Nachstehend wird die zweite Zusatz-Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 3. November 2020) bekannt gemacht (Anhang).
Berlin, den 5. November 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ingo Ruhmann
Anhang
Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“
zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
vom 3. November 2020
Die Bundesrepublik Deutschland
– Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ –
– nachstehend „Bund“ genannt –
und
die Länder schließen folgende Vereinbarung:
Präambel
Die Investitionen des DigitalPakts Schule in digitale kommunale Bildungsinfrastruktur ermöglichen deutschlandweit eine deutliche Stärkung der Grundlagen für digital gestütztes Lehren und Lernen. Die Schulschließungen bzw. der eingeschränkte Schulbetrieb infolge der COVID-19-Pandemie haben Schulen und Schulträger wie auch die Länder in ihrer Verantwortung für die Schulen vor enorme Herausforderungen gestellt und werden die Akteure auch im Verlauf der Pandemie weiterhin fordern. Zugleich wurde deutlich, welche zusätzlichen Anforderungen an die digitalen Bildungsinfrastrukturen mit der Administration von Lehr-Lern-Infrastrukturen entstehen. Der Bund hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, die Länder in ihren gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in den zügigen Auf- und Ausbau digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen durch zusätzliche 500 Millionen Euro zur Förderung von professionellen Strukturen zur Administration zu unterstützen. Im Gegenzug verstärken die Länder ihre Anstrengungen zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich digitaler Lehr-Lern-Szenarien (z. B. Technik, Didaktik, Medienkompetenz). Die Mittel des Bundes werden als Finanzhilfen gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.
§ 1
Umfang der Finanzhilfen
(1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber gewährt der Bund den Ländern über die in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) sowie den im Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 „Sofortausstattungsprogramm“ hinaus gewährten Finanzhilfen zweckgebunden weitere Finanzhilfen in Höhe von 500 Millionen Euro.
(2) Die Länder einschließlich der Kommunen erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens zehn vom Hundert dieser weiteren Bundesmittel gemäß § 8 Absatz 4 VV.
§ 2
Fördergegenstände und Förderbereiche
(1) Die Finanzhilfen dienen in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule sowie weiteren Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule der Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden.
(2) Förderfähig sind
- befristete Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. als Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule auf der Ebene der Länder oder der Schulträger für professionelle Administrations- und Support-Strukturen.
- pauschalierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von bei den Ländern oder bei Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Höhe von bis zu 10 000 Euro einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.
§ 3
Antragsberechtigung
(1) Die Förderung erfolgt auf Antrag und nach Maßgabe der auf Grundlage und im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung auszugestaltenden Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes.
(2) Antragsberechtigt sind Länder, Schulträger sowie interkommunale Träger sowie insbesondere auch mit der Durchführung betraute Organisationen im Rahmen der jeweiligen Förderbekanntmachung.
(3) Antragsberechtigt für Aufwendungen für Qualifizierung und Weiterbildung sind im Bereich landesweiter Strukturen die Länder, im Bereich regionaler Dienstleister die Kommunen und sonstige Sachaufwandsträger.
§ 4
Verstärkung der Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich der digitalen Bildung
(1) Länder, die Mittel gemäß dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ in Anspruch nehmen, verstärken die Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich digitale Bildung. Bezugszeitpunkt für die diesbezüglichen Anstrengungen der Länder ist das Schuljahr 2018/2019.
(2) Die Fortbildungsmaßnahmen beinhalten didaktische und technische Fortbildungen von Lehrkräften zu digitalen Lehr- und Lernszenarien, die die Unterstützungsleistung für Schulen bieten, um sowohl in präsenz- als auch in distanzorientierten digitalen Lernsettings erfolgreich arbeiten zu können. Eingeschlossen sind die strategische Fortbildung von Mitgliedern der Schulleitungen und weitere systemische Maßnahmen in zuvor genannten Themenfeldern.
(3) Die Länder definieren bilateral mit dem Bund Kriterien für den Nachweis der Verstärkung von Qualifizierungsmaßnahmen auf Grundlage der Anlage zu dieser Zusatzvereinbarung. Die Festlegungen berücksichtigen dabei die Situation des jeweiligen Landes. Es wird ein einheitliches Berichtsraster angestrebt.
