02.02.2023 - 07.03.2023

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Gesellschaft der Innovationen – Impact Challenge an Hochschulen – Anwendungsorientierte Erforschung von hochschulnaher Fort- und Weiterbildung zu Sozialen Innovationen und Sozialunternehmertum“, Bundesanzeiger vom 02.02.2023

Vom 25. Januar 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


Die Forschungs- und Innovationspolitik der Bundesregierung sieht die Förderung von Sozialen Innovationen als wichtige Aufgabe an, um gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen. Dabei kommt auch Sozialunternehmen eine tragende Rolle zu. Sie leisten einen besonderen Beitrag dazu, gesellschaftliche Bedarfe sowie Lücken in bestehenden Leistungsangeboten zu identifizieren und hier neuartige Praktiken, Verfahren und Organisationsformen sowie Dienstleistungen und Geschäftsmodelle als Lösungen zu entwickeln. Daher ist die Stärkung solcher Sozialen Innovationen und des Sozialunternehmertums im Koalitionsvertrag als Ziel festgeschrieben und wird von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft gefordert.


Soziale Innovationen umfassen neue soziale Praktiken und Organisationsmodelle, die darauf abzielen, für die Herausforderungen unserer Gesellschaft tragfähige und nachhaltige Lösungen zu finden. Soziale Innovationen können sich in neuen Produkten oder Dienstleistungen sowie in neuen Arbeits- oder Produktionsprozessen, Lebensstilen oder Organisationsformen manifestieren (Definition nach Hightech Strategie 2025).


Die hier vorgelegte Richtlinie adressiert diese Zielstellungen, indem sie gezielte Impulse zur Förderung Sozialer Innovationen bzw. des Sozialunternehmertums im Hochschulkontext setzt. Mit dieser Mission setzt sie an den folgenden Stellen an:

  1. Die Themen Soziale Innovationen und Sozialunternehmertum sollen stärker an Hochschulen und An-Instituten verankert werden,
  2. die Vernetzung zwischen sozial innovativen Akteuren im Hochschulkontext soll signifikant ausgebaut werden,
  3. die Transferförderung mit Blick auf Soziale Innovationen soll an Hochschulen und An-Instituten deutlich ausge­weitet werden.


Neben der Entwicklung von Sozialen Innovationen hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, auch die Gründung von Sozialunternehmen weiterführend zu unterstützen. Ein wichtiges Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Förderung von Ausgründungen aus Hochschulen und An-Instituten.


Hochschulen und An-Institute sind seit einigen Jahren verstärkt angehalten, Ausgründungen zu fördern. Neben Lehrstühlen aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre und Entrepreneurship wurden an vielen Hochschulen Referate für Transfer und Gründung gebildet, die organisatorisch häufig direkt an die Präsidien angegliedert sind und als interdisziplinäre Schaltstellen das Thema in den Lehr- und Forschungseinrichtungen voranbringen sollen. Eigene Gründungszentren und Inkubatoren der Hochschulen sollen ebenfalls den Weg für Ausgründungen bereiten. Diese Einrichtungen fokussieren jedoch meist auf technologische oder rein betriebswirtschaftliche Themen. Auch An-Institute spielen als Bindeglieder zwischen Hochschule und Wirtschaft hier eine wichtige Rolle. Bisher findet nur vereinzelt eine Sensibilisierung von Hochschulakteurinnen und Hochschulakteuren für das Thema Soziale Innovationen (SI) und Sozialunternehmertum (SU) statt. Eine Etablierung in der Breite der Hochschullandschaft ist bis dato nicht erfolgt.


