1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die UN-Nachhaltigkeitsziele können nur mit einer starken, nachhaltig ausgerichteten Finanzwirtschaft (Sustainable Finance) erreicht werden. Grundsätzlich bezieht sich Sustainable Finance auf Finanzmärkte mit Strukturen und Rahmenbedingungen, in denen die Agierenden der Finanzmärkte ihre Entscheidungen an allen Dimensionen von Nachhaltigkeit ausrichten. Die Förderrichtlinie „Klimaschutz und Finanzwirtschaft (KlimFi)“ steht in diesem Kontext und widmet sich dem zentralen Nachhaltigkeitsaspekt des Umgangs mit dem Klimawandel und der Transformation zur Klimaneutralität. Bereits mit dem Übereinkommen von Paris wurde 2015 neben der Begrenzung der Erderwärmung auf möglichst 1,5 Grad Celsius und der globalen Stärkung der Resilienz als drittes Ziel festgelegt, dass die Finanzflüsse mit den beiden vorgenannten Klimazielen in Einklang gebracht werden sollen. Finanzwirtschaft, Finanzakteurinnen und Finanzakteure sind deshalb gefordert, in Reaktion auf diese weitreichenden Forderungen und auf die tiefgreifenden realwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen ebenfalls angemessene Konsequenzen zu ziehen.
In dieser Bekanntmachung geht es daher einerseits um die direkten Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch ausgelösten realwirtschaftlichen Veränderungsprozesse (wie z. B. Aktivitäten zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel) auf die Finanzwirtschaft. Andererseits wird die Fragestellung aufgegriffen, wie die Finanzwirtschaft eine aktive Rolle einnehmen kann, um den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.
Weltweit und insbesondere auf europäischer Ebene finden Entwicklungen in Richtung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft statt. So hat die EU-Kommission 2018 den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums veröffentlicht, auf dessen Grundlage aktuell verschiedene Vorhaben für das Finanzsystem entwickelt werden, wie unter anderem die EU-Taxonomie als Klassifizierungssystem für nachhaltige ökonomische Aktivitäten oder die europäische Sustainable Finance-Strategie.
Auch die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen initiiert, um das Ziel einer nachhaltigen Ausrichtung der Finanzwirtschaft zu unterstützen. Dazu hat der Staatssekretärsausschuss für Nachhaltige Entwicklung Anfang 2019 beschlossen, eine Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung zu entwickeln; in Folge wurde der Sustainable Finance-Beirat berufen, der hierzu Empfehlungen erarbeitet. Und auch im Klimaschutzplan 2050 (KSP 2050) und im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wurde Sustainable Finance verankert.
Der KSP 2050 legt als nationale Langfriststrategie zum Klimaschutz die klimaschutzpolitischen Grundsätze und Ziele der Bundesregierung als Beitrag zum Übereinkommen von Paris fest. Neben den für die Treibhausgasreduktion wichtigsten Sektoren, wie z. B. Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr, benennt der KSP 2050 weitere relevante übergreifende Handlungsfelder. Eines davon ist die nachhaltige Finanzwirtschaft. Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung übersetzt die Vorgaben des KSP 2050 in konkrete Maßnahmen, um die Zwischenziele bis 2030 zu erreichen. Die vorliegende Fördermaßnahme wurde in diesem Maßnahmenpaket verankert.
Die Förderrichtlinie ist Teil der Umsetzung der Aktion 22 der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ und steht in engem Zusammenhang mit der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Forschung zur Ökonomie des Klimawandels.
Die Fördermaßnahme „Klimaschutz und Finanzwirtschaft“ hat folgende Ziele:
- Die Forschungskompetenzen und -kapazitäten auf dem Gebiet Finanzwirtschaft und Klimaschutz und eine entsprechende Forschungscommunity sollen weiter aufgebaut und gestärkt werden.
- Die Forschungsvorhaben sollen zu einem besseren Verständnis der Wechselwirkungen von (nachhaltiger) Finanzwirtschaft mit Klimaschutz aber auch gesellschaftlichen Teilsystemen, z. B. der (Real-)Wirtschaft, Politik, Regulierung, Gesellschaft und Wissenschaft beitragen.
- Kompetenzen und Strukturen zur Einbeziehung von außerakademischen Zielgruppen in die Forschung und zur allgemeinverständlichen, dialogorientierten Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an diese außerakademischen Zielgruppen sollen bereits während der Förderung ausgebaut werden.
- Konkrete Handlungsempfehlungen für Stakeholderinnen/Stakeholder aus Finanzwirtschaft, Realwirtschaft, Politik, Regulierung oder Gesellschaft zu Finanzwirtschaft und Klimaschutz sollen aus den Forschungsergebnissen abgeleitet und in geeigneter Form vermittelt werden.
- Neue Erkenntnisse sollen dazu beitragen, dass sich die Finanzwirtschaft hin zu einem stärkeren Engagement beim Klimaschutz orientieren kann.
Zuwendungszweck ist daher die Unterstützung der wissenschaftlichen Erforschung und der Entwicklung von neuem Wissen, wie Finanzwirtschaft und -märkte zum Klimaschutz beitragen können, wie entsprechende Rahmenbedingungen zu gestalten sind und wie die Finanzwirtschaft bestmöglich auf die tiefgreifenden Veränderungen der Realwirtschaft und der Gesellschaft zum Klimaschutz reagieren kann. Der Fokus liegt dabei auf der Schließung von Forschungslücken, die mittel- und längerfristige Problemlagen oder Herausforderungen thematisieren. Durch die Förderung von Projekten zu politisch, wirtschaftlich und/oder gesellschaftlich relevanten Themen und einer Zusammenarbeit der Projekte mit entsprechenden Stakeholderinnen/Stakeholdern soll der Anwendungsbezug der Forschung gesichert werden. Ferner sollen zu diesem Zweck im Rahmen der Projektförderung ausreichend Mittel für Kommunikations- und Dialogformate zur direkten Kommunikation mit relevanten Stakeholderinnen/Stakeholdern aus Finanz- und Realwirtschaft sowie der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. Anlage).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt, transdisziplinäre Einzel- und Verbundvorhaben zu fördern, die anwendungsbezogen theoretisch und empirisch relevante Themen und Fragestellungen der Förderrichtlinie aufgreifen. Neben der nationalen Dimension sind dabei auch relevante internationale – insbesondere europäische – Zusammenhänge, Entwicklungen und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Aufgrund der vorherrschenden Unternehmensstruktur in Deutschland ist zudem die Bedeutung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von besonderem Interesse. Es werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nummer 2.1) sowie ein Begleitvorhaben (Nummer 2.2) gefördert.
2.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die nachfolgend skizzierten fünf Themenfelder umreißen wichtige Herausforderungen bezüglich Klimaschutz und Finanzwirtschaft und werden in der aktuellen Forschung besonders diskutiert. Sie sind gleichzeitig als offener Themenrahmen beispielhaft zu verstehen und schließen andere relevante Fragestellungen oder Forschungsbedarfe mit klarem Bezug zu den Zielen der Förderrichtlinie nicht aus.
- Finanzprodukte und -instrumente, Prozesse und Marktmechanismen und ihre Wirkung (Impact)
Innerhalb dieses Themenfelds soll erforscht werden, wie Finanzprodukte und -instrumente, Prozesse und Marktmechanismen gestaltet werden sollen, damit diese einen möglichst großen positiven Beitrag zu einem nachhaltigen Finanzstandort in Deutschland und Wirkung bezüglich der Herausforderungen des Klimawandels leisten. Wie können Finanzflüsse für mehr Klimaschutz mobilisiert bzw. umgelenkt werden, sowohl marktbasiert, als auch in Verbindung mit öffentlicher Förderung? Welcher Produkte oder Prozesse bedarf es, um den Kapitalmarkt als Hebel für die Dekarbonisierung nutzen zu können? Wie müssen nachhaltige Finanzprodukte gestaltet sein, um gegenüber herkömmlichen Produkten konkurrenzfähig zu sein? Wie kann eine fundierte Bewertung sowie eine Transparenz bezüglich Nachhaltigkeitsrisiken oder -chancen für Finanzprodukte erzeugt werden? Welcher Impact, welche Wirkung wird durch bestimmte Finanzprodukte, -instrumente, Prozesse und Marktmechanismen bezüglich Klimaschutz, aber auch weiterer erwünschter und unerwünschter Effekte tatsächlich erzielt? Wie kann diese Wirkung zuverlässig bestimmt werden? Welche Wirkungen und sonstigen Implikationen ergeben sich bezüglich der Finanzmarktstabilität? Wie können Wirkungsketten besser verstanden, gemessen, transparent kommuniziert und optimiert werden – sowohl aus der Makro- oder Systemperspektive als auch auf der Ebene z. B. einzelner Projekte und Investments? - Bedarfe, Akzeptanz und Verhalten von Finanzmarktakteurinnen/Finanzmarktakteuren: Die Rolle der Finanzdienstleisterinnen und Finanzdienstleister, Investorinnen und Investoren, Privatkundinnen und Privatkunden
Dieser Themenbereich widmet sich vor allem der Ebene der einzelnen Marktagierenden – und deren Anreiz- und Handlungsmuster sowie der Problematik des Vertrauens und eng damit verbunden der Kommunikation und der Bildung (Sustainable Financial Literacy). Gefragt wird, welche Rollen und Aufgaben sowie welches Verhalten von verschiedenen Finanzmarktagierenden wie Finanzdienstleisterinnen und Finanzdienstleistern oder Investorinnen und Investoren eingenommen werden müssen, um Nachhaltigkeitsapekte (insbesondere auf Klima bezogene) zu befördern. Wie können Informations- und Handlungsdefizite überwunden werden und die Akzeptanz von Sustainable Finance erhöht werden? Welche Veränderungen sind erforderlich, damit Klimaschutz zu einem wesentlichen Kriterium für Berichtswesen, Geschäftsmodelle und Entscheidungen werden? Wie kann es gelingen, dass Sustainable Finance allgemein zum Standard wird und nicht nur wenige Teilbereiche der Finanzwirtschaft umfasst? Durch welche internen und externen Anreize können Hemmnisse und Barrieren überwunden werden? - Systemische Betrachtung des Finanzsektors: Steuerung, Steuerbarkeit und Regulierung sowie gesamtwirtschaftliche Einbettung und Verzahnung
Dieses Themenfeld fragt nach erforderlichen Rahmenbedingungen und Regulierungen im Hinblick auf Sustainable Finance und Klimaschutz. Welche regulatorischen Eingriffe seitens Gesetzgeber oder Aufsichtsbehörden sind nötig oder wünschenswert, um die Finanzwirtschaft nachhaltig auszurichten und den Prozess möglichst effizient und effektiv zu begleiten? Welche systemischen Klimarisiken sind zu erwarten; wie können diese besser abgebildet, gemessen, modelliert und gemanagt werden? Welche Möglichkeiten und Herausforderungen ergeben sich durch europäische regulative Vorgaben (z. B. Taxonomie) und wie kann sichergestellt werden, dass der Wandel zu einem nachhaltigen Finanzstandort in Deutschland gelingt? Wie kann eine für den Klimaschutz positiv wirkende Dynamik zwischen Realwirtschaft und Finanzwirtschaft entwickelt werden? Welche Regulierungen und Steuerungsimpulse sind hierfür förderlich? Welche Interdependenzen zwischen unterschiedlichen Politikbereichen sind durch nachhaltige Anpassungen und Innovationen der Finanzwirtschaft betroffen (z. B. mit Fiskal-, Steuer-, Wirtschafts-, Umwelt- oder Sozialpolitik) und welche gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen müssen berücksichtigt werden? - Wechselwirkungen zwischen gesellschaftlichen Entwicklungen, Klimawandel und der Finanzwirtschaft
Tiefgreifende gesellschaftliche Entwicklungen üben Einfluss auf die Finanzwirtschaft aus, ebenso wie Veränderungen der Finanzwirtschaft gesellschaftliche Entwicklungen auslösen können. Deshalb kann nur unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeiten von Finanzwirtschaft und Gesellschaft ein ausreichendes Verständnis der Möglichkeiten, Grenzen und Voraussetzungen einer erfolgreichen Einbindung der Finanzwirtschaft in die Klimapolitik und eine Realisierung von Sustainable Finance (bezüglich Klimawandel/Klimaschutz) erreicht werden. Sozialwissenschaftliche Perspektiven, Fragestellungen, Methoden und Theorien sollen auf originär finanzwirtschaftliche Fragestellungen und Strukturen angewendet werden, um ein tiefergreifendes Verständnis der komplexen Wechselwirkungen zu erzielen. Inwiefern gehen von den Finanzmärkten Impulse auf gesellschaftliche Entwicklungen aus? Wie können umgekehrt andere gesellschaftliche Teilbereiche dazu beitragen, spezifische Hindernisse und Blockaden der Finanzwirtschaft bezüglich Klimaschutz zu überwinden? Wie können diese in Richtung Klimaschutz überwunden bzw. kanalisiert werden? Wie bilden sich neue Wertvorstellungen, Wertmaßstäbe und Bewertungskriterien heraus und welche Konsequenzen haben diese auf die Ausgestaltung von Sustainable Finance? - Datenverfügbarkeit, -qualität und -analyse
Daten und Informationen sind unerlässlich für den Finanzmarkt und dessen Steuerung. So benötigen Finanzakteurinnen und Finanzakteure aussagekräftige Daten aus Unternehmen und sonstigen Investments, um ihre Geschäftsstrategie und auch konkrete operative Entscheidungen an den Erfordernissen des Klimawandels auszurichten und entsprechende Berichtspflichten erfüllen zu können, sowie damit Regulierungsorganisationen tragfähige Entscheidungsgrundlagen zu bieten. Ebenso bedarf es einer aussagekräftigen und zugänglichen Datengrundlage, um eine fundierte Forschung zu Sustainable Finance zu ermöglichen. Gleichzeitig wird aus der Finanzwirtschaft wie auch der Wissenschaft bemängelt, dass eine solche Datengrundlage nur in Ansätzen und fragmentiert vorliegt, wobei die Datenqualität vielfach insgesamt unzureichend ist. Neue Auswertungsverfahren wie z. B. finanzmathematische Methoden stehen noch am Anfang. Dieser Themenbereich befasst sich deshalb mit der übergreifenden Querschnittsfrage, wie Daten und zuverlässige Informationen als wichtige Grundlage für Sustainable Finance besser verfügbar und nutzbar gemacht werden können. Fragen in diesem Zusammenhang sind: Welche Lösungspotenziale gibt es, um die Datenqualität und -infrastruktur zu verbessern, vor allem auch durch die Finanzmarktakteurinnen und Finanzmarktakteure selbst? Worin liegen entsprechende Hindernisse; wie können diese überwunden werden – auch durch ergänzende Regulierungen und Infrastrukturen? Wie können Methodik der Datenanalyse und -gewinnung weiterentwickelt werden (gerade auch vor den Hintergrund vorhandener Datenlücken und Informationsdefizite)? Welche Daten müssen neu erhoben werden?
2.2 Begleitvorhaben
Es soll ein wissenschaftliches Begleitvorhaben gefördert werden, das im Hinblick auf die oben genannten Ziele dieser Förderrichtlinie (Nummer 1.1) die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nummer 2.1) intern und extern vernetzt, wissenschaftliche Erkenntnisse zusammenführt, den Ergebnis- und Wissenstransfer unterstützt, den Kontakt mit wichtigen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren intensiviert sowie Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit der Förderrichtlinie entwickelt, koordiniert und durchführt.
Die Umsetzung des Begleitvorhabens soll dabei in enger Abstimmung mit dem BMBF bzw. dem DLR Projektträger erfolgen.
Das Begleitvorhaben umfasst dazu die drei folgenden Aufgabenbereiche:
- Wissenschaftliche Begleitung, Monitoring und Synthese
Regelmäßige Synthese der Ergebnisse aus den laufenden Projekten mit Blick auf aktuelle klimapolitische, finanzwirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme, Fragestellungen und Herausforderungen; Verknüpfung mit Entwicklungen in der nationalen und internationalen Forschung zum Thema der Bekanntmachung; Erarbeitung von projektübergreifenden Schlussfolgerungen, Entwicklung von Handlungsempfehlungen und deren zielgruppengerechte Aufbereitung. - Wissenschaftliche Vernetzung
Vernetzung der Projekte der Förderrichtlinie untereinander und mit weiteren wissenschaftlichen Akteurinnen und Akteuren durch die Organisation und Durchführung geeigneter übergreifender Maßnahmen wie regelmäßige Treffen, Workshops etc. Neben der breiteren wissenschaftlichen Community sind hierbei vor allem auch für das Thema relevante Plattformen und Netzwerke zu berücksichtigen (z. B. Wissenschaftsplattform Klimaschutz, Wissenschaftsplattform Sustainable Finance). Angestrebt werden sollte dabei eine interdisziplinäre Perspektive sowie eine internationale Vernetzung. - Stärkung der Anwendungs- und Praxisorientierung, externer Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit
Unterstützung des im Thema der Bekanntmachung angelegten Austauschs mit relevanten Handelnden und Stakeholderinnen/Stakeholdern und des Transfers von Forschungsergebnissen an Entscheidungsträgerinnen und -träger und Anwendende (z. B. Finanzwirtschaft – mit einschlägigen Verbänden, Netzwerken und Unternehmen; einschlägige Ressorts der Bundesregierung und Politik, Regulierung und Geldpolitik, NGOs, EU-Plattform Sustainable Finance etc.). Erfolgen sollte dies unter anderem durch geeignete projektübergreifende Veranstaltungen und sonstige Formate (wie Fachgespräche, Roundtables oder Parlamentarische Abende); Maßnahmen, die sich an die breitere Öffentlichkeit wenden (wie öffentliche Podiumsdiskussionen, Informationsfilme); Presseaktivitäten (wie z. B. Pressegespräche); Durchführung einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts (die sich an ein Fachpublikum, einschlägige Stakeholderinnen und Stakeholder und an eine interessierte Öffentlichkeit richten soll).
Auf Grund der hohen Bedeutung des internationalen Kontextes für das Thema Klimaschutz und Finanzwirtschaft sollte in den drei oben genannten Aufgabenbereichen eine internationale Anschlussfähigkeit und ein regelmäßiger Ergebnistransfer angestrebt werden.
3 Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere forschende Institutionen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – inklusive KMU und gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Vereine, Verbände und Stiftungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Institutionen wie z. B. Verbände, Vereine und Stiftungen) in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Die Antragstellerin/Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre/seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Entsprechend dem interdisziplinären Charakter des Forschungsgegenstandes werden bevorzugt Verbundprojekte gefördert. Einzelprojekte sind jedoch nicht ausgeschlossen. In Verbundprojekten muss mindestens ein Teilprojekt aus der Wissenschaft enthalten sein.
Die Beteiligten eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sowie Verbundpartnerinnen/Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3
Die Parteien sind verpflichtet, übergreifende Aktivitäten des Begleitvorhabens (siehe Nummer 2.2) zu unterstützen. So sollen ein koordinierter Dialog, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zusammenführung und der Transfer von Wissen und Ergebnissen für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von den Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern wird erwartet, an den gemeinsamen Veranstaltungen der Fördermaßnahme teilzunehmen sowie bei Bedarf Informationen für das Begleitvorhaben bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Beabsichtigt ist für Forschungsvorhaben ein Förderzeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren; das Begleitvorhaben könnte bis zu vier Jahren Förderdauer für sich beanspruchen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre bzw. seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1 in 53227 Bonn
Wissenschaftliche Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Nannette Lindenberg
Telefon: 02 28/38 21-30 10
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Dr. Stephanie Becker
Telefon: 02 28/38 21-15 57
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrative Ansprechpartnerin ist:
Carmen Dittebrandt
Telefon: 02 28/38 21-15 26
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise zur Antragstellung erhältlich.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 1. Juni 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizze ist an den
DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit, Abteilung Klima, Politik, Internationales
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
mit dem Stichwort „KlimFi“ einzureichen.
Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KIZ&b=KLIMFI&t=SKI
Die Projektbeteiligten, vertreten durch die Einreicherin oder den Einreicher (Verbundkoordination), reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige fachliche Projektskizze in englischer Sprache im Umfang von maximal 13 DIN-A4-Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein.
Die Projektskizze ist nach folgender Gliederung zu strukturieren:
- Deckblatt: Titel des beabsichtigten Vorhabens, Projektpartnerinnen und -partner (unter Nennung der jeweiligen Rolle [Beteiligte mit eigenen Mitteln, Unterauftragnehmende oder assoziierte Beteiligte]), Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben und zur jeweiligen Fördersumme aller Projektpartnerinnen und Projektpartner (Verbund), sowie zur Vorhabenlaufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Skizzeneinreicherin bzw. des Skizzeneinreichers.
- Zusammenfassende Darstellung in englischer und zusätzlich auch in deutscher Sprache (jeweils maximal ca. eine Seite).
- Projektbeschreibung (Englisch)
- Thema/Problemstellung des Vorhabens (dabei insbesondere: Einordnung des Vorhabens in den klimapolitischen und finanzwirtschaftlichen Kontext)
- Stand der Forschung und gegebenenfalls eigene bisherige Beiträge
- Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Forschung
- Spezifischer Beitrag des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung
- Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und Begründung der Relevanz, Vorgehensweise, Arbeitsprogramm (insb. Methoden und Datengrundlagen)
- Eckpunkte der geplanten Wissenschaftskommunikation mit außerakademischen Zielgruppen
- Projektbeteiligte und Arbeitsteilung (bei Verbünden) und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten (ungeförderte Mitwirkende)
- Grobe Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten (PM) pro Arbeitspaket
- Ergebnisverwertung
Als weitere Anlagen können zusätzlich Lebensläufe sowie Projekt- und Publikationslisten (vorzugsweise Auswahl von relevanten und wichtigen Arbeiten) sowie Absichtserklärungen zur Mitarbeit/Projektunterstützung weiterer Beteiligter beigelegt werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen oder Recherchen zulassen. Es steht den Einreichenden frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung des Projektvorschlags von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zulässig.
Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus:
- dem Projektblatt aus easy-Online mit Unterschrift und
- einem Original der Projektskizze.
Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KIZ&b=KLIMFI&t=SKI
Die Bewertungskriterien für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und das Begleitvorhaben werden nachfolgend aufgeführt:
Bewertungskriterien für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nummer 2.1):
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet.
- Eignung des Vorhabens im Sinne der Bekanntmachung
- Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens; thematische und fachliche Expertise des Projektteams
- Anwendungsbezug und Relevanz, vor allem im klimapolitischen und finanzwirtschaftlichen Kontext, Konzept der Stakeholdereinbindung und der Wissenschaftskommunikation, Verwertungsperspektiven
- Management und Projektplanung (unter anderem Angemessenheit der Kosten-/Ausgabenschätzung).
Bewertungskriterien für das Begleitvorhaben (Nummer 2.2):
Die eingegangenen Projektskizzen werden – gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter – ebenfalls nach den oben genannten Kriterien bewertet.
Bei der Bewertung von Management und Projektplanung wird zudem besonders die Qualität des Konzepts hinsichtlich Strukturen, Zuständigkeiten, Prozessgestaltung, Vernetzung und (Wissenschafts-)Kommunikation berücksichtigt (sowohl innerhalb der Fördermaßnahme als auch mit Externen).
Sowohl für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als auch für das Begleitvorhaben (Nummer 2.1 und 2.2) gelten folgende weitere Hinweise:
Zur Erhöhung des Anteils weiblicher Expertinnen (insbesondere auch bei Projektleitungen) in den zu fördernden Projekten werden Projektvorschläge von Wissenschaftlerinnen und Praktikerinnen besonders begrüßt.
Im Hinblick auf eine umfassende und anwendungsbezogene Bearbeitung der Forschungsfragen und Themen ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in den Projekten von Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Disziplinen (Wirtschaftswissenschaften, Politikwissenschaften, Soziologie, Rechtswissenschaften, Psychologie etc.) erwünscht.
Entsprechend der angegebenen Kriterien und Bewertungsgrundlagen werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das BMBF und der DLR-PT behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung der schriftlich eingereichten Projektskizze, die Einreichenden zu einem persönlichen Begutachtungsgespräch einzuladen. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Das Auswahlergebnis wird den Einreichenden (bei Verbundprojekten über die Verbundkoordination) schriftlich mitgeteilt. Dabei werden gegebenenfalls Anregungen und Auflagen aus der Begutachtung übermittelt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die weitere detaillierte Gestaltung und Planung zur Einreichung der Vollanträge des Begleitvorhabens erfolgt in enger Abstimmung mit dem Projektträger und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen.
Der Förderantrag umfasst, neben individuellen Formanträgen jedes vorgesehenen Teilprojekts, eine ausführliche Verbundprojektbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens
- ausführlicher Verwertungsplan
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
- detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung, Zeit- sowie Meilensteinplanung (mit Balkenplan)
Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen oder Recherchen zulassen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe sind dabei zu berücksichtigen.
Bei der Ressourcen- und Finanzierungsplanung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nummer 2.1) sollten für die Zusammenarbeit, Mitwirkung und aktive Unterstützung des Begleitvorhabens in der Regel 1,5 Personenmonate sowie ca. zwei nationale Reisen je Laufzeitjahr eingeplant werden. Abweichungen von diesem Ansatz sind zu begründen.
Mittel für vorgesehene projekt-interne Reisen (Anzahl und Reiseziele) sind im Verbund abzustimmen und zu vereinheitlichen.
Alle eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel, Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens und der Verbundstruktur.
Von den grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Antrags und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden. Das BMBF und der DLR-PT behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung des schriftlich eingereichten Antrags, die Antragstellenden zu einem persönlichen Begutachtungsgespräch einzuladen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 25. Februar 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Prof. Dr. René Haak
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich die/der Antragstellende bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.4
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- Das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
- Das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.5
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscherinnen/Forscher, Technikerinnen/Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfängerin/Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
3 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
5 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma der Beihilfeempfängerin/des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.