27.05.2021 - 31.08.2021

Bekanntmachung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Wissenschaftlich-Technologische Zusammenarbeit mit der Republik Armenien, Bundesanzeiger vom 27.05.2021

Vom 4. Mai 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

In ihrer am 24. August 2011 gemeinsam unterzeichneten Absichtserklärung vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Staatskomitee für Wissenschaft der Republik Armenien (inzwischen umbenannt in: Wissenschaftskomitee der Republik Armenien, kurz: Wissenschaftskomitee) unter anderem folgende gemeinsame Zielsetzungen:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungszentren, Universitäten und Forschungsgruppen sowie Ausbau der Beziehungen zwischen den Wissenschaftsgemeinschaften beider Länder,
  • Förderung des Austauschs von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten, insbesondere beim wissenschaftlichen Nachwuchs,
  • Förderung wissenschaftlicher Kooperationsprojekte von gemeinsamem Interesse,
  • Förderung der gemeinsamen Teilnahme deutscher und armenischer Einrichtungen am Rahmenprogramm der Europäischen Union (EU),
  • Unterstützung der Integration der armenischen Wissenschaftslandschaft in den Europäischen Forschungsraum.

Im Rahmen dieser Kooperation veröffentlichen das BMBF und das Wissenschaftskomitee nun diese gemeinsame Bekanntmachung mit dem Ziel, die Anbahnung bilateraler FuE1-Projekte und den Aufbau nachhaltiger institutioneller Partnerschaften zu fördern.

Die Fördermaßnahme erfolgt darüber hinaus im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“. Sie soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit mit Armenien weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern.

Ziel der Fördermaßnahme ist es, innerhalb des Förderzeitraums einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissens- und Wirtschaftsstandorte Deutschland und Armenien in ausgewählten Themenbereichen zu leisten und somit zu ihrer nachhaltigen internationalen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Dauerhafte personenbezogene sowie institutionelle Beziehungen zwischen Einrichtungen in Deutschland und in Armenien sollen angeregt werden. Insbesondere durch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in beiden Ländern wird eine langfristige Wirkung der Maßnahme verfolgt.

In thematischer Hinsicht soll die Fördermaßnahme einen Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen wie Gesundheitsvorsorge und Ernährungssicherheit leisten und zur Erreichung der Ziele des „European Green Deal“ beitragen. Zudem sollen praktische Erkenntnisse zur Prävention und zum Management von Krisensituationen gewonnen werden. Darüber hinaus sollen die Wissens- und Wirtschaftsstandorte beider Seiten durch Forschung und Innovation im Bereich von Informations- und Kommunikationstechnologien vorangebracht werden. In den Sozial- und Geisteswissenschaften sollen interdisziplinäre Ansätze gestärkt werden.

Zweck der Fördermaßnahme ist die Verknüpfung laufender FuE-Aktivitäten deutscher und armenischer Projektpartner. Dies soll durch Reisen und Aufenthalte der beteiligten Projektpartner sowie durch Workshops oder Arbeitstreffen erreicht werden. Mögliche weitere Maßnahmen, die der Zielerreichung dienen, sind die Teilnahme an Konferenzen mit fachlichem Projektbezug, die Nutzung vorhabenbezogener Sachmittel und Geräte sowie die Beteiligung von studentischem Personal an der Projektarbeit.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Armenien und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte soll erleichtert werden. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen beim BMBF, der EU oder Förderorganisationen wie z. B. der Deutschen Forschungsgemeinschaft dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der armenischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland sowie die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz sowie in Armenien genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission gewährt.3

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf die Verknüpfung laufender FuE-Aktivitäten in den unten benannten Forschungsbereichen der Projektpartner durch Personalaustausch, Koordinierung der bilateralen Kooperation und Organisation von Veranstaltungen.

Im Einklang mit den spezifischen Forschungsschwerpunkten des BMBF und des Wissenschaftskomitees der Republik Armenien können Anträge für die folgenden Forschungsbereiche eingereicht werden:

  • Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Nachhaltige Landwirtschaft (inklusive Lebensmitteltechnologie und Ernährungssicherheit),
  • Biotechnologien und angewandte Gesundheitsforschung,
  • Forschung zu Krisenprävention und -management (inklusive sozialen-, Gesundheits- und ökonomischen Aspekten; Risikobewertung und -management),
  • Sozial- und Geisteswissenschaften (mit interdisziplinärem Ansatz).

