06.09.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Stärkung der Datenkompetenzen des wissenschaftlichen Nachwuchses, Bundesanzeiger vom 06.09.2021

Vom 17. August 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die stetige Entwicklung neuer digitaler Forschungsmethoden und die zunehmende Menge an verfügbaren Forschungsdaten ermöglichen die Anwendung solcher Methoden in mehr und mehr Forschungsfeldern. Dabei können mithilfe unterschiedlicher datengetriebener Analysen neue Forschungsfragen entwickelt und bestehende Forschungsfragen erstmalig oder auf eine neue Weise angegangen werden. Die notwendigen digitalen und datenbezogenen Kompetenzen sind jedoch oftmals nicht dort vorhanden, wo sie ebendies ermöglichen würden. Es besteht demnach ein großes Potenzial zur breiteren und tieferen Verankerung der datengetriebenen Arbeit in verschiedenen Wissenschaftsfeldern, das durch die Stärkung der (fachspezifischen) Datenkompetenz genutzt werden kann. Dadurch kann auch ein Beitrag zum Kulturwandel in diesen Fächern geleistet werden. Dies entspricht den in der Datenstrategie der Bundesregierung1 formulierten Zielen, die Datenkompetenz u. a. in der Wissenschaft deutlich zu erhöhen und eine Datenkultur zu etablieren sowie eine verantwortungsvolle Datennutzung zu befördern und Innovationspotenziale zu heben. Die Steigerung der Datenkompetenz und die Förderung datenbasierter Innovationen sind auch zentrale Bausteine des in der Datenstrategie der Bundesregierung verankerten Aktionsplans Forschungsdaten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)2. Auch für die Arbeit an und mit den auf nationaler und europäischer Ebene entstehenden Dateninfrastrukturen (Nationale Forschungsdateninfrastruktur [NFDI] und European Open Science Cloud [EOSC]) ist der Aufbau von Datenkompetenzen in der Wissenschaft unabdingbar.

Zahlreiche kürzlich ins Leben gerufene Maßnahmen, die Datenkompetenzen an Hochschulen vermitteln sollen, setzen im Studium an. Nicht ausreichend berücksichtigt wird dagegen der wissenschaftliche Nachwuchs. Die Förderung der Vermittlung von Datenkompetenzen an den wissenschaftlichen Nachwuchs lohnt sich jedoch in vielerlei Hinsicht: Unter den Nachwuchswissenschaftlern3 herrscht nicht nur eine große Offenheit für neue Methoden und Möglichkeiten datengetriebener Forschung, sondern auch viel Austausch über Konferenzen und Netzwerke. Nicht zuletzt leistet der wissenschaftliche Nachwuchs einen erheblichen Teil der Lehre. Mit der Steigerung der Datenkompetenzen des wissenschaftlichen Nachwuchses können also nicht nur aktuelle Forschungsfragen besser beantwortet werden, sondern diese Kompetenzen zugleich in die Breite getragen und weitergegeben werden.

Dementsprechend zielt die vorliegende Förderbekanntmachung darauf ab, die Datenkompetenz des wissenschaft­lichen Nachwuchses an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in den vielfältigen Fächern der Wissenschaftslandschaft durch die Verknüpfung spezialisierter datenwissenschaftlicher Fähigkeiten mit fachlichen Kenntnissen zu erweitern und zu vertiefen. Vorrangig werden dabei Fächer adressiert, in denen Datenkompetenzen bislang noch nicht (in dem Maße) vorliegen.

Durch die Verbindung fachlicher Forschungsfragen mit spezialisierten datenwissenschaftlichen Methoden setzt die Förderung die oben genannten Ziele in einer konkreten Maßnahme um. Zu diesem Zweck werden Forschungsprojekte gefördert, die geeignet sind, Datenkompetenzen in Fächern zu steigern, in denen diese Kompetenzen bzw. bestimmte datenwissenschaftliche Methoden noch nicht oder nur punktuell etabliert sind, aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwarten lassen.

Der Mehrwert von Projekten, in denen Datenmethoden innovativ eingesetzt werden, ist erst dann wirklich groß, wenn neue Erkenntnisse aus einzelnen Vorhaben in die jeweilige Fachcommunity getragen und auch dort genutzt werden. In der vorliegenden Förderrichtlinie sollen deshalb Forschungsprojekte von Nachwuchswissenschaftlern gefördert werden, in denen Datenkompetenzen aufgebaut werden, die dann nachhaltig in dem entsprechenden Fach verankert werden. Insbesondere durch die Kooperation und den Austausch zwischen Akteuren mit fachbezogenem Fokus ­einerseits und datenbezogenem Fokus andererseits sollen langfristige Kooperationsstrukturen aufgebaut und eine nachhaltige Implementierung datenwissenschaftlicher Analysen in unterschiedlichen fachlichen Zusammenhängen in den jeweiligen Fächern vorangetrieben werden.

Auf diese Weise soll der Wissenschaftsstandort Deutschland international weiter gestärkt und die internationale Anschlussfähigkeit des datenbasierten Wissenschaftsbetriebs sichergestellt werden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass eine Steigerung der Datenkompetenzen von Nachwuchswissenschaftlern über Forschungsdisziplinen hinweg auch das Innovationspotenzial in der Wirtschaft erhöhen kann, wenn ein Teil des wissenschaftlichen Nachwuchses die entsprechenden Kompetenzen in Kooperationsprojekte mit Unternehmen einbringt oder sofern wissenschaftlicher Nachwuchs in die Wirtschaft wechselt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert auf Grundlage der vorliegenden themenoffenen Bekanntmachung Forschungsprojekte unter Beteiligung von Wissenschaftlern, die sich im Doktoranden- oder PostDoc-Stadium befinden oder eine Nachwuchsgruppe leiten. Die Förderung dient der Beantwortung von Forschungsfragen mithilfe von Datenanalysen, die in der entsprechenden Fachkultur bislang nicht etabliert sind. Dafür sollen Kooperationen mit Partnern innerhalb oder außerhalb der antragstellenden Einrichtung eingegangen werden, die ausgeprägte Kompetenzen in datenwissenschaftlichen Methoden vorweisen können. Aus der Vorhabenbeschreibung muss ersichtlich werden, dass dieser Austausch ohne die Förderung nicht zustande gekommen wäre. Außerdem muss überzeugend dargestellt werden, wie die neu gewonnenen Datenkompetenzen auch über das geförderte Projekt hinaus genutzt werden sollen, um eine Verankerung der für das Fach neuen Methodik zu gewährleisten.

Es soll die innovative Nutzung bereits vorhandener Daten gefördert werden, nicht jedoch die Erhebung neuer Datensätze oder der Aufbau von Datenbanken. Im Antrag müssen die Daten, mithilfe derer die Analysen stattfinden sollen, beschrieben werden.

Das bedeutet nicht, dass die Daten bereits in einer Form vorliegen müssen, in der direkt mit der Analyse begonnen werden kann; jedoch sollte der Fokus des Projekts auf der Datenanalyse liegen und die Datenaufbereitung nur einen geringen Umfang einnehmen.

Gefördert werden Projekte zu Forschungsfragen, die innovativ mithilfe von Datenanalysen beantwortet werden können. Dafür soll eine Kooperation zwischen datenbezogenen und fachbezogenen Akteuren etabliert werden, um die Datenkompetenzen des wissenschaftlichen Nachwuchses anhand konkreter Forschungsprojekte zu erweitern und zu vertiefen. Zu diesem Zweck sollen Kooperationen neu aufgebaut werden, um bislang nicht genutzte Datenanalysen bzw. datenwissenschaftliche Methoden in einem neuen fachlichen Zusammenhang anzuwenden. Die Partner der Kooperation müssen zur Antragstellung feststehen, sollen aber noch keine Kooperation zum Zweck der Anwendung datenwissenschaftlicher Methoden im jeweiligen fachlichen Gebiet pflegen. Aus dem Projektantrag muss ersichtlich werden, dass Datenverarbeitung und -analyse nicht im Sinne einer Dienstleistung durch die/den Teilhabenden mit ohnehin schon vorhandenen Datenkompetenzen durchgeführt werden. Vielmehr sollen diese Aufgaben gemeinsam von beiden Partnern in engem Austausch verrichtet werden. So sollen auf der einen Seite Datenkompetenzen aufgebaut und auf der anderen Seite ein vertieftes Verständnis für mögliche Anwendungsfälle geschaffen werden.

