07.05.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Ideennachwuchs: Forschungsvorhaben von KI-Nachwuchsgruppen, Bundesanzeiger vom 07.05.2021

Vom 15. April 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Forschung für Künstliche Intelligenz (KI) ist in Deutschland schon lange etabliert und befindet sich in einer guten Ausgangssituation. Weltweit erfährt sie ein dynamisches Wachstum. Dem muss Deutschland durch einen Ausbau seiner Forschungskapazitäten Rechnung tragen, um mit der internationalen Entwicklung Schritt zu halten. Neben Unternehmen konkurrieren auch Universitäten und Forschungseinrichtungen im internationalen Wettbewerb um gut ausgebildete KI-Fachkräfte. Vor diesem Hintergrund ist die Stärkung der KI-Expertise in Deutschland für die Bundesregierung von herausragender Bedeutung. Dies umfasst laufende Maßnahmen zur Gewinnung herausragender KI-Fachkräfte aus dem Ausland, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an Deutschlands Hochschulen, der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Befähigung des regionalen innovativen Mittelstandes sowie der Verankerung von Grundkenntnissen in breiten Teilen der Gesellschaft. Die zunehmende ­Nutzung der KI erfordert zudem eine deutlich stärkere inter- und multidisziplinäre Arbeit in der Forschung. Die KI-Forschung benötigt nicht nur kompetente Fachleute in Fachgebieten wie Informatik, Mathematik oder Kognitionspsychologie, sondern auch Fachkompetenzen aus den verschiedenen Anwendungsgebieten. Die gegenwärtige ­Forschungslandschaft in Deutschland wird diesem Wandel personell noch nicht ausreichend gerecht.

Mit der Richtlinie zur Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen vom 4. Juni 2019 (BAnz AT 19.06.2019 B5) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in einem ersten Schritt die stärkere Berücksichtigung, die umfassendere Beteiligung und der stärkere Einfluss von Frauen in der KI-Forschung angestrebt. Darauf aufbauend soll im Rahmen der hier vorgestellten Maßnahme die Förderung von exzellentem wissenschaftlichem Nachwuchs im Bereich der KI-Forschung weiter gestärkt und im Sinne einer nachhaltigen Wirksamkeit über einen längeren Zeitraum auf- und ausgebaut werden.

Förderziel:

Das strategische Ziel der vorliegenden Richtlinie zur KI-Nachwuchsförderung ist die Förderung von qualifiziertem wissenschaftlichem Personal, um die Forschung zum Thema KI in Deutschland unter Beteiligung von herausragend qualifiziertem Nachwuchs im Wissenschaftssystem weiter voranzubringen. Dazu soll qualifiziertes Personal für das deutsche Wissenschaftssystem gewonnen und weiter gefördert werden.

Als Indikatoren erfolgreicher Nachwuchsgruppen werden die in der Wissenschaft standardmäßig genutzten Kriterien herangezogen (erreichte Qualifikationen, Berufungen, Anzahl und Qualität von Publikationen, Einwerbung von Drittmitteln, Einladungen zu wissenschaftlichen Tagungen).

Zuwendungszweck:

Zuwendungszweck ist die Erforschung von KI-Fragestellungen zu neuartigen und innovativen Themen durch Nachwuchsgruppen. Durch die Förderung soll dem wissenschaftlichen Nachwuchs ermöglicht werden, eine Arbeitsgruppe zum Betreiben eigenständiger Forschung aufzubauen, sein wissenschaftliches Profil zu stärken und seine Sichtbarkeit in der Community zu erhöhen. Dazu fördert das BMBF qualifizierte Nachwuchswissenschaftler/innen aus folgenden Fachbereichen in interdisziplinären Forschungsgruppen: Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Computerlinguistik, Neuro- und Kognitionswissenschaften, Psychologie oder angrenzende Fachgebiete und KI-bezogene Spezialisierungen.

Die Fördermaßnahme dient der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung in ihrer Fortschreibung von 2020 und der Hightech Strategie 2025.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen interdisziplinäre Nachwuchsgruppen gefördert werden. Die in den Vorhaben zu entwickelnden Anwendungen müssen den Mehrwert der KI-Verfahren gegenüber etablierten Verfahren zeigen sowie bei gegebenem Anwendungskontext die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger bzw. die funktionale oder IT-Sicherheit berücksichtigen bzw. stärken.

