06.09.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)“, Bundesanzeiger vom 06.09.2021

Vom 21. Juli 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das strukturelle Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich der Materialforschung zu stärken. Dabei soll insbesondere für erstantragstellende KMU und Start-Up-Unternehmen der Einstieg in die Förderung erleichtert und die Innovationstätigkeit effektiv unterstützt werden. Durch die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen bzw. auch mit anderen KMU1 sollen aktuelle wissenschaftlich-technische Erkenntnisse der Materialforschung schneller kommerzialisiert und Risiken abgebaut werden. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen. Grundlage hierfür bildet das Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“ des BMBF.

Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung ( http://www.hightechstrategie.de) und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU „Vorfahrt für den Mittelstand“. Ziel ist es, einen Beitrag für Innovation und Wachstum in Deutschland zu leisten.

Innovative Materialien und Werkstoffe nehmen in nahezu allen Bereichen eine Schlüsselposition ein. Sie helfen neue Funktionalitäten zu erschließen und bestehende technische Lösungen entscheidend zu verbessern. Sie tragen in besonderem Maße zur Sicherung von Wohlstand und Lebensqualität bei. Hier spielen häufig hochspezialisierte und interdisziplinär vernetzte KMU mit ihrem im internationalen Vergleich hohen Umsatz- und Beschäftigungsanteil als „hidden champions“ eine besondere Rolle. Andererseits gilt es aber auch innovativen Lösungen den Weg in die wirtschaftliche Umsetzung zu bereiten und kreative Ideen junger Start-Ups gezielt zu fördern. Der häufig zu geringe Forschungs- und Entwicklungsanteil in KMU soll angehoben werden, um Innovationspotenziale zu stärken. Eine weitere zentrale Herausforderung ist die zunehmende Internationalisierung, die durch komplexer werdende Märkte gekennzeichnet ist.

Die Materialforschung ist eine wichtige Querschnittstechnologie, die in vielen Branchen des verarbeitenden Gewerbes von zentraler Bedeutung ist. Dabei spielt das verarbeitende Gewerbe mit 6,4 Millionen Beschäftigten, einem Umsatz von über 1,7 Billionen Euro2 und einer Exportquote von 48 % (im Jahr 2019) eine bedeutende Rolle für den Standort Deutschland. Neben vielen innovativen KMU sind auch Unternehmen des erweiterten und häufig familiengeführten Mittelstands in diesem Feld aktiv. Deren Innovationskraft gilt es zu stärken und die Vernetzung mit der Grundlagenforschung zu erhöhen, um so den Transfer kreativer Ideen in neue Produkte zu unterstützen.

Ziel der Fördermaßnahme ist es, besonders innovationsfreudige KMU zu fördern, die bestehende Produktlösungen aber auch Prozesse in ihrem Unternehmen deutlich verbessern, oder aber vollkommen neue Geschäftsfelder aufbauen wollen. Dabei sollen die Materialforschung und deren Nutzen für neue bzw. deutlich verbesserte Produkt­lösungen im Vordergrund stehen.

Zweck der Bekanntmachung ist die Förderung von vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten von KMU als Einzelvorhaben oder im Verbund mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und/oder mittelständischen Unternehmen. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischem Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, 2 Buchstabe b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden risikoreiche industriegeführte Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben. Die ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen materialwissenschaftliche Fragestellungen mit hohem Anwendungspotenzial bearbeiten, die die Positionierung der beteiligten KMU am Markt unterstützen. Es wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass im Zuge der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für eine Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in die Praxis aufgezeigt werden. Entscheidend für die Zielvorstellung des jeweiligen Projektes ist eine für die erfolgreiche Markterschließung geeignete Vorgehensweise. Im Rahmen der vorzulegenden Verwertungspläne sollen die Antragsteller ihre Konzepte für die Markterschließung darlegen. Gefördert werden themenübergreifend Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Materialforschung, die auf Anwendungen in folgenden Themenfeldern ausgerichtet sind:

(1) Materialien für Gesundheit und Lebensqualität (beispielsweise funktionale Beschichtungen, neue Wirk- und Hilfsstoffe, Verkapselung von Wirkstoffen und zielgerichteter Wirkstofftransport, verbesserte bzw. bioaktive Implantate, Bioprinting, Marker- und Tracermaterialien, antimikrobielle und selbstreinigende Materialien, Filtermaterialien)

(2) Materialien für ein zukunftsfähiges Bauwesen und Infrastruktur (beispielsweise langlebige, recyclingfähige Baustoffe, funktionale Füllstoffe, Kleb- und Dichtstoffe, Wärmedämmung und Verglasung, schaltbare Fassaden; Wärmespeichermaterialien, sensorische Materialien, Zuschlagstoffe und Additive, Werkstoffe für den Leichtbau, selbstreparierende oder selbstreinigende Werkstoffe)

(3) Materialien für die Sensorik, Aktorik bzw. Mess- und Regeltechnik (beispielsweise intelligente Materialien, katalytische Materialien, strukturierte Materialien, Nanomaterialien und -systeme, plasmonische Materialien, Materialien für die Aufbau- und Verbindungstechnik)