(4) Über die Verstärkung der Fortbildungsmaßnahmen berichten die Länder im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß § 18 VV mit der Maßgabe, dass nur zum Stichtag 31. Dezember über das vergangene Schuljahr berichtet wird. Der erste Bericht wird über das Schuljahr 2020/2021 mit dem Stichtag 31. Dezember 2021 zum 15. Februar 2022 fertiggestellt.
§ 5
Förderzeitraum
Förderfähig sind nur Investitionen und befristete Ausgaben nach Maßgabe von § 2, die zwischen dem 3. Juni 2020 und dem Ende des Förderzeitraums des DigitalPakts Schule getätigt wurden.
§ 6
Programmsteuerung, Bekanntmachungen
(1) Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Grundlage von Länderprogrammen, die im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung die Kriterien zur Antragstellung und Bewilligung enthalten (Bekanntmachungen).
(2) Jedes Land erstellt vor Beginn der ersten Maßnahmen im Benehmen mit dem Bund seine Bekanntmachungen. Nachdem das Benehmen mit dem Bund erzielt ist, unterrichtet das Land die gemeinsame Steuerungsgruppe über den geplanten Inhalt der Bekanntmachungen. Anschließend veröffentlicht das Land die Bekanntmachungen. Das Land kann nach dem gleichen Verfahren die Bekanntmachungen ändern und weitere Bekanntmachungen veröffentlichen.
§ 7
Antragswesen
(1) Die Mittel werden auf Antrag gewährt und über benannte Stellen bereitgestellt. Die Aufgaben der benannten Stellen gemäß Satz 1 entsprechen § 7 VV.
(2) Antragsteller dürfen während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen.
(3) Die Länder gestalten das Antragsverfahren zum Aufbau von Administrations-Strukturen derart, dass die Anträge Angaben enthalten zum dauerhaften Betrieb und gegebenenfalls zum Bezug zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 VV.
§ 8
Eigenanteil, Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder
(1) Die Bundesmittel verteilen sich auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel wie folgt, wobei öffentliche und private Träger anteilig zu berücksichtigen sind:
Land | Anteil in % | Anteil in Euro |
Baden-Württemberg | 13,01280 | 65 064 000 |
Bayern | 15,56491 | 77 824 550 |
Berlin | 5,13754 | 25 687 700 |
Brandenburg | 3,01802 | 15 090 100 |
Bremen | 0,96284 | 4 814 200 |
Hamburg | 2,55790 | 12 789 500 |
Hessen | 7,44344 | 37 217 200 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,98419 | 9 920 950 |
Niedersachsen | 9,40993 | 47 049 650 |
Nordrhein-Westfalen | 21,08676 | 105 433 800 |
Rheinland-Pfalz | 4,82459 | 24 122 950 |
Saarland | 1,20197 | 6 009 850 |
Sachsen | 4,99085 | 24 954 250 |
Sachsen-Anhalt | 2,75164 | 13 758 200 |
Schleswig-Holstein | 3,40526 | 17 026 300 |
Thüringen | 2,64736 | 13 236 800 |
Gesamt | 100,00 | 500 000 000,00 |
(2) Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von höchstens 90 Prozent, die Länder einschließlich der Kommunen beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten für Maßnahmen gemäß § 2 eines Landes. Die Länder ermöglichen die Teilnahme finanzschwacher Kommunen.
§ 9
Zusätzlichkeit der Bundesmittel
Die Länder und Kommunen führen die von ihnen in Umsetzung der KMK-Strategie Bildung in der digitalen Welt bereits begonnenen Förder- und Investitionsprogramme wie geplant weiter. Sie stellen sicher, dass die Bundesmittel zusätzlich eingesetzt werden.
§ 10
Doppelförderung
Doppelförderungen sind unzulässig. Die Länder stellen sicher, dass es keine Doppelförderungen von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Buchstabe b dieser Vereinbarung und anderen Vorhaben im DigitalPakt Schule gibt. Produktschulungen, die in Vorhaben gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule mit Bundesmitteln gefördert werden, sind nicht auf Fortbildungen der Länder nach § 4 dieser Zusatzvereinbarung anrechenbar. Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Kommunen an der Investition dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
§ 11
Bewirtschaftung der Bundesmittel
(1) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in den Haushalten oder in Sondervermögen der Länder vereinnahmt. Die benannte Stelle im Land ist ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Bewirtschaftung der Bundesmittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Mittel werden auf Grundlage der Bekanntmachungen dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ bewilligt.