Diese Leerstellen adressiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit der neuen Fördermaßnahme „Gesellschaft der Innovationen – Impact Challenge an Hochschulen“ (GdInno). Die Maßnahme setzt sich aus zwei Förderrichtlinien zusammen. Die hier vorgelegte erste Förderrichtlinie (hochschulnahe Fort- und Weiterbildung SI/SU) fördert die anwendungsorientierte Erforschung und Erprobung der Wissensvermittlung im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsangeboten zu Sozialen Innovationen und Sozialunternehmertum an Hochschulen und An-Instituten. Die Projekte sollen zu notwendigen Strukturen, Inhalten und Methoden der Kompetenzvermittlung in den Themenbereichen Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum und Gründung in den Hochschulen bzw. An-Instituten forschen. Sie sollen analysieren, wie diese, aufbauend auf den aktuellen Strukturen (z. B. zur Gründungsförderung), nachhaltig in die jeweiligen institutionellen Strategien integriert werden können. Im Rahmen der hochschulnahen Fort- und Weiterbildung soll zudem eine prototypische Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse erfolgen.


Die Projekte sollen darüber hinaus frühzeitig die Vernetzung untereinander, und insbesondere mit den bestehenden Gründungsstrukturen der jeweiligen Institution, vorantreiben und Vorschläge für die verstetigte Umsetzung der Projektideen entwickeln.


Als Anwendungsfall kann ein vom BMBF veranstalteter und voraussichtlich im vierten Quartal 2023 stattfindender Ideenwettbewerb dienen, bei dem zunächst ein zentrales digitales Event vorgesehen ist. An das Event schließt sich eine zweite Förderrichtlinie („Entwicklung Soziale Innovationen“) an. Sie verfolgt das Ziel, Ideen und Konzepte zur Entwicklung von Sozialen Innovationen, die im Rahmen des digitalen Events als besonders vielversprechend aus­gewählt wurden, weiterzuentwickeln, umzusetzen und zu skalieren. Die Projekte, welche im Rahmen der hier vorliegenden Richtlinie gefördert werden, sollen aufzeigen, wie ein solches prototypisches Event erfolgreich vorbereitet werden kann. Ebenso ist es gewünscht, dass die Projekte berücksichtigen, welche (bestehende) Infrastruktur (z. B. Akteurinnen und Akteure, Persönlichkeiten, Regularien, Partnerschaften, Förderungen etc.) es benötigt, um Fort- und Weiterbildungsinstrumente zu Sozialen Innovationen erfolgreich zu etablieren.


Mit den beiden Förderrichtlinien greift das BMBF die bisherigen Erfahrungen in der Förderung von Sozialen Innovationen sowie die Ziele des Koalitionsvertrags zur Stärkung von Sozialen Innovationen, Sozialunternehmertum und Unternehmensgründungen auf.


1.1 Förderziel


Soziale Innovationen, wie beispielsweise Mehrgenerationenhäuser, Urban Gardening, Kleidertauschbörsen, Mikrokredite oder Plattformen zum Finden von Seniorenpatenschaften, können zur Transformation der Gesellschaft beitragen. Daher ist die Verwertung von Sozialen Innovationen zentrales Ziel der Maßnahme GdInno. Soziale Innovationen können etwa im Rahmen von bestehenden Institutionen skaliert (z. B. neue Arbeitsmodelle) oder von nichtkommerziellen Akteuren (z. B. öffentliche Verwaltungen, Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege) in die Breite getragen werden und so eine transformative Wirkung erreichen. Auch Sozialunternehmen kommt hier eine wichtige Rolle zu. Sie verfolgen gemeinwohlorientierte Zwecke mit unternehmerischen Mitteln. Ihre Arbeit zielt darauf ab, eine gesellschaftliche Wirkung zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu erreichen. Dementsprechend steht nicht die Rendite im Mittelpunkt ihres Handelns. Vielmehr dient die Gewinnerzielung dazu, weitere Investitionen zu ermöglichen, um die gesellschaftliche Wirkung ihrer Tätigkeiten zu erhöhen.


Sozialunternehmen leisten wichtige Beiträge zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen, indem sie innovative Praktiken, Organisationsmodelle und Verfahren entwickeln, die konkrete gesellschaftliche Bedarfe adressieren. Insbesondere die Forschungstätigkeiten von Hochschulen und An-Instituten bieten große Potenziale für die Entwicklung von solchen Sozialen Innovationen sowie von Geschäftsmodellen zu ihrer Umsetzung. Diese Möglichkeiten werden bisher nicht ausreichend genutzt.


Die zur Maßnahme GdInno gehörige hier vorliegende Richtlinie (hochschulnahe Fort- und Weiterbildung SI/SU) fokussiert deshalb darauf, zu ermitteln, wie potenzielle Innovatorinnen und Innovatoren aus dem Hochschulbereich identifiziert und befähigt werden können, ihre Ideen und Lösungsansätze erfolgreich in die Anwendung zu bringen und entsprechend zu skalieren.


Dazu sollen die Projekte praxisorientiert erforschen und Methoden entwickeln, wie in einem ersten Schritt Kompetenzen im Bereich Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum und Gründung sowie das Bewusstsein für und Interesse am Sozialunternehmertum an Hochschulen und An-Instituten nachhaltig gestärkt werden können. Zudem sollen sie aufzeigen, wie diese in die Transferstrategien der Hochschulen integriert werden können. Es soll Hochschulen und An-Instituten bundesweit ermöglicht werden, einen Rahmen der Vermittlung von entsprechenden Inhalten zu schaffen und Instrumente zu entwickeln, die Studierende und Promovierende befähigen, forschungsbasierte Soziale Innovationen zu entwickeln. Ein weiteres Ziel ist die Erforschung von Möglichkeiten, in welcher Weise interdisziplinäre Teams gebildet werden können, die in der Lage sind, eine Soziale Innovation zu entwickeln und diese anschließend auch in die Verwertung zu bringen, beispielsweise als Sozialunternehmen.


Um die Arbeit der verschiedenen Hochschulen zu koordinieren und zu vernetzen sowie weitere Erkenntnisse aus ihren Tätigkeiten zu erhalten, ist die Zusammenarbeit mit einem separaten maßnahmenbegleitenden Querschnittsprojekt erforderlich. Dieses soll – neben strategischen – auch inhaltliche, organisatorische und prozessuale Fragen der Projektteams zu Herausforderungen vor, während und nach der Durchführung der Projekte in regelmäßigen Abständen beantworten. Zudem soll dieses Querschnittsprojekt Vernetzungsangebote auch zu bestehenden Angeboten der Gründungsförderung bereitstellen, die Ergebnisse der Projekte sammeln, Best Practices ermitteln sowie diese aufbereiten und für weitere Akteurinnen und Akteure zur Verfügung stellen. In Verbindung mit dieser komplementären Maßnahme trägt die Richtlinie (hochschulnahe Fort- und Weiterbildung SI/SU) zur Verbesserung des Transfers von Forschungsergebnissen in die Praxis bei und stärkt die Kompetenzen in den Themenbereichen Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum und Gründung an den Hochschulen und An-Instituten nachhaltig.


Der Erfolg der durch die Richtlinie „hochschulnahe Fort- und Weiterbildung SI/SU“ geförderten Projekte und des Querschnittsprojekts lässt sich, auch im Hinblick auf die Erreichung der übergreifenden förderpolitischen Zielsetzung, anhand von folgenden Faktoren bemessen:

  • Erfolgreiche Durchführung des anwendungsorientierten Forschungsprojekts;
  • Ermittlung von Best-Practices zur Vermittlung von SI/SU-Inhalten im Rahmen der hochschulnahen Fort- und Weiterbildung für weitere Akteure an Hochschulen und An-Instituten;
  • Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Ziele;
  • Beantwortung der gestellten Forschungsfragen.


Die genannten Faktoren bilden die zentralen Zielstellungen der geförderten Maßnahmen ab und erlauben somit eine Überprüfung des Erfolgs der Maßnahmen auch im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung.


1.2 Zuwendungszweck


Es werden Projekte gefördert, die anwendungsorientierte Forschungsvorhaben zu hochschulnaher Fort- und Weiterbildung mit den Schwerpunkten Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum und Gründung von Social Start-ups entwickeln. Es sollen neue Ansätze und Methoden entwickelt und getestet werden, in welcher Weise die Themen Soziale Innovationen und Social Entrepreneurship anwendungsnah vermittelt und prototypisch umgesetzt und nachhaltig verankert werden können. Es soll gezeigt werden, wie durch die Vermittlung von Inhalten an Hochschulen und An-Instituten eine positive Haltung zur Entwicklung und zum Transfer von Sozialen Innovationen und zur Gründung von Sozialunternehmen erreicht werden kann. Diese Projekte sollen außerdem erforschen und erproben, in welcher Weise Studierende und Promovierende auf eine mögliche Teilnahme an einer entsprechenden Förderung vorzubereiten sind. Dies soll der Startschuss sein zur Entwicklung und zum Transfer der Sozialen Innovationen im Rahmen einer Anschlussmaßnahme („Entwicklung Soziale Innovationen“).


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden Hochschulen sowie An-Institute bei der anwendungsorientierten (Methoden-)Entwicklung und prototypischen Umsetzung von Projekten zu hochschulnaher Fort- und Weiterbildung mit dem Themenschwerpunkt Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum und Gründung. Die Projekte sollen ermitteln und erproben, wie Studierende und Promovierende für Transfer- und Gründungsthemen im Bereich Sozialer Innovationen sensibilisiert und motiviert werden können; zudem soll dargelegt werden, wie diese Akteurinnen und Akteure entsprechend befähigt werden können. Darüber hinaus sollen die Vorhaben erforschen und erproben, in welcher Weise und mit Hilfe welcher Hochschulstrukturen Kenntnisse und Fähigkeiten zur forschungsbasierten Entwicklung von Sozialen Innovationen vermittelt werden können, beziehungsweise wie diese in die bestehenden Unterstützungsangebote der Gründungsförderung integriert werden können. Dabei ist auch zu eruieren, inwieweit eine Überprüfung von Kompetenzgewinnen im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsangeboten gewährleistet und eine Zertifizierung der erfolgreichen Teilnahme gestaltet werden können.


Die Projekte sollen daher die interdisziplinäre Zusammenarbeit in den Blick nehmen und die Fragestellung beant­worten, wie im Rahmen hochschulnaher Fort- und Weiterbildung gesellschaftliche Herausforderungen lösungs- und praxisorientiert adressiert werden können. Im Mittelpunkt der Vorhaben steht somit die anwendungsorientierte Erforschung und Erprobung der Vermittlung von Fachkenntnissen zur gesellschaftlichen Bedeutung von Sozialen Innovationen und Sozialunternehmertum sowie zur Stärkung von Methodenkompetenzen, welche eine partizipative Ideen- und Innovationsentwicklung und deren Transfer in die Praxis ermöglichen. Die Projekte sollen sich somit auch sehr konkreten Fragestellungen widmen und hierzu Expertise aus der Praxis Sozialer Innovationen, des Sozialunternehmertums und der Gründung einbeziehen.


Denkbar ist die Beforschung und Erprobung von digitalen, hybriden oder Vor-Ort-Formaten, wie Workshops, Projektwochen, Blockseminare oder Seminar- und Diskussionsreihen mit verschiedenen Referierenden. So ist auch die Einbeziehung externer Akteurinnen und Akteure, wie etwa Praxispartnerinnen und Praxispartner aus dem Bereich Sozialunternehmertum, im Rahmen neuer Formate (beispielsweise blended learning) zu erproben, um Wege zu finden, wie deren gezielte Einbeziehung gelingen kann.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind

  • staatliche und nichtstaatliche Hochschulen,
  • An-Institute an Hochschulen.


An-Institute sind rechtlich selbstständige Einrichtungen an Hochschulen, die zwar organisatorisch, personell und räumlich mit diesen verflochten sind, ohne jedoch einen integralen Bestandteil der jeweiligen Hochschule zu bilden.2


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (Hochschule, An-Institut) dient, in Deutschland verlangt.


Antragsberechtigt sind ausschließlich Einzelvorhaben. Eine Förderung von Verbundprojekten ist im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht möglich.


Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3


Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der europäischen Gemeinschaft gefördert werden.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit einem außerhalb dieser Richtlinie bewilligten Querschnittsprojekt sowie mit einem noch zu identifizierenden Auftragnehmer zur Kommunikation und mit dem Projektträger des BMBF − VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (siehe auch Nummer 7.1) zusammenzuarbeiten. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen und Daten, z. B. (Zwischen-)Informationen zum Stand der Projekte und angewandten Methoden, und die Mitwirkung an Vernetzungstreffen.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zehn Monaten in einer Gesamthöhe von bis zu 60 000 Euro pro Einzelvorhaben als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. In diesem Betrag ist eine mögliche Projektpauschale bereits enthalten. Die Förderung von Projekten mit kürzerer Laufzeit ist ebenfalls möglich.


Die Höhe der Zuwendung pro Projekt richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen und An-Institute, welche nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Zuwendungsfähig ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reiseausgaben sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Weiterhin sind Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation (auch digitale Formate) mit relevanten Akteurinnen und Akteuren sowie für die Vergabe von Aufträgen, z. B. für die Organisation und Durchführung von Workshops, und gegebenenfalls andere Aktivitäten, die im Arbeitsprogramm begründet sind, zuwendungsfähig.


Förderfähig sind weiterhin Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.4


Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitung und der folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Format der Fort- und Weiterbildung und den Ergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Ein Kurzkonzept zur Wissenschaftskommunikation ist der Vorhabenbeschreibung als maximal einseitige Anlage beizufügen (siehe auch Nummer 7.2). Sie sollte Ziele, Zielgruppen, Methoden, Vorgehensweisen und Kommunikationswege klar benennen und gegebenenfalls die Aufgabenteilung zwischen möglichen weiteren Partnern, die weitere Lehrinhalte liefern, sowie deren Zusammenwirken deutlich machen. Dabei ist beispielsweise zu benennen, welche Materialien, Unterlagen, Ergebnisse im Rahmen des Projekts aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden können sowie wer diese nutzen kann. In Betracht gezogen werden kann dabei die Bereitstellung auf der vom BMBF geförderten geplanten Plattform für Soziale Innovationen.


Zu beachten ist: Nicht alle am Vorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen unmittelbar selbst kommunizieren. Stattdessen sollen im Projekt geeignete Kommunikationsmaßnahmen und Verantwortlichkeiten definiert werden. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die kommunizieren wollen, werden darin auch gefördert. Forschende können sich durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen im Bereich Wissenschaftskommunikation im Rahmen des geförderten Projekts qualifizieren. Förderfähig sind Ausgaben, die für Ziel und Zweck des Vorhabens notwendig sind und im Rahmen der Antragstellung (Finanzierungsplan) genehmigt wurden.


Das Konzept der Wissenschaftskommunikation schließt alle Formen wissenschaftlicher Kommunikation aus, die sich an das jeweilige wissenschaftliche Umfeld richten (z. B. wissenschaftliche Publikationen, Vorträge auf wissenschaftlichen Fachtagungen), Kommunikation im Rahmen von Auftragsforschung und Forschungsmarketing (z. B. gegenüber industriellen Auftraggebern). Ebenfalls ausgeschlossen sind strategische Kommunikationsaktivitäten von Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen mit werblichen Zielsetzungen oder solche, die maßgeblich der Eigendarstellung der Organisation dienen.5


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
− PT Innovation –
Steinplatz 1
10623 Berlin


Ansprechpartner:

  • Henry Schweigel
  • Philipp Zloczysti


E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: +49 30/310078 – 3555 (Montag bis Freitag 9.00 bis 14.00 Uhr)


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Einstufiges Antragsverfahren


Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.


Dem Projektträger sind bis spätestens 7. März 2023 ein förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung inklusive Anhang in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=ITA&b=IT-ANALYSE gemäß den dort hinterlegten Hinweisen einzureichen. Bei schriftlicher Einreichung gilt das Datum des Posteingangs. Bei rein elektronischer Einreichung gilt ebenfalls der 7. März 2023.


Sollte es nicht möglich sein, das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, ist die Endfassung auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und auf dem Postweg an den obengenannten Projektträger zu senden.


Dieser Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Förderzielen und Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt.


Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  1. Name des Projekts, Akronym und Titel des Vorhabens der Antragsteller,
  2. Name und Anschrift (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution; zusätzlich Be­nennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten,
  3. geplante Laufzeit des Projekts (maximal zehn Monate),
  4. Projektbeschreibung (Näheres siehe unten) auf maximal acht DIN-A4-Seiten (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm).


Die Projektbeschreibung muss Folgendes beinhalten:

  1. Beschreibung des geplanten Projekts und Darstellung des Bezugs zu den Förderzielen dieser Richtlinie,
  2. Forschungsziele des Projekts,
  3. Benennung von Forschungsfragen, die innerhalb des anwendungsorientierten Forschungsprojekts verfolgt werden,
  4. Beschreibung der zentralen konzeptionellen und methodischen Inhalte und des interdisziplinären Zugangs zu den Themen Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum, Transfer und Gründung,
  5. anwendungsorientiertes Konzept, inklusive Umgang mit partizipativen Methoden der Fort- und Weiterbildung und Einbindung von Praktikerinnen und Praktikern,
  6. Planungen zur Verwertung der Projektergebnisse, insbesondere Möglichkeiten im Hinblick auf die institutionelle Einbindung,
  7. detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  8. tabellarische Darstellung des Arbeitsprogramms, inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung für jedes der Arbeitspakete,
  9. Zusammenarbeit mit Dritten,

Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung.


In den Anhang aufzunehmen sind:

  1. kurze Darstellung (maximal eine halbe Seite) der Eignung der vorgesehenen Projektleitung und Projektmitarbeitenden bzw. Qualifikationsprofile des geplanten Personals der antragstellenden Institution,
  2. gegebenenfalls „Letter of Intent“ von weiteren Beteiligten; z. B. weitere Praxispartner aus den Bereichen SI und SU und andere Institutionen, die das Projekt unterstützen wollen,
  3. Erläuterungen zu den geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen, Kurzkonzept zur Wissenschaftskommunikation,
  4. Literaturverzeichnis.


Vorlagen zum Arbeitsplan und zur Reiseplanung werden durch den Projektträger unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte zur Verfügung gestellt.


Der Projektträger kann Nachweise, Erklärungen oder geeignete Belege ein- und nachfordern.


Die eingegangenen Anträge werden von BMBF und Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  1. Qualität des inhaltlichen und methodischen Gehalts des Konzepts,
  2. Qualität bzw. Qualifikationen des vorgesehenen Personals,
  3. adäquate Ablauf- und Ressourcenplanung für Konzeption und Umsetzung der Projekte.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung entscheidet das BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Es ist ein gemeinsamer Start der Projekte zum 15. August 2023 geplant. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Eingereichte Förderanträge und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


Bei Fragen oder Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung der Anträge direkt mit dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. August 2027 gültig.


Bonn, den 25. Januar 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Burkhardt


1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Definition nach Bundesbericht Forschung und Innovation 2022 des BMBF (Teil II S. 34)
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
4 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
5 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation: https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3