen zur Entfaltung des Transformationspotenzials, zur Skalierbarkeit von kleinräumig erfolgreichen Maßnahmen und Prozessen, der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Transformationsbereichen sowie der Zuständigkeiten und Interessen beteiligter relevanter Akteure. Auf dieser integrierten Wissensbasis sollen konkrete innovative Lösungen für die regionale nachhaltige und flächendeckende Mobilität (weiter)entwickelt und erprobt werden. Dafür können Anpassungen und Weiterentwicklungen bestehender Instrumente der transformativen Forschung (unter anderem Reallabor-Ansatz) erforderlich sein.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, c und d sowie Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.12 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit einem starken regionalen Anwendungsbezug zum Thema soziale und technologische Innovationen für eine nachhaltige Mobilität. Es soll untersucht werden, wie die Mobilitätswende für mehr Klimaschutz in Regionen partizipativ gestaltet und ohne Mobilitätsverluste umgesetzt werden kann. Hierbei geht es auch darum, die Wechselwirkungen zwischen dem Mobilitätssystem und anderen Sektoren (unter anderem Energie) sowie mit unterschiedlichen Lebensbereichen (z. B. Wohnen, Arbeiten und Freizeit) besser zu verstehen und bei Gestaltungsvorschlägen ebenso zu berücksichtigen wie soziodemographische und -ökonomische Aspekte.


In den Projekten wird eine systemische Herangehensweise mit einem inter- und transdisziplinären Forschungsdesign vorausgesetzt. Entscheidungsträger und verschiedene Akteure aus (kommunalen) Verwaltungen, Unternehmen sowie zivilgesellschaftliche Organisationen arbeiten mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen an gemeinsam definierten Fragestellungen. Bereits während der Projektlaufzeit ist die Umsetzung von entwickelten Lösungen beziehungsweise erfolgreichen Maßnahmen zumindest vorzubereiten.


Zentral und bindend für jedes Vorhaben ist die Bearbeitung folgender Punkte:

  1. Entwicklung eines Leitbildes zur Nachhaltigkeit und Klimaneutralität
    Im Rahmen eines transdisziplinären, kooperativen Prozesses soll ein regionales Leitbild der sozial-ökologischen Transformation zumindest für das Thema nachhaltige Mobilität entwickelt werden. Das Leitbild soll strategische Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele (Klimaschutzkonzept, Memorandum of Understanding, Strategie, Charta oder Ähnliches), Meilensteine der konkreten Umsetzung (inklusive Zeithorizont) und konkrete Umsetzungsschritte (inklusive Zeithorizont) beinhalten. Falls ein Leitbild für Nachhaltigkeit bereits vorliegt, sollte dieses konkret auf den Themenbereich „Nachhaltige Mobilität“ weiterentwickelt werden.
  2. Governance-Strategien in regionalen Transformationsräumen für mehr Nachhaltigkeit
    Die Zusammenarbeit in Regionen ist gekennzeichnet durch multiple Hierarchien der verschiedenen politischen Ebenen, vertikal wie horizontal. Forschungsgegenstand ist die Untersuchung bestehender Governance-Strukturen, ihrer Entwicklungspotenziale und die Implementierung innovativer, agiler und Verwaltungsgrenzen übergreifender Anpassungen. Anpassungs- und Umsetzungsprozesse sollen forschungsbegleitend entlang unterschiedlicher Interessenslagen und Konfliktlinien unterstützt werden (z. B. Analyse von Promotoren, Inhibitoren und der Dynamik von Prozessen).
  3. Erprobung von Reallaboren mit größerem Raumbezug
    In den letzten Jahren wurde das Instrument der Reallabore zur Weiterentwicklung des transdisziplinären Methodenspektrums und zur Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen etabliert1314. Die Erfahrungen mit transdisziplinären Reallaboren konzentrieren sich überwiegend auf kleinräumige Ebenen (unter anderem Stadtebene, Stadtquartiere). Forschungsgegenstand ist es, Reallabore für großräumige Dimensionen zu entwickeln, anzupassen und umzusetzen. Die Projekte müssen überzeugende Hebel und Skalierungsansätze für einen größeren Raumbezug vorweisen. Darüber hinaus sind Transformationspfade zu skizzieren, die die mit Blick auf die Skalierung der Raumdimension einhergehende strukturelle und thematische Komplexität berücksichtigen (siehe Nummer 2). Dies kann auf Basis von Ergebnissen und Erkenntnissen im Rahmen der FONA-Strategie oder auf Basis von Best-Practice-Beispiele aus anderen Regionen erfolgen.
  4. Wirkungsevaluation
    Ein projektbegleitendes Evaluationskonzept erfasst den Status Quo zu Projektbeginn und ermittelt und bewertet den Fortschritt und Erfolg des Forschungsprojekts im Projektzeitraum. Die Ermittlung der Nachhaltigkeitswirkung des Projekts berücksichtigt regionale Spezifika und Besonderheiten. Es soll sich an bestehenden Indikatorensets zur Messung des Erfolgs orientiert werden, beispielsweise den Indikatoren der Sustainable Development Goals (SDGs), der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und den Sustainable Urban Mobility Indicators (SUMI). Berücksichtigt werden soll auch eine Prozessevaluation, die alle Projektschritte kontinuierlich begleitet und nachjustiert.
  5. Wissenschaftskommunikation
    Die Verbundpartner sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Eine hierzu entwickelte Strategie soll einen zielgerichteten Transfer von Wissen, Erkenntnissen und Maßnahmen gewährleisten. Wichtig ist die Aufbereitung für verschiedene Zielgruppen aus Wissenschaft, Politik, Zivilgesellschaft und Praxis. Neue Kommunikationswege (unter anderem neue Austauschformate, Social Media, Entwicklung von Narrativen und Zukunftsbildern) sind im Besonderen zu berücksichtigen.


