18.02.2021

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Nachwuchsgruppen aus den Natur-, Informationstechnologie- und Ingenieurwissenschaften: „Kreativer Nachwuchs forscht für die Bioökonomie“, Bundesanzeiger vom 18.02.2021

Vom 9. Februar 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zu den zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart gehören die Sicherung der globalen Er­nährung, eine nachhaltige Rohstoff- und Energieversorgung, der Schutz von Klima und Umwelt sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt. Mit der im Januar 2020 verkündeten Nationalen Bioökonomiestrategie verfolgt die Bundes­regierung den Wandel von einer weitgehend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft zu einer stärker auf ­erneuerbaren Ressourcen beruhenden, rohstoffeffizienteren und kreislauforientierten Wirtschaft und übernimmt Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung, die Lösungen für diese Herausforderungen bietet. Die Leitlinien und Ziele der Bioökonomiestrategie orientieren sich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Die Bioökonomie spielt für die SDGs eine herausgehobene Rolle, sie ist für eine Vielzahl der Ziele von unmittelbarer Relevanz.

In der Definition der Bundesregierung umfasst die Bioökonomie die Erzeugung, Erschließung und Nutzung bio­logischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen. Es geht dabei um die Nutzung bio­logischen Wissens und biogener Ressourcen im Dienste der Nachhaltigkeit. Der Forschung kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bioökonomische Innovationen, die biologisches Wissen und neue fortschrittliche Technologien vereinigen, sollen zukünftig ein nachhaltiges Wirtschaften ermöglichen. Wenn die Bioökonomie die in sie gesetzten Hoffnungen erfüllen soll, werden Unternehmen benötigt, die die Realisierung der Bioökonomie vorantreiben. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass insbesondere auch Perspektivwechsel und innovatives Denken durch neuartige Kombinationen von Disziplinen wie Biologie mit technischer Konstruktion, Informations- oder Prozesstechnik große Errungenschaften für unsere Gesellschaft erzielten. Der Nachwuchs spielt dabei eine wichtige Rolle, da dieser die Voraussetzungen mitbringt, die Herangehensweise der Bioökonomie zu verinnerlichen, Wissen zu kombinieren und neue Wege zu wagen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt seit vielen Jahren im Rahmen der Projekt­förderung die Qualifizierung des Nachwuchses für die Bioökonomie, sowohl für einen akademischen Werdegang als auch für erfolgreiche Karrierewege in der Wirtschaft. Die Förderung des wissenschaftlichen sowie unternehmerischen Nachwuchses wird durch das BMBF-Konzept „Nachwuchsförderung für eine nachhaltige Bioökonomie“ (siehe https://www.bmbf.de/bioökonomie) mit der in der Bioökonomiestrategie verankerten Nachhaltigkeitsagenda verbunden. Damit macht das BMBF den Nachhaltigkeitsbezug zu einem zentralen Kriterium seiner Nachwuchsförderung in der Bioökonomie.

Ziel der neuen Förderinitiative „Kreativer Nachwuchs forscht für die Bioökonomie“ ist es, mithilfe des wissenschaftlichen Nachwuchses neuartige Anwendungsfelder und innovative Anwendungen für die Bioökonomie aufzuzeigen, in denen der Nachhaltigkeitsgedanke von Beginn an stringent mitgedacht wird. Es sollen neue Synergien zwischen dem kreativen Nachwuchs und etablierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erzeugt werden, um den Nachwuchsgruppen Unterstützung und Stärkung bei zu erwartenden organisatorischen und thematischen Herausforderungen zu bieten. Darüber hinaus wird die Ausbildung und Qualifizierung des forschenden Nachwuchses im Bereich der Bioökonomie angestrebt.

Zuwendungszweck der neuen Förderinitiative ist es, Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus den Natur-, Informationstechnologie- und Ingenieurwissenschaften ein verlässliches und attraktives Umfeld zu bieten, um sich intensiv mit Themen der Bioökonomie zu beschäftigen und sich mit eigenständigen und ambitionierten Forschungsarbeiten weiterzuqualifizieren. Wagemutiger Forschergeist und neuartiges offenes und kreatives Denken von jungen, talentierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern soll unterstützt und für neue, innovative und risikoreiche Forschungsansätze im Sinne einer nachhaltigen Bioökonomie genutzt werden. Darüber hinaus unterstützt die Fördermaßnahme auch die Rückkehr von jungen Forscherinnen und Forschern, die bislang im Ausland gearbeitet haben, wie auch junge ausländische Forscherinnen und Forscher. Ihnen werden mit dieser Förderung gute Karrierechancen am Forschungs- und Industriestandort Deutschland geboten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der „Nationalen Bioökonomiestrategie“ (https:/​/​www.bmbf.de/​bioökonomie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben) von Nachwuchsgruppen aus den Natur-, Informationstechnologie- und Ingenieurwissenschaften an Hochschulen, außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sowie an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Zusammensetzung der Nachwuchsgruppen ergibt sich aus der jeweiligen Themenstellung. Sozial-, Politik- und/​oder Wirtschaftswissenschaftler können bei Bedarf in die Gruppe integriert werden.

Die Förderung zielt darauf, den Wandel zu einer Bioökonomie durch neue Errungenschaften in Know-how, Verfahren, Technik oder Software (KI2 unterstützt) wegweisend zu katalysieren; dabei ist sie themen- bzw. technologieoffen. Die Forschungsarbeiten sollten im Bereich der anwendungsorientierten Grundlagenforschung mit Bezug zur industriellen Umsetzung angesiedelt sein und neue Impulse zur Lösung unterschiedlicher Herausforderungen der nachhaltigen Bioökonomie liefern. Beispielhaft aufgeführte Themen dafür sind:

  • Entwicklung von Innovationen und wegweisenden Forschungsansätzen auf dem Weg zur Transformation von einer erdöl- zu einer biobasierten Wirtschaftsform
  • Entwicklung von innovativen biobasierten Produkten für die Bioökonomie
  • Effiziente Nutzung von Biomassen für energetische oder stoffliche Zwecke unter Berücksichtigung der Heraus­forderungen des Erhalts von Ökosystemleistungen und Ernährungssicherung
  • Verbesserung eines Gliedes oder mehrerer Glieder einer Wertschöpfungskette insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte
  • Entwicklung von neuen Werkzeugen und Methoden zur Identifikation von Stellschrauben zur Realisierung einer nachhaltigen Bioökonomie im Sinne des Klimaschutzes
  • Entwicklung von kreislauf-unterstützenden Modellen und Ansätzen für eine biobasierte Kreislaufwirtschaft

Die im Projekt verfolgten Lösungsansätze müssen sich deutlich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientieren und diese aufgreifen, damit die Bioökonomie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele leistet. Für eine Vielzahl der Ziele ist sie von unmittelbarer Relevanz. Für diese Förderrichtlinie spielen dabei insbesondere die folgenden SDGs eine wesentliche Rolle:

  • Ernährung sichern (SDG 2)
  • Sauberes Wasser (SDG 6)
  • Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)
  • Nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen (SDG 9)
  • Nachhaltige(r) Konsum und Produktion (SDG 12)
  • Maßnahmen zum Klimaschutz (SDG 13)
  • Leben unter Wasser (SDG 14)
  • Leben an Land (SDG 15)

Gefördert werden ambitionierte Vorhaben, deren thematische Passfähigkeit und wissenschaftliche Relevanz erwarten lassen, dass von ihnen Impulse sowohl für die Forschung und die Ausgestaltung einer Bioökonomie als auch für die weitere wissenschaftliche oder unternehmerische Karriere der Nachwuchsgruppenmitglieder ausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU ­erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen einer Zuwendung sind:

  • Das Datum der Promotionsprüfung der Nachwuchsgruppenleitung sollte zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung in der Regel mindestens zwei Jahre, aber nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
  • Die Einrichtung (Hochschule, außerhochschulische Forschungseinrichtung, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft), an der die Nachwuchsgruppe tätig sein wird, gewährleistet die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsbedingungen, unterstützt die Nachwuchsleitung in allen Belangen und stellt sicher, dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Gruppe eigenständig stattfinden kann. Um die Selbstständigkeit der Nachwuchsgruppe zu unterstreichen, wird empfohlen, diese nicht an der Hochschule anzusiedeln, an der die Nachwuchsgruppenleitung ­promoviert hat.
  • Jede Nachwuchsgruppenleitung ist durch mindestens eine etablierte Wissenschaftlerin bzw. einen etablierten ­Wissenschaftler als Mentorin oder Mentor zu begleiten, um die Kompetenzen der Leitung mit Erfahrungswerten zu erweitern. Dadurch soll die Nachwuchsgruppenleitung in der Organisation der Arbeitsgruppe und im Einstieg in bestehende Netzwerke unterstützt sowie wissenschaftlich beraten werden. Ziel dabei ist es, die Souveränität der Nachwuchsgruppe deutlich zu fördern. Die Mentorenschaften müssen nicht an derselben Hochschule, Forschungseinrichtung oder demselben Unternehmen angesiedelt sein wie die geförderte Nachwuchsgruppe.
  • Bei externen Promotionsvorhaben von Nachwuchsgruppen an Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit der promotionsberechtigten Hochschule so zu gestalten, dass durch die wissenschaftliche Begleitung die gleiche Qualität wie bei Dissertationen von Promovierenden mit unmittelbarer Anbindung an die Hochschule erreicht wird.
  • Eine Förderung kann von der Projektleitung nicht beantragt werden, wenn diese bereits eine vergleichbare Nachwuchsförderung durch eine nationale Forschungseinrichtung, durch Programme von Bund und Ländern oder durch eine in Deutschland angesiedelte internationale Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. genommen hat.
  • Von den geförderten Nachwuchsgruppen wird erwartet, dass sie an jährlich stattfindenden Statustreffen teil­nehmen.
  • Die Nachwuchsförderung des BMBF zur Bioökonomie wird begleitend evaluiert, um die Maßnahmen stetig weiterzuentwickeln. Von den geförderten Nachwuchsgruppen wird erwartet, sich daran durch die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung bei Auswertungen zu beteiligen.
  • Im außerordentlichen Fall eines Verbundprojekts regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen ­Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für ­Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

