1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Rund 180 Mio. Menschen im Mittelmeerraum leiden unter Wassermangel. Außerdem wird ein großer Teil des verfügbaren Wassers für die landwirtschaftliche Bewässerung eingesetzt. Dies erhöht zusätzlich den Druck auf die natürlichen Ressourcen und insbesondere auf die Fähigkeit der Bereitstellung von sauberem Wasser. Dadurch führen Wasserengpässe auch zu schwächeren Ernteerträgen und damit zu fehlenden bzw. verteuerten Lebensmitteln für die Menschen im Mittelmeerraum. Der so entstehende soziale und wirtschaftliche Druck kann Ursache für politische Instabilität werden.
In den letzten Jahren hat das wachsende Bewusstsein für die Herausforderungen in der Region viele Mittelmeeranrainerstaaten und weitere EU-Staaten, unter anderem Deutschland, dazu bewegt, in verschiedenen Forschungsinitiativen zusammenzuarbeiten, um die Kräfte zu bündeln und einen integrierten Ansatz für Forschung und Innovation zu verfolgen.
In diesem politischen Kontext ist PRIMA, die „Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum“ als gemeinsame Initiative auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und südlichen und östlichen Mittelmeerländern gegründet worden. Im PRIMA-Rahmenprogramm werden von den Partnern jährliche Arbeitspläne vereinbart und in Förderbekanntmachungen umgesetzt. Diese Bekanntmachung soll für die gesamte weitere Laufzeit der PRIMA-Förderinitiative Gültigkeit besitzen.
Der Zuwendungszweck liegt in der Förderung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Verbundprojekten), die in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Mittelmeerraum Schwerpunktthemen wie Wassermanagement, Landwirtschaftssysteme und/oder Wertschöpfungsketten in der Land- und Ernährungswirtschaft bearbeiten.
Ziel ist es, gemeinsam eine Verbesserung des Wassermanagements und der Lebensmittelversorgung im Mittelmeerraum zu erreichen. Hierfür sollen innovative Strategien, Konzepte und Technologien entwickelt werden. Damit soll die Versorgung wirksamer, kostengünstiger und nachhaltiger erfolgen. Die Arbeiten leisten einen relevanten Beitrag für die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals − SDGs) der Vereinten Nationen, konkret werden Beiträge für SDG 1 (Keine Armut), SDG 2 (Kein Hunger), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen), SDG 6 (Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen) und SDG 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion) erbracht. Auf diese Weise können Forschung und Innovation zur Lösung größerer Probleme im Bereich der Ernährung, der Gesundheit und des sozialen Wohlbefindens und somit auch zur Bekämpfung von Fluchtursachen beitragen. Die an PRIMA beteiligten Länder haben eine strategische Forschungs- und Innovationsagenda verabschiedet, die den thematischen Rahmen für die Initiative vorgibt ( PRIMA-SRIA_Strategic-Research-and-Innovation-Agenda.pdf).
An der Förderinitiative PRIMA werden sich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 20171 insgesamt 19 Länder Europas und des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie die Europäische Kommission beteiligen. Zu den teilnehmenden Ländern zum Zeitpunkt des oben genannten Beschlusses zählen elf EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Zypern) sowie acht Mittelmeer-Partnerländer (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien, Türkei). Abweichungen im jährlich veröffentlichten Arbeitsplan von PRIMA sind möglich.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und soll dazu dienen, gemeinsame Initiativen von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit dem Mittelmeerraum beizutragen. Sie ergänzt zudem die nationale BMBF2-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit − FONA“ sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und in der Joint Programming Initiative „Water Challenges for a Changing World“ (Water JPI).
Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen Wasser, Landwirtschaft, Ernährung kommt besondere Bedeutung zu.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen von PRIMA werden schwerpunktmäßig Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Verbundprojekte) sowie weitere Maßnahmen, wie z. B. Koordinierungsmaßnahmen, gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Mittelmeerraum eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Wassermanagement,
- Landwirtschaftssysteme,
- Wertschöpfungsketten in der Land- und Ernährungswirtschaft.
PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die in den jährlichen Arbeitsplänen von PRIMA beschrieben werden, durch
- Sektion 1: Indirekte Maßnahmen im Sinne der Beteiligungsregeln zu Horizont 20204, die im Anschluss an transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gefördert werden. Diese Maßnahmen werden in Sektion 1 des Arbeitsplans ausgeschrieben. Sie werden vollständig von der Europäischen Union aus Mitteln von Horizont 2020 finanziert und vom PRIMA-Sekretariat in Barcelona umgesetzt.
- Sektion 2: Von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union finanzierte Tätigkeiten, die über transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden. Diese Maßnahmen werden in Sektion 2 des Arbeitsplans ausgeschrieben und vollständig von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert.
Die Fördermöglichkeiten dieser Bekanntmachung beziehen sich ausschließlich auf die in Sektion 2 ausgeschriebenen Maßnahmen.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Darüber hinaus sollen die Vorhaben zum Kapazitätenausbau vor Ort beitragen – beispielsweise durch begleitende Schulungs- und Fortbildungsaktivitäten.
Die genauen Themen der Bekanntmachung sind dem jährlichen Arbeitsplan bzw. den damit verbundenen Veröffentlichungen von PRIMA zu entnehmen, die unter http://www.prima-med.org veröffentlicht werden. In diesen Arbeitsplänen wird auch ausgewiesen, zu welchen Themen das BMBF Fördermöglichkeiten offeriert. Deutsche Antragsteller können sich nur zu diesen Themen bewerben. Antragsteller sind daher aufgefordert, sich über die Zeitpunkte der Einreichungsfristen und die genauen Themen zu informieren. Weitere Informationen erteilt das PRIMA-Sekretariat (Kontaktdaten siehe http://www.prima-med.org). Darüber hinaus wird dringend empfohlen, sich über die zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist an PRIMA teilnehmenden Länder zu informieren. Weitere Informationen erteilen das PRIMA-Sekretariat oder die in Nummer 7 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (z.B. Vereine, Nichtregierungsorganisationen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtungen sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI5-Unionsrahmen.6
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Grundsätzlich sehen die Beteiligungsregeln vor, dass die Verbundpartner mindestens aus drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei an PRIMA beteiligten Staaten bestehen müssen, darunter
- zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Drittland, das nicht in Buchstabe b fällt, und
- zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem nicht der EU zugehörigen Drittland, das an das Mittelmeer grenzt (einschließlich Jordanien).
Diese Beteiligungsregeln können in einzelnen Fällen abweichen, es gelten die im jeweiligen Arbeitsplan definierten Beteiligungsregeln. Es wird dringend empfohlen, sich über die zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist an PRIMA teilnehmenden Länder bei den in Nummer 7 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern oder auf der Internetseite http://www.prima-med.org zu erkundigen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Region dokumentieren.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Dies beinhaltet auch Berichtspflichten gegenüber dem PRIMA-Sekretariat.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Zusätzlich sieht die Förderung der deutschen Projektpartner die Möglichkeit folgender Ausgaben/Kosten vor:
Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten können übernommen werden. Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten können nur in gut begründeten Ausnahmefällen bezuschusst werden.
Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden: z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Unter http://www.prima-med.org stellt das PRIMA-Sekretariat die notwendigen Unterlagen zur Antragstellung sowie ein Tool zur Erstellung und Einreichung von Projektanträgen zur Verfügung. Projektanträge zu dieser Maßnahme werden beim PRIMA-Sekretariat in Barcelona eingereicht. Der Begutachtungsprozess wird ebenfalls vom PRIMA-Sekretariat durchgeführt. Für deutsche Antragsteller folgt bei positiver Begutachtung die Einreichung eines förmlichen Förderantrags beim zuständigen deutschen Projektträger. Die ausländischen Projektpartner sind angehalten, sich bei ihrer zuständigen Förderagentur nach dem nationalen Verfahren zu erkundigen.
Für die nationale Antragsphase können Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden oder unmittelbar beim angegebenen Projektträger angefordert werden.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Ansprechpartner ist:
Dr. Anne Petzold
Telefon: +49 7 21/6 08-2 51 19
Telefax: +49 7 21/6 08-99 20 03
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und gliedert sich für Maßnahmen der Sektion 2 in einen internationalen und einen nationalen Teil.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von PRIMA-Projektskizzen (Internationaler Teil)
In der ersten Verfahrensstufe ist von den Projektpartnern eine gemeinsame PRIMA-Projektskizze (proposal) in englischer Sprache zu erstellen und beim PRIMA-Sekretariat in elektronischer Form einzureichen. Anschließend erfolgt die Evaluierung durch ein internationales Gutachtergremium in einem Peer-Review-Verfahren basierend auf den Kriterien von Horizont 202010 mit Schwerpunkt auf den Kriterien „Exzellenz“ und „Wirkung“. Verbundprojekte mit einer positiv evaluierten Projektskizze werden vom PRIMA-Sekretariat aufgefordert, einen Vollantrag (full proposal) in englischer Sprache einzureichen. Dieser wird erneut entsprechend aller Kriterien von Horizont 2020 evaluiert.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Das genaue Verfahren, Einreichungstermine, Gliederung und Kriterien für die Begutachtung sind dem jährlichen Arbeitsplan bzw. den damit verbundenen Veröffentlichungen unter http://www.prima-med.org zu entnehmen.
Die Expertinnen/Experten sind zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.
Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen des Verfahrens eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidung über die Förderung (Nationaler Teil)
Nach Auswahl der Projekte auf internationaler Ebene werden die Antragsteller schriftlich über das Ergebnis informiert. Dem schließt sich für die Anträge, die – wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben – ausgewählt worden sind, die Beantragung der nationalen Förderung an. Zur Abwicklung des nationalen Förderverfahrens werden die deutschen Antragsteller dazu vom zuständigen Projektträger aufgefordert, einen nationalen Förderantrag einzureichen. Die Ergebnisse der internationalen Begutachtung werden für die Ermittlung der förderfähigen Kosten/Ausgaben zugrunde gelegt.
Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom Projektträger muss der nationale Förderantrag unverzüglich – innerhalb von drei Wochen – eingereicht werden.
Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Diese enthalten eine deutsche Zusammenfassung des englischen Vollantrags (full proposal) mit
- einer deutschen Teilprojektbeschreibung mit Balkenplan,
- einer vorhabenbezogenen Ressourcenplanung für das Teilprojekt,
- einem Verwertungsplan.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der in Nummer 7.2.1 angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie der PRIMA-Förderinitiative vom 6. Februar 2018 mit sofortiger Wirkung. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15. Februar 2021
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Helmut Löwe
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.185.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:185:TOC
2 - BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 - Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014 bis 2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014 bis 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG.
5 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
7 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE].
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R1290&from=DE
11 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.