2.1 Forschungsthemen


Untersuchungsgegenstand sind Entwicklung und Potenzial nachhaltiger regionaler Mobilitätskonzepte und Umsetzungsstrategien für eine raumwirksame Transformation des Mobilitätssystems. Betrachtet werden sollen dafür der peri-urbane und polyzentrisch organisierte sowie der ländliche Raum mit seiner dispersen Siedlungsstruktur. Projektvorschläge müssen mindestens einen der nachfolgend beschriebenen Themenschwerpunkte adressieren, themenübergreifende Ansätze sind möglich.


2.1.1 Mobilitätswende in regionalen Transformationsräumen durch Digitalisierung und neue Geschäftsmodelle voranbringen


Zentrale Fragestellungen betreffen die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und Softwarelösungen für ein attraktives, bezahlbares und übergreifendes Mobilitätsangebot. Kombination und Koordination privat(wirtschaftlich)er und öffentlicher Mobilitätsangebote sowie deren Integration in bestehende Netze des ÖPNV sind mögliche Untersuchungs­gegenstände. Ziel ist, das Verkehrsnetz zu erweitern und soweit zu flexibilisieren, dass Versorgungslücken der örtlichen Nachfragesituation entsprechend gefüllt werden können. Mögliche Beispiele sind Mobilitätsdashboards, die orts- und regionsspezifisch aktuelle Informationen (unter anderem Verkehrslage, Fahrpläne, Angebote, Verfügbarkeiten an Lade- und Leihstationen) anzeigen. Aber auch praktikable und interoperable Datenmanagement-Tools für kommunale Verbünde und Standards für den nachhaltigen Umgang mit anfallenden (Mobilitäts-)Daten über verschiedene Verwaltungs- und Organisationsebenen hinweg sind denkbar.


Ein weiterer Untersuchungsgegenstand ist das Potenzial von multimodalen Mobilitätsplattformen, die alle Mobilitätsangebote bündeln und in einer beziehungsweise verschiedenen Tarifregionen (Roaming-Angebote) genutzt werden können. Einheitliche Mobilitätsökosysteme sollen geschaffen werden, die nutzerorientiert und -freundlich gestaltet sind und ortsspezifische Bedarfslagen und Nachfragesituationen aufgreifen können. Unterschiedliche Alters- und Sozialgruppen (z. B. Menschen mit Beeinträchtigung, Seniorinnen und Senioren, Schülerinnen und Schüler, junge Erwachsene, Familien) sollen in der Erforschung und Entwicklung starke Berücksichtigung finden.


