19.08.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Themenschwerpunkt „Erhöhung des Frauenanteils im MINT-Forschungs- und Innovationsprozess: Selbstwirksamkeit, Eigeninitiative und Kreativität stärken“ (MissionMINT – Frauen gestalten Zukunft), Bundesanzeiger vom 19.08.2021

Vom 20. August 2021

erschienen am 12.07.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Um Deutschland als wettbewerbs- und innovationsstarken Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort weiter voran­zubringen, müssen für die besonders innovationstreibenden akademischen MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) alle Talente gewonnen und dort langfristig gehalten werden. Das Potenzial von Frauen wird in diesen für die Handlungsfelder der Hightech-Strategie der Bundesregierung wichtigen Bereichen bisher noch nicht hinreichend genutzt. Dies gilt insbesondere für die Fachgebiete Elektrotechnik/Informationstechnik, Informatik und Maschinenbau/Verfahrenstechnik, die für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Forschung und ­Innovation grundlegend sind. Um weiterhin zukunftsfähige Lösungen entwickeln zu können, ist die Erhöhung des Anteils von akademisch hervorragend qualifizierten weiblichen MINT-Fachkräften und die Einbindung ihrer Expertise und Kreativität in naturwissenschaftlich-technische Forschungs- und Innovationsprozesse essentiell.

Die Anzahl der Studienanfängerinnen, Studentinnen und Absolventinnen in den MINT-Studienfächern hat sich in den letzten Jahren erhöht. Dennoch sind gut ausgebildete Frauen auf dem Arbeitsmarkt in den akademischen MINT-Berufen unterrepräsentiert. Insbesondere in den Spitzenpositionen in Unternehmen sowie bei Patentanmeldungen, die als Gradmesser von Innovationskraft und Kreativität gelten, sind deutlich weniger Frauen als Männer vertreten.

Untersuchungen zeigen, dass die explizite Ansprache von jungen Frauen unter Einbezug von Identifikationsfiguren (Role Models) eine erfolgversprechende Strategie ist, diese für MINT-Studienfächer und -Berufe zu gewinnen. In den sensiblen Phasen der aktiven Studienentscheidung sowie des Studienabschlusses bzw. des akademischen Berufseinstiegs werden junge Frauen durch Netzwerkaktivitäten, Praxis- und Vor-Ort-Angebote (z. B. Schnupperpraktika, Karriereauftaktveranstaltungen für Frauen, mehrmonatige Studienorientierungsprogramme) gut erreicht und zur Eigeninitiative motiviert. Auch sind die Beschäftigungschancen von Young Women MINT Professionals in MINT-Unternehmen dann günstig, wenn Frauen einen hohen Anteil an der Belegschaft haben, Frauen in der Geschäftsführung vertreten sind und der Betrieb Gleichstellungsmaßnahmen durchführt. Forschungsbedarf besteht dennoch insbesondere bei der Analyse der Rahmenbedingungen von MINT-Studien- und -Arbeitsbereichen, die die Gewinnung, die Vernetzung und die Eigeninitiative von Frauen im MINT-Bereich ermöglichen oder verhindern. Denn die Stärkung der Selbstwirksamkeit von Frauen im Hinblick auf ihr akademisches MINT-Potenzial sowie der gendergerechte Wandel der Unternehmenskulturen müssen weiter vorangetrieben werden.

Mit dieser Förderrichtlinie unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Handlungsfeld 3 „Chancen von Mädchen und Frauen in MINT“ seines MINT-Aktionsplans. Des Weiteren wird mit dieser Förderrichtlinie die Digitalstrategie des BMBF sowie die Hightech-Strategie der Bundesregierung „Forschung und Innovation für die Menschen“ gestärkt. Darüber hinaus leistet sie einen Beitrag für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation und setzt sich damit für das Ziel der Bundesregierung ein, Bildungs- und Zukunftschancen junger Menschen nicht von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder von etwaigen Behinderungen abhängen zu lassen.

Handlungsleitende Ziele dieser Förderrichtlinie sind dementsprechend die Erhöhung des Frauenanteils in den MINT-Studiengängen, die Erleichterung des akademischen Berufseinstiegs von Frauen und die Übernahme von Spit­zenpositionen durch Frauen in MINT-Betrieben und -Unternehmen bzw. deren Forschungsabteilungen sowie die Stärkung des Kreativpotenzials, der Erfindungskraft und des Innovationsantriebs von Frauen im MINT-Bereich.

Zuwendungszweck ist die Förderung von fachlich, branchenspezifisch und/oder regional orientierten Praxismaßnahmen und/oder Forschungsprojekten, die zur Erhöhung des Frauenanteils in den akademischen MINT-Fächern und akademischen MINT-Berufen beitragen, den Berufseinstieg von MINT-Hochschulabsolventinnen in MINT-Betrieben und -Unternehmen bzw. deren Forschungsabteilungen erleichtern, Prozess- und Organisationsinnovationen in Betrieben und Einrichtungen initiieren und/oder die Eigeninitiative in der Karriereplanung sowie die Nutzung der Kreativität und Erfindungskraft von Frauen in Forschung, Entwicklung und Innovation stärken. Ziel ist die Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von innovativen Ansätzen und nachhaltigen Strategien zur Gewinnung und zum Verbleib von Frauen in den innovations- und zukunftsträchtigen akademischen MINT-Berufen und -Spitzenpositionen. Vorhaben sind insbesondere dann förderfähig, wenn sie als Zusammenschlüsse von zentralen Akteuren aus dem MINT-Bereich und unter Einbezug der Zielgruppe passgenaue Strategien und Maßnahmen zur Vernetzung und zur nachhaltigen Stärkung der Eigeninitiative und Kreativität entwickeln oder umsetzen.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative, zielgruppenorientierte und nachhaltig ausgerichtete Projekte, die Praxismaßnahmen und/oder Forschungsvorhaben auf akademische MINT-Studiengänge und akademische MINT-Berufe sowie auf Frauenkarrieren in Forschung, Entwicklung und Innovation fokussiert umsetzen und somit den in Nummer 1.1 dieser ­Förderrichtlinie genannten Zielen dienen. Dazu gehören unter anderem die Etablierung und der Ausbau von adres­satinnen-orientierten Angeboten und Unterstützungsmaßnahmen – insbesondere in Zusammenarbeit mit Projekt­partnern aus der Wirtschaft sowie die Untersuchung der zugrundeliegenden Mechanismen. Hochschulen, außer­hochschulische Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Stiftungen, Vereine und Verbände (z. B. auch Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Fachverbände), MINT-Initiativen, Medienpartner und/oder Bildungs- und Praxispartner werden ausdrücklich aufgefordert, sich in Form von fachlich, branchenspezifisch und/oder regional orientierten Verbünden zu beteiligen, um stärkere Synergieeffekte zu erreichen.

Förderfähig sind z. B. Projekte mit folgenden Inhalten:

  • innovative Maßnahmen, die im Rahmen von (außerschulischen) MINT-Akademien oder MINT-Kreativwerkstätten Schülerinnen ab 17 Jahren bei der aktiven Studienwahlorientierung bzw. -entscheidung bzw. junge Frauen beim akademischen Berufseinstieg begleiten und in ihrer Eigeninitiative und Persistenz bestärken, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt der besonderen Lebenssituationen von Frauen (z. B. Frauen mit Zuwanderungsgeschichte, Frauen mit Behinderungen). Dazu gehören:
    • Maßnahmen zur Stärkung der Vernetzung, des Austausches sowie der Selbstwirksamkeit von jungen Frauen im Hinblick auf ihr akademisches MINT-Potenzial;
    • innovative Angebote sowie kreative, auch digitale oder hybride Formate zur Studienwahlorientierung und Stu­dienwahl für Frauen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Relevanz der Hightech-Berufe (z. B. in den Handlungsfeldern der Hightech-Strategie „Gesundheit und Pflege“, „Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Energie“, „Mobilität“, „Stadt und Land“, „Sicherheit“ und „Wirtschaft und Arbeit 4.0“) – insbesondere unter Einbezug von weiblichen Identifikationsfiguren/Role Models;
    • Konzeption und Realisierung von (digitalen) Informations- und Beteiligungsangeboten zu konkreten zukunftsorientierten akademischen Berufsbildern in den einzelnen MINT-Bereichen (z. B. Medizintechnik, Green Jobs, Digitale Vernetzung, Smart Services/Smart Data, IT-Sicherheit, KI, Industrie 4.0), die sich an Frauen in der Phase der aktiven Studienorientierung, Studienwahl oder des Studieneinstiegs, MINT-Studentinnen am Übergang Bachelor/Master sowie MINT-Hochschulabsolventinnen (inklusive Doktorandinnen) in der Phase des akademischen Berufseinstiegs richten;
    • Entwicklung und Umsetzung von (digitalen) Workshop- und Praxis-Angeboten, die zur nachhaltigen Eigeninitiative und zu innovativer Kreativität anregen (z. B. durch gendersensible Hackathons oder ähnliche fachspezifische Wettbewerbe, Preise, Zertifikate), sowie von weiteren Maßnahmen zur Unterstützung des Kreativpotenzials und der Erfindungskraft von Frauen in Forschung, Entwicklung und Innovation mit dem Ziel, Prozess- und Organisationsinnovationen in Betrieben und Einrichtungen zu initiieren;
    • Modellprojekte zur Unterstützung von Initiativen von Studentinnen, Doktorandinnen, Hochschulabsolventinnen und Young Professionals zur Umsetzung von innovativen, auch digitalen Peer-Coaching- und Peer-Vernetzungsangeboten sowie von Kreativmaßnahmen (z. B. Maker Spaces) von und für die Zielgruppen, um diese Initiativen an der jeweiligen Einrichtung zu verstetigen – insbesondere in MINT-Bereichen, in denen Frauen im Studium stärker unterrepräsentiert sind (wie Elektrotechnik/Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau/Verfahrenstechnik);
    • dialogische Veranstaltungsreihen oder andere geeignete Transferformate mit entsprechender Strahlkraft zu Best-Practice-Beispielen zur Stärkung der Eigeninitiative, Kreativität und Vernetzung von Studentinnen, Doktoran­dinnen, Hochschulabsolventinnen, Berufseinsteigerinnen und Young Professionals.
  • Maßnahmen der „Third Mission“ und des Forschungstransfers von Hochschulen und außerhochschulischen ­Forschungseinrichtungen, die im Rahmen von MINT-Reallaboren zur positiven Veränderung der Unternehmens-, Branchen- und Fachkultur in (forschenden) kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bzw. den akademischen MINT-Berufen beitragen, z. B.:
    • interaktive Beteiligungsformate zur Verbesserung der gendergerechten Unternehmens- und Fachkultur im MINT-Sektor unter besonderer Berücksichtigung sich wandelnder Arbeits- und Forschungsbedingungen;
    • Modellprojekte zur Förderung einer chancengerechten Veränderung der MINT-Branchen- und -Fachkultur (z. B. innovative Weiterbildungskonzepte), die an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen unter Beteiligung von Hochschulabsolventinnen, Nachwuchswissenschaftlerinnen, Berufseinsteigerinnen und Young Professionals sowie von Unternehmen im Rahmen der „Third Mission“ entwickelt und erprobt werden;
    • wissenschaftlich begleitete Fachkonferenzen, Fachtage und Workshopreihen zur Verbreitung und zum Transfer von Best-Practice-Beispielen.
  • Untersuchungen zu den Auswirkungen von Strategien und Maßnahmen zur Stärkung der Selbstwirksamkeit, Eigeninitiative und Kreativität von Frauen im akademischen MINT-Bereich, z. B.:
    • Begleitforschung zu den Auswirkungen der in den MINT-Akademien, MINT-Kreativwerkstätten und/oder MINT-Reallaboren unter Einbezug der Zielgruppe entwickelten und umgesetzten Maßnahmen;
    • Forschungsprojekte zur systematischen Analyse der Rahmenbedingungen in MINT-Berufen in Forschung und Innovation, die gegeben sein müssen, um Gewinnung, Vernetzung, Eigeninitiative oder Innovationsentwicklungen von Frauen zu ermöglichen, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt der besonderen Lebenssituationen von Frauen.

Es wird erwartet, dass die beantragte Fördermaßnahme

  • auf die Aktivierung der Eigeninitiative der älteren Zielgruppe der MINT-affinen Schülerinnen ab 17 Jahren in der Phase des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, der Studienanfängerinnen, der akademischen Berufseinsteigerinnen sowie der akademischen Young Professionals ausgerichtet ist und/oder diese aktiv in die Umsetzung der Maßnahme einbindet,
  • möglichst Fachgebiete mit niedrigen Frauenanteilen (Elektrotechnik/Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau/Verfahrenstechnik) berücksichtigt,
  • junge Frauen, auch in besonderen Lebenssituationen (z. B. Frauen aus Familien mit Zuwanderungsgeschichte, Frauen mit Behinderungen, Alleinerziehende), verstärkt in den Blick nimmt und so Hemmnisse auf dem Weg in die akademischen Berufsfelder der neuen Hightech-Strategie 2025 abbaut,
  • bestehende innovative Ansätze oder neue Ergebnisse im Sinne von Transfer und Verstetigung öffentlichkeitswirksam und überregional präsentiert.

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die originäre Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und anderer Bundeseinrichtungen oder Landesbehörden oder der im Bildungssystem etablierten Einrichtungen, wie z. B. Schulen/Hochschulen, oder originäre Aufgaben von Unternehmen, Verbänden und Stiftungen darstellen,
  • Stipendienprogramme und ähnliche Maßnahmen der personenbezogenen Individualförderung,
  • bereits durch das BMBF geförderte Maßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, KMU der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Stiftungen, Träger von Bildungseinrichtungen sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die über ausgewiesene Kompetenzen in genderspezifischen MINT-Kontexten und/oder in der MINT-orientierten Genderforschung verfügen sowie eine entsprechende Nachhaltigkeit der Maßnahmen und den Transfer der Ergebnisse sicherstellen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Stiftungen sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind innovative Projekte gemäß Nummer 2 dieser Förderrichtlinie, die nicht in die Kompetenz der Länder fallen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( Internetportal www.horizont-europa.de) bzw. dem entsprechenden Nachfolgeprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.

Gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Anträge von Verbünden, in denen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen kooperieren, sind möglich und besonders erwünscht.

Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Projekten einzubringen. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit sonstigen koordinierenden Stellen (vgl. Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie), die vom BMBF eingerichtet sind bzw. werden. Sie müssen sich ferner bereiterklären, Angaben über ihr Vorhaben in standardisiertem Format zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden Forschungsprojekte und/oder Praxismaßnahmen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren gefördert, die gemäß dieser Förderrichtlinie zu einer Erhöhung des Frauenanteils in den akademischen MINT-Fächern und -Berufen beitragen, den Berufseinstieg von MINT-Hochschulabsolventinnen in MINT-Betrieben und -Unternehmen erleichtern, Prozess- und Organisationsinnovationen in Betrieben und Einrichtungen initiieren und/oder die Eigeninitiative, Kreativität und Erfindungskraft von Frauen in Forschung, Entwicklung und Innovation stärken. In Ausnahmefällen, z. B. bei Projekten, die längsschnittliche Untersuchungen vorsehen, ist nach erfolgreicher Evaluation eine Förderung von maximal zwei weiteren Jahren möglich. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt. Ausgeschlossen sind Ausgaben/Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen.

Beantragt werden können:

  • Personalausgaben/-kosten: im Regelfall Mittel für wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte oder Personal für die Organisation/Durchführung von Veranstaltungen;
  • Sachausgaben/-kosten: Sachmittel (wie Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf), Publikationskosten (insbesondere für Open Access) und Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen (dies schließt auch Mittel für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie für sonstige Maßnahmen zur Information der [Fach-]Öffentlichkeit mit ein);
  • Ausgaben/Kosten für Geräte/Gegenstände: in begründeten Ausnahmefällen Mittel für Geräte/Gegenstände, sofern diese zwingend für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind und einen eindeutigen Projektbezug auf­weisen;
  • Reisekosten.

Im Fall von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind, nicht zuwendungsfähig. Dies gilt insbesondere für Literatur, Computer-Hardware und Standard-Software; diese werden grundsätzlich als Grundausstattung angesehen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Projektträger – Chancengleichheit, Geschlechterforschung, Vielfalt
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn

E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Ansprechpersonen sind:

Markus Weiland und Anna Bouffier (Telefon: 0228/3821-2600).

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Eine Informations- und Beratungsveranstaltung zu den Zielen sowie Strukturen der Förderrichtlinie und zu den Anforderungen der Antragstellung wird angeboten. Die Veranstaltung findet am 1. September 2021 von 10 bis 12 Uhr im digitalen Format statt. Bitte melden Sie sich dafür unter: E-Mail: Nachricht schreiben an. Sie erhalten anschließend den Teilnahmelink per E-Mail.

Auch für den zweiten Einreichungstermin wird eine Informationsveranstaltung stattfinden. Der Zeitpunkt wird in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) bis spätestens zum 29. Oktober 2021 und 31. Dezember 2023 zunächst Projektskizzen über das Skizzentool „easy-Online“ ( easy) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen (im Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten, im Fall von Verbundvorhaben maximal 15 DIN-A4-Seiten, zuzüglich Literatur und bisherigen Arbeiten der Antragstellenden, 1,5-zeilig, Schriftgrad 12) sind in deutscher Sprache anzufertigen. Die Papierform (dreifache Ausfertigung, davon ein einseitiges Original sowie zwei doppelseitige Kopien, jeweils ungebunden) ist im Original rechtsverbindlich zu unterschreiben und auf dem Postweg einzureichen. Die Projektskizzen müssen für sich allein genommen (ohne Anlagen) begutachtungsfähig sein.

Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

I. Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Projekt:

  • Titel des Projekts;
  • gegebenenfalls beteiligte Kooperationspartner;
  • Hauptansprechperson bzw. Projektkoordination (inklusive Kontaktdaten);
  • beantragte Laufzeit;
  • beantragte Fördersumme.

II. Darstellung des Projekts:

  • Zielstellung des Projekts und Bezug zu den förderpolitischen Zielen (siehe Nummer 1 und 2) ausgehend vom Bedarf der Zielgruppe(n), dem Stand des Wissens und dem Eigeninteresse der Antragstellenden;
  • bisherige Arbeiten und Genderexpertise der Projektleitung;
  • Angaben zu den relevanten Zielgruppen;
  • Ausgangssituation und Einbettung des Themas in die aktuelle Forschungslandschaft;
  • Erläuterung des Konzepts (bei Forschungsprojekten einschließlich Beschreibung der Fragestellungen; bei ­Praxismaßnahmen und Veranstaltungen einschließlich Darstellung deren Evaluierung/Auswertung) sowie der ­geplanten Vorgehensweisen und Methoden sowie einer groben Arbeits- und Zeitplanung);
  • bei Verbundprojekten: Expertise der beteiligten Kooperationspartner und ihr Zusammenwirken im Verbund;
  • gegebenenfalls Angaben von weiteren Akteurinnen und Akteuren, die noch eingebunden werden sollen;
  • Angaben zur Verwertung der Ergebnisse nach Abschluss der Förderung (wirtschaftlich und wissenschaftlich und zur nachhaltigen Verstetigung);
  • Angaben zur öffentlichkeitswirksamen Aufbereitung und Transfer.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz und Eignung der geplanten Maßnahmen hinsichtlich der Ziele und Zielgruppen dieser Förderrichtlinie (siehe Nummer 1 und 2);
  • wissenschaftliche Fundierung des Projekts, gegebenenfalls Einordnung in den Stand des Wissens über die Wirksamkeit von Instrumenten;
  • innovatives Potenzial;
  • Qualität und Einschlägigkeit der bisherigen Arbeiten der vorgesehenen Projektleitung;
  • Einbindung von und Vernetzung mit Fachleuten und Fachorganisationen;
  • Relevanz und Anwendungsbezug der erwarteten Ergebnisse für die Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung von Maßnahmen im Themenfeld „Frauen in MINT“ des MINT-Aktionsplans;
  • Angemessenheit des Projektdesigns;
  • Nachhaltigkeit der Verwertungsstrategie.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag beim beauftragten Projektträger einzureichen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy).

Die Anträge müssen auf Basis der in der jeweiligen Projektskizze dargelegten Planungen weiterentwickelt werden und eventuelle Auflagen des BMBF, die sich im Auswahlprozess als notwendig herausgestellt haben, berücksichtigen.

Sie werden nach den in Nummer 7.2.1 genannten sowie den folgenden weiteren Kriterien bewertet und geprüft:

  • inhaltliche und methodische Qualität des geplanten Projekts;
  • Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
  • Wirtschaftlichkeit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung;
  • Nachhaltigkeit der Verwertungsplanung mit Zeithorizont.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 12. Juli 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christina Hadulla-Kuhlmann

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO);
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29 – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten;
  2. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
  3. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 Mitteilung der EU-Kommission vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.

3 Vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

7 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.