1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung sieht die Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus als gesamtgesellschaftliche Aufgabe von zentraler politischer Bedeutung und hat dazu im März 2020 den Kabinettsausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus eingerichtet. Mit der vorliegenden Förderrichtlinie setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Teil der im Kabinett beschlossenen Maßnahmen um. Um Rassismus und Rechtsextremismus erfolgreich zu bekämpfen, werden mehr wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse zu den Ursachen, Dynamiken und Funktionsweisen benötigt.
Das Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, die Wissensbasis über Rechtsextremismus und Rassismus gezielt auszubauen. Die Richtlinie ist Teil des Rahmenprogramms „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (2019 bis 2025), mit dem das BMBF drängende gesellschaftliche Herausforderungen adressiert. Um den komplexen Herausforderungen für die Demokratie und den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Radikalisierung zu begegnen, wurden bereits die Förderrichtlinien „Gesellschaftliche Ursachen und Wirkungen des radikalen Islam in Deutschland und Europa“ sowie „Aktuelle Dynamiken und Herausforderungen des Antisemitismus“ veröffentlicht. Diese Förderrichtlinien verfolgen das gemeinsame Ziel, gesellschaftliche Radikalisierung zu erforschen bzw. Handlungswissen bereit zu stellen, um dieser entgegen zu wirken.
Das friedliche Zusammenleben und der gesellschaftliche Zusammenhalt sind insbesondere durch rechtsextreme Gewalt und durch rassistisch motivierte Ideologien der Ungleichwertigkeit bedroht. Die starke Verbreitung dieser Einstellungen im öffentlichen Kommunikationsraum und die neue Dimension der Gewaltbereitschaft sowie der aggressive Ton in Text, Bild und Wort sind ein Indiz für die Gefährdung der Demokratie durch diese Phänomene.
Zuwendungszweck ist es, bestehende Wissenslücken zu Forschungsthemen zu adressieren und auch mittels einer besseren Vernetzung der Forschungsakteure die Wissensbasis zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Gesellschaft zu untermauern und beide Felder im Wissenschaftssystem zu verankern. Auch wenn Rechtsextremismus und Rassismus eng miteinander verwoben sind, bedarf es wissenschaftlich differenzierter Herangehensweisen, um sie in ihrer jeweiligen historischen und aktuellen Dimension zu verstehen. Was die Verfasstheit der Wissenschaft betrifft, kann festgestellt werden, dass die Forschung zu Rechtsextremismus in den letzten Jahren bereits in gewissem Umfang Strukturen an Hochschulen und außerwissenschaftlichen Institutionen aufbauen konnte, während die Rassismusforschung punktuell und verstreut anzutreffen ist.
Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sollen exzellente geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte gefördert werden, die sich theoretisch fundiert und mittels empirischer Studien mit den aktuellen Dynamiken von Rechtsextremismus und Rassismus befassen. Neben der reinen Erweiterung der Wissensbasis wird auch eine strukturelle Stärkung der Rechtsextremismus- und Rassismusforschung im Wissenschaftssystem angestrebt. Dazu soll im Rahmen dieser Förderbekanntmachung zu jedem der beiden Themenfelder ein Wissensnetzwerk aufgebaut werden.
Das öffentliche Interesse an den Themen Rechtsextremismus und Rassismus ist derzeit oft auf aktuelle Erscheinungsformen verengt. Jedoch ist die historische Erforschung von Rechtsextremismus und Rassismus in Deutschland und Europa von großer Bedeutung, um aktuelle gesellschaftliche Machtverhältnisse, Erinnerungskulturen und Wissensproduktion kritisch hinterfragen zu können. Dies betrifft vor allem das Wissen um rassistische Strukturen und den Alltagsrassismus.
Damit will das BMBF dazu beitragen, dass Politik und Gesellschaft Rechtsextremismus und Rassismus auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse jeweils angemessen begegnen und diese Phänomene zurückdrängen können.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Es liegt keine staatliche Beihilfe vor.
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt, exzellente geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte zu fördern, die sich der historischen und zeitgeschichtlichen Entstehungsbedingungen und Auswirkungen von Rechtsextremismus und Rassismus widmen und solche, die aktuelle Dynamiken von Rechtsextremismus und Rassismus mit empirischer und anwendungsorientierter Grundlagenforschung zum Gegenstand haben. Mit dem Fokus auf aktuell bestehende Wissenslücken sollen drängende Forschungsthemen adressiert werden. Aus den Forschungen soll nicht nur vertieftes elementares Wissen über Rechtsextremismus und Rassismus hervorgehen, sondern ebenso evidenzbasierte Handlungsempfehlungen zur Bekämpfung von jedweder Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (z. B. Antiziganismus, Antisemitismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Anti-Schwarzem Rassismus, Anti-Asiatischem Rassismus und Vieles mehr) generiert werden. Es sollen auch Forschungsvorhaben gefördert werden, die sich explizit der Opferperspektive widmen.
Das BMBF beabsichtigt, die historische und zeitgeschichtliche sowie die empirische Forschung jeweils zu stärken, um neue auch interdisziplinäre Forschungsperspektiven zu generieren und Handlungs- und Orientierungswissen zu erlangen. Die Sichtbarkeit und nachhaltige Vernetzung der Forschungsfelder soll mithilfe von „Wissensnetzwerken“ gestärkt werden.
a) Rechtsextremismusforschung
Rechtsextremismus ist ein strukturelles Problem und seine spaltenden Absichten können als Gegenbewegung zu historischen Prozessen der Liberalisierung und Demokratisierung verstanden werden. Als Phänomen der Moderne, welches in unterschiedlichen Varianten des europäischen Faschismus und des deutschen Nationalsozialismus Ausdruck fand, ist der Rechtsextremismus anpassungs- und, wie aktuelle Entwicklungen zeigen, erneuerungsfähig. Neben einer systematischen Erforschung aktueller Erscheinungsformen des Rechtsextremismus können im Rahmen der Förderrichtlinie auch Phänomene historisch-vergleichend untersucht werden. Als mögliche Themen können genannt werden
- Historisch-gesellschaftliche Erforschung der Genese radikaler Rechter im 20. Jahrhundert
- Internationale Dimensionen, Milieus, Biographien und Netzwerke des Rechtsextremismus
- Radikalisierungsdimensionen und -dynamiken im Internet
- Stärkung der kommunalen Strategien zur Prävention rechtsextremer Tendenzen
- Forschungen zu rechtsextremistisch motiviertem Sexismus, Antifeminismus und Autoritarismus
- Forschungen zur gestiegenen Gewalt und zum Gewaltpotenzial
- Forschungen zu Rechtsextremismus und den Auswirkungen von Diskriminierung und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit unter Berücksichtigung Betroffener
b) Rassismusforschung
Rassismus ist ein gesamtgesellschaftliches Problem. Daher ist eine breiter ausgerichtete Rassismusforschung notwendig, um unter anderem Wissen über Alltagsrassismus und institutionellen Rassismus zu erlangen und die Diskriminierungs- und Opferforschung einzubeziehen. Zur nachhaltigen Stärkung des Forschungsfeldes sollen im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungsvorhaben gefördert werden, die bestehende Forschungslücken schließen und die systematische Erforschung von aktuellen Dynamiken und historischen Ausprägungen von Rassismus vorantreiben. Als mögliche Themen können genannt werden:
- Historisch-gesellschaftliche Erforschung von Rassismus, Erinnerungspolitik und der Umgang mit dem kolonialen Erbe
- Strukturelle und institutionelle Formen des Rassismus
- Unterschwellige und unbewusste Formen des Rassismus in Wissenschaft, Politik, Gesellschaft und Medien
- Erforschung der Erscheinungsformen, Funktionsweise und Folgen von Rassismus sowie von Diskriminierungserfahrungen betroffener Bevölkerungsgruppen
- Qualitative Forschung zu den Folgen von Rassismus sowie Dunkelfeldstudien zu Hasskriminalität und rassistischer Diskriminierung
- Evidenzbasierte Rassismusprävention
c) Aufbau je eines Wissensnetzwerks in der Rechtsextremismus- und der Rassismusforschung
Die Forschungslandschaften zu den Themen Rechtsextremismus und Rassismus sind akademisch unterschiedlich ausgeprägt und vernetzt. Zur weiteren Vernetzung wird für beide Bereiche jeweils ein Wissensnetzwerk für die Themen Rechtsextremismus und Rassismus gefördert.
Diese sollen insbesondere
- Vernetzungsaktivitäten der im Rahmen der Förderrichtlinie beteiligten Forschungsprojekte initiieren,
- ein Wissensnetzwerk für die über die beteiligten Forschungsprojekte hinausgehende Forschungscommunity etablieren sowie
- zur Vernetzung der Forschungsfelder Rassismus und Rechtsextremismus beitragen.
Mit den Wissensnetzwerken soll die Verankerung der beiden Forschungsschwerpunkte innerhalb des Wissenschaftssystems gestärkt, bestehende Vernetzungen ausgebaut und ihre Wirkung in den Außenraum unterstützt werden.
Darauf aufbauend sollen die Wissensnetzwerke,
- die wissenschaftliche Fachdiskussion unterstützen sowie neue Impulse setzen,
- die bildungsbezogene, soziale und gesellschaftliche Anschlussfähigkeit der Forschung an die Präventionspraxis, insbesondere die politische Bildung, ermöglichen,
- den wissenschaftlichen Nachwuchs in die Netzwerkarbeit nachhaltig einbinden,
- einen forschungsgeleiteten Austausch mit Politik und Stakeholdern aus der Praxis (z. B. Justiz und Verwaltung, Polizei und Sicherheitsbehörden, Journalismus und Medien, Bildungseinrichtungen, Präventionsprojekten und aus anderen Institutionen) voranbringen und Erkenntnisse für den Transfer bündeln sowie
- Empfehlungen für die Wissenschaft, Politik und Praxis entwickeln.
Beide Wissensnetzwerke sind auf eine Förderdauer von fünf Jahren ausgerichtet.
Der Aufbau der jeweiligen Wissensnetzwerke kann als Einzel- oder Verbundvorhaben beantragt werden. Sie werden als solches eigenständig begutachtet.
Methodische Zugänge, Anwendung und Wissenstransfer
Gefördert werden sowohl anwendungsbezogene Vorhaben als auch Vorhaben der Grundlagenforschung, die mono-, inter- oder transdisziplinär arbeiten. Komparative Forschungsansätze sind erwünscht.
Eine frühzeitige Einbindung von Praxis- und Anwendungspartnern in die Forschungsvorhaben, auch in die Entwicklung der Forschungsfragen, ist erwünscht. Vorhaben der anwendungsbezogenen Forschung sollen durch einen entsprechenden Methodeneinsatz dazu beitragen, konkrete Maßnahmen und Konzepte beispielsweise für die Bildungs-, Präventions- und Deradikalisierungsarbeit bereitzustellen.
Um sicherzustellen, dass die geförderten Projekte eine angemessene gesellschaftliche Relevanz entfalten, sollen wirkungsvolle Transfer- und Kommunikationsformate im Antrag dargestellt werden. Es wird erwartet, dass Forschungsergebnisse adressatengerecht für Politik und Gesellschaft aufbereitet werden.
Methodisch kann die Analyse von Rechtsextremismus und Rassismus in einer großen Bandbreite untersucht werden. Die Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden wird begrüßt. Es wird empfohlen zu prüfen, inwieweit auf bereits vorhandene Daten (etwa SOEP, GESIS: ALLBUS) zurückgegriffen werden kann. Ferner wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die gegebenenfalls eigenständig erhobenen Daten einem im Aufbau begriffenen Datenportal zur Verfügung zu stellen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie andere Institutionen und öffentliche Einrichtungen, die den Zuwendungszweck sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verein, Verband usw.), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html). Im Rahmen dieser Fördermaßnahme können sowohl Verbund- als auch Einzelprojekte gefördert werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3
Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbundes beizulegen (siehe Nummer 7). Weitere Informationen zu der Förderbekanntmachung sind den FAQs auf der Internetseite des DLR4-Projektträgers zu entnehmen:
https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/files/faq_rera.pdf
Die an der Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union (EU) vertraut machen (bspw. unter https://www.nks-gesellschaft.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt. Im Fall der Wissensnetzwerke werden die Zuwendungen für bis zu fünf Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zuwendungsfähig sind folgende Positionen:
- Personalausgaben/-kosten,
- studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte,
- Vergabe von Aufträgen,
- Sachausgaben,
- Mittel zur Veranstaltung von bzw. Teilnahme an Workshops, Tagungen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
- Reiseausgaben/-kosten.
Es besteht die Möglichkeit, Mittel für den Aufenthalt von Fellows aus dem Ausland bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten zu beantragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Gesellschaften der Zukunft
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Kristof Niese
Telefon: 02 28/38 21-22 83
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Dr. Mevlüt Özev
Telefon: 02 28/38 21-24 80
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
In administrativen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Claudia Fortmann
Telefon: 02 28/38 21-13 95
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet: http://www.dlr.de/pt//desktopdefault.aspx/tabid-4270/6848_read-6936
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 15. September 2021 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und in elektronischer Form über das Internetportal vorzulegen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=RECHTSEXTREMISMUS&t=SKI
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist, zusammen mit der Projektskizze, dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die Projektskizze soll folgende Gliederung enthalten
- Deckblatt, Name der Förderrichtlinie, Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten/Gesamtausgaben, Projektlaufzeit, Anzahl, Namen und Einrichtungstypen der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. der/des Skizzeneinreichenden,
- Ideendarstellung und Vorhabenziel,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft bei dem/der Förderinteressierten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
- Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden,
- Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten,
- Konzept für die geplante Wissenschaftskommunikation.
Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzierungsplan berücksichtigen.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzierungsplanung beinhalten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität des Projektes und Originalität der Forschungsidee,
- Relevanz der Forschungsfrage,
- Angemessenheit der Forschungsmethodik,
- im Fall von Kooperationen plausible Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern,
- Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns sowie des Kooperationskonzepts,
- Wissenschaftskommunikation mit dialogischen Formaten,
- Verwertungsperspektiven,
- Angemessenheit des Finanzierungsplans.
Für Antragsteller, die sich auf den Aufbau eines Wissensnetzwerks bewerben, gelten die folgenden Kriterien:
- überzeugendes Konzept für den Aufbau eines Wissensnetzwerkes (bitte darlegen, in welchem der beiden Felder),
- zum Einsatz gebrachte Methoden,
- plausible Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern (sofern Kooperation vorgesehen),
- Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns sowie des Kooperationskonzepts,
- Wissenschaftskommunikation mit dialogischen Formaten,
- Verwertungsperspektiven,
- Angemessenheit des Finanzierungsplans.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessierten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
- ausführlicher Verwertungsplan,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Dezember 2028 gültig.
Bonn, den 11. Juni 2021
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Uta Grund
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.