10.12.2020

Änderung der Bekanntmachung

Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 10.12.2020

Vom 7. Dezember 2020

Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1) wird geändert:

1. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
„1.3 Ziel der Förderung dieser Ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (im Folgenden: Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse

  • in Form von Ausbildungsprämien für einen Erhalt des Niveaus oder die Erhöhung der Zahl an Ausbildungsstellen im Ausbildungsjahr ab 24. Juni 2020 zu gewinnen,
  • zur Ausbildungsvergütung dafür zu gewinnen, auch in Zeiten von Kurzarbeit die laufenden Ausbildungsaktivitäten im Betrieb fortzusetzen,
  • in Form von Übernahmeprämien dafür zu gewinnen, die Berufsausbildung von Auszubildenden fortzusetzen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb aufgrund von Insolvenz als Folge der Corona-Krise die Ausbildung nicht fortführen kann. Übernahmeprämien zielen auch auf die Ausbildung fortsetzende Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern.“

2. Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
„1.5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördern die Sicherung des Ausbildungsniveaus nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), wonach De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten dürfen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, wonach De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 30 000 Euro nicht überschreiten dürfen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 1), wonach De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 20 000 Euro nicht überschreiten dürfen.“

3. Nummer 2.1.2.1 wird wie folgt geändert:
„2.1.2.1 In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb,

  • der in den Monaten von Januar bis Dezember 2020 wenigstens in einem Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • dessen Umsatz um durchschnittlich mindestens
    • 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder
    • 30 Prozent in fünf zusammenhängenden Monaten

im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.“

4. In Nummer 2.1.2.2 wird in Satz 1 die Angabe „1. August 2020“ durch die Angabe „24. Juni 2020“ ersetzt.

5. In Nummer 2.1.2.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für den Vergleich wird anstelle der im Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres begonnenen Berufsausbildungen auf die jeweils im Zeitraum vom 24. Juni bis 23. Juni des Folgejahres begonnenen Berufsausbildungen, deren Probezeit abgeschlossen ist, abgestellt.“

6. Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:
„2.1.3 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach

  • dem 11. Dezember 2020 oder
  • – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft − dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses

zu stellen. Ist eine Förderung des Ausbildungsverhältnisses ausschließlich

  • wegen Fehlens erheblicher Betroffenheit durch die Corona-Krise im Sinne von Nummer 2.1.2.1 oder
  • wegen eines im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis 31. Juli 2020 liegenden Beginns einer maßgeblichen Berufsausbildung oder
  • aus beiden Gründen

abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt worden, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig. Eine Verschlechterung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ist ausgeschlossen.“

7. In Nummer 2.2.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Für das neue Ausbildungsjahr wird eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen, ab dem 24. Juni 2020 beginnenden Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war.“

8. Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:
„2.2.3 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach

  • dem 11. Dezember 2020 oder
  • − wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft − dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses

zu stellen. Ist eine Förderung des Ausbildungsverhältnisses ausschließlich

  • wegen Fehlens erheblicher Betroffenheit durch die Corona-Krise im Sinne von Nummer 2.1.2.1 oder
  • wegen eines im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis 31. Juli 2020 liegenden Beginns einer maßgeblichen Berufsausbildung oder
  • aus beiden Gründen

abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt worden, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig. Eine Verschlechterung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ist ausgeschlossen.“

9. In Nummer 2.3.6 wird die Angabe „Dezember 2020“ durch die Angabe „Juni 2021“ ersetzt.

10. Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:
„2.4.2 Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt,

  • der eine nach Nummer 2.5 förderfähige Berufsausbildung fortführt,
  • die wegen einer Corona-krisenbedingten Insolvenz des ursprünglich ausbildenden Unternehmens
  • vorzeitig beendet worden ist.“

11. In Nummer 2.4.2.1 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.

12. In Nummer 2.4.2.2 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt und werden in Satz 3 die Wörter „kleines oder mittleres“ gestrichen.

13. Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:
„2.4.3 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach

  • dem 11. Dezember 2020 oder
  • − wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft − dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses

zu stellen. Ist eine Förderung des Ausbildungsverhältnisses ausschließlich abgelehnt worden, weil das insolvente oder das die Ausbildung fortsetzende Unternehmen kein KMU ist, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig.“

14. In Nummer 3.1 wird Satz 1 wie folgt geändert:
„3.1 Zuwendungsempfänger

  • von Ausbildungsprämien nach den Nummern 2.1 und 2.2 sowie von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung nach Nummer 2.3 sind ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern,
  • von Übernahmeprämien nach Nummer 2.4 sind ausbildende Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiter

(Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie).“

15. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
„7.2 Das Programm endet am 31. März 2022.“

16. In Nummer 7.3 wird die Angabe „31. Januar 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.

17. Inkrafttreten
Die Änderungen der Förderrichtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin/Bonn, den 7. Dezember 2020

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christiane Polduwe

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Böhringer