(2) Bei Planung, Durchführung und Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.
(3) Die Anforderungen an die Mittelplanung gemäß § 11 VV bleiben unberührt.
(4) Die Maßnahmen dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ sind bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abzurechnen.
§ 12
Nachweis der Verwendung; Kontrolle
Die Nachweiskontrolle in § 12 VV wird dahingehend ergänzt, dass § 12 Absatz 2 VV um folgende Angaben erweitert wird:
- Verbindung der Maßnahmen nach dieser Zusatzvereinbarung „Administration“ zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie weiteren Zusatzvereinbarungen
- Höhe der Ausgaben für Personalmittel gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Variante 1
- Höhe der Ausgaben für Sachmittel gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Variante 2
- Höhe der Ausgaben für Qualifizierung und Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe b
§ 13
Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln
Beträge, die nicht entsprechend des § 2 dieser Zusatz-Verwaltungsvereinbarung verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt. Sie können vom Land erneut in Anspruch genommen werden. § 13 VV bleibt unberührt.
§ 14
Bezugnahme zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
(1) Soweit in dieser Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024.
(2) Für den Zeitraum ab den Schulschließungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 gilt § 6 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b der VV DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 mit der Maßgabe, dass technisch-pädagogische Einsatzkonzepte der antragbewilligenden Stelle spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung der jeweiligen Maßnahme vorzulegen sind.
§ 15
Laufzeit, Inkrafttreten
Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tag nach Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft und endet mit dem Ablauf der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024.
Berlin, den 3. November 2020 |
Für die Bundesregierung Deutschland Anja Karliczek |
Stuttgart, den 14. Oktober 2020 |
Für das Land Baden-Württemberg S. Eisenmann |
München, den 29. Oktober 2020 |
Für den Freistaat Bayern Piazolo |
Berlin, den 9. Oktober 2020 |
Für das Land Berlin Sandra Scheeres |
Potsdam, den 27. Oktober 2020 |
Für das Land Brandenburg Britta Ernst |
Bremen, den 22. Oktober 2020 |
Für die Freie und Hansestadt Bremen C. Bogedan |
Hamburg, den 6. Oktober 2020 |
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Ties Rabe |
Wiesbaden, den 28. Oktober 2020 |
Für das Land Hessen Lorz |
Schwerin, den 15. Oktober 2020 |
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Bettina Martin |
Hannover, den 23. Oktober 2020 |
Für das Land Niedersachsen Grant Hendrik Tonne |
Düsseldorf, den 30. Oktober 2020 |
Für das Land Nordrhein-Westfalen Yvonne Gebauer |
Mainz, den 9. Oktober 2020 |
Für das Land Rheinland-Pfalz Stefanie Hubig |
Saarbrücken, den 30. Oktober 2020 |
Für das Saarland Streichert-Clivot |
Dresden, den 13. Oktober 2020 |
Für den Freistaat Sachsen Christian Piwarz |
Magdeburg, den 29. September 2020 |
Für das Land Sachsen-Anhalt M. Tullner |
Kiel, den 6. Oktober 2020 |
Für das Land Schleswig-Holstein Karin Prien |
Erfurt, den 19. Oktober 2020 |
Für den Freistaat Thüringen Helmut Holter |
Anlage
zu § 4 Absatz 3 der Zusatzvereinbarung „Administration“
zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
Jedes Land berichtet jährlich zum 31. Dezember über Maßnahmen aus dem vergangenen Schuljahr. Jedes Land legt zum erstmaligen Bericht (Stichtag 31. Dezember 2021) fest, über welche drei der nachfolgend genannten sieben Berichtspunkte es bis zum Ende der Laufzeit der Zusatzvereinbarung jeweils berichten wird. Das Berichtswesen richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit § 18 VV.
- Anzahl der Lehrkräfte, die im Berichtszeitraum an einer Fortbildung im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben
- Anzahl der Fortbildungsteilnehmenden mit einem Baustein Digitales in der allgemeinen Fortbildung
- Anzahl durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Digitalisierung
- Haushaltsmittel – Personelle und sächliche Aufwendungen
- Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Schulen
- Schulinterne Fortbildungen
- Neue bzw. grundlegend überarbeitete Fortbildungsangebote sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen