21.07.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Sprachliche Bildung in der Einwanderungsgesellschaft: Individuelle Potenziale entwickeln und Übergänge gestalten“ im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung, Bundesanzeiger vom 21.07.2021

Vom 22. Juli 2021

erschienen am 25. Juni 2021


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Deutschland ist ein vielfältiges Land, in dem Menschen mit verschiedenen sprachlichen Hintergründen leben. Die Migration nach Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten und besonders in den letzten Jahren trägt wesentlich dazu bei. Die Sicherung und Verbesserung der Bildungs- und Teilhabechancen aller in Deutschland lebenden ­Menschen ist vor diesem Hintergrund ein zentrales politisches Ziel der Bundesregierung. Kompetenzen in der deutschen Sprache sind der zentrale Schlüssel für gesellschaftliche Teilhabe, einen erfolgreichen Bildungsverlauf und gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Auch für die Fachkräftegewinnung und Qualifizierung sind sprachliche Kompetenzen zentral. Die Fähigkeit zur angemessenen Kommunikation im Deutschen stellt somit eine individuelle und zugleich eine gesamtgesellschaftliche Ressource dar. Dies gilt für alle in Deutschland lebenden Menschen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland geboren oder zugewandert sind. Jeder Mensch sollte seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden und Chancen auf Bildungsbeteiligung unabhängig von seiner sozialen und kulturellen Herkunft erhalten.

Mit der Nationalen Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung (AlphaDekade) setzt sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dafür ein, die Literalität Erwachsener zu verbessern. Im Rahmenprogramm ­empirische Bildungsforschung des BMBF ( http://empirische-bildungsforschung-bmbf.de/) wird die Bedeutung der sprachlichen Bildung im Handlungsfeld „Bildungsgerechtigkeit verbessern – individuelle Potenziale erkennen und entwickeln“ herausgestellt. Das BMBF förderte und fördert bereits Forschung zur sprachlichen Bildung in verschiedenen Schwerpunkten. Zu nennen sind hier insbesondere die „Forschungsinitiative Sprachdiagnostik und Sprachförderung (FiSS)“, der Forschungsschwerpunkt „Sprachliche Bildung und Mehrsprachigkeit“, das BLK-Modellprogramm „Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (FörMig)“ sowie die Bund-Länder-Initiative ­„Bildung durch Sprache und Schrift (BiSS und BiSS-Transfer)“. Diese Forschung lieferte wichtige Erkenntnisse zur Verbesserung der sprachlichen Diagnostik und Förderung überwiegend im schulischen Kontext. Menschen lernen und erwerben sprachliche Kompetenzen jedoch nicht nur in Bildungseinrichtungen, sondern darüber hinaus auch im alltäglichen Umfeld in den verschiedensten non-formalen und informellen Bildungsbereichen und Lernwelten. Hier sind innovative Formen der partnerschaftlichen Kooperation unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure aus bildungs­relevanten Bereichen gefragt.

Um eine erfolgreiche sprachliche Bildung für alle zu ermöglichen, sollten die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen entlang der Sprachbildungsbiographie systematisch aufeinander aufbauen und verschiedene (Bildungs-)Bereiche einbeziehen. So wird eine durchgängige Sprachbildung möglich und die Potenziale der verschiedenen Lernorte können ausgeschöpft werden. Hier besteht zum einen ein Bedarf, geeignete Konzepte zur Implementation wissenschaftlich basierter Ansätze in Kooperation mit der Praxis und für die Praxis – auch unter den dort herrschenden heterogenen und sich wandelnden Bedingungen – zu entwickeln. Darüber hinaus besteht ein Bedarf, neues Handlungswissen zu gewinnen, wie verschiedene Maßnahmen und Aktivitäten sinnvoll genutzt, miteinander kombiniert und aufeinander abgestimmt werden können, um individuelle Potenziale zu erkennen und zu entwickeln.

Ziel der Förderrichtlinie ist es, die sprachliche Bildung der in Deutschland lebenden Menschen zu sichern und zu verbessern, Instrumente für die Unterstützung von Lernenden zu entwickeln und in ihren Wirkungen zu erforschen. Ausgehend von den Ressourcen und Voraussetzungen der Lernenden soll eine durchgängige sprachliche Bildung dazu beitragen, dass jeder Einzelne seine individuellen Potenziale entfalten kann. Besondere Beachtung erhalten die jeweiligen Schnittstellen zwischen den Bildungseinrichtungen, den Teilsystemen des Bildungswesens und zwischen den Bildungsetappen. Die Forschungsprojekte sollen unterschiedliche Lernorte und Lerngelegenheiten der formalen, non-formalen oder informellen Bildung in ihrem Zusammenspiel und die zugehörigen Übergänge und Kooperationen zum Gegenstand haben. Die Projekte sollen dazu beitragen, die vorhandenen Potenziale der unterschiedlichen Lernmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen. Dazu gehört auch, hemmende und fördernde Faktoren zu berücksichtigen, die den sprachlichen Lernerfolg beeinflussen.

Der Zuwendungszweck besteht in der Unterstützung von Forschungsprojekten, die Wissen für eine erfolgreiche ­Implementierung von wissenschaftsbasierten und praxistauglichen Maßnahmen der durchgängigen sprachlichen ­Bildung bereitstellen und dabei Möglichkeiten für den Transfer aufzeigen. In den Projekten soll die Anwendung der Forschungsergebnisse in der Praxis von Anfang an mitgedacht werden. Daher werden Verbünde, die mit Praxispartnern (d. h. mit Kitas, Schulen, Betrieben, Vereinen, Organisationen oder anderen in der Lebenswelt der Menschen agierenden Stellen) kooperieren, bevorzugt. Die Maßnahmen, die in diesen Forschungsprojekten und im Metavorhaben entwickelt werden, sollen theoretisch und empirisch fundiert und zugleich praxistauglich und auf andere Kontexte übertragbar sein.

Die Ergebnisse des geförderten Projekts dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die ­Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Sprachliche Bildung erstreckt sich von der frühen Kindheit bis zum Erwachsenenalter und bezieht Alltags-, Bildungs-, Fach- und Berufssprache mit ein. Die sprachlichen Kompetenzen umfassen dabei Wortschatz, Grammatik, Aus­sprache bzw. Orthographie im mündlichen bzw. schriftlichen Sprachgebrauch (d. h. beim Zuhören/Hörverstehen, Sprechen, Lesen und Schreiben) sowie deren angemessene Verwendung in Kommunikationssituationen (diskursiv und pragmatisch).

Sprachliche Bildung ist Aufgabe der öffentlichen Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus bieten non-formale und informelle Bildungskontexte und das Zusammenwirken der verschiedenen Lernorte und Lerngelegenheiten weitere ­Potenziale für eine erfolgreiche Aneignung sprachlicher Kompetenzen.

Für einen systematischen Aufbau sprachlicher Kompetenzen entlang der Bildungsbiographie ist es zunächst wichtig, die Übergänge zwischen Bildungsetappen oder von vorbereitenden Maßnahmen in das Regelsystem zu gestalten. Fehlende Abstimmungsprozesse an diesen Übergängen zwischen den Institutionen führen für den Einzelnen zu einer fehlenden Kontinuität von Maßnahmen. Das erschwert den Erwerb sprachlicher Kompetenzen gerade für Menschen, die hier einen besonderen Unterstützungsbedarf haben. Ein Übergangsmanagement und Unterstützungsangebote, die an vorhandene individuelle Erfahrungen, Kenntnisse und mehrsprachige Kompetenzen und die damit verbundenen Ressourcen anknüpfen, können eine passgenaue und individuelle Förderung ermöglichen.

Neben den Übergängen zwischen den Bildungsetappen ist auch das Zusammenspiel der verschiedenen Lernorte und Lerngelegenheiten entscheidend. Dies betrifft einerseits die Zusammenarbeit von professionellen Akteurinnen und Akteuren, zum Beispiel in multiprofessionellen Teams, zwischen alltagsintegrierter sprachlicher Bildung und additiver Sprachförderung, zwischen verschiedenen Unterrichtsfächern, zwischen Unterricht und Ganztagsangeboten in der Schule sowie zwischen Berufsschule und Betrieb. Dies betrifft andererseits das Zusammenwirken mit Bildungs- und Unterstützungsangeboten im non-formalen und informellen Bereich und im sozialen Umfeld wie zum Beispiel in der Familie, bei Freizeitaktivitäten und im beruflichen Umfeld. Eltern, Vereine, Unternehmen, Organisationen sowie weitere Einrichtungen und Angebote können in die sprachliche Bildung einbezogen werden, zum Beispiel bei der Förderung der Herkunftssprache oder als Orte für Kommunikationssituationen, die besonders motivierend für den Spracherwerb und das Sprachlernen sind. Zusätzlich können Betroffene bei Vorliegen bestimmter Diagnosen medizinisch-therapeutische Leistungen von Kinderärztinnen und -ärzten, psychologischen, sprach- und lerntherapeutischen Berufsgruppen in Anspruch nehmen. Dabei kann die bilaterale oder netzwerkförmige Zusammenarbeit von Akteurinnen und Akteuren an verschiedenen Lernorten zu einer lebensweltlich orientierten und ggf. für den schulischen oder beruflichen Kontext relevanten sprachlichen Bildung beitragen.

Vor diesem Hintergrund werden Forschungsprojekte gefördert, die Übergänge zwischen Bildungsetappen oder ­zwischen formaler, non-formaler und informeller Bildung oder die Zusammenarbeit zwischen Lernorten im Fokus haben und damit einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung einer durchgängigen sprachlichen Bildung leisten. Damit sollen sie dazu beitragen, nachhaltig wirksame und verallgemeinerbare sprachliche Bildungsangebote in der formalen, non-formalen und/oder informellen Bildung für die unterschiedlichen individuellen Bedarfe bereitzustellen.

Dabei sollen Praxispartner bereits frühzeitig und gleichberechtigt im Prozess einbezogen werden, um eine höhere Relevanz und Akzeptanz der Ergebnisse und Erkenntnisse in der Praxis zu erreichen. Netzwerke von Akteurinnen und Akteuren oder Institutionen können gegebenenfalls sowohl zur Generierung und Bearbeitung von geeigneten Fragestellungen als auch zur praxisnahen Umsetzung und Verbreitung wesentlich beitragen. Besonders gewünscht sind auch Forschungsprojekte, die Bildungsadministration oder Entscheidungsträgerinnen und -träger mit einbeziehen (z. B. Landesinstitute, Qualitätseinrichtungen der Länder, Kita-/Schulträger, Schulämter, Verbände), um bereits im Forschungsprozess den Transfer vorzubereiten bzw. die Voraussetzungen für die Implementierung der Ergebnisse in der Praxis zu klären.

Damit ergeben sich unter anderem Forschungsfragen

  • zur Gestaltung von Übergängen zwischen Bildungsetappen oder formaler, non-formaler und informeller Bildung;
  • zur Gestaltung von Rahmenbedingungen, um den Aufbau sprachlicher Kompetenzen in Institutionen und im sozialen Umfeld bestmöglich zu unterstützen;
  • zum Beitrag der Lernorte und Lerngelegenheiten für einen zielgerichteten Aufbau sprachlicher Kompetenzen;
  • zu den Voraussetzungen sowie den Rollen und Perspektiven auf Seiten des pädagogischen Personals und weiterer Personen, die zur sprachlichen Bildung beitragen;
  • zur Entwicklung von Diagnostikverfahren, Förderkonzepten und Professionalisierungsmaßnahmen in der durch­gängigen sprachlichen Bildung, die Herausforderungen der Praxis adressieren und Forschungslücken schließen;
  • zur Rolle der Mehrsprachigkeit in diesem Zusammenhang;
  • zum Einbezug weiterer, auch nicht-professioneller Akteurinnen und Akteure in die sprachliche Bildung.

Die aufgeführten Aspekte sind nicht als abschließend anzusehen.

Mit dieser Förderrichtlinie wird außerdem ein Metavorhaben gefördert, in dem die Ergebnisse der Projekte des Forschungsschwerpunktes „Sprachliche Bildung in der Einwanderungsgesellschaft“ in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen gestellt werden sollen. Die Aufgaben bestehen zum einen darin, die Ergebnisse der Projekte und projektübergreifende Entwicklungen im Forschungsschwerpunkt zu erfassen, aufzu­arbeiten und in den wissenschaftlichen Diskurs zum Thema sprachliche Bildung einzubringen. Ziel ist dabei, die Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen Kontexten herzustellen und die Vernetzung voranzubringen, um das Forschungsfeld weiter zu entwickeln. Zum anderen soll das Metavorhaben die Projekte bei der Wissenschaftskommunikation unterstützen, den Dialog mit Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis voranbringen und Erkenntnisse für die Ergebnisverwertung bündeln. Im Einzelnen soll das Metavorhaben die untenstehenden Aufgaben übernehmen:

Forschung:

  • Verknüpfung der Themenbereiche des Forschungsschwerpunktes und Zusammenführung zu einem Gesamtbild, beispielsweise in Form von empirisch basierten Expertisen und Forschungssynthesen, einschließlich der Synthese von Ergebnissen aus laufenden Projekten (Letzteres in enger Abstimmung mit den Projekten);
  • Unterstützung der Vernetzung der im Forschungsschwerpunkt „Sprachliche Bildung in der Einwanderungsgesellschaft“ geförderten Projekte untereinander sowie mit Akteurinnen und Akteuren thematisch verwandter Forschungs-, Entwicklungs- und darauf bezogener Evaluationsprojekte im In- und Ausland (unter anderem durch die Organisation von regelmäßigen Workshops und Schwerpunkt-Symposien auf wissenschaftlichen Konferenzen, die Nutzung von Synergien, zum Beispiel durch koordinierte Datenerhebungen und Veranstaltungen zum Forschungsdatenmanagement);
  • Unterstützung der Projektleitenden/-beteiligten beim Forschungsdatenmanagement (in Kooperation mit dem Verbund Forschungsdaten Bildung).

Monitoring:

  • Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf der Basis einer kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse aus den Projekten, der Entwicklungen im Forschungsschwerpunkt sowie der dort gewonnenen Erkenntnisse;
  • Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf der Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklung des Handlungs- und Forschungsfeldes sowie einschlägiger Entwicklungen im Bildungsbereich und im gesellschaftlichen Umfeld;
  • Generierung von Synergien in der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung durch Vernetzungsaktivitäten für junge Forscherinnen und Forscher in den Projekten und die Durchführung von Schulungen zu zentralen projektüber­greifenden inhaltlichen und methodischen Fragen.

Implementierung der Ergebnisse:

  • zielgruppengerechte Aufbereitung projektübergreifender Ansätze und Ergebnisse zur Veröffentlichung insbesondere in praxisorientierten Portalen, Zeitschriften und weiteren Medien sowie für eine breite Öffentlichkeit (z. B. in Tages-/Wochenzeitungen) oder in den sozialen Medien;
  • adressatengerechte Vermittlung von Ergebnissen, Erkenntnissen, Produkten etc. auf Veranstaltungen, die eine breite Fachöffentlichkeit erreichen;
  • Ergebnisumsetzung von übergreifenden Ergebnissen/Erkenntnissen aus der Förderlinie/dem Forschungsschwerpunkt und Unterstützung der Projekte beim Transfer und der Zusammenarbeit mit der Praxis und Bildungs­politik/-administration.

Gewünscht ist ein regelmäßiger wissenschaftlicher Austausch des Metavorhabens mit anderen Metavorhaben bzw. ähnlichen Projekten im Rahmenprogramm in Form von mindestens einem jährlichen Treffen sowie regelmäßiger ­Kommunikation zu übergreifenden Themen (gesellschaftliche Herausforderungen, Nachwuchsförderung, Forschungs­datenmanagement, Transfer, Wissenschafts-Praxis-Kooperation). Das BMBF geht von einem eigenen Forschungsinteresse des Antragstellers an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung ent­sprechend darzulegen.

In den Forschungsprojekten und im Metavorhaben sollen sowohl die Anwendung der Forschungsergebnisse in der Praxis als auch der Transfer der Ergebnisse von Anfang an als Teil des Forschungsprozesses berücksichtigt werden. Zur Stärkung des Anwendungsbezugs und des Transfers wird bei der Entwicklung und modellhaften Erprobung der Maßnahmen der Einbezug von Praxispartnern (z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Unternehmen, Vereinen, Organisationen oder anderen in der Lebenswelt der Menschen agierenden Stellen) sowie von weiteren Stakeholdern, die für den Transfer von Erkenntnissen im Bildungsbereich eine wichtige Rolle einnehmen (Kommunen, Behörden, Landesinstitute und Qualitätseinrichtungen der Länder, weitere nachgeordnete Dienstleistungsinstitute, Verbände, etc.) ausdrücklich erwartet.

Die Forschung zu den oben genannten Themen erfordert in der Regel eine interdisziplinäre Zugangsweise. Daher haben interdisziplinär angelegte Forschungsprojekte ausdrücklich Vorrang. Neben den klassischen Bezugsdisziplinen der Bildungsforschung wie Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Soziologie, Psychologie, Sprachwissenschaft und Ökonomie können auch weitere Disziplinen beteiligt sein.

Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich wünschenswert. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Postdoktorandinnen und -doktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaft­liche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.

Nicht gefördert werden kommerziell orientierte Produktentwicklungen und die reine Entwicklung und Erprobung von Materialien.

Sofern das fachlich naheliegend ist, wird von den geförderten Projekten ein inhaltlicher Austausch mit der Bund-Länder-Initiative „Bildung durch Sprache und Schrift (BiSS-Transfer)“, der Nationalen Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung (AlphaDekade) sowie den vom BMBF geförderten Projekten der Leseförderung im Bereich der Frühen Bildung erwartet. Dieser muss bei der Beantragung nicht nachgewiesen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (z. B. auch Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (siehe oben genannte sonstige Einrichtungen und Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEul2-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist. Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams, zum Beispiel aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung zusammen. Im Fall von Verbund­projekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEul-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

Herausforderungen der Praxis und Anwendungswissen sollen von Anfang an in die Forschung einbezogen werden und ein Wissensaustausch zwischen Praxis, Administration und Wissenschaft befördert werden. Bei der Ausgestaltung des Forschungsprojektes sollen die Bedarfe der Praxis durch einen angemessenen Einbezug der praktischen und administrativen Ebene von Anfang an berücksichtig werden. Die entsprechende Einbindung ist im Arbeitsplan zu verankern und darzustellen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten für dafür erforderliches Personal können dem projektspezifischen Mehrbedarf zugerechnet werden.

Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.

Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise um eine er­folgreiche Kooperation mit der Praxis aufzubauen, ist eine längere Laufzeit von bis zu fünf Jahren möglich, beim Metavorhaben auch länger. Das Metavorhaben startet vor den Forschungsprojekten. Die Notwendigkeit der Laufzeit von mehr als drei Jahren ist im Antrag darzustellen und zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für zusätzlich notwendiges Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen ­können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Weiterhin können bei Bedarf Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open Access-Zeitschriften, Open Access-Druckerzeugnisse oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls beantragt ­werden.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsprojekten Be­teiligten durch die Durchführung von Workshops, Symposien und ggf. anderen Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Forschungsschwerpunkt stattfinden, können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen pro Jahr Mittel in Höhe von bis zu 500 Euro pro Person beantragt werden.

Alle zwei Jahre findet eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die u. a. zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen zusätzlich pro Tagung bis zu 250 Euro beantragt werden.

Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können maximal pro beantragter wissenschaftlicher Stelle pro Jahr in der Regel für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen bzw. Kongressen bis zu 500 € je Reise und für in der Regel maximal eine Reise ins europäische Ausland bis zu 1 000 € beantragt werden. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen. Um den Austausch der Projektbeteiligten untereinander zu gewährleisten, sollen die Projektbeteiligten jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsprojekten einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben im Forschungsschwerpunkt, welches vom BMBF eingerichtet wird. Aufgabe des Metavorhabens ist es, die Ergebnisse der Projekte des Forschungsschwerpunktes in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen zu stellen. Für die Zusammenarbeit sind beispielsweise regelmäßige Reisen zu Vernetzungstreffen zu berücksichtigen.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projektes gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen – spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung, https://www.forschungsdaten-bildung.de) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und ggf. Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragsteller Standards des Forschungsdatenmanagements ­einhalten. Hinweise und Checklisten finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist in der Projektskizze darzulegen und wird begutachtet (siehe Nummer 7.2).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung des Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender; Empirische Bildungsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner:

Frau Dr. Claudia Hachul ( E-Mail: Nachricht schreiben , Telefon: +49 228/3821 1615)
Herr Dr. Benedict Kaufmann ( E-Mail: Nachricht schreiben , Telefon: +49 228/3821 1788)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Antragstellern wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/3406.php. Auf dieser Seite werden durch den Projektträger auch Informationen der Beratungsveranstaltung zeitnah nach der Veranstaltung zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) bis spätestens zum 15. November 2021 zunächst Projektskizzen in elektronischer und bis zum 18. November 2021 (Datum Poststempel) in schriftlicher Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind am 15. November 2021 mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Die Endfassung des Formulars muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze in einfacher Ausführung (nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum 18. November 2021 (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 18 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung gegebenenfalls nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

A. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):

  • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym
  • Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
  • Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbundprojekten Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person)
  • Geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts
  • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projekt­leitenden

B. Inhaltsverzeichnis

C. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:

0. Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)

I. Ziele:

  • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Projekts
  • Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie

II. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen ­Forschungsarbeiten im Feld

III. Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen, bildungspolitischen und/oder bildungspraktischen Herausforderungen sowie Darstellung des angestrebten Transfer- und gegebenenfalls Distributionskonzepts

IV. Beschreibung des Arbeitsplans:

  • Theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n)
  • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren
  • Kurze Beschreibung der Arbeitspakete und aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart sowie Einbindung der/Zusammenarbeit mit Praxis und/oder Administration in den einzelnen Arbeitspaketen
  • Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs, sofern zutreffend

V. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

  • Konkrete Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern

D. Anlagen (außerhalb der angegebenen Zeichenzahl):

I. Angaben zum Finanzbedarf

  • Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch und sofern zutreffend inklusive der beantragten Projektpauschale/Overheadpauschale/Gemeinkosten). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen (maximal 1 000 Zeichen, bei Verbundprojekten pro Verbundpartner).

II. CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer leitender Projektbeteiligter sowie Vorarbeiten mit Relevanz für die Projektdurchführung unter Einbezug folgender Punkte (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen):

  • Einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn)
  • Laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).

III. Literaturverzeichnis

IV. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:

  • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits ­vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (z. B. unter www.forschungsdaten-bildung.de) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen).

V. Im Fall der Arbeitsteilung und der Zusammenarbeit mit Dritten

  • Bei Verbundprojekten und bei Kooperationen (z. B. mit der Praxis, Organisationen, Verbänden, Landes­instituten, Qualitätseinrichtungen der Länder): Grobe Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Skizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden ­Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der förderpolitischen Ziele dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand formulierten Themen
  • Gesellschaftliche und/oder bildungspolitische Relevanz der Fragestellung/des Projekts
  • Theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands
  • Innovatives Potenzial, insbesondere mit Bezug auf Praxisinnovationen
  • Potenzial des Transfer- und Distributionskonzepts
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden
  • Ausgestaltung der Kooperation von Wissenschaft und Praxis/Administration
  • Gewährleistung des Feld-/Datenzugangs
  • Expertise der beteiligten Personen/Institutionen
  • Angemessenheit der Interdisziplinarität
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Angemessenheit der zeitlichen Umsetzung
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans
  • Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung)
  • Bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund

Für die Projektskizzen zum Metavorhaben gelten folgende Kriterien:

  • Entsprechung des Gesamtkonzepts hinsichtlich der im Fördergegenstand zum Metavorhaben formulierten Ziele und Aufgaben
  • Kohärenz des Arbeitsplans
  • Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Forschungsbereichs und übergreifend in der wissenschaftlichen Community
  • Qualität des Disseminationskonzepts
  • Fachliche Ausgewiesenheit der Beteiligten im Forschungsfeld
  • Erfahrungen mit interdisziplinärer/multidisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation
  • Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Politik, Administration und Praxis
  • Erfahrung in der Öffentlichkeitsarbeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Hinzuziehung von externen Expertinnen und Experten ausgewählt. Für das Metavorhaben wird nur ein Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy). Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Der Förderantrag muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich ­unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht ­wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 30 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie der Leerzeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig). Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden nicht berücksichtigt.

Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Darüber hinaus muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten:

Zu Abschnitt C Nummer IV – Beschreibung des Arbeitsplans:

  • Ausführliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete (bei Verbünden je Verbundpartner) inklusive des notwen­digen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele und der projektbezogenen Ressourcenplanung; aussagekräftiger Balkenplan/Gantt-Chart (gegebenenfalls im Vergleich zur Skizze weiter zu spezifizieren)
  • Detaillierte Beschreibung der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration

Abschnitt C Nummer VI – Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung:

Abschnitt D Nummer IV – Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Abschnitt D Nummer V – Detaillierte Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans ­(Verwertungs-, Disseminations- und Transferkonzept)

Abschnitt D Nummer VI – Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Einrichtungen aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und ggf. mit den zuständigen Stellen zu klären.

Soweit erforderlich: Die Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise, bspw. durch weitere Erläuterungen und ­Konkretisierungen zu einzelnen Punkten.

Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen ­Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Fördermaßnahme (inklusive Reichweite und Nachhaltigkeit)
  • Vorliegen von belastbaren Interessen-/Absichtserklärungen von Praxispartnern/weiteren notwendigen Koopera­tionspartnern
  • Soweit erforderlich: Umsetzung der formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 25. Juni 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Brunhild Spannhake

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die un­mittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 -(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.