Die Förderbekanntmachung zielt zudem auf Projektvorschläge ab, welche die Ziele des „European Green Deal“ durch die Vorbereitung relevanter Kooperationen unterstützen. Dies betrifft Kooperationen in Grundlagen- und angewandter Forschung in Bereichen wie

  • Umwelttechnologien und Nachhaltigkeitsforschung (inklusive sozialer Nachhaltigkeit),
  • Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Landnutzung,
  • Energie,
  • Mobilität,
  • Gebäudesektor.

Für weitere Informationen zum „European Green Deal“ vgl.: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1588580774040&uri=CELEX:52019DC0640

Der Erfolg der einzelnen geförderten Maßnahmen wird anhand der folgenden Kriterien gemessen:

  • Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissens- und Wirtschaftsstandorte Deutschland und Armenien in den oben genannten Themenbereichen,
  • Beitrag zur Planung und Durchführung wissenschaftlicher Kooperationsprojekte von gemeinsamem Interesse, inklusiver gemeinsamer Teilnahme am Rahmenprogramm der EU,
  • Anregung personenbezogener und institutioneller Beziehungen zwischen Einrichtungen in Deutschland und in Armenien,
  • Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in beiden Ländern.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer ­gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antrag muss von deutscher Seite gemeinsam mit mindestens einem Partner aus Armenien eingereicht werden. Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Zuwendungen werden in der Regel mit bis zu 40 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt. Zusätzlich werden die Vorhaben von armenischer Seite mit bis zu 35 500 Euro gefördert.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a) Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.

b) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

Für die Finanzierung von Workshops in Armenien ist die armenische Förderorganisation zuständig.

c) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)

d) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal können bezuschusst werden.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Jörn Grünewald
Telefon: +49 228/3821-1457
Telefax: +49 228/3821-1408
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Administrative Ansprechpartnerin:

Natalia Polischuk
Telefon: +49 228/3821-2437
Telefax: +49 228/3821-1408
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „easy Skizze“ und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Verfahren in Armenien:

Die Projektpartner in Armenien müssen ihren Antrag beim Wissenschaftskomitee des Ministeriums für Bildung, ­Wissenschaft, Kultur und Sport der Republik Armenien einreichen.

Adresse: Orbeli Brothers 22, Yerevan 0028, Armenia
Kontaktperson: Mariana Sargsyan, Head of Unit for International Cooperation
Telefon: + 37410210140 + 115
Telefax: + 37410210140 + 104
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Weitere Informationen finden Sie unter: www.scs.am

Auch auf armenischer Seite ist das Antrags- und Auswahlverfahren zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe wird der Antrag in armenischer und in englischer Sprache an das Staatskomitee für Wissenschaft eingereicht. Danach wird der Antrag wissenschaftlich begutachtet. Nach Abgleich der armenischen und deutschen Begutachtungsergebnisse wird über die erfolgreichen Antragsteller der ersten Stufe entschieden.

Für die zweite Stufe werden die erfolgreichen Antragsteller gebeten, einen Vertrag mit dem Wissenschaftskomitee zu schließen.

Verfahren in Deutschland:

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. August 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das elektronische Skizzentool „easy ­Skizze“ unter

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=WTZ_ARM_2021&t=SKI vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze hat die folgende Struktur:

Erster Skizzenteil (in deutscher Sprache, entsprechende Felder werden über die Webformulare in „easy Skizze“ ­vorgegeben):

  • allgemeine Projektinformationen,
  • Informationen zum Projektkoordinator und zu den Projektpartnern,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Zweiter Skizzenteil (Projektbeschreibung in deutscher oder englischer Sprache, gemäß der in der „easy Skizze“-Umgebung herunterladbaren Gliederungsvorlage in einer separaten Datei zu erstellen und anschließend hochzuladen). Der Umfang des zweiten Skizzenteils sollte sieben Seiten nicht überschreiten. Folgende Aspekte des beantragten Projekts sollen dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator (auf deutscher Seite) und den Projektpartnern,
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene ­Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
  • eventuelle Beteiligung Dritter,
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten

III. Fachliche Kriterien

  1. Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  4. Wissenschaftlicher Nutzen und voraussichtliche Verwertbarkeit der angestrebten Ergebnisse

IV. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Projektskizzen, die nur auf der deutschen Seite eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt und können nicht ­gefördert werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Informationen zum Projektkoordinator (auf deutscher Seite) und den Projektpartnern
  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung genannten kooperationspolitischen Zielen
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan, z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Armenien
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Armenien
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Juli 2026 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Juli 2026 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 4. Mai 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
G. Hermani


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - Forschung und Entwicklung

2 - Europäischer Wirtschaftsraum

3 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).

4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.