2.1 Forschungsgegenstand

Die Nachwuchsgruppen müssen Arbeiten in einem oder mehreren der folgenden Themengebiete durchführen:

  • Grundlagen der KI (z. B. Explainable AI, Knowledge Representation, intelligente Agenten, Automated Reasoning, Automated Planning, Entscheidungen unter Unsicherheit etc.)
  • Maschinelles Lernen (z. B. Learning Models, Kombinationen mit deduktiven Systemen, Trainingseffizienz, Performance, Robustheit, praktische Anwendbarkeit etc.)
  • KI-basierte Datenanalyse und Wissensextraktion (z. B. Sprach-, Text-, Bild- oder Situationsverstehen, Knowledge Refinement etc.)

Vorhaben mit Fokus auf andere Themen sind in begründeten Ausnahmen möglich. Es gelten die nachfolgend genannten Einschränkungen.

Die Anwendung von schon etablierten KI-Methoden auf spezielle Themenbereiche als alleiniges Ziel des Vorhabens ist nicht Bestandteil der Förderung.

Um Überschneidungen zu anderen Förderbereichen zu vermeiden und die Breite der Forschungsfelder zu erhöhen, werden im Rahmen dieser Bekanntmachung ebenso keine Projekte gefördert, die den Einsatz von KI in der Medizin, für das Personalwesen, Marketing oder Kundenbetreuung, IT-Sicherheit, Predictive Maintenance oder von robotischen Systemen für die Pflege zum Ziel haben. Weiterhin muss in anwendungsgetriebenen Vorhaben ein Mehrwert für die KI-Forschung entstehen.

Der Praxisbezug der anwendungsorientierten Projekte und die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind durch eine ­angemessene Einbindung von Anwendenden aus der gewerblichen Wirtschaft (als assoziierte Projektpartner) sicherzustellen. Hierbei ist allerdings zu beachten: Die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung.

2.2 Interdisziplinäre Nachwuchsgruppen

Die Nachwuchsgruppen sollen als wissenschaftliche Inkubatoren dienen. Exzellente Wissenschaft braucht Diversität und Originalität. Daher ist es für das BMBF von besonderer Bedeutung, dass Vorhaben sowohl personell als auch im Hinblick auf ihre Ideen und Anwendungsgebiete eine vielfältige Gesellschaft repräsentieren. Unabhängig von wissenschaftsfremden Faktoren wie dem Geschlecht, der ethnischen Herkunft, dem Alter oder dem Gesundheitszustand sollen jeder Person die gleichen Chancen auf eine wissenschaftliche Karriere zuteilwerden. Personelle Diversität bzw. Berücksichtigung von Diversität in der Betrachtung von technischen Herausforderungen, in der Anwendungsebene sowie der Software-Infrastruktur, wird in der Konzeptionierung der Nachwuchsgruppe begrüßt. Die damit verbundene gesellschaftliche Relevanz wird bei der Auswahl der geförderten Vorhaben berücksichtigt. Eine Unterstützung der Gruppen durch Masterstudierende ist ausdrücklich erwünscht. Zur Gruppenfindung und Erfolgskontrolle wird begrüßt, den Stand der Arbeit in jährlichen Workshops unter Beteiligung externer Fachleute vorzustellen.

Mit der Förderung von interdisziplinären Nachwuchsgruppen werden Einzel- oder Verbundprojekte gefördert, die durch entsprechend qualifizierte Personen geleitet werden und die anwendungsorientiert zu aktuellen Fragestellungen der KI (siehe Nummer 2.1) forschen.

Von jeder Nachwuchsgruppenleitung wird erwartet, die Leitungs- und Koordinierungsfunktion ihrer Nachwuchsgruppe autonom zu organisieren.

2.3 Allgemeine Hinweise

Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung ausgewählte Nachwuchsgruppen mit bis zu 250 000 Euro jährlich zuzüglich Finanzmittel für vorhabenspezifische IT-Infrastruktur, längstens für 36 Monate fördern. In dieser Summe sind die Mittel für Personal, Reisen und sonstige Ausgaben bzw. Kosten enthalten.

In den Vorhabenbeschreibungen für die interdisziplinären Nachwuchsgruppen ist zu beschreiben, wie eine Vernetzung bzw. ein Austausch mit nationalen, europäischen und internationalen Partnern umgesetzt wird.

Die Anschaffung von Hard- und Software, die der Grundausstattung zugerechnet werden kann, ist nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt. Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben sollten vorrangig in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund, von den Ländern oder vom Bund und den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen der Bekanntmachung werden Nachwuchsgruppen gefördert, deren Leitung während ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit anspruchsvolle Veröffentlichungen in international hochrangigen Zeitschriften vorzu­weisen hat. Personen, die die Voraussetzungen für eine Berufung zur Übernahme einer Professur bereits oder ­demnächst erfüllen – also bereits habilitiert sind oder kurz vor dem Abschluss der Habilitation stehen –, können nicht gefördert werden. Des Weiteren können Personen, die bereits über ein in Struktur, Zielsetzung oder Umfang vergleichbares Programm (z. B. Emmy Noether-Programm) gefördert werden bzw. wurden, nicht für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt werden. Das Datum der Promotionsprüfung der Nachwuchsgruppenleitung sollte zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung in der Regel mindestens zwei Jahre, aber nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Die Mindestgröße geförderter Nachwuchsgruppen sollte drei Personen (inklusive Projektleitung) be­tragen.

Für Verbundprojekte gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätig­keiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen ­Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ sowie dem Merkblatt „Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK Finanzierung)“ entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF Formularschrank zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten ­Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf ­Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn die Zuwendungsempfänger die aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Datenwissenschaften (PT-DWS)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Dr. Sören Testorp
Dr. Uwe Heitmann

Telefon: 030/67055-9690
Telefax: 030/67055-742

E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/kuenstliche-intelligenz.php

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen. Für die elektronische Einreichung läuft die Frist bis zum 30. Juli 2021. Die schriftlichen Einreichungen müssen bis zum 11. August 2021 beim Projektträger eingehen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung unter den Projektpartnern durch die jeweils vorgesehenen Verbundkoordinierenden vor­zulegen. Die Vorlagefrist für die schriftliche Einreichung gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem 11. August 2021 eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch die Einreichenden/Projektkoordinierenden, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten5 (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt)6 beim Projektträger sowie über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Die Projektskizzen für die interdisziplinären Nachwuchsgruppen sollen in Kurzform folgende Punkte darstellen:

  • Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail der einreichenden Person sowie den Angaben zu Gesamtmittel, Zuwendungsbedarf und Laufzeit (zählt nicht zu den 15 Seiten);
  • Darstellung der Expertise der Nachwuchsgruppenleitung;
  • Motivation, Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
  • Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender nationaler und internationaler Forschungsarbeiten;
  • Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Abgrenzung vom Stand der Technik einschließlich einer Darlegung, wie die KI-Herausforderungen/-Themenfelder adressiert werden sollen (Erläuterung der Innovation);
  • Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten;
  • Vorschläge zur Verwertung der Lösung;
  • Kurzdarstellung eines gegebenenfalls bestehenden Mentoring-Programms;
  • Begründung für notwendige initiale Hardwarebeschaffungen;
  • Literatur- und Abbildungsverzeichnis sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben assoziierter Partner (zählen nicht zu den 15 Seiten).

Für alle geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen überzeugende wissenschaftliche Begründungen sowie Vorschläge zur Verwertung vorgelegt werden.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter https://foerderportal.bund.de/easyonline. Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus dem Projektblatt mit Unterschrift und Stempeln sowie der fachlichen Projektskizze. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze bei Fragen direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Begutachtender, nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität und zu erwartende Nachhaltigkeit der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Kompetenzprofil und Vorleistungen der beteiligten wissenschaftlich arbeitenden Personen;
  • Innovation und wissenschaftliche Exzellenz des Forschungsansatzes/der vorgeschlagenen Lösung unter den ­gegebenen technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen;
  • Machbarkeit des Gesamtansatzes für den angegebenen Zeithorizont und mit dem angegebenen Mengengerüst;
  • Relevanz der vorgeschlagenen Lösung(en) für wissenschaftliche und industrielle Anwendungen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Einreichenden/Projektkoordinierenden schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). ­Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:

  • Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • Ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener ­Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung;
  • Gegebenenfalls Einbindung in ein bestehendes Mentoring-Programm.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 15. April 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1  Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • Das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
  • Das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forschende, technisches und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten ­betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

5 - Das Deckblatt zählt nicht zu den 15 Seiten.

6 - Der PT stellt keine Vorlage zur Verfügung.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

9 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen