21.07.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Strukturen zur systematischen Berücksichtigung von geschlechtsbezogenen Aspekten in Forschungsfragen („Geschlechteraspekte im Blick“), Bundesanzeiger vom 20.07.2021

Vom 1. Juli 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Erkenntnisse der Wissenschaft tragen stetig dazu bei, die Lebensqualität der Menschen zu verbessern und ihre Lebenserwartung zu erhöhen. Exzellente Forschung, Entwicklung und Innovation muss sich deshalb am Nutzen für alle Menschen orientieren unabhängig von Geschlecht, Alter oder weiteren Vielfältigkeitsaspekten. Forschungsergebnisse sollen schneller als bisher in die Entwicklung von bedarfsgerechten und personalisierten Technologien, Produkten und Dienstleistungen einfließen. Nur durch diese Ausrichtung auf Exzellenz bleibt die deutsche Forschung international wettbewerbsfähig. Damit sind Wissenschaft und Forschung gefordert, ihre Arbeit auf die Bedarfe aller ­Menschen auszurichten und in den Blick zu nehmen, dass die Ergebnisse unterschiedliche Konsequenzen für die verschiedenen Geschlechter haben können.

Bisherige Forschungsarbeiten unterstützen die notwendigen geschlechterdifferenzierten Betrachtungen bzw. Forschungsanlagen unzureichend. Expertinnen und Experten aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen haben den dringenden Bedarf für eine geschlechtssensible, bedarfsorientierte Forschung herausgestellt. Einzelne Forschungsarbeiten zeigen, dass exzellente Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) auf Basis der Untersuchung nur eines Geschlechts mitunter nicht möglich ist. In der Medizin führte eine geschlechtssensible Vorgehensweise z. B. zu neuen Erkenntnissen bezogen auf die Diagnose und die Therapie des Herzinfarkts. Im Bereich der Künstlichen Intelligenz empfehlen Sachverständige, dass bei selbstlernenden Algorithmen wie z. B. bei Bilderkennungsprogrammen vorurteilsbezogene Verzerrungen identifiziert und die Software so programmiert werden sollte, dass Voreingenommenheit (Bias) und Lücken in Datensätzen und Systemen ausfindig gemacht werden. Auch in der Raumplanung und Mobilitätsforschung kommen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vermehrt zu der Erkenntnis, dass Städte und Infrastrukturen sicherer und mobilitätsausgewogener werden, wenn die dafür erforderlichen Untersuchungen und Planungen die Lebensverhältnisse geschlechtssensibel betrachten. Die genderorientierte Klimaforschung zeigt ebenfalls, dass die Geschlechter unterschiedlich von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind. Eine differenzierte Analyse ist daher notwendig für die Entwicklung von adäquaten Anpassungsstrategien.

Hier liegt nicht nur ein fachliches, sondern auch ein gleichstellungspolitisches Defizit. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, wichtige wissenschaftliche Erkenntnisse über Ursachen und Mechanismen, die die Gleichstellung behindern, zu gewinnen. Handlungsleitendes Ziel der Förderrichtlinie ist es, eine bedarfsorientierte Berücksichtigung der Geschlechterdimension in Forschung und Entwicklung in allen Fachgebieten sicherzustellen, um eine exzellente Ausrichtung der Forschung voranzutreiben und dazu beizutragen, die Lebenssituation aller Menschen zu verbessern. Bedarfsorientierte Ergebnisse setzen eine bedarfsorientierte Forschung voraus. Die notwendigen Strukturen für eine durchgängige Beachtung dieser Anforderung sind jedoch in vielen Forschungsbereichen bisher nur vereinzelt vorhanden oder fehlen gänzlich.

Zuwendungszweck der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Geschlechteraspekte im Blick“ (GiB) ist daher, Projekte zu fördern, die die Entwicklung, Umsetzung und Verankerung von strukturellen Maßnahmen zur systematischen Berücksichtigung von geschlechtsbezogenen Aspekten im gesamten ­Forschungsprozess (z. B. Forschungsfragen und -inhalte) in Hochschulen, Forschungseinrichtungen und forschenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sicherstellen. Der Fokus der Förderung ist darauf ausgerichtet, die Prüfung der Relevanz einer geschlechterbezogenen Betrachtung im Forschungsansatz strukturell zu sichern und ihre Bedeutung für exzellente Forschung und Entwicklung herauszustellen. Projekte sind insbesondere dann förderfähig, wenn sie dies durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und organisationsexternen Wissenstransfer verbreiten.

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen (siehe die Nummern 2.1 und 2.2). Die erste Phase (Konzeptphase, sieben ­Monate) dient der Anschubfinanzierung zur Ausarbeitung eines Strukturaufbaukonzepts („GiB-Konzept“). Im Anschluss werden Projekte mit besonders aussichtsreichen Konzepten ausgewählt. Diese erhalten in einer zweiten Phase (Umsetzungsphase, fünf Jahre) eine Förderung für die Umsetzung ihrer Konzepte.
Maßnahmen, die originäre Aufgabe der Hochschulen sind, sowie bereits durch den Bund und/oder die Länder im Rahmen von anderen Programmen geförderte Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a, b, d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative Strukturprojekte mit Modellcharakter, die dazu dienen, dass die Frage nach der Relevanz der Einbeziehung von Geschlechteraspekten in und für exzellente Forschung und Wissenschaft systematisch und dauerhaft integriert wird. Hochschulen, außerhochschulische Forschungseinrichtungen und forschende KMU sollen unterstützt werden, nachhaltige, strukturelle Maßnahmen dafür zu entwickeln und sie in die (Fach-)Öffentlichkeit zu vermitteln.

Checklisten und Handreichungen sind als untergeordnete Instrumente kein Gegenstand der Förderung. Ebenso ist die Durchführung von singulären Forschungsvorhaben zur Berücksichtigung der Genderdimension nicht förderfähig, wenn sie nicht der strukturellen Verankerung dienen.

Gefördert wird in zwei Phasen: einer „Konzeptphase“ und einer „Umsetzungsphase“.

2.1 Konzeptphase

Im Wettbewerb ausgewählte Projekte erarbeiten in der Konzeptphase ein Strukturaufbaukonzept („GiB-Konzept“), mit dem die in Nummer 1.1 genannten förderpolitischen Ziele adressiert werden.

Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Bestandsaufnahme und der Bedarfsanalyse zu den bereits an der jeweiligen Institution bzw. im jeweiligen Unternehmen vorhandenen bzw. notwendigen Strukturen und Prozesse, die die Integration der Geschlechterdimension in und für exzellente Forschung und Entwicklung unterstützen. Erwartet werden ausführliche Erläuterungen der Notwendigkeit, entsprechende Maßnahmen für die jeweilige Organisation durchzuführen und geeignete Strukturen und Prozesse zu etablieren. Der Nachhaltigkeitswille der Institution ist nachvollziehbar und glaubhaft mit Zeitplan darzulegen.

Beispielhaft können folgende Aktivitäten zur Ausarbeitung eines Strukturaufbaukonzepts („GiB-Konzept“) gefördert werden:

  • Durchführung einer strukturierten Situations- und Defizitanalyse im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse unter Einbezug einer Bestandsaufnahme der in der Organisation bereits durchgeführten Forschung, die Geschlechteraspekte berücksichtigt, sowie zu den bereits vorhandenen Strukturen und Prozessen, die die Integration der Geschlechterdimension in der Institution unterstützen;
  • Durchführung von Veranstaltungen mit dem Ziel, die relevanten Stakeholder in der Organisation in die Konzept­entwicklung einzubinden;
  • Entwicklung einer Strategie zur Integration der Geschlechterdimension in und für exzellente Forschung und Entwicklung in der Organisation;
  • Entwicklung eines für die Zielsetzung besonders geeigneten Organisations- und Managementmodells sowie von Prozessen des Innovationsmanagements;
  • gegebenenfalls Inanspruchnahme von externer Beratung für die diesbezügliche Organisationsentwicklung;
  • weitere Maßnahmen, die der Ausarbeitung eines „GiB-Konzepts“ (einschließlich Transfermöglichkeiten) dienen.

