1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Open Access ermöglicht Fortschritt in Wissenschaft, Forschung und Gesellschaft, weil dadurch interdisziplinäres Arbeiten und der internationale Austausch qualitätsgesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gefördert und der Zugang der Öffentlichkeit zu wissenschaftlich fundierten Informationen entscheidend verbessert werden. Zudem ermöglicht Open Access als wichtiger Bestandteil einer offenen Wissenschaft wirtschaftliche und gesellschaftliche Innovationen, indem Ideen und Erkenntnisse aus der Wissenschaft aufgegriffen und in neue Produkte und Dienstleistungen übersetzt werden. Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie wurde deutlich, dass der offene Zugang zu Forschungsergebnissen einen wichtigen Beitrag leisten kann, gesellschaftlichen Herausforderungen adäquat zu begegnen.
Aus den genannten Gründen ist der freie Zugang zu wissenschaftlicher Literatur im Internet für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) von wesentlicher Bedeutung. Im Jahr 2016 hat das BMBF seine Open-Access-Strategie veröffentlicht und seitdem eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt, durch die die Transformation zu Open Access beschleunigt und Open Access zum Standard des wissenschaftlichen Publizierens gemacht wird.
1.1 Förderziel
Mit dieser Richtlinie treibt das BMBF weiterhin aktiv den Wandel wissenschaftlichen Publizierens hin zu mehr Open Access voran und unterstützt die Wissenschaft bei ihren Bestrebungen. Das BMBF zielt mit dieser Maßnahme auf die Etablierung einer umfassenden, da gemeinsam gelebten und in Kollaboration gestalteten Open-Access-Kultur in allen Bereichen von Forschung und Wissenschaft ab. In dieser Kultur soll Open Access immanenter Bestandteil des wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses selbst sein und zugleich zur Förderung gesellschaftlicher Teilhabe beitragen. Um eine in der Wissenschaftsgemeinschaft gelebte Open-Access-Kultur zu etablieren, werden unter dieser Richtlinie Projekte gefördert, die nachhaltige Finanzierungsmodelle und die verbesserte Anerkennung und Bewertung von Open Access ins Zentrum stellen sowie vielfältige Bedarfe einer Open-Access-Kultur aufgreifen.
Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Anzahl der im Open-Access-Publikationsformat erscheinenden Forschungsergebnisse nach Beendigung der Förderperiode weiter merklich erhöht wird. Ein weiteres Ziel ist die Etablierung mehrerer nachhaltiger wissenschaftsgetragener Finanzierungsmodelle für Open Access, die so angelegt sind, dass sie mindestens zwei Jahre nach Beendigung der Förderperiode noch Bestand haben. Zudem zielt die Maßnahme auf die Erhöhung der Anerkennung von Open Access ab. Hierzu sollen Forschungslücken geschlossen werden und nach Abschluss der Förderperiode mehrere Forschungsarbeiten veröffentlicht werden. Außerdem sollen in mehreren Institutionen Prozesse zur Etablierung einer Open-Access-Kultur initiiert werden. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist schließlich die Erhöhung der verfügbaren Werkzeuge, Services oder Infrastrukturen für die Unterstützung der Etablierung von Open Access.
1.2 Zuwendungszweck
Das BMBF fördert mit dieser Richtlinie Vorhaben entlang von drei Themenschwerpunkten:
- In Themenfeld 1 (finanzielle Etablierung) werden Vorhaben gefördert, deren Ziel die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von wissenschaftsgetragenen Finanzierungsmodellen ist.
- In Themenfeld 2 (institutionelle und soziokulturelle Etablierung) werden Vorhaben gefördert, die sich auf die Erforschung und Erhöhung der Anerkennung von Open Access in der Wissenschaft konzentrieren.
- In Themenfeld 3 (offenes Förderfeld) werden Vorhaben gefördert, die die vielfältigen Bedarfe einer Open-Access-Kultur aufgreifen und damit zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie beitragen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfenverordnung der EU-Kommission gewährt.1
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben aus den drei oben genannten Themenfeldern (siehe Nummer 1.2).
2.1 Themenfeld 1: Förderung von Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Etablierung von wissenschaftsgetragenen Finanzierungsmodellen
Das erste Themenfeld zielt auf die Etablierung von Open Access als Standard des Publizierens durch Unterstützung des Auf- und Ausbaus von nachhaltigen wissenschaftsgetragenen Finanzierungsmodellen ab.
- Unterthema 1: Förderung von Vorhaben, die Diamond-Open-Access-Publikationsorgane hinsichtlich der Trägerschaft und Finanzierung dieses Modells stärken
Publikationsorgane, die gebührenfreie Publikationsmöglichkeiten im Diamond-Open-Access-Modell3 anbieten, können zum einen die Diversität des Systems fördern, indem die Autorinnen und Autoren nicht mit Kosten belastet werden. Zum anderen können wissenschaftsgetragene Publikationsinfrastrukturen eine Alternative zu gebührenfinanzierten Publikationsorganen von zumeist kommerziellen Anbietern darstellen.4
Um die Verbreitung qualitativ hochwertiger Inhalte aus der Forschungspraxis mittels Diamond-Open-Access-Organen zu unterstützen, sollen Vorhaben gefördert werden, die dauerhaft tragfähige Finanzierungsmodelle für Diamond-Open-Access-Zeitschriften, -Reihen sowie -Plattformen etablieren und stärken. Dabei soll auch die Zusammenarbeit zwischen Diamond-Open-Access-Akteurinnen und -Akteuren verbessert werden. Förderfähig sind unter anderem Vorhaben, durch die wissenschaftsgeleitete, nachhaltige Diamond-Open-Access-Organe entwickelt, gegründet und vorangetrieben werden. - Unterthema 2: Förderung von Vorhaben, die konsortiale Finanzierungsmodelle für die Transformation von Publikationen realisieren
Untersuchungen zu Wirkungen und Herausforderungen des Open-Access-Publizierens zeigen, dass die Verteilung der Kostenlast für Publikationen auf mehrere Einrichtungen sinnvoll sein kann: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können ihre Ergebnisse einfach und ohne Klärung von individuellen Finanzierungsfragen veröffentlichen. Darüber hinaus kann durch die Einbindung mehrerer Einrichtungen im Rahmen konsortial-organisierter Finanzierungsmodelle eine langfristige, enge Anbindung an die Gemeinschaft der Nutzenden von Open-Access-Angeboten und deren spezifische Bedarfe gewährleistet werden.5 Bestehende Konsortien zeigen, wie erfolgreich ein gemeinschaftlich organisiertes Finanzierungsmodell von Open-Access-Projekten sein kann.
Angesichts dessen sind solche Vorhaben förderfähig, die die Etablierung von konsortialen Open-Access-Modellen unterstützen und vorantreiben. Eine nachhaltige und mit Blick auf Reputationsdynamiken konkurrenzfähige Etablierung des wissenschaftlichen Publizierens im Open-Access-Format kann nur durch die Zusammenarbeit verschiedener Akteurinnen und Akteure der Wissenschafts- und Forschungslandschaft realisiert werden. Deshalb umfasst dieses Unterthema explizit auch die Förderung von Verbundvorhaben, in denen z. B. Bibliotheken, Fachgesellschaften, Fachinformationsdienste (FIDs), kleinere und mittlere Verlage und andere Einrichtungen, miteinander kooperieren.
Bei der Förderung in diesem Unterthema wird ausdrücklich begrüßt, wenn Fördermittel für Publikationskosten nur anteilig sowie absteigend über den Förderzeitraum hinweg eingesetzt werden.
Besondere Voraussetzungen und Hinweise für Vorhaben in Themenfeld 1
Für die Unterthemen des Themenfeldes 1 gilt, dass förderfähige Vorhaben Qualitätssicherungsmaßnahmen implementieren und anwenden müssen, zu denen sowohl klassische Qualitätssicherungsverfahren wie Double-Blind-Peer-Review-Verfahren oder die Veröffentlichung von Qualifikationsarbeiten zählen können, aber auch Publikationsformate, die kollegiale Begutachtungen zur Sicherung wissenschaftlicher Standards nutzen, wie etwa Community-Peer-Review- oder Open-Peer-Review-Verfahren (vor allem bei Preprints).
Förderfähig sind insbesondere auch solche Vorhaben, die die in der Open-Access-Landschaft bislang noch wenig vertretenen Formate veröffentlichen und verbreiten wollen. Beispielhaft können dies digitale Lehr- und Handbücher, Blogs für Einzel- und Reihenbeiträge oder auch Online-Enzyklopädien sein. Erwünscht sind nicht zuletzt Vorhaben, bei denen digitale Formate dynamische Elemente wie beispielsweise Datenvisualisierungen beinhalten oder Konzepte der Linkability, Crossmedialität und Vernetztheit nutzen und auf diese Weise die Formatvielfalt wissenschaftlichen Publizierens erhöhen.
2.2 Themenfeld 2: Förderung von Vorhaben, die sich auf die Erforschung und Erhöhung der Anerkennung von Open Access in der Wissenschaft konzentrieren
Das zweite Themenfeld zielt darauf ab, Fragen der Anerkennung und Bewertung von Open Access in den Fokus zu nehmen. In diesem Themenfeld sollen Vorhaben gefördert werden, die sich der weiteren Erforschung von Open Access annehmen und sich der zunehmenden institutionellen Verankerung und Anerkennung von Open Access in der deutschen Wissenschafts- und Forschungspraxis widmen. Ziel dieses Themenfeldes ist es, bestehende Forschungslücken zum Thema Open Access zu schließen, Kriterien einer nachhaltigen Publikationsumgebung in einer Open-Access-Kultur zu bestimmen und Ideen und Innovationen zur besseren institutionellen Verankerung von Open Access im deutschen Wissenschaftssystem voranzubringen.
- Unterthema 1: Förderung von Vorhaben, die responsive Open-Access-Umgebungen erforschen
Eine responsive Open-Access-Umgebung zeichnet sich dadurch aus, dass Institutionen und Personen aus der Wissenschaftspraxis und der Gesellschaft Open Access als Standard wahr- bzw. annehmen und von sich aus unterstützen. Viele Vorteile von Open Access lassen sich empirisch belegen.6 Nicht selten begegnen Forschende bei der Entscheidung für oder gegen eine Open-Access-Publikation ihrer Ergebnisse aber Vorbehalten, insbesondere mit Blick auf wissenschaftsimmanente Reputationsmechanismen. Gleichzeitig existiert derzeit eine Vielzahl von Prozessen und Ansätzen, Reputationszuschreibung neu zu denken, Reputationssysteme weiterzuentwickeln und Forschungsbewertung zu modernisieren.7
Um Forschungslücken zu schließen und die Grundlage für die Umsetzung einer responsiven Open-Access-Umgebung zu legen, in der Forschende sich ohne Bedenken für eine Open-Access-Publikation entscheiden, sollen in diesem Unterthema Forschungs- und Evaluationsformate gefördert werden, zu denen unter anderem Studien und Erhebungen zählen. Die Vorhaben sollen insbesondere Faktoren erforschen, die die Akzeptanz von Open Access in der Forschungs- oder Wissenschaftspraxis beeinflussen und dabei unter anderem auch Reputationseffekte berücksichtigen, Reputationsmechanismen reflektieren und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung machen.
Mögliche Vorhaben können sich z. B. auf Open-Access-Zitationsvorteile, ökonomische Auswirkungen von Open Access, die Anerkennung von Open Access und Auswirkungen von Open Access auf wissenschaftliche Karrieren, die Wirkung von Publikationsgebühren auf die Diversität von Autorinnen und Autoren und vieles mehr fokussieren.
Besonders wünschenswert sind Vorhaben, die eine hohe praktische Relevanz als Output versprechen und beispielsweise Empfehlungen aussprechen, wie die Erkenntnisse konkret nutzbar gemacht werden und zur Erreichung einer responsiven Open-Access-Umgebung eingesetzt werden können. - Unterthema 2: Förderung von Vorhaben, die auf die Institutionalisierung von sich selbsttragenden Open-Access-Strukturen in der Forschungs- und Wissenschaftspraxis hinwirken
Open Access wird entsprechend unterschiedlicher Methoden, Arbeitsweisen und Traditionen der Reputationsproduktion in Disziplinen, Fachbereichen und ganzen Institutionen sehr differenziert angewandt und anerkannt. In diesem Unterthema sollen Vorhaben, die die Institutionalisierung von Open Access in akademischen Einrichtungen voranbringen, gefördert werden. Dieses Unterthema richtet sich auf die Etablierung einer Open-Access-Kultur durch die Erarbeitung und Bereitstellung von Unterstützungsangeboten für Institutionen und Stellen in der Wissenschaft, die maßgeblichen Einfluss auf Vorgaben zum Open-Access-Publizieren nehmen können.
Vorstellbar sind z. B. Vorhaben, in denen Leitungs-, Verwaltungs- oder sonstige Stellen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls im Austausch mit Stiftungen, Bibliotheken oder Verlagen und Akteurinnen und Akteuren der Forschungsgemeinschaft, neue Ideen für die Integration von Open Access in die Publikationspraxis ihrer jeweiligen Einrichtung entwickeln und einbringen möchten. Die Nutzung von bereits bestehenden Inhalten sowie Kooperationen mit bestehenden Kompetenz- und Vernetzungsstellen, wie z. B. dem open-access.network oder regionalen Stellen, sind dabei anzustreben.
2.3 Themenfeld 3: Förderung von Vorhaben, die die vielfältigen Bedarfe einer gelebten Open-Access-Kultur aufgreifen
Das dritte Themenfeld nimmt Bedarfe einer gelebten Open-Access-Kultur in den Blick. In diesem Themenfeld sollen Projektideen gefördert werden, die sich schwerpunktmäßig nicht den beiden oben genannten Themenfeldern zuordnen lassen, jedoch innovative Beiträge zur Etablierung einer gelebten Open-Access-Kultur in Deutschland überzeugend darstellen und dabei neue Akzente beim Wandel hin zu mehr Open Access setzen können.
Zu denken sei beispielsweise an Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung und Implementierung von Werkzeugen, Services oder Infrastrukturen. Daneben sind Vorhaben vorstellbar, die Governancemodelle oder Arbeitsabläufe entwickeln und auf diese Weise die Professionalisierung der angestrebten Open-Access-Kultur fördern.
Förderfähig sind in diesem Themenfeld grundsätzlich auch Vorhaben, die bestehende Open-Access-Ansätze und -Ideen, die im Rahmen von bisherigen Projekten und Initiativen erarbeitet wurden, aufgreifen. Vorhaben, die an bisherige Projekte und Initiativen anknüpfen, müssen zwingend einen Mehrwert zu den bestehenden Projekten aufweisen und Ideen und Inhalte in die Breite tragen.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.
Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) sowie nicht gewerbliche Institutionen (z. B. Stiftungen und gemeinnützige Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Stiftungen, gemeinnützige Vereine), in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen8:
[
http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Die Antragstellenden erklären im Rahmen des schriftlichen Antrags gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO.
Sofern eine Förderung nach De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist dies ebenfalls im Rahmen des schriftlichen Antrags zu erklären.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.9
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend den in der Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie dem in Nummer 7 dargestellten Verfahren einreichen, müssen entsprechende Vorarbeiten und Kenntnisse im Bereich Open Access vorweisen.
Antragstellende sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm ( https://www.horizont2020.de/) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.
Die Partnerinnen und Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)10.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Pro Einzelprojekt bzw. Verbundprojekt stehen grundsätzlich Mittel in Höhe von bis zu 300 000 Euro (exklusiv Projektpauschale) für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts. Die Laufzeit der Vorhaben soll nicht mehr als 36 Monate betragen. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit bzw. geringerem Förderbedarf werden adressiert. Es ist ein gemeinsamer Start der Projekte zum 1. September 2023 geplant.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die oben genannte Gesamtfördersumme gilt exklusive der Projektpauschale.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind.
Förderfähig sind zudem Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess, beziehungsweise die Ergebnisse, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2
Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie gegebenenfalls die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wissenschaftskommunikation
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartnerinnen und Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Open Access
Wenn der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin die aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich auch die Open-Access-Veröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
FAIR-Data
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, z. B. einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Open-Source
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind aufgefordert, den Quellcode der im Rahmen des Projekts erstellten (Forschungs-)Software spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger sorgt für die Sicherstellung der Qualität und der Dokumentation des Quellcodes und berücksichtigt aktuelle, auf FAIR-Prinzipien beruhende Standards (z. B. FAIR2RS der Research Data Alliance13). Die Nutzung etablierter, offener Lizenzen (z. B. folgend den Empfehlungen der Open-Source-Initiative14) wird empfohlen. Deren jeweilige Anwendbarkeit ist von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger im Einzelfall zu prüfen und auch gegenüber möglichen Schutzrechten an der Software abzuwägen (z. B. bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder Lizenzen). Diese Prüfung ist dem BMBF, insbesondere sollte eine Veröffentlichung von Software als Open-Source nicht möglich sein, darzulegen. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Bereitstellung von im Projekt erstellter Software als Open-Source soweit möglich.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
− Projektträger Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung −
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ihre administrativen und fachlichen Fragen stellen Sie bitte über folgende Internetseite:
https://vdivde-it.de/de/koa-chatbot
Für Rückfragen steht der Projektträger auch unter der Telefonnummer 030/31 00 78-4373 zur Verfügung. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH sind bis spätestens 25. Januar 2023 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag (einschließlich einer Vorhabenbeschreibung) in schriftlicher und elektronischer Form und in deutscher Sprache vorzulegen.
Die Anträge sind elektronisch über easy-Online https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DW&b=KOA-ANTRAG einzureichen (elektronische Plattform).
Ohne qualifizierte elektronische Signatur ist der elektronisch eingereichte Antrag zudem in Papierform als ungebundene Kopiervorlage und von der Projektleitung unterschrieben an den Projektträger zu übersenden.
Es gilt der Poststempel. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten ist nur eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Dem Antrag ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben bestätigt wird – bei Verbundprojekten ist die Zeichnung aller Verbundpartner (in der Regel die Projektleitungen) erforderlich. Zudem sind die Förderanträge bei Verbundprojekten in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen (Seitenränder: oben und unten je 2 cm, links und rechts je 2,5 cm, Zeilenabstand 1,15, Fließtext: Arial 11 pt, Überschriften: Arial 12 pt, 14 pt, 18 pt, Fußnoten: Arial 9 pt) einzureichen, die wie folgt zu gliedern sind:
- Deckblatt, das die folgenden Informationen enthalten soll:
- Akronym und Titel des Vorhabens
- Zuordnung zu Themenfeld und Unterthema
- Vorhabenart (Einzel- oder Verbundprojekt)
- Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution (bzw. Institutionen bei Verbundprojekten) inklusive Benennung der Projektleitung, bei Verbundprojekten Gesamtprojektleitung, mit Kontaktdaten
- Projektmitarbeitende (sofern bereits bekannt)
- gegebenenfalls weitere Beteiligte
- geplante Laufzeit des Vorhabens
- Höhe der geplanten Zuwendung, bei Verbundvorhaben für den gesamten Verbund
- Abstract bzw. Kurzzusammenfassung (maximal eine DIN-A4-Seite)
- nähere Beschreibung des Vorhabens – maximal zehn DIN-A4-Seiten bei Einzelprojekten und maximal 15 DIN-A4-Seiten bei Verbundprojekten (ohne Deckblatt, Abstract, Inhaltsverzeichnis und Anhang, CV oder Motivationsschreiben)
- Anhang.
Die nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Informationen beinhalten:
- detaillierte Vorhabenbeschreibung mit ausführlicher Darstellung der Ziele und Forschungsfragen sowie Begründung für die Zuordnung zum Themenfeld und Unterthema inklusive der in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie für das Themenfeld geforderten Angaben;
- möglichst konkrete Darstellung der erwarteten Ergebnisse des Vorhabens (möglichst quantitativ oder sehr konkret qualitativ);
- detaillierter Finanzierungsplan des gesamten Vorhabens, aus dem die Anteile der einzelnen Verbundpartnerinnen und Verbundpartner klar hervorgehen;
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
- detaillierte Darstellung der genauen Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnerinnen und Verbundpartnern (eine genaue Zuordnung der einzelnen Arbeiten zu den Verbundpartnerinnen und Verbundpartnern muss innerhalb des Arbeitsplans möglich sein);
- ausführlicher Verwertungsplan einschließlich eines Nachhaltigkeits- bzw. Verstetigungskonzepts insbesondere für Finanzierungsmodelle;
- Darstellung der Qualifikation und entsprechenden Vorarbeiten aller Antragstellenden;
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.
In den Anhang zu nehmen sind:
- ausführliche Darstellung der Qualifikation und entsprechenden Vorarbeiten der antragstellenden Institution und des vorgesehenen Personals (falls möglich, beispielsweise in Form von CVs);
- bei Verbundvorhaben: Unterschriebener Nachweis der jeweils unterschriftsberechtigten Person aller Verbundpartner zur Bestätigung der Kooperationsbereitschaft;
- bei Bedarf: „Letter of Intent“ von weiteren Beteiligten.
Detaillierte Erläuterungen – insbesondere zu den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Themenfelder 1, 2, und 3 und den spezifischen Anforderungen an die Anträge für die einzelnen Themenfelder – sind in einem spezifischen Leitfaden für die Einreichenden dargelegt, der unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte#programmebmbf abrufbar ist. Dieser Leitfaden ist unbedingt zu beachten. Die Nichteinhaltung der formalen Kriterien kann zum Ausschluss des Antrags führen.
Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung des Projektantrags direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen (siehe Nummer 7.1).
Sofern die eingegangenen Unterlagen die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie den oben genannten Abschnitten entsprechend nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit dem in Nummer 1 genannten Zuwendungszweck und den in Nummer 2 aufgegliederten Themenfeldern der Förderung,
- Innovationspotenzial und Breitenwirkung des mit dem Vorhaben angestrebten Beitrags zur Etablierung einer Open-Access-Kultur,
- Passfähigkeit der dargestellten Ansätze zu den identifizierten Bedarfen,
- wissenschaftliche Qualität und Originalität des Ansatzes,
- Qualität des Verwertungs- und des Verstetigungskonzepts, insbesondere bei der Erprobung und Etablierung von Finanzierungsmodellen,
- Qualifikation der beteiligten Einrichtung(en) und entsprechende Vorarbeiten, Vorhandensein von fachlich qualifizierten personellen Ressourcen zur Umsetzung des Projekts,
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
Die Anträge stehen im Wettbewerb zueinander. Entsprechend den oben angeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Das Ergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2029 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2029 in Kraft gesetzt werden.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 29. November 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Bettina Klingbeil
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
I. De-minimis-Beihilfen
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
II. AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.15
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.16
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder - zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten;
- Kosten für Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Allgemeine Hinweise:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 Im Diamond-Open-Access-Geschäftsmodell fallen keine Gebühren für Lesende oder Autorinnen und Autoren an. Die Publikationsinfrastruktur wird von wissenschaftlichen Einrichtungen bereitgestellt oder durch fachlich organisierte Wissenschaftsverbände wie Fachgesellschaften finanziert. Vgl. hierzu DFG, https://www.dfg.de/foerderung/info_wissenschaft/2022/info_wissenschaft_22_26/index.html, zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2022.
4 Vgl. Wissenschaftsrat (2022). Empfehlungen zur Transformation des wissenschaftlichen Publizierens zu Open Access. Köln. DOI: https://doi.org/10.57674/fyrc-vb61. S. 68.
6 Vgl. David Hopf, Sarah Dellmann, Christian Hauschke und Marco Tullney (2022). Wirkungen von Open Access. Literaturstudie über empirische Arbeiten 2010 –2021. Technische Informationsbibliothek (TIB). DOI: https://doi.org/10.34657/7666.
7 Auch die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat in ihrem im Mai 2022 veröffentlichten Positionspapier zum wissenschaftlichen Publizieren vor allem Fragen der Reputation und der Produktion von Renommee in der Wissenschaft diskutiert; vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft, AG Publikationswesen (2022). Wissenschaftliches Publizieren als Grundlage und Gestaltungsfeld der Wissenschaftsbewertung: Herausforderungen und Handlungsfelder. Bonn. h https://doi.org/10.5281/zenodo.6538163.
8 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
9 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
10 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
11 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.
12 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
13 https://www.rd-alliance.org/
15 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
16 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.