18.01.2022

Bekanntmachung

Förderrichtlinie „Bildungskommunen“, Bundesanzeiger vom 18.01.2022

Vom 10. Januar 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Bildung findet dort statt, wo die Menschen leben und arbeiten: in den Kommunen. Städte und Landkreise stehen damit vor der Herausforderung, ihren Bürgerinnen und Bürgern bestmögliche Zugänge zu attraktiven, vielfältigen und wohnortnahen Angeboten des lebensbegleitenden Lernens zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich seit Jahren für eine Stärkung des Bildungsmanagements in den Kommunen. Kern des Engagements ist die „Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement“ (TI), in deren Rahmen vielversprechende Modelle datenbasierter kommunaler Bildungssteuerung entwickelt und verbreitet wurden (www.transferinitiative.de).

Es hat sich gezeigt, dass eine datenbasierte Steuerung, eine bereichsübergreifende Koordinierung von Bildungs­themen innerhalb der Kommunalverwaltung und die zusätzliche Einbindung zivilgesellschaftlicher Bildungsakteure dabei helfen, den Bürgerinnen und Bürgern in allen Lebensphasen passende Bildungsangebote zu machen und ­bildungspolitische Herausforderungen vor Ort gezielt zu bearbeiten. Mit einem solchen „Datenbasierten kommunalen Bildungsmanagement“ (DKBM) können Bildungschancen für alle Menschen verbessert werden. In Krisenzeiten kann so zudem eine höhere Resilienz des Bildungssystems erreicht werden, da das DKBM eine belastbare Grundlage schafft, auf der Kommunen angemessen und gezielt auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren können.

Aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen und Erfahrungen der TI will das BMBF mit der Förderrichtlinie „Bildungskommunen“ Kreise und kreisfreie Städte weiterhin dabei unterstützen, ihr Bildungsmanagement zu verbessern. Hierzu sollen insbesondere die Möglichkeiten der Digitalisierung für eine umfassende (analog-digitale) Vernetzung kommunaler Bildungslandschaften systematisch genutzt werden. Ziel sind Transparenz und Zugänglichkeit von Bildungsangeboten sowie ein koordiniertes Zusammenwirken aller Bildungsakteure entlang der gesamten Bildungskette und in allen Bildungsbereichen, so dass alle Einwohnerinnen und Einwohner in jeder Lebensphase die Bildungsangebote nutzen können, die sie zur Realisierung ihrer individuellen Bildungsziele benötigen. Die Kommunen können dabei zudem innerhalb ihrer Bildungslandschaft thematische Schwerpunkte setzen, die ihren spezifischen bildungspolitischen Schwerpunkten entsprechen.

Zur Erreichung dieser Ziele bezweckt die Förderrichtlinie „Bildungskommunen“ die Etablierung von Instrumenten, die in Kreisen und kreisfreien Städten gezielt die (Weiter-)Entwicklung, Koordinierung und Steuerung der Bildungslandschaft befördern:

  • Eine ganzheitliche kommunale Strategie zur Weiterentwicklung des kommunalen Bildungsbereichs zu einer analog-digital vernetzten Bildungslandschaft für das lebensbegleitende Lernen.
  • Eine fortlaufende kommunale Bildungsberichterstattung, die eine verlässliche Datengrundlage schafft und Hinweise und Fakten für die Steuerung des Bildungssystems auf kommunaler Ebene zur Verfügung stellt.
  • Verlässliche, partnerschaftliche und nachhaltige Kooperationsstrukturen mit den relevanten Bildungsakteuren vor Ort und über unterschiedliche Zuständigkeitsebenen in der Kommune hinweg.
  • Ein webbasiertes kommunales Bildungsportal, das allen Bildungsinteressierten eine kostenfreie, transparente Übersicht über regionale Bildungsakteure sowie über deren Bildungsangebote und Zugangsvoraussetzungen ermöglicht und sukzessive zu einem digitalen Lernort weiterentwickelt werden sollte.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Diese Richtlinie steht unter dem Vorbehalt, dass das ESF-Bundesprogramm von der EU-Kommission genehmigt wird. Weitere Rechtsgrundlage wird das ESF-Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027, sobald dieses genehmigt ist.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von Kreisen und kreisfreien Städten bei der Verbesserung ihres datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements sowie beim Auf- und Ausbau von analog-digital vernetzten und thematisch vertieften Bildungslandschaften.

Das Förderangebot ist modular aufgebaut und kann differenziert an die spezifischen Herausforderungen vor Ort ­angepasst werden. Es sind drei Module vorgesehen. Die Module 1 und 2 sind von allen geförderten Kommunen vollständig zu bearbeiten. Aus Modul 3 ist mindestens eines der untengenannten Schwerpunktthemen (eine Höchstgrenze für zu bearbeitende Themen gibt es nicht) auszuwählen. Die Module sollen in ihrer Kombination als kohärentes Gesamtkonzept im Sinne der vorliegenden Förderziele zusammenwirken.

Bei allen Modulen sind die bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) mit einzubeziehen und zu beachten (vgl. Nummer 5.1).

Modul 1: Datenbasiertes kommunales Bildungsmanagement (DKBM)

Innerhalb dieses Förderbausteins setzen die geförderten „Bildungskommunen“ den Auf- bzw. Ausbau eines datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements um, das die Basis für die anderen Module darstellt. Hierzu zählen ­insbesondere die folgenden Umsetzungsschritte:

  • Etablierung und Weiterentwicklung einer sozialräumlich differenzierten Datenbasis zur kontinuierlichen Bildungsberichterstattung sowie Aufbau und Sicherung von Netzwerken und Steuerungsgremien auf kommunaler Ebene. Das Ziel ist die strukturelle Verankerung des datenbasierten Bildungsmanagements im Prozess politischer Planungen und Entscheidungen. Kommunale Entscheidungsinstanzen (z. B. Rat und Senat, Verwaltungsressorts, Verwaltungsspitze) sollen fortlaufend datenbasiert beraten werden. Die Beratungsleistung ist dabei nicht auf Bildungsthemen im engeren Sinne zu beschränken, sondern sollte auch Aspekte kommunaler Steuerung berücksichtigen, die mit Bildung in einem Zusammenhang stehen und geeignet sind, Bildung als zentralen Standortfaktor zu entwickeln. Beispielhaft zu nennen ist die Stadtentwicklungsplanung mit ihren Ansätzen zur Gestaltung innovativer bereichsübergreifender Lernorte.
  • Einbindung der unterschiedlichen in der Kommune tätigen Schlüsselakteure der Bildung über verbindliche und auf Nachhaltigkeit angelegte Kooperationsvereinbarungen. Zumindest einzubeziehen sind dabei Vertreterinnen und Vertreter der Kerngruppen Bildungsträger, Kammern, Agenturen für Arbeit und Jobcenter, zivilgesellschaftliche Akteure wie Vereine, Verbände oder bürgerschaftliche Gruppen und Initiativen. Die Kooperationsvereinbarungen sollen konkrete gemeinsame Ziele und Kooperationsstrukturen beinhalten und analog-digitale Kooperationsmöglichkeiten einbeziehen.
  • Etablierung einer fortlaufenden kommunalen Bildungsberichterstattung auf Grundlage verlässlicher Daten und Fakten zur Erkennung von Bildungsbedarfen und zur Steuerung des Bildungssystems auf kommunaler Ebene. Diese kann schrittweise aufgebaut werden und soll bis zum Ende der Förderung in eine kontinuierlich erfolgende ­Bildungsberichterstattung für das Lernen im Lebenslauf münden.

Modul 2: Vernetzte Bildungslandschaft

Innerhalb dieses Förderbausteins legen die geförderten „Bildungskommunen“ den Grundstein für die Etablierung einer analog-digital vernetzten kommunalen Bildungslandschaft. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Umsetzungsschritte:

  • Erarbeitung eines ganzheitlichen Leitbilds für die analog-digital vernetzte Weiterentwicklung des Bildungsbereichs in allen Lebensphasen. Im Leitbild sind Partnerinnen und Partner für die Umsetzung zu benennen. Die Planungen sind partizipativ anzulegen. Vor allem interessierte Bürgerinnen und Bürger (aus allen Altersgruppen) und kreisangehörige Städte und Kommunen sind frühzeitig und kooperativ einzubinden.
  • Ausgehend vom Leitbild folgt die Entwicklung einer Strategie zur Umsetzung der analog-digital vernetzten Bildungslandschaft. Die Strategie soll über den Förderzeitraum spezifizierbar und operationalisierbar sein und Aussagen zu Umsetzungsansätzen für alle Lebensphasen beinhalten. Eine Perspektive für die Zeit nach der Förderung sowie erste Ansätze zur Weiterentwicklung und Verstetigung sind ebenfalls darzustellen. Bereits bestehende ­Aktivitäten in der Kommune sind in die strategischen Überlegungen und Planungen einzubeziehen, Doppelstrukturen sind zu vermeiden.
  • Etablierung und nachhaltige Verstetigung eines digitalen kommunalen Bildungsportals, das transparent, gebündelt und zielgruppenorientiert allen Bildungsinteressierten den Zugang zu regionalen Bildungsakteuren und deren Bildungsangeboten ermöglicht. Es leistet als organisatorische Schnittstelle einen Beitrag zum selbstgesteuerten analog-digitalen Lernen. An bestehende Ansätze sollte angeknüpft werden, beispielsweise ist eine Einbindung in die Internetseite der Kommune wünschenswert. Die über Modul 1 etablierten Koordinierungsstrukturen des DKBM (z. B. Steuerungsgremien oder Kooperationsbeziehungen) sollen für Konzeption und Pflege des Portals genutzt werden. Bestehende Angebote der (Weiter-)Bildungsberatung sind einzubeziehen und mit digitalen Angeboten sinnvoll ­ergänzend zu verknüpfen. Neben formalen Bildungsangeboten sind auch non-formale zu berücksichtigen.

Modul 3: Thematischer Schwerpunkt

Innerhalb dieses Förderbausteins erarbeiten die geförderten „Bildungskommunen“ thematische Schwerpunkte für ihre kommunale Bildungslandschaft. Für die nachfolgend aufgeführten Themenfelder gilt, dass sie nicht isoliert Gegenstand einer Förderung sein können, sondern nur integrierter Bestandteil einer übergreifenden kommunalen Bildungsstrategie einschließlich der Module 1 und 2. Geförderte Kommunen können ihre analog-digitale Bildungslandschaft durch die Entwicklung und Umsetzung von Kooperationsprojekten zu einem oder mehreren ausgewählten Bildungsthemen ausgestalten; mögliche – vom Zuwendungsempfänger vor dem Hintergrund der jeweils eigenen kommunalen Herausforderungen und Priorisierungen zu wählende – Schwerpunkte sind:

  • Kulturelle Bildung
  • Demokratiebildung/Politische Bildung
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)
  • Integration durch Bildung
  • Fachkräftesicherung/Bildung im Strukturwandel
  • Inklusion

Innerhalb der thematischen Bereiche sind folgende Aktivitäten erforderlich:

  • Identifikation der relevanten Bildungsakteure vor Ort in dem gewählten Themenschwerpunkt. Abschluss und Weiterentwicklung von konkreten Kooperationsvereinbarungen sowie Etablierung bzw. Ausbau von Arbeitsgruppen. Hierbei soll insbesondere auch die Kooperation zwischen schulischen und außerschulischen Akteuren und Lernorten – wie etwa bei der Ganztagsbetreuung – Berücksichtigung finden.
  • Erarbeitung eines Handlungskonzepts für den gewählten Themenschwerpunkt. An diesem Prozess sind auch die Kooperationspartner, beteiligte Arbeitsgruppen und Institutionen sowie Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen. Das Handlungskonzept soll eine Nachhaltigkeitsstrategie inklusive erster konkreter Ansätze für die Zeit nach der Förderung beinhalten.
  • Etablierung eines thematischen Monitorings unter anderem durch Identifikation von zugänglichen Datenquellen und notwendigen Indikatoren zur Generierung von Steuerungswissen. Das thematische Monitoring ist integraler Bestandteil des Handlungskonzepts und soll in direkter Weise anschlussfähig sein an das kommunale Bildungsmonitoring (siehe Modul 1).

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte. Kreisangehörige Kommunen können über die Antragstellung des Landkreises einbezogen werden. Im Fall Berlin ist die Stadt Berlin (durch die Senatsverwaltung) antragsberechtigt. Im Antrag kann die operative Umsetzung des Vorhabens (über Personalgestellung) in die bezirklich-kommunale Ebene (auf die zweite Verwaltungsebene) delegiert werden.

Die Antragstellung erfolgt als Einzelvorhaben.

Für eine Förderung (in den in Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie beschriebenen Anteilen) ist erforderlich, dass

  • die Kofinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
  • der Zuwendungsempfänger mit den vom BMBF geförderten Beratungseinrichtungen für das kommunale Bildungsmanagement zusammenarbeitet (zur Zeit die jeweils regional zuständige Transferagentur). Hierzu muss bei Antragstellung ein erster Kontakt nachgewiesen werden.

Die Förderrichtlinie wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitforschung evaluiert. Die Bereitschaft zur Selbstevaluation des Projekts und zur Beteiligung an der Evaluation ist erforderlich. Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich auch zur Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die die wissenschaftliche Begleitung durchführt.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben für wissenschaftliches Personal,
  • Ausgaben für das IT-Instrumentarium für das kommunale Bildungsmonitoring (KomBi) einschließlich des technischen Supports,
  • Ausgaben für Dienstreisen im Inland,
  • Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen, z. B. für Fachkommunikation, für die Organisation und Durchführung von Workshops, die Moderation partizipativer Prozesse sowie für Arbeiten im Rahmen der Konzeption und Erstellung eines Bildungsportals und gegebenenfalls andere Aktivitäten, die im Arbeitsprogramm begründet sind.

Die Deckung von indirekten Ausgaben ist im Rahmen einer Pauschalfinanzierung in Höhe von 25 % der förderfähigen direkten Ausgaben zu veranschlagen (Artikel 54 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung)).

Erläuterungen und weitere Bestimmungen zu einzelnen Ausgaben:

  • Bei den Ausgaben für Dienstreisen handelt es sich insbesondere um Reisen zu Fachtagungen, Konferenzen, Schulungen und Workshops, die im Rahmen des Programms vom BMBF und weiteren Akteuren der Transferinitiative angeboten werden.
  • Für Leistungen, die der Zuwendungsempfänger selbst nicht erbringen kann, können Aufträge vergeben werden. Die Gesamthöhe der Aufträge an Dritte muss deutlich unter den eigenen beabsichtigten Leistungen des Zuwendungsempfängers liegen.
  • Ausgaben für die Beschaffung der notwenigen Basissoftware für den Betrieb des vom BMBF kostenfrei bereit­gestellten IT-Instrumentariums für das Kommunale Bildungsmonitoring (KomBi) können veranschlagt werden von einmalig bis zu 4 000 Euro sowie für einen hierauf bezogenen Support von bis zu 2 500 Euro pro Jahr.
  • Die wissenschaftliche Begleitung der Förderrichtlinie erfolgt ausnahmslos durch vom Zuwendungsgeber beauftragte Dienstleister bzw. geförderte Forschungseinrichtungen.

4.2 Die Förderung ist zunächst auf vier Jahre begrenzt. Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF Plus.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie und den Vorgaben der Förderbestimmungen aus ESF Plus Mitteln beträgt

  • bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
  • bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Der Eigenanteil ist in der Höhe der erforderlichen nationalen Kofinanzierung entsprechend der jeweiligen Zielregion zu erbringen, in der Gesamtfinanzierung darzustellen und – als Teil der Gesamtausgaben – nachzuweisen.

Die nationale Kofinanzierung kann grundsätzlich durch Eigen- und/oder Drittmittel erbracht werden. Drittmittel können aus privaten oder öffentlichen Mitteln (insbesondere Landesmittel, Personalgestellung, Spenden) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht aus dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds stammen.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich. Dies gilt auch für kreisangehörige Kommunen.

4.3 Die Bemessung der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf und dem im Antrag dargestellten Gesamtkonzept.

4.4 Die Fördermaßnahme dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunaler Ausgaben. Im Antrag ist zu bestätigen, dass es sich um eine zusätzliche Maßnahme handelt.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur ­Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) in ­Verbindung mit den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Darüber hinaus finden aufgrund der Kofinanzierung durch den ESF Plus die einschlägigen Bestimmungen für den ESF Plus Anwendung (siehe Nummer 1.2). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds Plus finden sich auf den Internetseiten des ESF Plus für Deutschland unter http://www.esf.de.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

5.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit ­Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet ­werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

5.2 Prüfung

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 der BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF Plus die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die Prüfbehörde für das ESF Plus Bundesprogramm und die Verwaltungsbehörde für das ESF Plus Bundesprogramm sowie deren zwischen­geschaltete Stellen entsprechend den Artikeln 74 und 77 VO (EU) 2021/1060 prüfberechtigt.

5.3 Belegaufbewahrung

Alle Belege und Unterlagen sind für das geförderte Vorhaben fünf Jahre ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufzubewahren. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der Europäischen Union gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

5.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 5.2 „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken, die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und ­Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der ­Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

5.5 Monitoring und Evaluierung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Zuwendungsgeber geeignete Unterlagen zu den gemeinsamen Indikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I VO (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen oder Rückforderungen zur Folge haben.

5.6 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde http://www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

  • bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
  • bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten,
  • Bezeichnung des Vorhabens,
  • Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  • Datum des Beginns des Vorhabens,
  • voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
  • Gesamtkosten des Vorhabens,
  • betroffenes spezifisches Ziel,
  • Unions-Kofinanzierungssatz,
  • bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  • Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII im Rahmen der Antragstellung erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

5.7 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6 Verfahren

6.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
Bereich Bildung, Gender
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-1322
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Dort können Auskünfte zu fachlichen Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Mit der administrativen Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) beauftragt:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus

E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. 

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy).

Die ab dem 1. Februar 2022 mögliche Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbe­sondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 (vgl. Nummer 5).

6.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

6.2.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Es sind zwei Vorlagetermine vorgesehen, der 31. März 2022 und der 30. Juni 2022.

Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibungen sind wie folgt zu gliedern:

  • maximal 15 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Arial in Schriftgröße 11),
  • kurze Darstellung der kommunalen Ausgangslage,
  • Gesamtziel des Vorhabens und Bezug zu den förderpolitischen Zielen des Programms (Gesamtkonzept im Sinne von Nummer 2 dieser Förderrichtlinie),
  • Definition von Entwicklungsbedarf und Darstellung der geplanten Arbeiten im Bereich analog-digitaler Bildungslandschaften mit thematischen Schwerpunkten differenziert nach Modulen (DKBM-Modul, Modul analog-digitale Bildungslandschaften und dem Modul zu einem bzw. weiteren thematischen Schwerpunkten). In der Darstellung sollen Anknüpfungspunkte zwischen den Modulen berücksichtigt werden.
  • nachhaltige Perspektive für das Vorhaben,
  • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele,
  • Verwertungsplan,
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Angaben zur Höhe der Ausgaben des Vorhabens; Eigen- und/oder Drittmittel sind gesondert auszuweisen,
  • Darstellung des Eigeninteresses des Antragstellers an dem Vorhaben,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Arbeits- und Zeitplan,
  • ressourcenbezogener Arbeitsplan unter Ausweisung von Mensch-Monaten für das im Projekt tätige wissenschaftliche Personal,
  • Anforderungsprofile des wissenschaftlichen Personals.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der kommunalen Ausgangslage bewertet und geprüft:

  • Beitrag des geplanten Vorhabens zur Erreichung der förderpolitischen Ziele des Programms. Insbesondere die Qualität des Gesamtkonzepts für die Etablierung analog-digitaler thematischer Bildungslandschaften unter Berücksichtigung aller drei Module:

    • geplante Entwicklungsarbeiten im datenbasierten kommunalen Bildungsmanagement (Modul 1),
    • geplante Entwicklungsarbeiten in Bezug auf ein ganzheitliches Leitbild und eine kommunale Strategie für die Weiterentwicklung des Bildungsbereichs inklusive des Bildungsportals (Modul 2),
    • geplante Entwicklungsarbeiten im thematischen Schwerpunkt bzw. in den thematischen Schwerpunkten (Modul 3),
    • Einbeziehung bildungsrelevanter Akteure und Aktivitäten auch bei der Planung, z. B. im Leitbildprozess und in den geplanten Arbeitspaketen,
  • tragfähige Perspektive zur Verstetigung des Vorhabens (Nachhaltigkeit) sowie die Absicht der Kommune, im Förderzeitraum entwickelte Strukturen über die Förderphase hinaus fortzuführen,
  • nachvollziehbare Planung der Gesamtausgaben,
  • explizite Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (siehe Nummer 5.1).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die DRV KBS unter Beteiligung des DLR-PT im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem BMBF über die Förderung der beantragten Projekte. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

6.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die einschlägigen Bestimmungen für den ESF Plus.

7 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.

Bonn, den 10. Januar 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. A. Ruyter-Petznek