2.2 Umsetzungsphase

Aus den vorgelegten „GiB-Konzepten“ wählt ein durch das BMBF berufenes externes Begutachtungsgremium innovative Vorhaben aus (siehe Nummer 7.2.2). Diese erhalten eine Förderung für die Realisierung ihrer „GiB-Konzepte“.

Förderfähig sind hierbei Aktivitäten und Maßnahmen, die dem Erreichen der in Nummer 1.1 genannten förder­politischen Ziele sowie der organisationsspezifischen Umsetzung, strategischen Anpassung und Fortschreibung des „GiB-Konzepts“ dienen, beispielsweise:

  • Beratungsangebote für das Stadium der Projektentwicklung (z. B. spezifische Beratungsangebote zur Integration von Geschlechteraspekten bei der Entwicklung von Projektanträgen);
  • dahingehende Sensibilisierungsangebote für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler;
  • inter- und transdisziplinäre Methodentrainings für Nachwuchskräfte in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;
  • kontinuierliche Austauschforen oder andere innovative Formate zum Transfer der strukturellen Ansätze sowie zum Wissenstransfer innerhalb der Organisation;
  • wettbewerbliche Strukturen (Preise, Auszeichnungen und Wettbewerbe zu innovativen Erkenntnissen, die sich aus der Berücksichtigung von Geschlechteraspekten ergeben);
  • Öffentlichkeitsarbeit und organisationsexterner Wissenstransfer (Maßnahmen zur Verbesserung der Pressearbeit und Wissenschaftskommunikation hinsichtlich der Bedeutung von Geschlechteraspekten in und für exzellente ­Forschung und Entwicklung, Transfer der strukturellen Ansätze und Stärkung der Zusammenarbeit über die eigene Organisation hinaus);
  • Sicherung und Zugänglichmachung von organisationsspezifischen strukturellen Maßnahmen zur systematischen Berücksichtigung von geschlechtsbezogenen Aspekten in Forschungsfragen und -projekten, wie sie im „GiB-Konzept“ der jeweiligen Institution bzw. des jeweiligen Unternehmens dargelegt sind (siehe auch Nummer 2).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie KMU der gewerblichen Wirtschaft, soweit sie sich forschend betätigen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (KMU) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( Internetportal www.horizont-europa.de) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Anträge von Verbundvorhaben, in denen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen kooperieren, sind möglich.

Im Fall von Verbundvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Projekten einzubringen. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit koordinierenden Stellen/Metavorhaben, die vom BMBF eingerichtet sind.

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich ferner bereiterklären, Angaben über ihr Vorhaben in standardisiertem Format zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

Die in der Umsetzungsphase geförderten „GiB-Projekte“ haben jeweils einen Beirat mit mindestens sechs Mitgliedern einzurichten, der die Initiativen in wichtigen Fragen der Umsetzung des „GiB-Konzepts“, der Weiterentwicklung der Strategie und des Transfers sowie der Nachhaltigkeit unterstützt. Die Beiratsmitglieder sollen in einem angemessenen Verhältnis aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft stammen und nicht der Initiative angehören. Beiratssitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Im Rahmen dieser Richtlinie werden die Entwicklung und Umsetzung von „GiB-Konzepten“ gefördert. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Ausgeschlossen sind Aus­gaben/Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Regelungen des BMBF zur Projektpauschale für Forschungsvorhaben an Hochschulen finden keine Anwendung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 Konzeptphase

Für die Konzeptphase können je Zuwendungsempfänger Vorhaben mit einer Fördersumme von bis zu 50 000 Euro und einer Laufzeit von jeweils nicht mehr als sieben Monaten zur Ausarbeitung des „GiB-Konzepts“ beantragt werden (siehe Nummer 7.2.1).

Beantragt werden können:

  • Personalausgaben/-kosten;
  • Sachausgaben/-kosten: Sachmittel (wie Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf), Mittel für die Vergabe von Aufträgen (dies schließt auch Mittel für externe Beratung, für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie für sonstige Maßnahmen zur Information der (Fach-)Öffentlichkeit mit ein);
  • Reisekosten.

Im Fall von Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen ist die Vertretung von Stammpersonal zuwendungsfähig.

Im Fall von Hochschulen sind Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind, nicht zuwendungsfähig. Dies gilt insbesondere für Literatur, Computer-Hardware und Standard-Software; diese werden grundsätzlich als Grundausstattung angesehen.

5.2 Umsetzungsphase

Für die Umsetzungsphase (siehe die Nummern 7.2.2 und 7.2.3) können je Zuwendungsempfänger Vorhaben (als Einzel- oder Verbundprojekte) mit einer Fördersumme von bis zu 850 000 Euro und einer Laufzeit von jeweils nicht mehr als fünf Jahren für Maßnahmen zur Umsetzung der ausgewählten „GiB-Konzepte“ beantragt werden.

Die Bemessung der Fördermittel pro ausgewähltem Vorhaben richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsprogramm des geplanten Projekts und der Möglichkeit, auch andere Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung der „GiB-Konzepte“ in Anspruch zu nehmen.

Beantragt werden können:

  • Personalausgaben/-kosten;
  • Sachausgaben/-kosten: Sachmittel (wie Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte/Gegenstände), Publikationskosten und Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen (dies schließt auch Mittel für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie für sonstige Maßnahmen zur Information der (Fach-)Öffentlichkeit mit ein);
  • Reisekosten.

Im Fall von Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen ist die Vertretung von Stammpersonal zuwendungsfähig.

Im Fall von Hochschulen sind Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind, nicht zuwendungsfähig. Dies gilt insbesondere für Literatur, Computer-Hardware und Standard-Software; diese werden grundsätzlich als Grundausstattung angesehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Basierend auf den Ergebnissen der Umsetzungsphase (siehe Nummer 2.2) haben die Zuwendungsempfänger die Verstetigung und strukturelle Verankerung von erfolgreichen Maßnahmen zur systematischen Integration der Geschlechterdimension in die Forschung und Entwicklung nachzuweisen und zu erklären, wie diese nach Auslaufen der Förderung fortgeführt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Projektträger – Chancengleichheit, Geschlechterforschung, Vielfalt
Heinrich-Konen-Straße 1
D – 53227 Bonn
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Ansprechpersonen sind:

Dr. Evelyn Hayn und Dr. Constantin Schön (Telefon: 0228/3821-1229).

Eine Informations- und Beratungsveranstaltung zu den Zielen sowie Strukturen des Programms und zu den Anforderungen der Antragstellung wird angeboten. Die Veranstaltung findet am 11. August 2021 von 10 bis 12 Uhr im digitalen Format statt. Bitte melden Sie sich dafür unter: E-Mail: Nachricht schreiben an. Sie erhalten anschließend den Teilnahmelink per E-Mail.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy.

7.2 Mehrstufiges Antragsverfahren

Das wettbewerbliche Antrags- und Auswahlverfahren ist mehrstufig angelegt. Die Förderung erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Phasen (siehe die Nummern 2.1 und 2.2). Die Konzeptphase ist einstufig angelegt, die Umsetzungsphase ist zweistufig angelegt.

Die Auswahl der in der Konzeptphase zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das BMBF. Es behält sich vor, sich durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen. Es werden innovative Projekte ausgewählt, die eine ­Förderung für die Ausarbeitung eines für die Institution bzw. das Unternehmen passgenauen Strukturaufbaukonzepts („GiB-Konzept“) erhalten.

Auf Basis dieser Konzepte werden modellhafte Projekte durch ein durch das BMBF einzuberufendes Begutachtungsgremium für eine auf bis zu fünf Jahre ausgelegte Umsetzungsphase ausgewählt und aufgefordert, hierfür einen Formantrag vorzulegen.

7.2.1 Vorlage von Formanträgen und Entscheidungsverfahren für die Konzeptphase

Förderanträge für die Vorhaben der Konzeptphase sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) bis zum 15. Oktober 2021 in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bestandteil der Förderanträge sind Vorhabenbeschreibungen (im Umfang von maximal 12 DIN-A4-Seiten zuzüglich Literatur und bisherigen Arbeiten der Antragstellenden, 1,5-zeilig, Schriftgrad 12), die in deutscher Sprache anzufertigen sind und eine Skizzierung der Zielstellung für die Umsetzungsphase einschließen. Die Papierform (dreifache Ausfertigung, davon ein einseitiges Original sowie zwei doppelseitige Kopien, jeweils ungebunden) ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

I. Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Projekt:

  • Titel des Projekts;
  • gegebenenfalls beteiligte Kooperationspartner;
  • Hauptansprechperson bzw. Projektkoordination (inklusive Kontaktdaten);
  • beantragte Laufzeit.

II. Darstellung des Projekts:

  • Bestandsaufnahme und Bedarfsdarstellungen zu den bereits an der jeweiligen Institution bzw. im jeweiligen Unternehmen vorhandenen und notwendigen Strukturen und Prozessen, die die Integration der Geschlechterdimension in Forschung und Entwicklung unterstützen;
  • Zielstellung des Projekts und Bezug zu den förderpolitischen Zielen (siehe die Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie);
  • Erläuterung der geplanten Strukturmaßnahmen sowie der dafür erforderlichen Vorgehensweisen und Methoden (einschließlich Arbeits- und Zeitplanung);
  • Darstellung der Genderexpertise zur Integration der Geschlechterdimension in der jeweiligen Organisation;
  • bei Verbundprojekten: Expertise der beteiligten Kooperationspartner und ihr Zusammenwirken im Verbund;
  • Angaben zur nachhaltigen strukturellen Verankerung in der Organisation nach Abschluss der Förderung mit Zeitplan.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Plausibilität der Bestandsaufnahme und Bedarfsdarstellung;
  • Relevanz der geplanten Aktivitäten und Maßnahmen hinsichtlich der Ziele dieser Richtlinie (siehe die Nummern 1 und 2);
  • Angemessenheit des Projektdesigns und der Vorgehensweise;
  • fachliche Fundierung sowie inhaltliche und methodische Qualität des geplanten Projekts;
  • innovatives Potenzial und Modellcharakter;
  • Plausibilität der Arbeitsplanung und Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
  • Wirtschaftlichkeit der Zeit- und Ressourcenplanung;
  • Nachhaltigkeit/Verstetigung der strukturellen Verankerung, wie z. B. eines Transfers über die antragstellende Organisation hinaus mit Zeithorizont.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die Laufzeit der Vorhaben der Konzeptphase beträgt maximal sieben Monate.

7.2.2 Vorlage von Projektskizzen und Auswahl für die Umsetzungsphase

Teilnahmeberechtigt für eine Förderung in der Umsetzungsphase und berechtigt, eine Projektskizze („GiB-Konzept“) einzureichen, sind ausschließlich diejenigen Initiativen, die in der Konzeptphase aufgrund einer positiven Bewertung teilgenommen haben (Nummer 7.2.1).

In der ersten Verfahrensstufe der Umsetzungsphase sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) bis zum 16. Januar 2023 zunächst „GiB-Konzepte“ als Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen (im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten zuzüglich Literatur und bisherigen Arbeiten der Antragstellenden, 1,5-zeilig, Schriftgrad 12) sind in deutscher Sprache anzufertigen. Die Papierform (dreifache Ausfertigung, davon ein einseitiges Original sowie zwei doppelseitige Kopien, jeweils ungebunden) ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Projektskizzen müssen für sich allein genommen begutachtungsfähig sein.

Bei Verbundprojekten sind die Konzepte in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Konzepte, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Aufbau der „GiB-Konzepte“ sollte sich an der zuvor eingereichten Projektdarstellung (siehe Nummer 7.2.1) orientieren. Als Ergebnis der Arbeit in der Konzeptphase sind alle Darstellungen weiter zu präzisieren. Es sollen Angaben gemacht werden zu

  • konkreten Maßnahmen, die für die Umsetzungsphase geplant sind;
  • gegebenenfalls weiteren Akteurinnen und Akteuren, die noch eingebunden werden sollen;
  • der ressourcenbezogenen Arbeits- und Zeitplanung;
  • der Kalkulation der benötigten Fördermittel;
  • der strukturellen Verankerung des Konzepts und Einbindung in die Leitbildentwicklung der Organisation (z. B. durch nachprüfbare operationalisierte Zielformulierung; Verankerung der Verantwortung für die Realisierung von Maß­nahmen; punktuelle oder regelmäßig sich wiederholende Maßnahmen);
  • Evaluierung und Auswertung der geplanten Maßnahmen.

Die eingegangenen Projektskizzen („GiB-Konzepte“) werden durch ein durch das BMBF einzuberufendes Begutachtungsgremium nach folgenden Kriterien bewertet und für eine Förderung ausgewählt:

  • Relevanz und Eignung der geplanten Maßnahmen hinsichtlich der Ziele dieser Richtlinie (siehe die Nummern 1 und 2);
  • gegebenenfalls Einordnung in den Stand des Wissens über die Wirksamkeit von Instrumenten;
  • gegebenenfalls Einbindung von und Vernetzung mit Fachleuten und Fachorganisationen;
  • Relevanz, Anwendungsbezug und Modellhaftigkeit der erwarteten Ergebnisse für die geschlechtersensible Qualitätsverbesserung und Exzellenzausrichtung der Forschungspraxis und des Forschungsmanagements;
  • innovatives Potenzial;
  • gegebenenfalls angemessene Berücksichtigung von Interdisziplinarität;
  • Verankerung der Maßnahmen in der Organisation und geplante Verstetigung;
  • Nachhaltigkeit der Verwertungsstrategie inklusive des geplanten Transfers erfolgreicher Maßnahmen in andere ­Organisationen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Das im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte „GiB-Konzept“ und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Vorlage von Formanträgen und Entscheidungsverfahren für die Umsetzungsphase

In der zweiten Verfahrensstufe der Umsetzungsphase werden die Einreichenden von positiv bewerteten Projekt­skizzen („GiB-Konzepte“) aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die Umsetzungsphase beim beauftragten Projektträger einzureichen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy).

Die Anträge müssen auf Basis der im jeweiligen „GiB-Konzept“ dargelegten Planungen weiterentwickelt und im Hinblick auf die Vorgehensweisen und Methoden der Maßnahmen sowie auf die Verbindlichkeit ihrer strukturellen Verankerung in der antragstellenden Organisation erläutert und konkretisiert werden. Auch sind eventuelle Auflagen des BMBF oder des Begutachtungsgremiums, die sich im Auswahlprozess als notwendig herausgestellt haben, zu berücksichtigen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Sie werden nach den in Nummer 7.2.2 (Vorlage und Auswahl von Projektskizzen) genannten sowie den folgenden weiteren Kriterien bewertet und geprüft:

  • inhaltliche und methodische Qualität des geplanten Projekts;
  • Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
  • Wirtschaftlichkeit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung;
  • Nachhaltigkeit und Verbindlichkeit der strukturellen Verankerung und des Transfers über die antragstellende Organisation hinaus mit detailliertem Zeithorizont.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. September 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. September 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 1. Juli 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Christina Hadulla-Kuhlmann

Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 2 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO);
  • 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 18 – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähige Kosten sind

  • Kosten für Beratungsleistungen externer Berater (Artikel 18 Absatz 3 AGVO).

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Beratungsleistungen externer Berater nicht überschreiten (Artikel 18 Absatz 2 AGVO). Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung (Artikel 18 Absatz 4 AGVO).

Artikel 29 – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten,
  2. Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
  3. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.