2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen

Gefördert werden Vorhaben, deren wissenschaftliche Relevanz und datenmethodische Passfähigkeit zur Fragestellung Impulse für die Forschung im jeweiligen Fach erwarten lassen. Das heißt, dass im Idealfall mit einer Methodik, die sich auch auf andere Themen übertragen lässt, eine Fragestellung bearbeitet wird, die bislang nur in unzureichendem Maße beantwortet werden konnte. Die angewandten Methoden müssen dabei nicht notwendigerweise komplett neu entwickelt werden, sie dürfen jedoch noch nicht in der entsprechenden Community etabliert sein.

2.1.1 Der durch das geplante Vorhaben generierte Mehrwert für die Fachcommunity ist schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere ist zu zeigen, wie Forschungsfragen angegangen werden können, die bisher nicht oder nur unzureichend beantwortet werden konnten.

2.1.2 Außerdem ist der Innovationscharakter des Vorhabens darzustellen. Es ist zu zeigen, inwieweit die im Vorhaben geplante Methodik auf fachlicher Seite neue Möglichkeiten eröffnet, und inwiefern sie aus datenwissenschaftlicher Perspektive ein neues Anwendungsfeld aufzeigt.

2.1.3 Die Vorqualifikationen der Antragstellenden sind darzustellen. Dabei muss gezeigt werden, dass auf der einen Seite bereits fachliche und auf der anderen Seite datenwissenschaftliche Kompetenzen vorliegen.

2.1.4 Die Antragstellenden haben darzustellen, welche Maßnahmen geplant sind, um die im Projekt angestoßene Vernetzung dauerhaft zu etablieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Finanzierungsart, -höhe und Förderquote

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

5.2 Projektlaufzeit

Die Laufzeit der Vorhaben soll 36 Monate nicht überschreiten.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten

Zuwendungen können vornehmlich für Personalmittel, nachrangig für Sach- und Reisemittel verwendet werden. Förderfähig sind insbesondere solche Maßnahmen, die geeignet sind, durch die Etablierung von Kooperationen dem Kompetenzaufbau des wissenschaftlichen Nachwuchses zu dienen. Dazu zählen vorrangig Maßnahmen zur Datenauswertung, es können gegebenenfalls aber auch Datenaufbereitungen und in Ausnahmefällen ergänzende Datenerhebungen (in kleinerem Umfang) gefördert werden. Auch die Beschaffung oder Entwicklung von Software ist in Ausnahmefällen förderfähig.

Die Kommunikation der innovativen Methodennutzung innerhalb der Forschungscommunity und in die interessierte Öffentlichkeit, beispielsweise durch Konferenzbeiträge oder die Ausrichtung einer projektspezifischen Veranstaltung, ist explizit gewünscht. Entsprechende Maßnahmen sind ebenfalls zuwendungsfähig.

Technische Infrastrukturen sind nicht förderfähig.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Sofern im Vorhaben Forschungsdaten erhoben werden sollen, sind dem Antrag Forschungsdatenmanagementpläne beizufügen. Um die Weitergabefähigkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die Zuwendungsempfänger allgemeine und disziplinenspezifische Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen sollten, soweit möglich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung gestellt werden. Bestehende Schutzinteressen, beispielsweise der Schutz von Persönlichkeitsrechten oder die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sind bei der Entscheidung über eine Weitergabe der Daten zu berücksichtigen. Ziel ist, im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung“
Steinplatz 1
10623 Berlin

E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: 030/31 00 78-413 (montags bis freitags 10 bis 15 Uhr)
www.vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy).

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Fristen

Die förmlichen Förderanträge inklusive aller Antragsunterlagen (siehe auch Nummer 7.2.2) sind dem PT spätestens bis zum 19. November 2021 (Vorlagefrist) in elektronischer Form über das Internetportal easy-Online easy gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen.

Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-Online“ erstellten und von der Hochschul-/Forschungseinrichtungsleitung unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichungsfrist (26. November 2021) beim Projektträger einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.2.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Richtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt.

Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Förderantrags Kontakt mit dem PT aufzunehmen.

Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Vorhabens,
  • Name und Anschrift (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten,
  • geplante Laufzeit,
  • nähere Beschreibung des Vorhabens – maximal 15 DIN-A4-Seiten bei Einzelprojekten und maximal 20 DIN-A4-Seiten bei Verbundprojekten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Schriftgröße Arial 11, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 und Seitenrändern von mindestens 2 cm,
  • Anhang: Der Anhang soll insgesamt fünf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibungen sind in Abstimmung aller Beteiligten nur durch den vorgesehenen Verbundkoordinator als eine Verbundvorhabenbeschreibung vorzulegen.

Jedem Antrag eines Verbundprojekts ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem ein Vertreter (in der Regel der Projektleiter) mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Verbundvorhabenbeschreibung gemachten Angaben bestätigt.

Die nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Abschnitte beinhalten:

1. Formulierung einer konkreten Forschungsfrage, die mit Hilfe datenwissenschaftlicher Methoden bearbeitet werden soll und die durch den Einsatz dieser Methodik auch erst beantwortet werden kann.

2. Internationaler Stand der Wissenschaft, insbesondere zur Nutzung datenwissenschaftlicher Methoden im jeweiligen Fach und im jeweiligen thematischen Umfeld der gewählten Forschungsfrage.

3. Vorliegende Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf das Forschungsprojekt beider Partner (fachbezogen und datenbezogen)

  1. relevante fachliche Expertise des fachbezogenen Partners
  2. Datenkompetenzen und Erfahrungen mit datenwissenschaftlichen Methoden beim fachbezogenen Partner
  3. relevante Datenkompetenzen beim datenbezogenen Partner
  4. Erfahrungen und Vorkenntnisse des datenbezogenen Partners in der Zusammenarbeit mit fachlich ausgerichteten Kooperationspartnern.

4. Beschreibung der vorliegenden Daten, die im Projekt genutzt werden sollen.

5. Skizzierung eines groben Forschungsdesignsa)

  1. Methodische Ansätze
  2. Idee, welche Ergebnisse erzielt und welche neuen Erkenntnisse gewonnen werden sollen.

6. Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms mit besonderem Augenmerk auf der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Partnern, inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den Antragsteller).

7. Vernetzungs- und Kooperationskonzept zur Zusammenarbeit der Beteiligten.

8. Beitrag des Forschungsprojekts zur Weiterentwicklung des jeweiligen Fachs durch die nachhaltige Verankerung der im Projekt neu erlangten Kompetenzen.

9. Beitrag zum Kompetenzaufbau des wissenschaftlichen Nachwuchses.

10. Verwertungsplan, insbesondere Verbreitung und Verankerung der Ergebnisse in den beiden mitwirkenden Fachcommunities.

11. Notwendigkeit der Zuwendung und Darstellung zum Ergebnis der Prüfung alternativer Fördermöglichkeiten.

In den Anhang zu nehmen sind:

  • Lebensläufe des bereits bekannten Projektpersonals inklusive der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution(en),
  • Bei Bedarf „Letter of Intent“ von weiteren Beteiligten.

Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Förderanträge bzw. bei erheb­lichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen.

7.2.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • zu erwartende Steigerung der Datenkompetenzen beim wissenschaftlichen Nachwuchs,
  • Neuartigkeit des Ansatzes – insbesondere im Hinblick auf die datenwissenschaftliche Methode im jeweiligen Fachbereich – und wissenschaftliche Relevanz der Forschungsfrage,
  • Neuartigkeit des Anwendungsfalls für die gewählten datenwissenschaftlichen Methoden,
  • Plausibilität der Auswahl der Daten sowie der Datenmethoden,
  • Ausgewiesenheit der Partner,
  • Bedarf an Unterstützung zur Vermittlung von Datenkompetenz zur Beantwortung der Forschungsfrage,
  • Plausibilität/Qualität der geplanten Maßnahmen zur Kompetenzvermittlung durch die Zusammenarbeit der Beteiligten,
  • Plausibilität/Qualität des Vernetzungskonzepts/Kooperationskonzepts und der geplanten Maßnahmen zur nachhaltigen Verankerung der Kompetenzen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden – gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter –, sofern die eingegangenen Unterlagen die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 gültig.

Berlin, den 17. August 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Herdegen

1 Datenstrategie der Bundesregierung [ https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/datenstrategie-der-bundesregierung-1845632]

2 Aktionsplan Forschungsdaten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
[ https://www.bmbf.de/de/aktionsplan-forschungsdaten-12553.html]

3 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.

4 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.