17.05.2021 - 29.10.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema T!Raum – TransferRäume für die Zukunft von Regionen, Bundesanzeiger vom 17.05.2021

Vom 5. Mai 2021

Innovationen sind treibende Kräfte des Wohlstands und tragen zu einer hohen Lebensqualität in Deutschland bei. Die Voraussetzungen für erfolgreiche Innovationsprozesse sind allerdings regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine spezifische, themenoffene Innovationsförderung für strukturschwache Regionen um. Ziel ist es, die regional vorhandenen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationspotenziale zu unterstützen und für einen nachhaltigen Strukturwandel nutzbar zu machen. Durch eine gezielte Stärkung von Innovationsökosystemen in strukturschwachen Regionen werden Voraussetzungen für eine langfristige Verbesserung der wirtschaftlichen ­Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven geschaffen. Damit leistet „Innovation & Strukturwandel“ einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland. Es dient zugleich der Umsetzung der Ziele aus der Hightech-Strategie 2025, mit der die Bundesregierung die großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland angeht.

Mit der vorliegenden Richtlinie „T!Raum − TransferRäume für die Zukunft von Regionen“ (kurz: „T!Raum“) wird ­„Innovation & Strukturwandel“ um eine weitere Förderrichtlinie ergänzt. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung über das gesamte Förderangebot zu informieren.1

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ein wirkungsvoller Transfer von Ideen, Wissen und Technologien zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ist ein wesentlicher Treiber eines innovationsbasierten, regionalen Strukturwandels. Denn die Grundlage für Innovationen und damit Wertschöpfungspotenziale liegt oft in neuen Erkenntnissen aus der wissenschaftlichen Forschung.

Hochschulen – Universitäten wie Fachhochschulen – und Forschungseinrichtungen sind vor diesem Hintergrund von herausragender Bedeutung für die regionale Entwicklung. Ihre Leistungsfähigkeit in Forschung und Entwicklung (FuE) ist ein Standortfaktor, der für etablierte Unternehmen ebenso wie für Start-ups zunehmend an Bedeutung gewinnt. Gerade in strukturschwachen Regionen gehen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen maßgebliche Impulse für den Erfolg der regionalen Wirtschaft, den Transfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft sowie den Auf- und Ausbau von Netzwerken und Clustern aus.

Das Potenzial der Hochschulen und Forschungseinrichtungen für einen gelingenden Transfer wird jedoch häufig nicht voll ausgeschöpft. Zwar haben sich in vielen strukturschwachen Regionen leistungsfähige Forschungsprofile ent­wickelt, die wesentliche Innovationsimpulse für die Ausrichtung der regionalen Wirtschaft auf neue Wertschöpfung geben könnten. Doch mangelt es häufig an inhaltlich zielgerichteten und methodisch effektiven Transferkonzepten. Eine Zusammenarbeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit regionalen Partnern findet oft nur punktuell statt, klassische Transferformate treffen nicht die spezifischen Bedarfe der überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Transferthemen orientieren sich zu wenig an den besonderen Herausforderungen und Chancen des regionalen Strukturwandels. Erschwerend kommt in strukturschwachen Regionen hinzu, dass potenzielle Transferpartner aus dem wirtschaftlichen, aber auch gesellschaftlichen und öffentlichen Bereich oft weniger aufgeschlossen gegenüber Forschung und Innovation sind. Gerade in Zeiten immer kürzerer Innovationszyklen und komplexer Problemstellungen ist eine enge Interaktion zwischen den Forschungs- und Anwendungspartnern und die gemeinsame Suche nach geeigneten Lösungsansätzen jedoch unerlässlich.

Hier setzt die Förderrichtlinie „T!Raum“ an. Ziel ist es, Hochschulen und Forschungseinrichtungen dabei zu unter­stützen, diese Herausforderungen gemeinsam mit regionalen Forschungs- und Anwendungspartnern zu meistern, indem sie auf experimentelle Weise spezifische Formate für den Wissens-, Ideen- und Technologietransfer entwickeln und erproben und so neue Innovationspfade eröffnen.

Dabei sind nicht nur die regionalspezifischen Voraussetzungen zu berücksichtigen, sondern auch die jeweiligen Bedarfe der verschiedenen Innovationsfelder. So erfordern mathematisch-naturwissenschaftliche Gebiete womöglich andere Herangehensweisen im Transfer als geistes- und sozialwissenschaftliche Themen oder Fragen der Kreativwirtschaft. Gefordert sind daher Transferkonzepte, die passfähig sowohl zum Thema als auch zu den spezifischen Herausforderungen, Rahmenbedingungen und potenziellen Anwendungspartnern in der Region sind. Dafür müssen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgetretene Pfade verlassen und neue Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Disziplinen und Branchen, zwischen Nutzerinnen und Nutzern, Anbietern und Produzenten schaffen.

Mit der Förderrichtlinie „T!Raum“ sollen daher mittel- bis langfristig neue themenspezifische Transferkonzepte ermöglicht und die Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Mitgestalter und Treiber zukunftsweisender Innovationsfelder in strukturschwachen Regionen gestärkt werden. Der Maßnahme liegt dabei ein breites Transferverständnis zugrunde: Transfer zielt sowohl auf technologische als auch soziale Neuerungen, d. h. es geht um den Transfer in Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, aber auch um den Transfer in neue soziale Praktiken, neue Formen der Organisation oder der Wissensvermittlung.