Neben dem Personenverkehr ist auch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und digitaler Lösungen im Bereich Liefer- und Güterverkehre Gegenstand der Förderung. Es sollen unter anderem Effizienzpotenziale in der Zusammenarbeit von Logistikunternehmen ermittelt werden, um das kollaborative Logistikverhalten im peri-urbanen, polyzentrischen und ländlichen Raum zu fördern (mittlere und letzte Meile).


2.1.2 Ganzheitliche Mobilitätskonzepte für verschiedene Lebensbereiche entwickeln


Entwickelt und erprobt werden sollen bedarfsorientierte und sozial ausgewogene Konzepte für eine nachhaltigere Mobilitätskultur mit einem Fokus auf Nahraumorientierung und Funktionsmischung. Hierzu zählen beispielsweise wohnortnahe Freizeitgestaltung, nachbarschaftliches Car-/Bikesharing und die Nutzung gemeinschaftlicher (Arbeits- und Freizeit-) Räume. Potenziale liegen auch im schulischen sowie im betrieblichen Mobilitätsmanagement samt betriebsorganisatorischen Maßnahmen (z. B. durch Satellitenbüros und Home-Office) insbesondere großer regionaler Arbeitgeber. Zentrale Fragestellungen ergeben sich hierbei in Hinblick auf Akzeptanz, Anreizsetzung und Steuerung, Wohn- und Arbeitsstandortwahl sowie bestehende Barrieren und notwendige Voraussetzungen für die Nutzung neuer Angebote. In den Untersuchungen berücksichtigt werden sollen neben Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Lebensbereichen und regionalen Gegebenheiten auch Unterschiede in Bezug auf Alters-, Sozial- und Berufs-Gruppen (z. B. Alleinerziehende, Menschen mit Beeinträchtigung, migrantische Gruppen oder Studierende).


2.1.3 Energiewende im Verkehr voranbringen


Durch neue technologische Entwicklungen werden erneuerbare Energien in den Verkehrs- und Transportsektor integriert. Gleichzeitig müssen innovative und nachhaltige Mobilitätskonzepte vor dem Hintergrund alternativer Antriebstechnologien weiterentwickelt werden. Dies kann über die Sektorkopplung von Mobilität und regenerativem Strom (batterieelektrisch, Wasserstoff oder Wasserstoffderivate) erreicht werden. Die Herausforderung ist, Maßnahmen und Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die den Anteil der Erzeugerkapazitäten der Erneuerbaren Energien in der Region steigern. Hierfür bedarf es unter anderem passender struktureller und politischer Rahmenbedingungen für die Umsetzung.


Untersucht werden soll, wie kommunale Akteure mit Blick auf Multi-Level-Governance gemeinsam arbeiten und sich strukturell aufstellen können, um nachhaltige regionale Energiekonzepte mit regionalen Mobilitätskonzepten zusammenzudenken. Berücksichtigt werden sollen unterschiedliche Akteursgruppen wie private Haushalte, Unternehmen und sonstige Interessengruppen (unter anderem Energiegenossenschaften), mit dem Ziel, diese erfolgreich in das Energiesystem zu integrieren (unter anderem Vehicle-to-Grid-Lösungen, Prosumer-Ansätze, Quartiersspeicher). Es gilt zu untersuchen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen notwendige Handlungsspielräume ermöglichen, um ein solches System zu organisieren und etablieren zu können.


2.2 Erfolgskriterien


Zur förderpolitischen Bewertung des Fortschritts und Erfolgs der Fördermaßnahme beziehungsweise der Verbundprojekte werden die folgenden Kriterien herangezogen:

  • Ein Leitbild zur Nachhaltigkeit und Klimaneutralität im Mobilitätsbereich für den regionalen Transformationsraum liegt vor beziehungsweise ist (weiter)entwickelt.
  • Eine gemeinsame Governance-Strategie ist in dem regionalen Transformationsraum erarbeitet, erprobt und reflektiert.
  • Erfolgreiche Transformationspfade sind in dem regionalen Transformationsraum entwickelt oder Best-Practice-Beispiele aus anderen Regionen wurden auf die Rahmenbedingungen des regionalen Transformationsraumes angepasst und erprobt.
  • Neue Ansätze der Erprobung in großräumigen Reallaboren mit begleitender Wirkungsevaluation und Kommunikationsstrategien sind in Handlungsleitlinien und -empfehlungen für weitere Kommunen und Regionen festgehalten.
  • Ergänzender rechtlicher Regulierungsbedarf (siehe Nummer 2.1.3) ist adressiert.


Darüber hinaus sind die im Rahmen der Verwertungspflicht üblichen wissenschaftlichen Erfolgskriterien zu erfassen und zu evaluieren. Dies sind unter anderem:

  • Veröffentlichte Forschungsergebnisse in wissenschaftlichen Publikationen
  • Erstellte Abschlussarbeiten, wie z. B. Bachelor-, Masterarbeiten oder Promotionen
  • Präsentation von Forschungsergebnissen auf (inter)nationalen wissenschaftlichen Tagungen


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.15


Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.16 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern in der folgenden Verbundstruktur:

  1. Verbundkoordination: Der Verbund kann von Metropolregionen/Regiopolregionen/interkommunalen Verbünden (für alle gilt: mit zuwendungsfähiger Rechtsform oder antragstellender Kommune als Vertretung) oder einer Hochschule beziehungsweise außeruniversitären Forschungseinrichtung als zentraler Antragsteller geleitet werden. Im Fall interkommunaler Verbünde muss mindestens eine Mittelstadt beteiligt sein.
  2. Verbundpartner: Ein Verbund besteht aus mindestens drei Antragstellern (inklusive Verbundkoordinator), davon
    1. eine Metropolregion/eine Regiopolregion/ein interkommunaler Verbund,
    2. eine Hochschule oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung,
    3. ein weiterer Partner der Region (Kommunen, Unternehmen, Verbände, zivilgesellschaftliche Organisationen).
      Die Verbundpartner müssen eine tragende Rolle in dem gewählten Themenfeld haben (Federführung für einen Themenbereich oder mindestens für ein Arbeitspaket desselben).
  3. Praxispartner: Nichtwissenschaftliche Akteure (Praxispartner) müssen auf jeden Fall in den Verbund einbezogen werden. Diese können als Projektpartner mit eigener Zuwendung (siehe Nummer 2c) oder mit konkreter Verankerung im Arbeits- und Ressourcenplan ohne eigene Zuwendung (assoziierter Partner) oder mit einer Absichtserklärung am Projekt mitwirken.


Weitere Antragsteller, die nicht in der Region ansässig sind, können den Verbund erweitern.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).17


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten18 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine Förderung.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.19


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


Die Einbeziehung internationaler Partner ist möglich, wenn dies für das Forschungsthema zwingend erforderlich ist. Sind andere Finanzierungsmittel nicht gegeben, können Personal-, Sach- und Reisekosten für diese Partner in einem Unterauftrag beantragt werden.


Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBFs zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Die Zuwendungsempfänger müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehört die Unterstützung der Wissenschaftskommunikation des BMBF, die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statusseminaren und Vernetzungsveranstaltungen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden. Weiterhin ist die Mitwirkung bei der Evaluation der Fördermaßnahme verpflichtend.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abt. Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: www.dlr.de/pt


Ansprechpartner beim Projektträger sind

  • für fachliche Fragen: Herr Dr. Niels Dreber (Telefon: +49 228/3821 2202) und Frau Barbara Rasche (Telefon: +49 228/3821 1545);
  • für administrative Fragen: Frau Annette Altmeppen (Telefon: +49 228/3821 1957) und Frau Dorothee Lutz-Wilkenloh (Telefon: +49 228/3821 1059).
  • Administrative und fachliche Fragen können Sie zudem per E-Mail senden an: E-Mail: Nachricht schreiben


Eine zentrale Informationsveranstaltung zu inhaltlichen und administrativen Fragen wird voraussichtlich Ende März 2023 stattfinden. Weitere Details zur Veranstaltung werden unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/mobilitaet-in-der-stadt.php veröffentlicht.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 14. Juni 2023 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=SOEF-REGMOBILITAET) in deutscher Sprache vorzulegen. Zusätzlich zur Einreichung über „easy-Online“ sind zwei vollständige Ausdrucke – aus „easy-Online“ generiertes Projektblatt, Projektskizze mit Anlagen – (doppelseitig bedruckt, ungebunden und ohne Mappen) per Post an oben angegebene Adresse des Projektträgers zu senden. Zur Einhaltung der Abgabefrist ist die Einreichung über „easy-Online“ maßgeblich.


Die Projektskizzen sind vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze soll maximal 12 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) umfassen.


Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:

  1. Problem- und Zielstellung sowie gesellschaftlicher Bedarf
  2. Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten und Kenntnisse
  3. Bezug zu den Förderzielen der Bekanntmachung und den genannten Themenschwerpunkten
  4. Geplante Forschungsarbeiten und Arbeitsprogramm, inklusive der Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen sowie der disziplinären Zusammensetzung des Projektteams
  5. Kooperationen (Forschungs- und Praxispartner) und Arbeitsteilung, Einbindung der Praxispartner in den transdisziplinären Forschungsansatz
  6. Konzept zur Verankerung von Nachhaltigkeit als Leitidee in den regionalen Transformationsräumen
  7. Projektspezifische Erfolgskriterien (Diese Kriterien sollen nach Möglichkeit quantifizierbare Kennzahlen enthalten. Der projektspezifische Erfolg soll anhand dieses Kriterienkatalogs messbar gemacht werden)
  8. Konzept zur Wissenschaftskommunikation für die Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit
  9. Geschätzte Ausgaben/Kosten (Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale (nur Hochschulen), Eigenbeteiligung sowie Drittmitteln), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen


Als Anhang können Literaturlisten sowie Interessensbekundungen/Absichtserklärungen von Praxispartnern beigefügt werden (diese Seiten werden nicht zur maximalen Seitenzahl hinzugezählt).


Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter und Gutachterinnen nach den folgenden Kriterien bewertet:

  1. Relevanz und Eignung der Projektidee
    • Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie
    • Innovationspotenzial, Innovationsgrad und das Potenzial, zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Region beizutragen
  2. Wissenschaftliche Qualität und Forschungsdesign
    • Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Projekts
    • Kompetenzen der Antragsteller, Kenntnis des Stands von nationaler und internationaler Forschung sowie anderer einschlägiger Wissensquellen im Themenfeld
    • Stringenz des Forschungsdesigns, angemessene Auswahl der Methoden beziehungsweise Darlegung der zu entwickelnden Methoden
  3. Kooperation und Kompetenzen der Verbundpartner
    • Interdisziplinäre Zusammensetzung des Forschungsteams (Beteiligung der für den gewählten Forschungsgegenstand relevanten Fächer und Kompetenzen)
    • Transdisziplinäre Zusammensetzung des Forschungsteams (Einbeziehung von Praxispartnern)
    • Kooperation und Vernetzung mit den für die Zielerreichung relevanten Akteuren in der Region
  4. Nachhaltigkeits-Wirkung in der Region
    • Konzept zur Verankerung von Nachhaltigkeit als Leitbild in den regionalen Transformationsräumen
    • Konzept zum Monitoring der Nachhaltigkeitsbilanz, inklusive Plausibilität, Messbarkeit und Ambitionshöhe der projektspezifischen Erfolgskriterien
    • Konzept zur Wissenschaftskommunikation für die Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit (siehe Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation für Förderinteressenten)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=SOEF-REGMOBILITAET).


Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektbeschreibung soll 30 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) nicht überschreiten.


In der Projektbeschreibung sind folgende Gliederungspunkte zu berücksichtigen:

  1. Kurzfassung des Projekts (maximal 1 bis 2 Seiten)
  2. Ausführliche Beschreibung der Problem- und Zielstellung sowie des gesellschaftlichen Bedarfs
  3. Ausführliche Darstellung zu Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigenen Vorarbeiten
  4. Bezug zu den Förderzielen der Bekanntmachung und den genannten Themenschwerpunkten
  5. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsprogramms inklusive der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele des Vorhabens, einer vorhabenbezogenen Ressourcenplanung, Zeitplanung sowie Meilensteinplanung. Ausführliche Darstellung des Konzeptes zur Verankerung von Nachhaltigkeit als Leitidee in den regionalen Transformationsräumen
  6. Geplante Forschungsarbeiten und Arbeitsprogramm, inklusive der Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen sowie der disziplinären Zusammensetzung des Projektteams
  7. Konkretisierte Darstellung der vorgesehenen Kooperationen (Forschungs- und Praxispartner) und Arbeitsteilung, Einbindung der Praxispartner in den transdisziplinären Forschungsansatz
  8. Erwartetes Ergebnis, Anwendungspotenzial und angestrebte Ergebnisverwertung. Der Verwertungsplan muss ein Konzept zur Wissenschaftskommunikation und des Wissenstransfers (auch von Zwischenergebnissen) beinhalten
  9. Stringenter Kriterienkatalog zur Evaluation des spezifischen Projekterfolgs
  10. Notwendigkeit der Zuwendung


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung
  2. Erfüllung der Gutachterauflagen zu Inhalten und Methoden
  3. Qualität des Verwertungsplans
  4. Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- beziehungsweise Ausgabenplanung
  5. Angemessene Ressourcen- und Zeitplanung
  6. Sinnvolle Meilensteinplanung


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. März 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. März 2032 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 1. März 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christian Alecke


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.20


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.21


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgenden Satz nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
     
  1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
       
      oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
  2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.


Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation


Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten;
  2. Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.


Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 Prozent und bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - https://www.fona.de/de/fona-strategie/
2 - https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846
3 - https://www.bmuv.de/download/deutsche-anpassungsstrategie-an-den-klimawandel
4 - Bundes-Klimaschutzgesetz 2021, http://www.gesetze-im-internet.de/ksg/KSG.pdf
5 - Umweltbundesamt (2022): Berechnung der Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2021 gemäß Bundesklimaschutzgesetz; S. 25
6 - Koalitionsvertrag 2021, S. 129: „Wir wollen die Metropolregionen und ländlichen Regionen strategisch zum gegenseitigen Vorteil miteinander verknüpfen.“
7 - https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/mobilitaet-in-der-stadt.php
8 - Metropolregionen sind räumliche und funktionale Standorte, deren herausragende Funktionen im internationalen Maßstab über die nationalen Grenzen hinweg ausstrahlen (Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1995, https://deutsche-metropolregionen.org/)
9 - Regiopolregionen (Regiopole) sind kleinere Großstädte (> 100 000 Einwohner) außerhalb von Metropolregionen, die als Zentrum regionaler Entwicklung, Standortraum der Wissenschaft und Anziehungspunkt ihrer zumeist ländlich geprägten Region fungieren (www.regiopole.de)
10 - interkommunale Verbünde beziehungsweise Kooperationen bezeichnet die Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften, also von Gemeinden, kreisangehörigen oder kreisfreien Städten sowie Kreisen zur Realisierung gemeinsamer Ziele und Aufgaben (Gawron, T. (2009), abrufbar unter http://www.mba-berlin.de/de/imb-community/forschung/)
11 - https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/mobilitaet-in-der-stadt.php https://www.zukunft-nachhaltige-mobilitaet.de/
12 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
13 - Siehe auch Hilger, A.; Rose, M.; Wanner, M. (2018): Changing Faces – Factors Influencing the Roles of Researchers in Real-World Laboratories. In: GAiA – Ecological Perspectives for Science and Society 27 (1). Oekom-Verlag, 2018, S. 138–145
14 - Siehe auch Themenlinie 4: Neue Formate tdAcademy (td-academy.org)
15 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
16 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
17 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
18 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
19 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
20 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
21 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.