1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) versteht unter Gesundheit nicht nur die Abwesenheit von Krankheit, sondern das vollständige körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden eines Menschen. Die globalen Umwelt- und Klimaveränderungen bedrohen unsere Lebensgrundlagen und damit die Gesundheit der Menschen. Um dem entgegen zu wirken, müssen gesundheitsförderliche sowie ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Lebensbedingungen und Lebensweisen verstärkt gefördert werden.
In den Bereichen Gesundheitsförderung und Primärprävention existiert in Deutschland derzeit eine Vielfalt von Maßnahmen, deren Wirksamkeit jedoch oft nicht ausreichend wissenschaftlich belegt ist. Zudem wird die Verknüpfung mit Klima- und Umweltschutz oft noch außer Acht gelassen. Dabei haben die zunehmenden Umwelt- und Gesundheitsprobleme unserer heutigen Gesellschaft häufig gemeinsame Ursachen, sodass sich in der Verknüpfung beider Aspekte zahlreiche Synergien für neue, wirksame Lösungsansätze ergeben. Erfolgreiche Maßnahmen aus dem Ausland, die bereits beide Aspekte verknüpfen, können aufgrund unterschiedlicher politischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Voraussetzungen nicht ohne sorgfältige wissenschaftliche Prüfung auf den deutschen Kontext übertragen werden.
Ziel der Fördermaßnahme ist es, eine bis dato in Deutschland noch nicht vorhandene Evidenz für wirksame Maßnahmen zu einer grundlegenden gesellschaftlichen Transformation in Richtung gesundheitsförderlicher sowie ökologisch nachhaltiger und sozial gerechter Lebensbedingungen und Lebensweisen zu generieren. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, gesellschaftlichen und umweltbedingten Gesundheitsschäden vorzubeugen und faire Lebensumwelten für ausreichende Bewegung und gesundheitsförderliche Ernährung zu schaffen. Die Fördermaßnahme soll praxisrelevante wissenschaftliche Erkenntnisse zu den folgenden Fragen des wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen1 zur planetaren Gesundheit generieren:
„Wie können unsere Gesellschaften so gestaltet werden, dass gesundheitsförderliche und nachhaltige Lebensbedingungen für alle möglich werden?
Wie sehen die spezifischen Herausforderungen für vulnerable Gruppen aus?“
Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn wissenschaftlich gesichertes Wissen zu folgenden Punkten vorliegt: (1) Welche Maßnahmen sind in welchem Ausmaß bei welchen Bevölkerungsgruppen geeignet, gesundheitsförderliche sowie ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Lebensbedingungen und Lebensweisen zu stärken? (2) Welche Aspekte müssen bei der Implementierung dieser Maßnahmen berücksichtigt werden?
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Fördermaßnahme ist die Förderung interventioneller Studien, die auf eine Verbesserung der wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit einer sozial gerechten Primärprävention und Gesundheitsförderung in Verbindung mit Elementen zum Schutz von Klima und Umwelt ausgerichtet sind.
Die Ergebnisse der Studien lassen sich besser in die Praxis umsetzen, wenn sie die Sichtweisen und Bedarfe der betroffenen Menschen und Praxisakteure von vornherein berücksichtigen. Deshalb wird bei der Förderung ein besonderer Schwerpunkt auf den Einbezug dieser Gruppen gelegt.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden inter- und transdisziplinäre Verbundprojekte zur Konzeption, Entwicklung, wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation von lebensweltbezogenen, methodisch hochwertigen, prospektiven Interventionsstudien. Gefördert wird der forschungsbezogene Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Intervention im Rahmen einer Studie durchgführt wird. Die praktische Durchführung und Finanzierung der Intervention ist nicht Gegenstand der Förderung. Die Studien sollen die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung gesundheitsförderlicher sowie ökologisch nachhaltiger und sozial gerechter Lebensbedingungen und Lebensweisen überprüfen. Hierzu sollen synergistisch wirkende Interventionen auf Verhaltens- und Verhältnisebene wissenschaftlich evaluiert werden.
Die Interventionsstudien können sowohl neue Maßnahmen als auch bisher nicht oder nicht ausreichend evaluierte Maßnahmen untersuchen. Weiterhin können auch interventionelle Studien zur Übertragbarkeit (Scale-up) von Maßnahmen gefördert werden, deren Wirksamkeit in Deutschland bereits durch evidenzbasierte Studien nachgewiesen wurde.
Die Studien müssen die Wirkung der Maßnahmen auf die Gesundheit evaluieren und den Beitrag der Maßnahme für die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit durch geeignete Methoden bewerten. Es sollen ebenfalls begleitende Studien im Sinne einer Prozessevaluation durchgeführt werden, um Erkenntnisse für den späteren Praxistransfer zu generieren.
Die Maßnahmen können sich an die Allgemeinbevölkerung richten oder gezielt auf vulnerable soziale Gruppen ausgerichtet sein. Die Studien müssen die Diversität der Zielgruppen (z. B. Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Studien angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.
Die Verbünde sollen Expertise aus Gesundheitswissenschaften und Psychologie mit verschiedenen Disziplinen aus den Lebens-, Natur-, Ingenieurs- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften zusammenführen. Relevant sind hier u. a. Expertisen zu folgenden Themenbereichen: Public Health, Klima, Umwelt, Ernährung, Bewegung, Verhalten, Mobilität sowie Städte- und Raumplanung. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Praxisakteure, z. B. aus Städten und Landkreisen sowie aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sollen von Beginn an in die Verbünde integriert werden. Dies ist auch deshalb erforderlich, da die Finanzierung der jeweiligen Intervention nicht Gegenstand der Förderung ist. Sie muss von dritter Seite, etwa durch kommunale Träger etc. sichergestellt und durch entsprechende Zusagen belegt werden. Um die dauerhafte Verankerung der Forschungsergebnisse in der jeweiligen Lebenswelt zu erhöhen, sollten partizipative Konzepte – wie zum Beispiel der Bürgerbeteiligung oder der Reallabore – zur Anwendung kommen.
Die Förderung der Studien erfolgt in zwei Phasen.
Konzeptentwicklungsphase
In der ersten Phase sollen die Verbundpartner zusammengeführt und wissenschaftliche Planungsarbeiten betrieben werden, welche die notwendigen Grundlagen für die Durchführung der darauffolgenden Realisierungsphase liefern. Hierzu sollen Wissenschaftler und Praxisakteure unter Einbezug der Zielgruppen gemeinsam das wissenschaftliche Studienkonzept entwickeln. Hierbei muss auch das Kommittment der Praxisakteure zur Finanzierung der Intervention eingeholt werden. In die Entwicklung des Studienkonzepts soll auch eine wissenschaftlich fundierte, umfassende, systematische Bewertung der Literatur zwecks Erhebung des aktuellen Standes der Forschung einfließen, die über das Maß der zur Antragstellung notwendigen Recherchen hinausgeht. Der Aufbau des inter- und transdisziplinären Verbunds, die Verifizierung der Machbarkeit der Studie und die Entwicklung von Studiendesign und Methodik sind weitere wichtige Aspekte dieser Planungsarbeiten. Ein besonderer Fokus sollte auf die Definition der Methoden zur Bewertung der Effekte auf die Gesundheit und auf den Beitrag zu einer ökologisch nachhaltigen und sozial gerechten Entwicklung gelegt werden. Die Dauer dieser Phase beträgt in der Regel sechs Monate. Mit Ende der ersten Phase ist, aufbauend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Planungsarbeiten, ein detaillierter Antrag zur Realisierung der Studie vorzulegen.
Realisierungsphase
In der anschließenden, ebenfalls partizipativ gestalteten Realisierungsphase erfolgt die Umsetzung der Studien. Auch hierbei sind die Zielgruppen und Praxisakteure einzubinden. Die Dauer dieser Phase beträgt in der Regel drei Jahre.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Antragstellende erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Vorleistungen
Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu gesundheitsförderlichen sowie ökologisch nachhaltigen und sozial gerechten Lebensbedingungen und Lebensweisen ausgewiesen sein.
Zusammenarbeit
In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partnerinnen und Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Innerhalb eines Verbundes ist ein Koordinator zu benennen. Die Zugehörigen eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundbeteiligten, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
Wissenschaftliche Standards
Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards angemessen zu berücksichtigen. Dies ist im Antrag darzulegen.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Zugänglichkeit, Interoperablilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten, sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse.
Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https://www.go-fair.org/fair-principles/) zum Daten-Management befolgt werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden: https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/forschungsdaten/index.html.
Entsprechend gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Registrierung der Studien in geeigneten Registern ist verpflichtend;
- es sollen Datenmanagementpläne ausgearbeitet und vorgelegt werden;
- Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (z. B. Nicht-Bestätigung einer Hypothese);
- die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen als Open-Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
- Originaldaten zu den Publikationen sollen unter Verwendung aktueller internationaler Standards (z. B. HL7 FHIR), zum Austausch und zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
- wo immer möglich, sollten Forschungsdaten bereits während der Laufzeit von geförderten Projekten zugänglich gemacht werden;
- die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Benutzung und Auswertung durch Dritte müssen im Antrag dargestellt und im Fall der Förderung mit der Publikation veröffentlicht werden.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für die Verbesserung gesundheitsförderlicher sowie ökologisch nachhaltiger und sozial gerechter Lebensbedingungen und Lebensweisen erbringen. Die geplante Verwertung und der Transfer der Ergebnisse in die Praxis müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Konzeptentwicklungsphase
Gefördert wird zunächst eine in der Regel bis zu sechs Monate andauernde Konzeptentwicklungsphase. Diese Phase dient der Ausarbeitung eines detaillierten Konzepts für die geplante Studie und der Vernetzung der Akteure aus Wissenschaft und Praxis. Zu Inhalten und Voraussetzungen siehe auch Nummer 2 und 4.
Die Konzeptentwicklungsphase wird mit einer Zuwendung von bis zu 75 000 Euro gefördert. Dieser Betrag stellt eine Obergrenze dar. Für die Konzeptentwicklungsphase kann keine Projektpauschale gewährt werden.
Realisierungsphase
Im Anschluss an die erfolgreiche Durchführung einer Konzeptentwicklungsphase kann die Förderung einer Realisierungsphase erfolgen, in der die Umsetzung der Studie stattfindet. Die Förderung dieser Realisierungsphase ist in der Regel auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren begrenzt.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Universitäten und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Angaben für beide Phasen:
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn Zuwendungsempfangende die aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfangende sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundbeteiligten eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257
Ansprechpersonen sind:
Dr. Michael Ebert, Telefon: 0228/3821-1739
Dr. Svenja Finck, Telefon: 0228/3821-1877
Dr. Mario Paterno, Telefon: 0228/3821-2377
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=EL-PRAEVENTION&b=EL-NACHHALTIGKEIT&t=SKI).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Das Antragsverfahren besteht aus einer Konzeptentwicklungs- und einer Realisierungsphase.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Konzeptentwicklungsphase
Das Förderverfahren in dieser Phase ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 18. Juli 2022 zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/14542.php) niedergelegt.
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=EL-PRAEVENTION&b=EL-NACHHALTIGKEIT&t=SKI).
Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Relevanz und Erfolgsaussichten der Maßnahmen im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1) für die Verbesserung der Gesundheit der Menschen und eine ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Entwicklung;
- Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
- Einbindung aller für die Zielerreichung erforderlichen Expertisen und Praxisakteure, enge Vernetzung der beteiligten Disziplinen;
- Qualität der Maßnahmen zur aktiven, partnerschaftlichen Beteiligung der Zielgruppe und der weiteren Akteure in Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung, sowie zur Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit und Diversität;
- wissenschaftliche und methodische Qualität des Konzepts für die zu entwickelnde Studie
- Arbeits- und Finanzierungsplan für die Konzeptentwicklungsphase, sowie perspektivisch für die Realisierungsphase der Studie.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Bei den eingegangenen Anträgen wird die Realisierbarkeit der Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung und die Angemessenheit der Finanzmittel für die Konzeptphase bewertet und nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.2.2 Realisierungsphase
Für die Vorhaben, die für die Konzeptentwicklungsphase ausgewählt wurden, kann am Ende der Konzeptentwicklungsphase eine Anschlussförderung für die Realisierungsphase beantragt werden. Zu Inhalten und Voraussetzungen für die Realisierungsphase siehe Nummer 2, 4 und 5. Zur Antragstellung wird durch den Projektträger zu einem späteren Zeitpunkt gesondert aufgefordert.
Die Anträge für die Realisierungsphase werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums einer vertieften Prüfung entlang der in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unterzogen. Insbesondere wird hier bewertet und geprüft:
- Wissenschaftliche Exzellenz und methodische Qualität und Umsetzbarkeit des Studiendesigns;
- realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung für die Realisierungsphase;
- Angemessenheit der Finanzierungsplanung für die Realisierungsphase;
- konkrete Konzepte und Strategien zur Verwertung, zum Transfer und zur Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 29. April 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Spelberg
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/14542.php zu finden.
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens;
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen. (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Publikation WBGU
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 02.07.2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.