Ziele der Maßnahme sind im Einzelnen, dass

  • die Dynamik von regionalen Innovationsprozessen in profilgebenden regionalen Zukunftsthemen erhöht und damit der Strukturwandel in der Region unterstützt wird;
  • neues Wissen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen schneller bei regionalen Partnern, u. a. Unter­nehmen, gesellschaftlichen oder öffentlichen Einrichtungen zur Anwendung gebracht und dort auf innovative und neue Wertschöpfung schaffende Weise verwertet wird;
  • die für den Transfer erforderlichen Methodenkompetenzen, Infrastrukturen und Ressourcen in der Region, insbesondere bei den Hochschulen und Forschungseinrichtungen, dauerhaft auf- und ausgebaut werden;
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen gemeinsam mit ihren regionalen Partnern Transferaktivitäten kontinuierlich reflektieren und auf zukünftige gemeinsame Herausforderungen und Innovationspotenziale ausrichten;
  • eine neue Kultur der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in der Region entsteht und sich die Durchlässigkeit zwischen den Bereichen erhöht.

Zur Erreichung der oben genannten Ziele wird die Entwicklung und Umsetzung von „Transferraum-Initiativen“ in strukturschwachen Regionen Deutschlands über einen Zeitraum von bis zu neun Jahren gefördert. Ein Transferraum ist nicht als physischer Ort zu verstehen, sondern als konzeptioneller Rahmen, der sich aus einer Vielzahl an Projekten zusammensetzt. Ausgangspunkt bilden initiale Partnerschaften von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und ­gegebenenfalls weiteren Partnern, die sich dynamisch weiterentwickeln. Es sollen neue Partner in den Transferraum eintreten, diesen aber auch wieder verlassen können.

Gefördert werden themenspezifische Transferräume, die von leistungsfähigen Forschungsschwerpunkten der regionalen Hochschulen und Forschungseinrichtungen maßgeblich initiiert werden und sich für die jeweilige Region ­zukunftsweisenden Innovationsthemen widmen. Aufgrund der oben beschriebenen Rolle der Hochschulen in den strukturschwachen Regionen sollte die Federführung bei ihnen liegen. Gemeinsam mit regionalen und gegebenenfalls ausgewählten überregionalen Partnern sollen neue Konzepte für forschungsbasierten Transfer entwickelt, erprobt und etabliert werden und der Transfer durch eine experimentelle Herangehensweise eine neue Qualität erreichen. Abhängig vom jeweils bestehenden Ausgangsniveau sollen durch die Transferräume die bestehenden Transferaktivitäten substantiell weiterentwickelt, neu ausgerichtet und unterschiedliche Transferformate konzeptionell zusammengeführt werden. Mit der Maßnahme „T!Raum“ wird das Angebot unterbreitet, völlig neuartige und unkonventionelle Ansätze zu entwickeln, zu testen und in die Anwendung zu bringen. Dabei können sie sich sowohl auf Forschungsbereiche beziehen, in denen Transferaktivitäten bisher gar nicht oder nur vereinzelt durchgeführt werden, als auch auf solche, die bereits intensiv in Transferaktivitäten eingebunden sind. Wichtig ist jedoch, dass die neu zu entwickelnden Transferformate einen deutlichen Fortschritt im Transfer im jeweiligen Forschungsbereich erzielen können.

Die entstehenden Transferräume sollen von einer offenen Innovations- und Wagniskultur geprägt sein und sich durch Dynamik und Weitsicht auszeichnen. Dies erfordert eine hohe Kompetenz der Partner in Forschung und Transfer verbunden mit der Bereitschaft, sich auf neue Partner einzulassen und neue Wege in der Zusammenarbeit zu ­beschreiten. So sollen Transferformate etabliert werden, die den Bedarf der Transferpartner in strukturschwachen Regionen treffen und die Reichweite sowie den Erfolg der Zusammenarbeit erhöhen. Die Transferräume sollen sich zu sichtbaren Anlaufstellen für Forschung und Innovation im jeweiligen Themenfeld in der Region und darüber hinaus entwickeln. Zugleich sollen die Transferräume durch Kooperationen mit ausgewählten überregionalen Partnern neue Innovationsimpulse in die Region bringen.

Die Themen der Transferräume sollen einen hohen Forschungsgehalt aufweisen und so ausgerichtet sein, dass sie aktuell wie auch längerfristig einen deutlichen Mehrwert für Innovationskraft und Wertschöpfung in der Region bieten können. Die Förderung ist grundsätzlich offen für alle Themen und Technologien. Die Themen der

Transferräume können das gesamte Spektrum von Innovationen, d. h. sowohl technologische wie auch soziale und organisatorische Innovationen, umfassen. Bevorzugt werden Themen, die sich mit den aktuellen großen gesellschaftlichen Heraus­forderungen, wie sie beispielsweise in der Hightech-Strategie 2025 beschrieben werden, sowie den Anforderungen der nachhaltigen Transformation der Wirtschaft und Gesellschaft beschäftigen und damit den regionalen Strukturwandel in zukunftsfähige Richtungen lenken können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 18, 25 Absatz 2, Artikel 26 bis 29 sowie Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.3

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Entwicklung und Umsetzung von Transferräumen

Auf Grundlage eines thematisch fokussierten, gesamthaften Transferkonzepts wird die Entwicklung und Umsetzung von „Transferräumen“ gefördert. Mit dem Transferkonzept entwerfen die Förderinteressenten die thematische und konzeptionelle Vision für den Transferraum sowie die strategischen, strukturell-inhaltlichen und organisatorischen Entwicklungslinien, die umgesetzt werden sollen. Im Transferkonzept sollen Transferpotenziale dargestellt, Wege und Ideen für innovative Transferformate vorgedacht und Transferaktivitäten systematisch zusammengeführt werden. Im Laufe der Förderung wird das Transferkonzept von den Partnern des Transferraums kontinuierlich fortgeschrieben, regelmäßig reflektiert, falls erforderlich angepasst und durch konkrete Projekte getestet und umgesetzt. Eine Förderung für Projekte kann erstmalig beantragt werden, nachdem das initiale Transferkonzept in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt wurde (siehe Nummer 7 zum Verfahren).

Strukturell besteht der Transferraum aus einem Bereich des Managements und der konzeptionellen Entwicklung (im Folgenden „Lenkungsbereich“) sowie aus einem Bereich der Durchführung von Transferaktivitäten in unterschiedlichen Formaten (im Folgenden „Werkstattbereich“).

Lenkungsbereich

Der Transferraum erfordert den Aufbau eines leistungsfähigen Lenkungsbereichs, d. h. von Strukturen, Prozessen und Kompetenzen für ein professionelles Management. Diese Aufgaben übernehmen zunächst die initialen Partner des Transferraums. Der Lenkungsbereich ist für die inhaltliche Ausrichtung des Transferraums sowie die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von passenden Transferformaten verantwortlich.

Dies erfordert erstens, dass der Lenkungsbereich strategisch-analytische Aufgaben wahrnimmt, wie beispielsweise die Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts des Transferraums. Dabei sollen die Transferpotenziale und -bedarfe in der Region kontinuierlich eruiert und Kontakte zu potenziellen Transferpartnern geknüpft und gepflegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch eine sichtbare Transferanlaufstelle im Transferraum installiert werden. Zudem sollen von Beginn an Perspektiven für eine Fortführung des Transferraums über die Förderung hinaus erarbeitet und hierfür frühzeitig Finanzierungs- und Steuerungsmodelle entwickelt werden.

Zweitens ist es Aufgabe des Lenkungsbereichs, Transferformate strukturell und inhaltlich (weiter) zu entwickeln, (neu) auszurichten oder zusammenzuführen. Die Umsetzung der verschiedenen Transferformate soll eng begleitet, methodisch unterstützt und der Erfolg fortlaufend überprüft werden. Hierzu können kompetenzstärkende Aktivitäten, wie beispielsweise externe Beratung und Coaching, durchgeführt werden, insbesondere zu Transferorganisation und -methoden. Zudem soll der Lenkungsbereich geeignete Methoden und Prozesse etablieren, die ein Monitoring der Transferraumaktivitäten anhand quantitativer und qualitativer Zielindikatoren ermöglichen. Die Ergebnisse des ­Monitorings sollen kontinuierlich in das Transferkonzept zurückfließen und als Grundlage für ein Nach- oder Um­steuern der Aktivitäten des Transferraums dienen.

Als dritte Aufgabe obliegt dem Lenkungsbereich die operative Steuerung des Transferraums, in die Aktivitäten fallen wie beispielsweise Organisation und Management der Transferräume, Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschafts­kommunikation.

Alle genannten Tätigkeiten sind in Einzel- oder Verbundprojekten förderfähig, siehe hierzu Nummer 5.

Von den Partnern und gegebenenfalls Gremien des Lenkungsbereichs wird erwartet, dass sie die Entwicklung und Nutzung des Transferraums in einer Partnerschaft auf Augenhöhe beabsichtigen und betreiben. Weitere Partner aus der Region sollen in geeigneter Weise, z. B. in Form begleitender Beiräte, in Entwicklungs- und Entscheidungs­prozesse des Lenkungsbereichs einbezogen werden. Insgesamt soll die Zusammenarbeit im Transferraum über gut ineinandergreifende Gremien und Prozesse organisiert werden. Rechtliche Fragen der Zusammenarbeit im Transferraum sowie unterschiedliche Rollen und Aufgaben von Partnern, die kontinuierlich oder punktuell im Transferraum und an Transferformaten mitwirken, müssen im Lenkungsbereich geklärt werden.

Werkstattbereich

Abgleitet aus dem Transferkonzept des Transferraums soll im Werkstattbereich ein Portfolio an Transferformaten umgesetzt werden. In allen Transferformaten soll ein intensiver Austausch zwischen Wissenschaft und Anwendungspartnern gelebt werden, der die gemeinsame Anwendung von Wissen und die Entwicklung innovativer Lösungen befördert. In ihrer Kombination sollen die Transferformate geeignet sein, die regionalen Anwendungspartner im ­Themenfeld des Transferraums bei einer zukunftsfähigen Ausrichtung ihrer Innovationstätigkeit zu unterstützen. Dies kann abhängig von den regionalen und thematischen Voraussetzungen ganz unterschiedliche Formate des Transfers erfordern.

Gefördert wird ein breites Spektrum an Transferaktivitäten, die einen engen Forschungsbezug aufweisen. Denkbar sind im Innovationsfeld des Transferraums demnach neben anwendungsorientierten FuE-Vorhaben auch Projekte, die von kurzer Laufzeit sind oder bereits ein hohes Technology-Readiness-Level (TRL) haben, folglich eine zeitnahe Verwertungsperspektive aufweisen. Weiterhin können im Werkstattbereich beispielsweise Projekte zur Entwicklung von Organisations- und Prozessinnovationen oder transferunterstützende oder -begleitende Aktivitäten gefördert ­werden, z. B. die Durchführung von Veranstaltungen und Workshops. Darüber hinaus sind auch der Aufbau von Innovationslaboren oder kompetenzstärkende Aktivitäten (z. B. Coaching und externe Beratung zu Transfer- und Innovationsprozessen) und Projekte zur Stärkung eines Transfers über Köpfe denkbar. Alle genannten Tätigkeiten sind in Einzel- oder Verbundprojekten förderfähig, siehe hierzu Nummer 5.

2.2 Wissenschaftliche Begleitforschung

Die Förderung der Transferräume soll wissenschaftlich begleitet werden. Es werden ein oder mehrere wissenschaftliche Begleitvorhaben als Zuwendung gefördert, die das Thema „Transfer“ wissenschaftlich und mit empirischen Ansätzen, die über die Maßnahme „T!Raum“ hinausgehen, beleuchten.

Durch die Begleitforschung soll die Wissensbasis zu grundlegenden Fragen des Wissens-, Ideen- und Technologietransfers sowie zu innovativen Förderansätzen (experimentelle Designs, flexible Förderansätze u. a.) in strukturschwachen Regionen erweitert werden. Die Analysen und Aufbereitungen aus der Begleitforschung sollen nicht nur die geförderten Transferräume umfassen, sondern auch Erkenntnisse und Erfahrungen aus anderen Kontexten ­einschließen. Es sollen jeweils aktuell relevante und innovative Fragestellungen bearbeitet und dadurch auch förderpolitische Diskussionen bereichert werden. Neben einem zentralen Begleitforschungsprojekt können daher eigenständige Vorhaben mit innovativen wissenschaftlichen Fragestellungen zu einzelnen Aspekten des Transfers gefördert werden.

Erkenntnisse aus der zentralen Begleitforschung sollen kontinuierlich in die Steuerung der Maßnahme und Begleitung der geförderten Transferräume einfließen. Hierbei ist eine enge Abstimmung mit den begleitenden Aktivitäten des durch den Zuwendungsgeber beauftragten Projektträgers sowie der beauftragten Agentur für Fachkommunikation erforderlich. Um eine enge Anbindung der Begleitforschung an die Transferräume zu ermöglichen, wird erwartet, dass ein Beitrag zur Vernetzung der Initiativen geleistet wird. Die zentrale Begleitforschung umfasst daher neben den ­Forschungsaktivitäten folgende weitere Aufgaben:

  • wissenschaftliche Reflektion und Synthese der Erkenntnisse aus den geförderten Transferräumen;
  • fortlaufende Unterstützung von Lernprozessen der Transferräume;
  • inhaltliche und organisatorische Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung von regelmäßigen Veranstaltungen zur Vernetzung und Austausch der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit relevanten Fachkreisen. So sind jährlich Statusseminare mit allen Transferräumen durchzuführen;
  • um den Beitrag der Transferräume zu einem nachhaltigen Strukturwandel nachvollziehbar zu machen, soll die Begleitforschung zusammen mit den Transferräumen geeignete quantitative und/oder qualitative Indikatoren/Kenngrößen zur Wirkungsmessung ausarbeiten und damit eine fundierte Basis für die Wirkungsevaluation der ­Fördermaßnahme schaffen.

Die Richtlinie „T!Raum“ zielt auf eine mittel- bis langfristige Förderung ab. Daher sollte der Gesamtprojektplan für die zentrale Begleitforschung einen Zeitraum von bis zu neun Jahren umfassen (siehe auch die Nummern 5 und 7.2).

3 Zuwendungsempfänger

Voraussetzung für eine Zuwendung ist die Mitwirkung in einer Transferrauminitiative, die zur Förderung ausgewählt wurde (siehe auch die Nummern 4 und 7) bzw. Mitwirkung in einem Projekt der Begleitforschung (siehe Nummer 2.2).

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen (z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das ­Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Gebiets­körperschaften sowie sonstige Einrichtungen), in Deutschland verlangt.

Die Beteiligung von Start-ups und KMU ist ausdrücklich erwünscht. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind und über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten ­Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der Maßnahme „T!Raum“ ist die Formierung einer regionalen Transferrauminitiative (hiervon ausgenommen sind Projekte der Begleitforschung, siehe Nummer 2.2). Berücksichtigt ­werden Transferrauminitiativen aus strukturschwachen Regionen zur Erfüllung der in Nummer 1.1 dargestellten Ziele. Die Abgrenzung strukturschwacher Regionen entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).6

Die Aktivitäten der Transferräume müssen regional ausgerichtet sein, wobei die Partner des Transferraums die geographische Region, in der sie mit dem Transferraum wirksam werden wollen, selbst definieren. Die Abgrenzung muss sich plausibel aus den wirtschaftlichen, technologischen und wissenschaftlichen Verflechtungsstrukturen sowie dem hierin liegenden Potenzial funktionierender Kooperationsstrukturen der Transferpartner ableiten. Es wird davon ausgegangen, dass die Region des Transferraums nur in Ausnahmefällen deckungsgleich mit Gebietskörperschaften ist. Länder sind keine Regionen im Sinne der Maßnahme.

Die Wirkungsregion des Transferraums kann inhaltlich begründet auch nicht strukturschwache Gebiete einschließen, wobei die Haupteffekte der Förderung in strukturschwachen Regionen erwartet werden.

Zu den initialen Partnern sowie dem Lenkungsbereich des Transferraums (siehe in Nummer 2) muss mindestens eine Hochschule, gegebenenfalls in Kooperation mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gehören. Die Federführung sollte bei der Hochschule liegen. Wünschenswert ist die Einbindung von mindestens zwei weiteren Partnern, die für das Transferraumthema und seine zukunftsorientierte Ausgestaltung in der Region relevant sind, z. B. weitere Forschungseinrichtungen, Wirtschafts- oder zivilgesellschaftliche Verbände und/oder forschungsstarke Unternehmenspartner.

Eine Hochschule/Forschungseinrichtung kann in mehreren sich bewerbenden Transferrauminitiativen als initialer und lenkender Partner auftreten.

Die Partner des Lenkungsbereichs inklusive der federführenden Einrichtung müssen deutlich überwiegend aus der Wirkungsregion des Transferraums und mindestens die federführende Einrichtung muss aus einer strukturschwachen Region kommen. Im Laufe der Transferrauminitiative kann der Lenkungsbereich um Partner, die für die inhaltliche und konzeptionelle Entwicklung des Transferraums wichtig sind und/oder seine Verstetigung über das Ende der Förderung hinaus unterstützen, erweitert werden. Für überregionale Partner ist aufzuzeigen, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Transferraums und damit zur Erfüllung der in Nummer 1.1 dargestellten Ziele beiträgt.

Die Partner des Lenkungsbereichs verpflichten sich zur gemeinsamen Entwicklung und Umsetzung des Transferraums.

Der Werkstattbereich des Transferraums soll von einer grundsätzlichen Partneroffenheit geprägt sein. Zu gestalten, welche Transferpartner hier zusammenkommen und in welchen Formaten die Zusammenarbeit erfolgt, ist zentrale Entwicklungsaufgabe des Lenkungsbereiches. Im Werkstattbereich müssen Fördermittel deutlich überwiegend an Partner aus der Transferraumregion fließen. Mit zunehmender Sichtbarkeit und Reichweite des Transferraums können vermehrt auch überregionale Partner in den Werkstattbereich eingebunden werden.

Projekte, die im Lenkungsbereich durchgeführt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Innovationskraft der Projekte, die im Werkstattbereich durchgeführt werden, stehen.

Für alle Verbundprojekte – unabhängig davon, ob sie dem Lenkungs- oder dem Werkstattbereich dienen – gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grund­sätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bezogen auf die einzelnen Vorhaben (hiervon ausgenommen sind Projekte der Begleitforschung) als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die ersten drei Jahre der Förderung ist ein Orientierungsrahmen von insgesamt 3 bis 6 Millionen Euro pro Transferraum für alle projektbezogenen Zuwendungen sowohl im Lenkungs- als auch im Werkstattbereich ge­geben. Ab dem vierten Förderjahr wird das konkrete Jahresbudget in der Maßnahme in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der zu begutachtenden Projektideen über alle Transferräume hinweg festgelegt. Das BMBF behält sich vor, eingereichte Projektideen nicht zu berücksichtigen bzw. nur Teile zu fördern. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Transferräume wird angenommen, dass für die Fortführung der Lenkungsaufgaben und die Realisierung von Werkstattvorhaben jährlich Projekte in Höhe von 1 bis 2 Millionen Euro pro Transferraum beantragt werden.

Sowohl im Lenkungs- als auch im Werkstattbereich des Transferraums können Einzel- und Verbundvorhaben gefördert werden. Dies betrifft insbesondere die strategischen, konzeptionellen und steuernden Tätigkeiten des Lenkungsbereichs.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Für FuE-Projekte im Lenkungsbereich sowie Tätigkeiten im Werkstattbereich gilt zusätzlich, dass die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Im Werkstattbereich sind die nachstehenden Tätigkeiten denkbar, wobei die folgende Auflistung möglicher Tätigkeiten des Werkstattbereichs, inklusive relevanter beihilferechtlicher Vorgaben, nicht als abschließend zu sehen ist:

  • FuE-Vorhaben im Innovationsfeld des Transferraums, in der Regel als Verbundprojekt mit wissenschaftlichen und Anwendungspartnern (Artikel 25 Absatz 2b bis 2c AGVO) z. B.:
    • Anwendungsorientierte FuE und Prototypenentwicklung in Laborumgebung (TRL 2-4), in der Regel drei Jahre Laufzeit
    • kürzere FuE-Projekte von 3 bis 12 Monaten Laufzeit, z. B.:
      • Überprüfung von Prototypen in relevanten Einsatzumgebungen
      • Erprobung und Hochskalierung von Verfahren, die bislang nur im Labormaßstab validiert sind
      • Maßnahmen zur Unterstützung der Fertigung von Kleinserien für die Prototypenentwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 2d AGVO)
  • Projekte zur Entwicklung von Organisations- und Prozessinnovationen (Artikel 29 Absatz 3a bis 3d AGVO)
  • Transferunterstützende oder -begleitende Aktivitäten:
    • Durchführung von Veranstaltungen, Entwicklung und Erprobung von transferfördernden Dienstleistungen ­(Artikel 25 Absatz 2c, Artikel 27 Absatz 8c AGVO)
    • Durchführung von Begleitvorhaben zu FuE-Verbundprojekten zum Erkenntnisgewinn über Transferprozesse ­(Artikel 25 Absatz 2c, Artikel 28 Absatz 2c AGVO)
  • Strukturelle Aktivitäten wie beispielsweise:
    • der Auf- und Ausbau von Innovationslaboren und -räumen, z. B. zur Beförderung der Diffusion neuer Technologien/Methoden/Werkzeuge in KMU (ohne Bau und Grundstückserwerb, Artikel 26 AGVO),
    • Investitionen in FuE-Infrastruktur in transferorientierten Projekten (Artikel 25 Absatz 2b bis 2c, Artikel 26 AGVO),
  • Aktivitäten zur Entwicklung von Forschungs- und Transferkompetenzen im Transferraum bzw. zur Stärkung eines Transfers über Köpfe, z. B.:
    • externe Beratung und Coaching für die Erprobung und Etablierung von Transferformaten (Artikel 18, 28 Absatz 2c AGVO)
    • Nachwuchsförderung, Studierendenprojekte, Personalaustausch zwischen Hochschulen bzw. Forschungs­einrichtungen und KMU (Artikel 28, 31 AGVO)
    • Maßnahmen zur Einbindung weiterer transferfördernder Partner, z. B. Maker (Artikel 25 Absatz 2b bis 2c, ­Artikel 27 Absatz 5 AGVO)

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

Insgesamt wird die Förderung des BMBF einen Zeitraum von neun Jahren nicht überschreiten.

Für die Begleitforschung gilt zusätzlich, dass im Fall einer Förderung zunächst eine Zuwendung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Bei längerfristiger Projektierung besteht die Möglichkeit der Verlängerung um zweimal bis zu drei Jahren (insgesamt neun Jahre). Dazu sind Meilensteine klar zu definieren.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen ­Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

In den Zuwendungsbescheid für die geförderten Projekte werden zusätzliche weitere Bestimmungen aufgenommen. Demnach erwartet der Zuwendungsgeber u. a.:

  • Erstellen eines Berichts in Vorbereitung der jährlichen Sitzungen des Beirats zur Maßnahme,
  • Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit des BMBF für die Fördermaßnahme „T!Raum − TransferRäume für die Zukunft von Regionen“ und Zuarbeit an den Zuwendungsgeber oder eine von ihm hierfür beauftragte Einrichtung,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Mitwirkung im Rahmen des Monitorings und der Evaluation der Fördermaßnahme,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Mitwirkung im Rahmen der Begleitforschung.

6.2 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen des ­Monitorings, der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI – GTI 7
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartnerin:
Dr. Anja Gorka
Beratungstelefon: 030/20199 - 3673
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sowie unter www.innovation-strukturwandel.de/transferraum sind weitere Informationen zur ­Fördermaßnahme „T!Raum“ erhältlich. Für den Verlauf der gesamten Maßnahme wird zudem gebeten, vor dem ­Einreichen von Skizzen und Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Konzeptskizzen und förmlichen Förderanträgen ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

In der Vorphase zur Konzeptskizzenerstellung wird das BMBF am 26. Mai 2021 (10 bis 13 Uhr) sowie am 31. Mai 2021 (13 bis 16 Uhr) Informationsveranstaltungen durchführen. Als Inhalte der Veranstaltung sind die einleitende Vorstellung der Förderrichtlinie sowie Hinweise zur Bekanntmachung vorgesehen. Die Veranstaltungen werden digital durchgeführt.

Weitere Informationen zu den Veranstaltungen sowie zum Anmeldeverfahren sind ebenfalls unter www.innovation-strukturwandel.de/transferraum erhältlich.

7.2 Organisation des Verfahrens

Das Antragsverfahren ist mehrstufig angelegt. In einer ersten Stufe können initiale Transferkonzepte für einen Transferraum in Form von Konzeptskizzen eingereicht werden. Auf dieser Grundlage werden in einem wettbewerblichen Verfahren die Transferräume für eine Förderung ausgewählt (siehe in Nummer 7.2.1).

Mit der Konzeptskizze sind Skizzen für erste Projekte, die zur Entwicklung und Umsetzung des Transferraums durchgeführt werden sollen, einzureichen. Dazu gehören insbesondere Projekte des Lenkungsbereiches sowie erste ­Projekte des Werkstattbereiches. Unmittelbar nach der Auswahlentscheidung zur grundsätzlichen Förderung des Transferraums müssen für diese Projekte förmliche Förderanträge vorgelegt werden (siehe in Nummer 7.2.2).

Während der Laufzeit von bis zu neun Jahren sind mindestens jährlich Fortschrittsberichte zu den Entwicklungs- und Umsetzungsfortschritten der Transferräume vorzulegen. Damit verbunden können weitere Projekte, die der Umsetzung des Transferraumkonzepts dienen, in Form von Projektskizzen für eine Förderung vorgeschlagen werden. Ein vom BMBF eingesetzter Beirat begutachtet jährlich die Fortschrittsberichte und spricht grundsätzliche Förderempfehlungen zu den Projektideen aus (siehe in Nummer 7.2.3). Für grundsätzlich durch den Beirat befürwortete Projekte können förmliche Förderanträge eingereicht werden (siehe in Nummer 7.2.4).

Nach drei und sechs Jahren Laufzeit der Transferräume erfolgt eine umfänglichere Zwischenbegutachtung des Entwicklungsstands der Transferräume durch den Beirat, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Gutachterinnen und Gutachter. Mit der Zwischenbegutachtung können restriktive Auflagen für die verbleibenden Jahre erteilt werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Konzeptskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger spätestens bis 29. Oktober 2021, 23.59 Uhr Konzeptskizzen in elektronischer Form und spätestens innerhalb einer Woche in postalischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Konzeptskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Konzeptskizzen sollen die nachfolgenden Punkte enthalten. Unter www.innovation-strukturwandel.de/transferraum wird ein Leitfaden für die Erstellung der Konzeptskizzen sowie der als Anlage beizufügenden Projektskizzen zur Verfügung gestellt:

  1. Idee und Motivation für die Entwicklung des Transferraums
    • Darstellung der thematischen Ausrichtung des Transferraums,
    • Abgrenzung der Region,
    • Transferpotenziale und -herausforderungen des Themas in der Region; Beschreibung des Innovationspotenzials des Themenfelds im Hinblick auf seinen Beitrag zum regionalen Strukturwandel,
    • Darstellung bestehender regionaler Transferaktivitäten und -strukturen der initialen Partner des Transferraums im Themenfeld sowie weiterer relevanter Transferaktivitäten anderer Akteure in der Region.
  2. Die Zielrichtung
    • Darstellung der strategischen, inhaltlichen und strukturellen Ziele des Transferraums,
    • Vordenken angedachter Transferformate, -strukturen und Zielgruppen,
    • Formulierung vorläufiger Zielindikatoren, mit denen der Erfolg des Transferraums nach drei, sechs sowie nach neun Jahren gemessen werden kann,
    • Darstellung von möglichen Perspektiven, wie die Ziele und Ansätze des Transferraums nach Auslaufen der ­Förderung in der Region weiterverfolgt werden könnten.
  3. Die Akteure
    • tabellarische Darstellung der Akteure, die den Transferraum initial entwickeln, ihrer initialen Rollen im T!Raum sowie der fachlichen, methodischen, organisatorischen Kompetenzen, die sie jeweils einbringen; Einbindung der Partner in bestehende Transferstrukturen in ihren Einrichtungen und in der Region,
    • Darstellung, welche Partner über die initialen Partner hinaus wie und in welchen Rollen in die Steuerung, ­Umsetzung und Weiterentwicklung des Transferraums eingebunden werden,
    • Begründung für die Einbindung überregionaler Partner,
    • Benennung der zentralen Personen, die den Transferraum gestalten sollen, sowie kurze Darstellung der bis­herigen Transfererfahrungen und Motivation, Transfer neu zu denken,
    • Benennung weiterer Akteure oder Akteursgruppen, die noch wichtig für den Erfolg des T!Raums sind.
  4. Der Ansatz
    • Darstellung der vorgesehenen Strukturen und Methoden für das Management, Monitoring und die Weiterentwicklung des Transferraums.
  5. Finanzierungsbedarf
    • grobe Abschätzung des Finanzierungsbedarfs des Transferraums für die ersten drei Jahre sowie die Gesamtlaufzeit von maximal neun Jahren,
    • Aufschlüsselung nach Lenkungs- und Werkstattbereich, gegebenenfalls nach verschiedenen Aufgaben (siehe Nummer 2.2).

Die Konzeptskizze darf 20 Seiten (Zeilenabstand 1,5, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) nicht überschreiten.

Als Anlage sind beizufügen:

  • Skizzen (maximal drei Seiten pro Projekt) erster Projekte, für die eine Förderung beantragt wird, inklusive grobem Arbeits- und Finanzplan.
  • Aussagekräftige Unterstützungsschreiben der Leitungen (im Original) der sich initial bewerbenden Partner; bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Bezugnahme auf die strategische Bedeutung des Transferraums für das Profil der Einrichtung.

Weitere Anlagen sind nur in geringem Umfang (maximal zwei Seiten), z. B. für ein Literaturverzeichnis zulässig.

Die Einreichung der Konzeptskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline. Zur Erstellung wird im Formularassistenten der zur Fördermaßnahme ­bereitgestellte Formularsatz ausgewählt. Hierzu ist der folgenden Menüauswahl zu folgen:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: Innovation & Strukturwandel
  • Förderbereich: T!Raum − TransferRäume für die Zukunft von Regionen

Damit die Konzeptskizze Bestandskraft erlangt, müssen die folgenden vollständigen Unterlagen zusätzlich zum easy-Online-Verfahren innerhalb einer Woche (Poststempel) nach dem oben genannten Stichtag in Papierform beim Projektträger (Adresse siehe Nummer 7.1) eingereicht werden:

  • formloses Anschreiben an den Projektträger Jülich mit dem Stichwort „Transferraum“,
  • Original des Dokuments „Projektblatt zur Skizze“ mit Unterschrift und Stempel,
  • vierfache Ausfertigung der Konzeptskizze mit Anlagen (gelocht, ungebunden und kopierfähig).

Die eingegangenen Konzeptskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wie relevant ist das Thema für einen zukunftsgerichteten Strukturwandel der Region? Wie hoch ist das Innovationspotenzial des Themas in der Region?
  • Ist der Bedarf für neue konzeptionelle Zugänge und Transferformate in der Region nachvollziehbar und signifikant?
  • Sind die Ziele des Transferraums schlüssig; adressieren sie relevante Transferbedarfe, -partner und Innovationspotenziale in der Region? Sind die angedachten Transferformate innovativ und geeignet, um die Ziele zu erreichen? Kann durch den Transferraum ein deutlicher Mehrwert gegenüber bestehenden Transferaktivitäten in der Region erreicht werden?
  • Verfügen die Partner über hinreichende fachliche, methodische und organisatorische Kompetenzen für die Ent­wicklung des Transferraums? Ist der funktionale Zusammenhang der Partner erkennbar und eine verbindliche ­Kooperation zu erwarten? Sind die Partner sinnvoll in bestehende Transferstrukturen eingebunden oder mit diesen ­vernetzt? Ist die Einbindung überregionaler Partner angemessen?
  • Verspricht das Konzept für das Management des Transferraums eine professionelle und erfolgreiche Umsetzung des Transferraums? Sind die angedachten Strukturen und Methoden geeignet, um den selbstreflexiven, offenen und explorativen Charakter des Transferraums zu unterstützen?
  • Erscheint es grundsätzlich realistisch, dass mit dem Transferraum eine nachhaltige Etablierung von Transferaktivitäten und -kompetenzen über die Förderdauer hinaus erreicht werden kann?
  • Ist der Fördermittelbedarf nachvollziehbar und angemessen?
  • Sind die skizzierten initialen Projekte auf die Zielsetzung des Transferraums ausgerichtet? Sind die vorgeschlagene Aufgabenplanung und gegebenenfalls Aufgabenteilung zwischen den Partnern sowie der Finanzbedarf schlüssig und angemessen? Stehen die geplanten Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis bzgl. der erwarteten Erfolge?
  • Liegen überzeugende Unterstützungsschreiben der initialen Partner vor?

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Transfer­rauminitiativen bewertet und ausgewählt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Entscheidung durch unabhängige Experten ­beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Konzeptskizze und weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet und gegebenenfalls für Auswertungen im Zuge der Evaluation genutzt.

Für die Begleitforschung wird der Zuwendungsgeber über Projektvorschläge, gegebenenfalls unter Einbindung ­externer Expertise, nach eigener Maßgabe entscheiden. Ein Anspruch auf die Förderung der Umsetzung besteht nicht. Es wird empfohlen, zur Abstimmung im Vorfeld Kontakt zum Projektträger aufzunehmen.

7.2.2 Vorlage und Bewilligung förmlicher Förderanträge für initiale Vorhaben

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller mit positiv bewerteten Konzeptskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren für initiale Projekte vorzulegen, die ein positives Votum im Auswahlprozess erhalten haben. Die Anträge müssen sich dabei weitestmöglich an den in den Projektskizzen ­dargelegten Planungen orientieren und eventuelle Auflagen des BMBF, die sich im Auswahlprozess als notwendig ­herausgestellt haben, berücksichtigen.