(4) Materialien für die Energietechnik (beispielsweise langlebige, korrosionsfeste und temperaturbeständigere Materialien, Materialien mit extremer Zyklenbeständigkeit, Hybridmaterialien, thermochemische und Latentwärme-Speicher, nanoskalige Carbon-Werkstoffe für Wasserstoffspeicher, Brennstoffzellsysteme)

(5) Nachhaltiger Umgang mit Rohstoffen und Materialien (beispielsweise Erhöhung der Materialeffizienz, Substitution kritischer Rohstoffe, Nutzung von nachhaltigen Rohstoffquellen, Sekundärrohstoffen und Prozessabfällen, recyclinggerechtes Materialdesign, bioabbaubare Materialien, selbstreparierende oder selbstreinigende Werkstoffe, Filter- und Membranmaterialien, Katalysatoren)

(6) Materialien für Mobilität und Transport (beispielsweise neue Materialien für effiziente Antriebstechnologien, recyclingfähige Hybrid- und Faserverbundwerkstoffe, Fügetechnologien für Multimaterialsysteme, Werkstoffsysteme zur Rückgewinnung von Energie, Materialien zur Speicherung regenerativer Energieträger und elektrischer Energie)

Die aufgelisteten Materialentwicklungen sind beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Es können auch Projekte zu nicht explizit genannten Materialentwicklungen gefördert werden, solange die Lösungsansätze einen signifikanten Beitrag zu den genannten Anwendungsfeldern leisten. Der technologische Fokus der Projekte muss dabei grundsätzlich im Bereich der Materialentwicklung liegen. Dies schließt auch Materialentwicklungen im Bereich der Nanotechnologie mit ein. Da Fertigungsprozesse und -techniken im Rahmen der Materialentwicklung eine zunehmende Rolle spielen, können diese Aspekte ergänzend, d. h. in Verbindung mit einem Materialentwicklungsthema, berücksichtigt werden. Dies beinhaltet auch Arbeiten hinsichtlich Simulation und Modellierung sowie Mess- und ­Prüftechnik. Des Weiteren können auch Fragen zu Sicherheitsaspekten von Materialien sowie der Normierung und Standardisierung, die Relevanz für die Herstellung neuer Materialien bzw. Produktideen besitzen, mit einbezogen werden.

Gesamtziel der Vorhaben sind neue Materialien bzw. Materialien mit erheblich verbesserten Eigenschaften, welche beispielsweise durch Funktionalisierung bzw. Strukturierung erreicht werden können. Es können alle Prozesse zur Herstellung bzw. Synthese, der Ver- und Bearbeitung von Materialien mit erheblich verbesserten Eigenschaften und hohem Anwendungsbezug betrachtet werden. Die sich anschließende Produktentwicklung soll perspektivisch aufgezeigt werden, ohne jedoch Teil der Förderung zu sein. Es werden nur Vorhaben gefördert, die über eine ausreichende Innovationshöhe verfügen, bzw. die den Stand der Technik signifikant übertreffen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Themen aus den Bereichen Nahrungs-, Futter- und Genussmittel sowie Kosmetika.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, mittelständische Unternehmen sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen (für nichtwirtschafltiche Tätigkeiten). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten (siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)).5

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.6

Allianzen mit Großunternehmen, die als assoziierte Partner die spätere marktwirtschaftliche Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unterstützen, sind ausdrücklich erwünscht.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Dies sind:

i) Einzelvorhaben von KMU,

ii) Verbundprojekte von einem KMU mit weiteren KMU und/oder Hochschulen/Forschungseinrichtungen und/oder mittelständischen Unternehmen,

iii) Einzelvorhaben oder Verbundprojekte gemäß den Buchstaben i und ii mit assoziierten Großunternehmen.

Bei Verbundprojekten muss der Nutzen des Vorhabens in erster Linie den beteiligten KMU zugutekommen. Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt, wobei in begründeten Fällen auch bis zu drei Jahre möglich sind.

Das Vorhaben muss durch ein KMU bzw. mittelständisches Unternehmen koordiniert werden. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

Industrielle Antragsteller sind verpflichtet, eine Eigenerklärung gemäß EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ abzugeben (siehe Verfahren in Nummer 7.2.1).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für Start-Up-Unternehmen8, die die KMU-Kriterien erfüllen, sind in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Kosten für innovationsunterstützende Dienstleistungen (gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der AGVO, siehe Anlage) zuwendungsfähig. Unter den Begriff innovationsunterstützende Dienstleistungen fallen im Sinne dieser Fördermaßnahme die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien, Tests zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

Nur bei Verbundprojekten:

Es ist im Sinne der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Die Zuwendungen an die beteiligten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen mehr als 60 % der Gesamtzuwendungen betragen (inklusive sämtlicher Aufschläge und Projektpauschalen).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Mit der BMBF Förderinitiative „MaterialDigital“ entsteht derzeit im Rahmen der Konzeptionierung einer vereinheitlichten digitalen Materialforschung eine dezentrale Materialdateninfrastruktur. Materialdaten jeglicher Art sollen dort in einheitlichem Format abgelegt werden, um von interessierten Dritten gefunden werden zu können. Sie dient als Austauschplattform, als Rechercheplattform und als Datenbank. Das BMBF ist bestrebt, möglichst viele der im Rahmen der Projektförderung entstehenden Materialdaten der Plattform zukommen zu lassen.

Zuwendungsempfänger sind daher aufgerufen, Daten(sammlungen) sowie dazugehörige Metadaten, die im Rahmen der öffentlichen Förderung entstehen (beispielsweise durch experimentelle Messungen oder Simulationen), soweit möglich in die Infrastruktur für verteilte Materialdaten von MaterialDigital ( www.materialdigital.de) einzupflegen und damit auch für die Allgemeinheit auffindbar zu machen. Dabei sind die FAIR-Prinzipien für wissenschaftliches Datenmanagement zu berücksichtigen ( https://www.go-fair.org/fair-principles/). Die Rechte gemäß NKBF 2017 Nummer 3.1 und 3.2 bzw. NABF Nummer 3.1 und 3.2 bleiben dabei unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass die Daten zwar auffindbar sind, eine Einsicht in Daten(sammlungen) jedoch nur nach Einwilligung des Eigners erfolgen kann und wird.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Interessierten Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für eine ausführliche Erstberatung mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen. Als Lotsendienst berät die Förderberatung bei der Zuordnung von Projektideen, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Lotsendienst für Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 0800/2623-008 (kostenfrei)
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internet: www.kmu-innovativ.de

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgende Projektträger beauftragt:

Für die in Nummer 2 genannten Themenfelder (1) „Materialien für Gesundheit und Lebensqualität“, (2) „Materialien für zukünftige Bausysteme“ sowie (3) „Materialien für Sensorik, Aktorik bzw. Mess- und Regeltechnik“ hat das BMBF seinen Projektträger

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Materialien und Werkstoffe –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Michael Gleiche
Telefon: 0211/6214 586
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

beauftragt.

Für die in Nummer 2 genannten Themenfelder (4) „Materialien für die Energietechnik“, (5) „Nachhaltiger Umgang mit Rohstoffen und Materialien“ sowie (6) „Materialien für Mobilität und Transport“ hat das BMBF seinen Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich NMT
52425 Jülich

Ansprechpartnerin:

Dr. Katrin Witten
Telefon: 02461/61 85317
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

beauftragt.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF zu zwei jährlichen Stichtagen (15. April und 15. Oktober) Projektskizzen in deutscher Sprache eingereicht werden. Nach einem Stichtag eingehende Projektskizzen können möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Die Skizzen sind in digitaler Form über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)“ auf dem Internetportal www.kmu-innovativ.de hochzuladen, das die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung nötigen Informationen enthält. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung der Projektidee wird ­entsprechend der in Nummer 7.2.1 benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert (siehe Nummer 7.2.2).

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem zuständigen Projektträger Rücksprache zu halten.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten zuzüglich Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße 11 Pkt., 1,15-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Eine Vorlage zur Erstellung der Skizze sowie weitere Unterlagen können beim zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) angefordert oder unter www.werkstofftechnologien.de heruntergeladen werden. Hierzu zählt ebenfalls eine Eigenerklärung für Unternehmen in Schwierigkeiten.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens mit Bezug des Vorhabens zu dieser Fördermaßnahme und dem entsprechenden Themenfeld
  2. Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage
  3. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  4. Marktpotenzial (möglichst quantitative Abschätzung), Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Abdeckung der Wertschöpfungskette
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
  6. Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  7. grober Finanzierungsplan
  8. partnerspezifischer Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten mit Zeithorizont, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit)

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme
  • Bedeutung des Forschungsziels: gesellschaftlicher Bedarf und Relevanz für die Materialforschung
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts
  • Qualifikation der Partner und gegebenenfalls Qualität der Verbundstruktur (unter anderem Abdeckung der Wertschöpfungskette)
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in der Regel zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Einreichungsstichtages schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy).

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens inklusive Erläuterungen,
  • partnerspezifischer Verwertungsplan mit der Angabe von Zeithorizonten,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt. Weitere Hinweise sind den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV) zu entnehmen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Förderfähigkeit des Antragstellers,
  • Ausschluss einer Doppelförderung,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Arbeits- und Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,

Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 16. Oktober 2021 in Kraft.

Sie ersetzt die Bekanntmachung von Richtlinien zur Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)“ vom 28. September 2015 (BAnz AT 02.10.2015 B3), die durch die Änderung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2018 (BAnz AT 24.05.2018 B4) geändert worden ist.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 21. Juli 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Liane Horst

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  • Kosten für innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind insgesamt gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Der Begriff KMU schließt Start-Up-Unternehmen ein.

2 Statistisches Jahrbuch 2019, Angaben ohne Nahrungs-, Futter- und Genussmittelindustrie.

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF

6 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.

7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

8 Start-Up: Unternehmen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung bezogen auf den Bewerbungsstichtag

9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u.a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.