20.12.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)“, Bundesanzeiger vom 20.12.2021

Vom 15. November 2021

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie die ­Forschungsförderung insbesondere für erstantragstellende KMU attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.


Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie 2025 „Forschung und Innovation für die Menschen“ der Bun­desregierung (www.hightech-strategie.de) und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU „Vorfahrt für den Mittelstand“. Sie stärkt die Position von KMU in Deutschland im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und trägt über KMU-getriebene Innovationen zur breiten Nutzung dieser Schlüsseltechnologien bei.


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


KMU bilden eine tragende Säule der deutschen Wirtschaft und sind heute in Wertschöpfungsketten vom Zulieferer bis zum Systemhersteller vertreten. Sie sind oft hochspezialisiert und interdisziplinär vernetzt, wichtige Partner in Innovationssystemen und somit Treiber des technischen Fortschritts.


Deutschlands Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit ist maßgeblich mit der Innovationsstärke des Mittelstands verknüpft. Damit KMU innovative Produkte, Prozesse und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten und im inter­nationalen Wettbewerb bestehen können, ist ein regelmäßiger Zugang zu neusten FuE1-Ergebnissen entscheidend. Hierfür ist es wichtig, dass KMU zum einen ihre eigenen FuEuI2-Aktivitäten intensivieren und Spitzenforschung betreiben und zum anderen in starke Kooperationsstrukturen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen eingebunden sind: für einen funktionierenden Wissens- und Technologietransfer aus der Forschung in die Anwendung.


Aufgrund ihrer Größe und der damit einhergehenden Limitierung ihrer Ressourcen sind KMU bei ihren Forschungs- und Innovationsbestrebungen mit besonderen Herausforderungen und Zugangshindernissen konfrontiert. Mit KMU-innovativ sollen diese Hindernisse abgebaut und KMU motiviert und unterstützt werden, eigene risikoreiche FuE-Projekte im Verbund durchzuführen und dabei mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu kooperieren, um von deren Know-how zu profitieren und Zugänge zu Wertschöpfungspotenzialen zu erlangen. Hierdurch soll auch der Einstieg von KMU in die anspruchsvollen Fachprogramme des BMBF erleichtert und bislang nicht erreichte KMU-Zielgruppen für FuE gewonnen werden.


Mit KMU-innovativ unterstützt das BMBF anspruchsvolle Forschungskooperationen in Schlüsseltechnologien zwischen KMU und weiteren Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft im Rahmen von FuE-Verbundprojekten.


Die IKT eröffnen als Schlüssel- und Querschnittstechnologien mit ihren breiten Anwendungsmöglichkeiten neue und disruptive Innovationspotenziale für eine Vielzahl von Anwendungsfeldern. Für die Erreichung des Ziels, unsere Wirtschaft im internationalen Wettbewerb zu stärken, ist es essenziell, die gegenwärtigen und zukünftigen Potenziale dieser Technologien in der jeweiligen Branche und für die einzelne Anwendung zu erschließen, um insgesamt mehr Wohlstand, Lebensqualität und Nachhaltigkeit zu erreichen. Die Voraussetzungen dafür sind sehr gut, denn die IKT-Forschung in Deutschland hat im globalen Vergleich eine exzellente Ausgangsposition.


Charakteristisch für den IKT-Sektor in Deutschland ist insbesondere der sehr große Anteil von kleinen Unternehmen, die einen weit überdurchschnittlichen Anteil des Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren. KMU besitzen günstige Voraussetzungen, um schnell auf technische Entwicklungen und Marktpotenziale zu reagieren, und agieren zielgerichtet, indem sie Forschungsergebnisse in neue Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen umsetzen. In Konvergenz mit den Technologien der IKT-nutzenden Branchen sowie unter Nutzbarmachung von Erkenntnissen anderer wissenschaftlicher Fachrichtungen, etwa der Mathematik und der Physik, sind die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung von kleinen und mittleren IKT-Unternehmen der wesentliche Innovationsmotor, den es zu stärken gilt. Dass dies gelingt, zeigt sich in der aktuellen Generation kleiner und mittlerer Technologieunternehmen, die in unterschiedlichen IKT-Schwerpunktthemen, etwa im Bereich der Software-Entwicklung, der Kommunikationstechnologien oder der IT-Sicherheit, Forschung auf internationalem Spitzenniveau leisten und bestrebt sind, Innovationen am Markt umzusetzen. Der Beschleunigung des Transferprozesses von Forschungsergebnissen aus der Wissenschaft in die IKT-Wirtschaft kommt dabei eine zunehmend entscheidende Bedeutung zu.


1.1 Förderziel


Ziel der Fördermaßnahme ist es, dass innovative KMU Technologien, Produktlösungen, Prozesse und Dienstleistungen in ihrem Unternehmen deutlich über den Stand der Technik hinaus entwickeln, Innovationsvorsprünge sichern und Marktchancen in den Bereichen der IKT nutzen. Insbesondere soll der Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die KMU forciert, deren Innovationsfähigkeit zur Umsetzung dieser Erkenntnisse in eigene Forschungsergebnisse und in industrielle Anwendungen gesteigert und so die Wachstums- und Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gestärkt werden.


Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Mobilisierungsrate neuer, bisher nicht FuE-treibender KMU im Themenfeld „Informations- und Kommunikationstechnologien“
  • Art und Umfang von Forschungskooperationen zwischen KMU und weiteren Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft
  • Verwertung von FuE-Ergebnissen in Form neuer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
  • Ausgründung neuer Unternehmen (Start-ups)
  • Verbesserung bestehender Mitarbeiterkompetenzen und Schaffung von (qualifizierten) Arbeitsplätzen
  • Anzahl öffentlichkeitswirksamer Darstellungen
  • Anzahl angemeldeter Patente und anderer Formen geistigen Eigentums


1.2 Zuwendungsweck


Zweck der vorgesehenen Zuwendungen ist die Förderung von industriellen Forschungs- und vorwettbewerblichen Entwicklungsvorhaben von KMU in Deutschland auf dem Gebiet der IKT. Die Förderung soll dadurch einen Beitrag leisten, kleine und mittlere Unternehmen beim Erhalt und dem beschleunigten Ausbau ihrer Technologiebasis zu unterstützen, um Deutschlands Zukunftskompetenzen erfolgreich zu entwickeln. KMU sollen insbesondere zu mehr Forschung und Entwicklung angeregt sowie in die Lage versetzt werden, besser und rascher auf Veränderungen zu reagieren und den erforderlichen digitalen Wandel aktiv mitzugestalten. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht oder nur deutlich verzögert durchgeführt werden könnten.


Die Fördermaßnahme ist ausgerichtet auf das Themenfeld „Informations- und Kommunikationstechnologie“ mit seinen Technologiebereichen

  • Software-intensive Systeme (SWS),
  • Kommunikationssysteme und IT-Sicherheit (KIS)


Im Bereich „Software-intensive Systeme (SWS)“ ist Grundlage der Förderung die „Hightech-Strategie 2025“ (https://www.hightech-strategie.de/hightech/de/hightech-strategie-2025/hightech-strategie-2025_node.html). Im Bereich „IT-Sicherheit“ sind die Ziele der Förderung ­darüber hinaus durch das Forschungsrahmenprogramm der ­Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. ­Souverän.“3 festgelegt, im Bereich „Kommunikationssysteme“ durch das Forschungsprogramm Kommunikationssysteme „Souverän. Digital. Vernetzt.“4. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlage


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt5. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Diese FuE-Vorhaben müssen dem Bereich IKT zuzuordnen und für die Positionierung des Unternehmens am Markt von Bedeutung sein. Wesentliches Ziel der BMBF-Förderung ist die Stärkung der KMU bei dem beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung.


Gefördert werden FuE-Vorhaben aus einem breiten Themenspektrum, die ihren Schwerpunkt und ihren Neuheitsanspruch in einem der Technologiebereiche SWS oder KIS haben und auf die Anwendungsfelder/Branchen Automobil und Mobilität, Maschinenbau und Automatisierung, Gesundheit und Medizintechnik, Logistik und Dienstleistungen, Energie und Umwelt sowie Daten- und IKT-Wirtschaft ausgerichtet sind. Bei datengetriebenen Ansätzen ist eine ausreichende Datengrundlage sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als wesentliche Voraussetzung anzusehen.


Der Bereich SWS adressiert im Rahmen der grundsätzlich themenoffenen Bekanntmachung insbesondere folgende Themen bzw. Forschungsfragen, die als beispielhaft zu verstehen sind:

  • Methoden der Softwareentwicklung: z. B. neuartige Konzepte für das Requirements Engineering; verbesserte Wartbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Nachhaltigkeit von Software
  • Validierung von Softwarekonzepten: z. B. automatisierte Absicherung der Rechtstreue und Regelkonformität von Informationssystemen (IT-Compliance); softwareinhärente Datenschutz-Konformität
  • Zuverlässigkeit von Softwaresystemen: z. B. neue Softwaremethoden für besondere Anforderungen an Betriebssicherheit; Resilienz softwareintensiver Systeme
  • Bedienbarkeit von Software: z. B. Visualisierung hochkomplexer Systeme und Daten; neue softwareergonomische Konzepte; umfassendere Einbindung von Bedienern; neue Arten der Mensch-Software-Interaktion von „Bedienenden“
  • Zielgerichtete Veränderlichkeit: z. B. neue Konzepte für autonome Selbstadaption von Software- und Software­systemen; Methoden für softwaredefinierte Produkte und Prozesse
  • Effizienz von Software: z. B. effizientere Nutzung bestehender Hardware; neue Ansätze zum Umgang mit Echtzeitanforderungen in hochverteilten Softwaresystemen
  • Performanz von Software: z. B. effektive, skalierbare Softwarearchitekturen für hochparallelisierte und heterogene Hardware; effektiv auf die Eigenschaften neuartiger Hardwarekonzepte ausgelegte Softwaremethodik
  • Kapselung von Softwarekomplexität: z. B. anwendungsübergreifende Nutzbarmachung von Softwarefunktionalität und Bereitstellung in Form von Frameworks, Basissystemen und Plattformen für Konvergenztechnologien.


Der Bereich KIS adressiert im Rahmen der grundsätzlich themenoffenen Bekanntmachung insbesondere folgende Themen bzw. Forschungsfragen, die als beispielhaft zu verstehen sind:


Kommunikationssysteme

  • drahtlose Kommunikationssysteme wie z. B. 5G/6G, Open RAN, Visible Light Communication oder Wi-Fi
  • zukünftige faseroptische Kommunikationssysteme und -netze, optische Kommunikation
  • Softwareisierung von Netzwerken (Software Defined Networking)
  • Künstliche Intelligenz in Kommunikationsnetzen, z. B. zum Management und zur Optimierung von Netzwerken
  • Kommunikationstechnologien mit Terahertz-Strahlung
  • industrielle Kommunikationssysteme, z. B. Time-Sensitive Networking
  • Sensornetzwerke und sensorische Erfassung der Umgebung mittels Kommunikationssystemen
  • drahtgebundene Kommunikation
  • Kommunikationssicherheit basierend auf physikalischen Eigenschaften des Übertragungsweges
  • Optimierung und Weiterentwicklung von Photonik, Optoelektronik, Mikroelektronik und weiteren Komponenten für Kommunikationssysteme


IT-Sicherheit

  • Privatsphäre-schonende Technologien und datenschutzfreundliche Anwendungen
  • Sichere und vertrauenswürdige IKT-Systeme und Technologien
  • IT-Sicherheit in vernetzten Systemen, z. B. 5G/6G-, Edge- und Cloudcomputing-Komponenten und -Systemen
  • IT-Sicherheit in Anwendungsfeldern, z. B. Industrie 4.0, Mobilität, Medizin, kritischen Infrastrukturen
  • Erkennung, Behandlung und Aufklärung von IT-Sicherheitsvorfällen
  • Erkennung, Behandlung und Verhinderung von Desinformationen
  • Validierung und Verifizierung von IT-Sicherheit, z. B. formale und statistische Methoden für Sicherheitsgarantien von Komponenten und Diensten
  • IT-Sicherheit für neue Technologien, z. B.
    • Sicherheit von neuen Chip- und Rechnerarchitekturen
    • Sicherheit und Datenschutz bei Anwendungen künstlicher Intelligenz
    • Komponenten und Systeme für Quantenkommunikationsnetze, Integration von Quantenkommunikation in klassische Systeme sowie die Kombination von Quantenschlüsselaustausch mit klassischen Verfahren für die sichere Vernetzung und Datenübertragung


Weitere Informationen zu den Förderschwerpunkten der Technologiebereiche finden Sie unter http://www.kmu-innovativ.de/ sowie


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen6. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO (https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=220) im Rahmen des schriftlichen Antrags. Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7).


Im Rahmen von Verbundprojekten sind zusätzlich auch Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sowie Hochschulen, universitäre- wie auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine sowie sonstige Organisationen mit FuE-Interesse antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI Unionsrahmen7.


Eine Beteiligung von Partnern aus dem Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich; deren projektbedingte Ausgaben sind durch diese Maßnahme nicht förderfähig.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Vorhaben sollen maßgeblich von einem forschenden KMU initiiert und koordiniert werden. Es können sowohl Einzelvorhaben eines KMU mit Kompetenz auf dem Gebiet der IKT als auch Verbundvorhaben zwischen KMU und anderen in Nummer 3 genannten Antragsberechtigten gefördert werden. In Verbundvorhaben muss ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung durch die beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) erbracht und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen. Es kommen nur Projekte für eine Förderung in Frage, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko und in denen ein signifikanter Anteil der Projektarbeit der KMUs der industriellen Forschung (gemäß Artikel 2 Nummer 85 AGVO) zugeordnet werden kann. Projekte, in denen KMU ausschließlich experimentelle Entwicklung (gemäß Artikel 2 Nummer 86 AGVO) betreiben, sind nicht förderwürdig.


Der innovative Kern der Vorhaben soll maßgeblich im Bereich IKT liegen. Für eine Förderung kommen deshalb nur solche Vorhaben in Frage, deren angestrebte Ergebnisse einen wesentlichen wissenschaftlich-technischen Neuheitsgrad innerhalb der Fachgebiete der Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie oder IT-Sicherheit besitzen. Vorhaben, deren Neuheitsanspruch sich ausschließlich auf eine neue anwendungs- bzw. branchenspezifische Nutzung existierender wissenschaftlich-technischer Konzepte und Erkenntnisse in diesen Technologien beschränkt, sind nicht förderwürdig. Als Maßstab des Neuheitsgrads ist der für die Lösungskonzepte relevante aktuelle internationale Stand der Wissenschaft und Technik innerhalb der IKT anzusetzen. Die angestrebten Projektergebnisse der geförderten industriellen Forschungs- und vorwettbewerblichen Entwicklungsvorhaben sollen grundsätzlich geeignet sein, auf ihrer Basis Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Es kommen nur Projekte für eine Förderung in Frage, bei denen maßgeblich ein am Projekt beteiligtes KMU plant, die Projektergebnisse selbst für Innovationen zu nutzen. Dies schließt Projekte, in denen auch Grundlagenforschung (gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO) geleistet wird, nicht aus.


Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)8.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. Diese können – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage). Bei Verbundvorhaben wird entsprechend Nummer 4 Absatz 1 dieser Richtlinie erwartet, dass mindestens die Hälfte der Fördermittel des Gesamtvorhabens (inklusive gegebenenfalls zu gewährender Aufschläge für KMU und Projektpauschalen für Hochschulen) den beteiligten KMU zugutekommt.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.


Bei Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile aus BMBF-geförderten Forschungsvorhaben 100 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, kann eine vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.


Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF). Zusätzlich gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abruf­verfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im ­sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


Interessierten Unternehmen wird empfohlen, sich für eine Erstberatung mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen. Sie berät bei der Zuordnung von Projektideen zu den Technologie­feldern, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpersonen bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).


Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 08 00/2 62 30 09 (kostenfrei)
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
URL: https://www.foerderinfo.bund.de/


Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgende Projektträger beauftragt.


Software-intensive Systeme:


DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Datenwissenschaften/Software-intensive Systeme
Sachsendamm 61
10829 Berlin


Ansprechpartner: Herr Dr. Jens Totz
Telefon: 0 30/6 70 55-9631
Telefax: 0 30/6 70 55-742
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internet: http://www.pt-sw.de/de/kmu-innovativ-ikt.php


Kommunikationssysteme und IT-Sicherheit:


VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner: Frau Beate Eickhoff
Telefon: + 49 (0) 89/5 10 89 63-031
Telefax: + 49 (0) 89/5 10 89 63-019
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Herr Dr. Jonas Thiem
Telefon: + 49 (0) 228 39175-40
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Internet: http://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/kmu-innovativ


Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem zuständigen Projektträger: DLR Projektträger bzw. VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Kontakt aufzunehmen.


Soweit innerhalb einer Skizze eine Förderung für Innovationen in beiden Bereichen angestrebt wird, sollte die Skizze einem der Projektträger gemäß dem Überwiegenheitsprinzip zugeordnet werden; über die finale Zuordnung entscheidet das BMBF (gegebenenfalls in Abweichung von der Einschätzung der Einreichenden).


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.


Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


7.2 Zweistufiges Förderverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in deutscher Sprache vorzulegen. Diese können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit eingereicht werden. Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober. Letzter Stichtag ist der 15. Oktober 2025. Die Skizzen sind in digitaler Form über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)“ auf dem Internetportal https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/innovativer-mittelstand/kmu-innovativ/kmu-innovativ-ikt/kmu-innovativ-informations-und-kommunikationstechnologien.html hochzuladen, das für eine Beteiligung an der Bekanntmachung nötigen Informationen enthält. Wiedervorlagen sind möglich; geänderte Abschnitte sind dabei kenntlich zu machen. Bei Verbundprojekten ist die unter den Partnern abgestimmte Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.


Projektskizzen müssen alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie dürfen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sofern Partner ohne BMBF-Förderung eingebunden werden sollen, sind formlose Interessenbekundungen der Skizze als Sonderanhang (zusätzlich zu den zehn DIN-A4-Seiten) beizufügen. Die Projektskizze soll folgende Abschnitte enthalten:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens
  2. Stand von Forschung und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Datengrundlage, Abgrenzung zu früheren und laufenden nationalen und internationalen Forschungsarbeiten, Patentlage
  3. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  4. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
  6. Arbeitsplan, Verbundstruktur mit Darstellung der Beiträge aller beteiligten Partner
  7. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von ­Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten)
  8. Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit insbesondere am Standort Deutschland, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen)


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme und zu den Zielen des Förderprogramms
  • Bedeutung des Forschungsziels, gesellschaftlicher Bedarf und Relevanz der geplanten Forschung und Entwicklung
  • Innovationshöhe des FuE-Ansatzes im Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungskonzepts und des Arbeitsplans
  • Qualifikation der Partner, gegebenenfalls Verbundstruktur
  • Finanzierbarkeit des Vorhabens
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans: Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung der beteiligten Unternehmen am Markt, gesellschaftlicher Bedarf
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaft­lichen und ökologischen Folgen, Chancen und Risiken.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in der Regel zwei Monate nach Vorlage der Projektskizze schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Monate nach der Aufforderung vorzulegen. Eine Bewilligung erfolgt in der Regel zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.


Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. In dieser zweiten Phase werden die Anträge hinsichtlich der detaillierten Vorhabenbeschreibungen einschließlich Arbeitsplänen, Finanzierungs- sowie Verwertungsplänen für jedes Teilvorhaben geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien unter anderem folgende Bewertungskriterien:

  • Nachweis des KMU-Status gemäß KMU-Definition laut Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 sowie des signifikanten Anteils der Forschungsleistung durch das/die beteiligten KMU;
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
  • Qualität der detaillierten Beschreibung des Lösungskonzepts, des Arbeitsplans sowie der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
  • Qualität der detaillierten Beschreibung des Verwertungsplans;
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte ­Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung – Richtlinien zur Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)“ vom 26. April 2017 (BAnz AT 22.05.2017 B2) sowie die dazu erfolgte Änderung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (BAnz AT 07.09.2017 B5). Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. März 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. März 2029 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 15. November 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt
Dr. H. Prasse

Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der ­beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/dateien/publikationen/forschungsprogramm_digital_sicher_souveraen.pdf
4 - https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/dateien/publikationen/forschungsprogramm_souveraen_digital_vernetzt.pdf/download
5 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
6 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.