Für Projekte der Begleitforschung sind in der zweiten Verfahrensstufe förmliche Förderanträge nach positiver Entscheidung des Zuwendungsgebers mit einer Laufzeit von zunächst bis zu drei Jahren vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Mit den Förderanträgen sind u. a. folgende ergänzende Informationen je Partner vorzulegen:

  • detaillierte Projektplanung inklusive einer Meilensteinplanung,
  • detaillierte Finanz- und Ressourcenplanung,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die grundsätzliche Passung zum Transferkonzept unter Einbeziehung der Beiratsvoten, die Kongruenz mit den ursprünglich vorgelegten Projektskizzen, die Umsetzung ­eventueller Auflagen und auf die Angemessenheit sowie Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben/Kosten. Entsprechend dieser Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.3 Beirat, Vorlage jährlicher Fortschrittsberichte und Zwischenbegutachtung

Der offene und experimentelle Charakter der Maßnahme erfordert eine intensive Begleitung inklusive Abbruchmöglichkeiten. Diese Begleitung soll passend zum offenen Förderansatz möglichst agil und effizient angelegt sein. Das BMBF wird zu diesem Zweck einen Beirat berufen, der an der Auswahlentscheidung beteiligt wird, die Transferräume über die gesamte Laufzeit der Förderung begleitet und die Förderwürdigkeit von Projektideen grundsätzlich begutachtet.

Die Transferrauminitiativen reichen mindestens jährlich Fortschrittsberichte sowie Skizzen für neue Projektvorhaben ein. Der Beirat reflektiert u. a. auf Basis der eingereichten Unterlagen den Entwicklungsstand der Transferräume und spricht grundsätzliche Förderempfehlungen sowie gegebenenfalls Auflagen zu den vorgeschlagenen Projektideen aus. Kriterien für die Begutachtung orientieren sich an den Maßnahmenzielen und werden mit der Geschäftsordnung des Beirats festgelegt. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Beirats entscheidet das BMBF über die ­Förderwürdigkeit der Projektideen. Für positiv bewertete Projektideen sind nachfolgend förmliche Förderanträge ­einzureichen (siehe in Nummer 7.2.4).

Nach drei und nach sechs Jahren Förderlaufzeit erfolgt eine tiefergehende Begutachtung der Transferräume durch den Beirat und gegebenenfalls weitere Gutachterinnen und Gutachter. Basis hierfür sind wiederum von den Transferräumen vorgelegte vertiefte Fortschrittsberichte. Gegebenenfalls werden Vor-Ort-Begehung und/oder Präsenta­tionen der Transferraumpartner durchgeführt. Mit der Zwischenbegutachtung wird darüber entschieden, ob in den nachfolgenden Jahren weitere Projekte durch die Transferrauminitiativen beantragt werden können. Ein negatives Begutachtungsergebnis kann dazu führen, dass keine neuen Projekte beantragt werden können und die Förderung des Transferraums damit vorzeitig ausläuft.

Über weitere Details hinsichtlich der Anforderungen an die Fortschrittsberichte, Projektskizzen und des Verfahrens der Zwischenbegutachtungen werden die geförderten Initiativen rechtzeitig schriftlich informiert.

Die Fortführung eines Begleitforschungsprojekts erfolgt u. a. unter der Voraussetzung eines positiven Gutachter­votums nach jeweiliger fachlicher Bewertung. Im Rahmen der Begutachtung wird auch geprüft, ob eine Neuausrichtung der Begleitforschung erforderlich ist.

7.2.4 Vorlage und Bewilligung förmlicher Förderanträge während der gesamten Laufzeit

Für Projektideen, die dem Beirat zur Förderung vorgeschlagen und von diesem grundsätzlich zur Förderung empfohlen wurden, können die Transferraumpartner förmliche Förderanträge mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren stellen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Mit den Förderanträgen sind wie in Nummer 7.2.2 aufgeführt ergänzende Informationen je Partner vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die grundsätzliche Passung zum Transferkonzept, die Kongruenz mit den ursprünglich vorgelegten Projektskizzen, die Umsetzung eventueller Auflagen und auf die Notwendigkeit, Angemessenheit sowie Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben/Kosten. Entsprechend dieser Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung bzw. der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung bzw. der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser ­Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung bzw. die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung bzw. AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 5. Mai 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Philipsenburg

Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 AGVO

1.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO) 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
  • Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j AGVO) 20 Millionen Euro pro Infrastruktur.
  • Bei Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO) 7,5 Millionen Euro pro Innovations­cluster.
  • Bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO) 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
  • Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO) 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
  • Bei Ausbildungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO) 2 Millionen Euro pro Ausbildungsvorhaben.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich ­zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

1.2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für ­Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 18 AGVO – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 18 Absatz 3 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 18 Absatz 2 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der ­beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 26 AGVO − Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

Die Beihilfeintensität für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 Absatz 2 AGVO darf 50 % nicht überschreiten.

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen.

Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 27 AGVO – Beihilfen für Innovationscluster

Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovations­cluster betreibt (Clusterorganisation).

Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.

Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfeintensität von Investi­tionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.

Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich. Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für

  • die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
  • Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations­cluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
  • die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Die Beihilfeintensität darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung;
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Artikel 31 AGVO – Ausbildungsbeihilfen

Die Beihilfeintensität für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 4 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
  • um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

Als beihilfefähige Kosten gelten:

  • Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
  • die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
  • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
  • Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teil­nehmen.

Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

1.3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

2 De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden ­insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2.2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen ­Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - Informationen zu weiteren Maßnahmen können unter https://www.innovation-strukturwandel.de abgerufen werden.
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
3 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
5 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 - Informationen zur Fördergebietskulisse der GRW und ihre Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie sind unter https://www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzung zusammengefasst.
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.