Die Richtlinien zur Förderung der internationalen Mobilität von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern – Förderprogramm „AusbildungWeltweit“ vom 28. November 2019 (BAnz AT 16.01.2020 B6) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:
„AusbildungWeltweit“ ergänzt das europäische Bildungsprogramm Erasmus+ durch die Förderung von Lernaufenthalten in Ländern, die nicht als Programmland an Erasmus+ teilnehmen.
2. Nummer 2 wird geändert:
- Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Mobilitätsanträge können für alle Länder, außer den Ländern, die sich als Programmland an Erasmus+ beteiligen, gestellt werden.“ - Hinter dem zweiten Spiegelstrich wird der Halbsatz „oder um die Entwicklung der beruflichen Bildung in der Partnereinrichtung zu unterstützen.“ gestrichen.
3. In Nummer 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 neu eingefügt „Die antragstellende Einrichtung muss ihren Sitz in Deutschland haben.“
4. Nummer 4.4 wird gestrichen.
5. Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung für den im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Bewilligungszeitraum gewährt werden. Während des Bewilligungszeitraums können Aufenthalte über einen definierten Zeitraum von bis zu zwölf Monaten durchgeführt werden.“
6. Nummer 6 wird geändert:
- Nummer 6.4 wird in 6.5 umbenannt.
- Als Nummer 6.4 wird neu eingefügt „Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu beachten. Einzelheiten finden sich auf der Programmwebseite www.ausbildung-weltweit.de.“
7. In Nummer 8 wird Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
„Die Mittel für Fahrt- und Aufenthaltspauschalen können vier Wochen nach Bewilligung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger angefordert werden. Die Abrechnung der Restmittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.“
8. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
E. Santa-Kahle