In der Regel werden FuEuI-Vorhaben als Einzelprojekte oder im Ausnahmefall Verbundprojekte bis zu fünf Jahre gefördert. Die Ausstattung einer Nachwuchsgruppe sollte sich an folgenden Eckpunkten orientieren:

  • Zuwendung bis zu 3 Millionen Euro/​Projekt; inklusive Projektpauschale bei universitären Forschungseinrichtungen;

In begründeten Ausnahmefällen ist auch die Möglichkeit der Förderung von Verbundprojekten eingeräumt (inter­national offen; Antragsteller aus dem Ausland müssen jedoch ihre Finanzierung selber organisieren). Der Ansatz von bis zu 3 Millionen Euro gilt dann für die deutschen Partner des gesamten Verbundes.

  • FuEuI-Projekt einer Nachwuchsgruppe (Personal, Investitionen, Verbrauchsmaterialien, Reisen und Aufträge, ­sonstige unmittelbare Ausgaben/​Kosten);
    • Die Größe der Nachwuchsgruppe sollte mindestens vier Personen umfassen (bis zu drei PostDocs [einschließlich Gruppenleitung], bis zu drei Doktoranden, bis zu einer/​einem Technischen Angestellten).
    • Wissenschaftliche Hilfskräfte können in begrenztem Umfang für Routineaufgaben unter wissenschaftlicher ­Leitung berücksichtigt werden.
    • In begrenztem Umfang können Mittel für Reisen der Mentoren, die im Zusammenhang mit der Nachwuchsgruppe stehen, veranschlagt werden.
  • Teilnahme an weiter- und persönlichkeitsbildenden Maßnahmen, beispielsweise hinsichtlich Ausgründungen oder IP-Sicherung;
  • Tätigkeiten zum Wissenstransfer;
    • Es ist explizit erwünscht, dass die Nachwuchsgruppe sich in bestehende Netzwerke ihres Aufgabengebietes integriert und ein eigenes Netzwerk durch beispielsweise Veranstalten von Symposien aufbaut.
    • Um internationale Kooperationen zu unterstützen, besteht die Möglichkeit, zwei bis zu sechsmonatige Gast­aufenthalte (Fellowships) für internationale Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Nachwuchsgruppe vorzusehen.
    • Es können Mittel für Aktivitäten beantragt werden, die dem Austausch und der Vernetzung mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dienen, die im Rahmen des Konzeptes „Nachwuchsförderung für eine nachhaltige Bioökonomie“ forschen.

Im fünften Jahr der Projektlaufzeit werden die Ergebnisse hinsichtlich deren Transfers in die Anwendung sowie wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit bewertet. Sollten die Ergebnisse vielversprechend sein, kann das Projekt um bis zu ein Jahr in Höhe von bis zu 100 000 Euro aufgestockt werden, um die Anwendungs- und Technologiepotenziale möglichst konkret auszuloten sowie Kooperationen im Sinne des Transfers der Ergebnisse zu knüpfen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

Ansprechpartnerin ist

Dr. Eva Graf
Telefon: 0 30/​2 01 99-31 22
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.

Eingereichte Skizzen und formgebundene Förderanträge sollen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der unten genannten Kriterien (siehe Nummer 7.2.1) möglich ist.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es sind drei Auswahlrunden vorgesehen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (MS-Word- oder PDF-Datei) zuzuleiten.

Die elektronische Vorlagefrist für Projektskizzen der ersten Auswahlrunde ist der 15. Juli 2021.

Für die darauffolgenden beiden Auswahlrunden gelten als Vorlagefristen der 15. Juli 2022 und 15. Juli 2023.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen werden von den potenziellen Nachwuchsgruppenleiterinnen bzw. Nachwuchsgruppenleitern eingereicht und sind in DIN A4, Font Arial, Schriftgrad 10 pt mit einem Zeilenabstand von 1,5 anzufertigen. Es gilt folgende verbindliche Gliederung:

  • Zusammenfassung des Forschungsansatzes und Beschreiben der Arbeiten sowie des Nutzens des Projektes für eine zukünftige biobasierten und ressourcenschonende Wirtschaft (drei Seiten)
  • Darstellung des Innovationsgrades bzw. des Kreativitätsfaktors, Vergleich zum „state of the art“ (zwei Seiten)
  • Vorarbeiten (eine Seite)
  • Beitrag der Projektziele zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie und den Nachhaltigkeitszielen (maximal eine Seite)
  • Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe und Synergie mit Mentorin oder Mentor (maximal 2 Seiten)
  • Ansätze zum geplanten Wissenstransfer (maximal eine Seite)
  • tabellarischer Finanzierungsplan bzw. Vorkalkulation (bei Hochschulen einschließlich der Projektpauschale)
  • für den Ausnahmefall Verbundprojekt: Darstellung des Erfordernisses und des Mehrwertes der Verbundkonstellation mit Alleinstellungsmerkmalen im Vergleich zum Einzelprojekt (eine Seite)
  • Anlagen:
    • CV(s) der bekannten Person(en): Der Lebenslauf sollte die fachliche Qualifikation ausweisen und Aufschluss über die Fähigkeit geben, eine Nachwuchsgruppe zu leiten. Eine Kopie der Promotionsurkunde der geplanten Nachwuchsgruppenleiterin oder des geplanten Nachwuchsgruppenleiters muss beigefügt werden.
    • Erklärung der Mentorin oder des Mentors, wie die Nachwuchsgruppe wissenschaftlich, verwaltungs- und netzwerktechnisch unterstützt werden soll.
    • Erklärung der aufnehmenden Einrichtung/​des aufnehmenden Unternehmens, dass die Nachwuchsgruppe die vorhandene Verwaltungsstruktur zur administrativen und finanziellen Abwicklung des Projektes nutzen kann. Ebenso muss erklärt werden, dass der Nachwuchsgruppe die Räumlichkeiten sowie vorhandene Grundausstattung zur Verfügung gestellt werden und dass die Nachwuchsgruppe in dem Vorhaben zu promovieren oder habilitieren und gegebenenfalls auch bei einer Ausgründung unterstützt wird.

Auswahlschritt 1: Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Die Projektskizzen werden unter Hinzuziehung externer Expertise bewertet. Kriterien für die Bewertung der skizzierten Forschungsvorhaben sind insbesondere die/​der:

  • Passfähigkeit und Relevanz des Beitrages zur Erreichung der Ziele der Fördermaßnahme sowie der übergeordneten „Nationalen Bioökonomiestrategie“ mit besonderem Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen,
  • Innovations- und Kreativitätsgrad als Katalysator für eine zukünftige biobasierte und ressourcenschonende Wirtschaft,
  • wissenschaftliche Originalität und Exzellenz des Projektvorschlags,
  • Struktur und Realisierbarkeit des umrissenen Arbeitsvorhabens unter anderem anhand der team-vorhandener ­Expertise (Aufstellung der Nachwuchsgruppe und Synergie mit Mentor),
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Auswahlschritt 2: Die in Auswahlschritt 1 positiv bewerteten Vorschläge werden zu einer Präsentation des Vorhabens eingeladen. Die Bewerberinnen und Bewerber präsentieren ihre Projektidee persönlich vor einem Gutachtergremium. Auf der Grundlage der Bewertung der Projektskizze und der Präsentation werden die für eine Förderung geeigneten Projekte vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden diejenigen Interessentinnen und Interessenten, deren Projektskizzen als prioritär bewertet wurden, aufgefordert, in Abstimmung mit der aufnehmenden Einrichtung einen förmlichen Förderantrag zur abschließenden Prüfung und Förderentscheidung vorzubereiten und ihn durch die Hochschule, die Forschungseinrichtung oder das Unternehmen, an der/​dem die Nachwuchsgruppe etabliert werden soll, einzureichen.

Den förmlichen Förderanträgen sind folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen; hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen und Empfehlungen aus der Begutachtung zu berücksichtigen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen)
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten [Zwischen-]Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruch­kriterien)
  • detaillierter Finanzierungsplan entlang AZA(P)/​AZK-Systematik
  • Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie des praktischen ­Nutzens)

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) zu erstellen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin oder dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien geprüft:

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der einzelnen Positionen im Finanzierungsplan
  • Umsetzung eventueller Auflagen
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer An­passungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 9. Februar 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andrea Noske


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht7.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung
  2. industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 f. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)

Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
  2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 - KI = Künstliche Intelligenz

3 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE].

4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.

5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.