09.11.2020

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Themenschwerpunkt „Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation: Leistungen und Potenziale sichtbar machen, Sichtbarkeit strukturell verankern“ („Innovative Frauen im Fokus“)

Vom 9. Oktober 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung fördert die Chancen und Möglichkeiten zur Teilhabe von Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen, denn die reale Gleichstellung ist im Verhältnis zur grundgesetzlich verankerten formalen Gleichstellung noch nicht erreicht. Reale gleichberechtigte Teilhabe ist allerdings Bedingung für die nachhaltige und zukunftsorientierte Entwicklung unserer Gesellschaft. Dazu sind insbesondere strukturelle Voraussetzungen für eine größere Sichtbarkeit der innovativen Leistungen von Frauen zu schaffen, um entsprechende zukunftsweisende Potenziale zu erkennen und die Repräsentanz von Frauen zu erhöhen. Wegweisende wissenschaftliche Impulse dafür liefert insbesondere die Genderforschung.

Frauen sind in zentralen und öffentlichkeitswirksamen Funktionen, z. B. in Führungspositionen, als Leistungsträgerinnen oder mit fachlicher Expertise, immer noch unterrepräsentiert. Um das Potenzial exzellenter Frauen für die Innovationskultur Deutschlands besser zu verstehen und zu erschließen, müssen Frauen mit ihren wissenschaftlichen Leistungen, innovativen Ideen und Errungenschaften sichtbarer und präsenter sein und von allen Teilen der Gesellschaft als Leistungs- und Potenzialträgerinnen wahrgenommen werden. Denn nur wenn Frauen als Vorreiterinnen von relevanten Entwicklungen sichtbar sind, können sie als Rollenvorbilder und Impulsgeberinnen wirken.

Frauen haben bereits in der Vergangenheit – auch entgegen geschlechterstereotypen Zuschreibungen – geforscht und Innovationen vorangetrieben. Ihre Erfindungen beispielsweise im naturwissenschaftlich-technischen Bereich (u. a. Scheibenwischanlage, einhändig zu bedienende Spritzen, Vorläufer der heutigen drahtlosen Übertragungstechnologie) gehören inzwischen zum Alltag; jedoch ist über die Urheberinnen in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Auch heute entwickeln Frauen, genau wie Männer, Lösungen und Produkte vielfältiger Art. Ihre Leistungen erfahren aber nach wie vor oft weniger Anerkennung als die ihrer männlichen Kollegen. Diejenigen wenigen Frauen, die öffentlich sichtbar sind und mit ihrer Expertise und ihren Leistungen wahrgenommen werden, sorgen einerseits für eine breitere Akzeptanz von weiblichen Karrieren und motivieren andererseits weitere Frauen dazu, eine eigene Karriere zu verfolgen und/oder gesellschaftliche Entwicklungen und Veränderungen positiv voranzutreiben. Auch durch ihre vielfältigen Bildungs- und Berufswege zeigen sie den nachfolgenden Generationen, dass eine erfolgreiche Karrieregestaltung möglich ist. Solche sichtbaren Rollenvorbilder vermitteln jungen Frauen Selbstbewusstsein und Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten.

Für eine verbesserte Sichtbarkeit von Frauen ist es daher vonnöten, Wissenschaft und Forschung, aber auch die breite Öffentlichkeit für die Errungenschaften von Frauen als Forscherinnen, Erfinderinnen oder Entdeckerinnen zu sensibilisieren. Die notwendigen Strukturen für eine nachhaltige Umsetzung von Maßnahmen, die die Erhöhung der Sichtbarkeit und Repräsentanz von Frauen in der Wissenschafts- und Innovationskultur im Sinne der Chancengerechtigkeit gewährleisten, müssen weiter ausgebaut und effektiver genutzt werden. Forschende und wissensvermittelnde Institutionen und Einrichtungen sollen daher nachhaltige Strategien zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Frauen entwickeln, diese strukturell in der Organisation verankern und in die (Fach-)Öffentlichkeit vermitteln. Ebenso gilt es, exzellente Frauen und Nachwuchskräfte in der Wissenschaftskommunikation in klassischen und digitalen Medien (inklusive digital frei verfügbaren Wissensportalen wie Online-Enzyklopädien) sichtbarer zu machen und geschlechtergerecht zu repräsentieren. Dazu ist auch eine verstärkte Kooperation zwischen Medienschaffenden und der Wissenschaft nötig. Um für gesellschaftliche Zukunftsfragen oder globale Krisen geschlechtergerechte und vielfältige Lösungen erarbeiten zu können, ist es notwendig, Frauen mit wissenschaftlicher Expertise in die mediale Berichterstattung oder Entwicklung von politischen Entscheidungsgrundlagen einzubeziehen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) leistet mit der Förderrichtlinie „Innovative Frauen im Fokus“ im Förderbereich „Strategien zur Durchsetzung von Chancengerechtigkeit für Frauen in Bildung und Forschung“ einen Beitrag zu den oben genannten Zielen der Bundesregierung. Handlungsleitende Ziele der Förderrichtlinie sind die Erhöhung der Repräsentanz und Stärkung der Sichtbarkeit von Frauen, ihrer Leistungen und ihres Potenzials für die Innovationskultur in Deutschland. Damit wird eine geschlechtergerechte Teilhabe von Frauen in allen Wissenschaftsgebieten und Forschungszweigen, in der Wissenschaftskommunikation sowie in wissensgeleiteten gesellschaftlichen Diskursen vorangetrieben. Diese Sichtbarkeit muss zudem durch innovative Ansätze und Strategien strukturell verankert werden, damit sie umfassend und nachhaltig Wirksamkeit entfalten kann.

Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungsprojekten oder Umsetzungsmaßnahmen, die zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Repräsentanz von Frauen beitragen, die in Wissenschaft, Forschung und Innovation tätig sind. Ziel ist die nachhaltige und langfristige Anwendung von innovativen Ansätzen und Strategien zur strukturellen Verankerung der Sichtbarkeit von Frauen in diesen Feldern einschließlich deren Gremien, Fachgesellschaften und Akademien und sonstigen Institutionen/Einrichtungen, auch aus dem Kultur- und Bildungsbereich, in den jeweils geförderten Institutionen. Vorhaben sind insbesondere dann förderfähig, wenn sie die Wissensgenerierung, Entwicklung und Erprobung bzw. Weiterentwicklung und Verankerung dieser Ansätze und Strategien beispielsweise durch Handlungsempfehlungen, Beispiele guter Praxis oder entsprechende Konzepte und Maßnahmen vorantreiben und umsetzen. Sofern die Beteiligung von Unternehmen im Rahmen von Kooperationen und Verbundprojekten vorgesehen ist, kann diese nur mit angemessener Eigenbeteiligung erfolgen.

Ein Metavorhaben soll die geförderten Vorhaben miteinander vernetzen, den fachlichen Austausch befördern, bei der Entwicklung von Transfer-, Verwertungs- und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen beraten sowie bei öffentlichkeitswirksamen Sichtbarkeitsmaßnahmen der Projekte Unterstützung leisten. Basierend auf den (Zwischen-)Ergebnissen der Vorhaben sollen für den Transfer in die Breite besonders geeignete Struktur- und Verstetigungsmaßnahmen identifiziert, analysiert und für die Dissemination aufbereitet werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) sowie Artikel 29 Absatz 1 (Prozess- und Organisationsinnovationen) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbe­sondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsprojekte und Umsetzungsmaßnahmen, die Frauen in Wissenschaft, Forschung und ­Innovation durch mehr Sichtbarkeit als Leistungsträgerinnen stärken und/oder als Rollenvorbilder bekannt machen, die die Repräsentanz von Frauen erhöhen, die zugrundeliegenden Mechanismen untersuchen bzw. die Umsetzung von entsprechenden Forschungsergebnissen unterstützen und somit den in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie genannten Zielen dienen. Insbesondere sollen auch Wissenschafts-Praxis-Dialoge und innovative informationstechnische Präsentationsmethoden und -formate genutzt werden, um die Leistungen und Erfolge von Frauen zu würdigen und Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Sichtbarkeit und Repräsentanz strukturell zu verankern.

Förderfähig sind z. B.:

  • Maßnahmen mit Modellcharakter zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Frauen in Wissenschaft, Forschung/Entwicklung und Innovation;
  • Projekte, die Strukturbedingungen und Mechanismen untersuchen, die die Sichtbarkeit von Frauen und ihren Leistungen in verschiedenen Disziplinen und Forschungsbereichen verhindern bzw. gewährleisten (inklusive der Entwicklung von geeigneten Organisations- und Managementmodellen sowie Prozessen des Innovationsmanagements);
  • Forschungs- und Umsetzungsprojekte zur wissenschaftlichen Zitations- und Publikationspraxis, z. B. zum sogenannten „Gender Citation Gap“, zum Publikationsverhalten von Frauen im Hinblick auf Open Access- und High-Level-Publikationen oder zu Kanonisierungspraktiken in Forschung und Lehre;
  • Maßnahmen, die z. B. durch Sichtbarmachung von Rollenvorbildern gendersensible Identifizierungs- und Orientierungsangebote zur Berufs- und Karrieregestaltung zur Verfügung stellen, diese in geeigneter Weise strukturell verankern und so zur Erhöhung der Repräsentanz von Frauen in der Wissenschafts- und Innovationskultur beitragen;
  • Projekte zur Anbahnung oder Stärkung der Zusammenarbeit von wissenschaftlichen und medienschaffenden Einrichtungen, z. B. im Hinblick auf (gender-)wissenschaftliche Beratungsangebote zur gendergerechten Darstellung von Frauen, auch als Leistungsträgerinnen und Führungspersönlichkeiten, in Film und Fernsehen oder im Hinblick auf die Nutzung von Fachexpertise zu Zukunftsfragen oder globalen Krisen in der Berichterstattung;
  • Forschungs- und Umsetzungsprojekte, die die innovativen Leistungen und Erfolge bisher nicht oder wenig bekannter Frauen untersuchen und/oder medial aufbereiten;
  • Forschungs- und Umsetzungsprojekte, die die (Unter-)Repräsentanz von Frauen als Leistungsträgerinnen in Wissenschaft, Forschung und Innovation, in den Akademien und Fachgesellschaften sowie in den (sozialen) Medien untersuchen oder einen Beitrag dazu leisten, ihre Repräsentanz in digitalen Kommunikationsformaten zu erhöhen (inklusive der Darstellung von Frauen in digital frei verfügbaren Wissensportalen/Online-Enzyklopädien sowie der Steigerung der aktiven Mitwirkung von Frauen in diesem Bereich, z. B. im Rahmen von Citizen Science);
  • Forschungsprojekte zu den geschlechtsspezifischen Wirkungen der durch erhöhte Sichtbarkeit verstärkten Exponiertheit, z. B. wenn Frauen in der Öffentlichkeit stehen oder Führungs-, Gestaltungs- und Entscheidungspositionen innehaben;
  • öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zum Themenfeld „Sichtbarkeit von Frauen“ in allen Fachgebieten der Wissenschaft, Forschung und Innovation, die eine erhebliche, idealerweise überregionale und bundesweite, Breitenwirkung entfalten;
  • weitere Forschungsprojekte und innovative Maßnahmen, die die Zielstellungen dieser Förderrichtlinie aufgreifen.

Es wird erwartet, dass die beantragte Fördermaßnahme:

  • die Chancengerechtigkeit und Teilhabebedingungen für Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation verbessert,
  • einen Beitrag zur Stärkung der gendergerechten Wissenschaftskommunikation oder zum gendersensiblen Wissenschafts-Praxis-Dialog leistet sowie
  • bestehende innovative Ansätze oder neue Ergebnisse im Sinne von Transfer und Verstetigung öffentlichkeitswirksam und überregional präsentiert.

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen ohne Modellcharakter,
  • Maßnahmen, die originäre Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und anderer Bundeseinrichtungen oder Landesbehörden oder der im Bildungssystem etablierten Einrichtungen, wie z. B. Schulen/Hochschulen, oder originäre Aufgaben von Verbänden und Stiftungen darstellen,
  • Stipendienprogramme und ähnliche Maßnahmen der personenbezogenen Individualförderung,
  • bereits durch das BMBF geförderte Maßnahmen.

Das BMBF fördert im Rahmen dieser Förderrichtlinie zudem den fachlichen Austausch und die Vernetzung der bewilligten Vorhaben sowie den Transfer. Zu diesem Zweck soll ein Metavorhaben eingerichtet werden, das die geförderten Vorhaben bei der Umsetzung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen unterstützt, die Maßnahmen bündelt und Angebote zur Vernetzung der Vorhaben unterbreitet. Durch die Nutzung von Synergieeffekten soll das Metavorhaben dazu beitragen, die Sichtbarkeit von Frauen und ihren Leistungen zu erhöhen und Unterstützung zur nachhaltigen strukturellen Verankerung anbieten. Insbesondere soll das Metavorhaben in enger Zusammenarbeit mit dem beauftragten Projektträger folgende Aufgaben übernehmen:

Unterstützung in der Umsetzung:

  • Erhebung und Analyse von bereits bestehenden erfolgreichen Sichtbarkeitsmaßnahmen auf regionaler und Bundesebene;
  • Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der geförderten Projekte;
  • darauf basierende Durchführung von Maßnahmen zum Austausch und zur Vernetzung der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit thematisch verwandten Forschungs- und Umsetzungsprojekten im In- und Ausland;

Monitoring:

  • fortlaufende systematische Identifizierung von geeigneten Vorgehensweisen, Ergebnissen und/oder Best-Practice-Maßnahmen zur strukturellen Verankerung und Verstetigung der Sichtbarmachung von Frauen (inklusive der Analyse und vorstrukturierenden Aufbereitung im Hinblick auf ein Gesamtfazit);
  • darauf basierende Dokumentation und transparente Verbreitung von (Zwischen-)Ergebnissen;
  • Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf der Grundlage laufender Beobachtung des Handlungs- und Forschungsfeldes, einschlägiger Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung und Innovation sowie in der Gesellschaft;

Transfer:

  • Entwicklung eines Konzepts inklusive verschiedener Umsetzungsformate zur Verstetigung und zum Transfer von Strukturmaßnahmen zur Sichtbarmachung von Frauen über die Projektlaufzeit hinaus, auch basierend auf den Ergebnissen der geförderten Projekte und unter Berücksichtigung von Ansätzen aus der Organisationsentwicklung und -forschung;
  • Unterstützungsangebote zu Transfer-, Verwertungs- und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen (u. a. Organisation von projektübergreifenden Workshops, Diskussionsforen und Symposien; gegebenenfalls spezielle Veranstaltungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs und/oder für themenspezifische Cluster; auch in digitaler Form);
  • Einrichtung einer Online-Plattform sowie weiterer medialer Kanäle (soziale Medien) für den Informationsaustausch zwischen den Forschungs- und Umsetzungsprojekten sowie zur Außendarstellung der Förderrichtlinie und der geförderten Vorhaben (auch für die interessierte Öffentlichkeit);
  • Sicherung der wissenschaftlichen Anschlussfähigkeit.

Das Metavorhaben kann ausschließlich als Einzelvorhaben beantragt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für Vorhaben in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Stiftungen, Träger von Bildungseinrichtungen und Kulturstätten sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die über ausgewiesene Kompetenzen in frauen- und/oder genderspezifischer Forschung und/oder in der Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit von Frauen verfügen sowie eine entsprechende Nachhaltigkeit der Maßnahmen und den Transfer der Ergebnisse sicherstellen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Stiftungen sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind innovative Projekte gemäß Nummer 2 dieser Förderrichtlinie, die nicht in die Kompetenz der Länder fallen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( Gesundheit) bzw. dem entsprechenden Nachfolgeprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Kom­ponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.

Gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Anträge von Verbünden, in denen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen kooperieren, sind möglich.

Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).1

Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Projekten einzubringen. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben oder sonstigen koordinierenden Stellen (vgl. Nummer 7.3. dieser Förderrichtlinie), die vom BMBF eingerichtet sind bzw. werden.

Antragstellende müssen sich ferner bereiterklären, Angaben über ihr Vorhaben in standardisiertem Format zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Förderung von Forschungs- und Umsetzungsprojekten mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren, die zu einer Erhöhung und Verbesserung der Sichtbarkeit von Frauen und ihren Leistungen sowie zur strukturellen Verankerung entsprechender Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie beitragen, sind Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 36 Mio. Euro vorgesehen. Weiterhin sind für die Förderung eines Metavorhabens mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 5 Mio. Euro vorgesehen. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt. Ausgeschlossen sind Ausgaben/Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen.

Beantragt werden können:

  • Personalausgaben/-kosten: im Regelfall Mittel für wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte oder Personal für Öffentlichkeitsarbeit oder die Organisation/Durchführung von Veranstaltungen;
  • Sachausgaben/-kosten: Sachmittel (wie Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf), Publikationskosten (insbesondere für Open Access) und Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen (dies schließt auch Mittel für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie für sonstige Maßnahmen zur Information der (Fach-)Öffentlichkeit mit ein);
  • Ausgaben/Kosten für Geräte/Gegenstände: in begründeten Ausnahmefällen Mittel für Geräte/Gegenstände, sofern diese zwingend für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind und einen eindeutigen Projektbezug aufweisen;
  • Reisekosten (dies schließt für die geförderten Projekte auch Mittel für die Teilnahme an Veranstaltungen des Metavorhabens mit ein).

Im Fall von Hochschulen sind Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind, nicht zuwendungsfähig. Dies gilt insbesondere für Literatur, Computer-Hardware und Standard-Software; diese werden grundsätzlich als Grundausstattung angesehen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten sowie die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Die Zuwendungsempfänger haben darzulegen, wie die Projektergebnisse nach Auslaufen der Förderung in geeigneten Institutionen/Einrichtungen zur Stärkung und strukturellen Verankerung der Sichtbarkeit von Frauen genutzt und umgesetzt, weiter bearbeitet bzw. fortgeführt werden können.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Projektträger – Chancengleichheit, Geschlechterforschung, Vielfalt
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Ansprechpersonen sind:
Dr. Karen Schierhorn und Markus Weiland (Telefon: 0228/3821 2404).

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Eine Informations- und Beratungsveranstaltung zu den Zielen sowie Strukturen des Programms und zu den Anforderungen der Antragstellung wird angeboten. Die Veranstaltung findet am 16. November 2020, von 10 bis 12 Uhr im digitalen Format statt. Bitte melden Sie sich dafür unter: E-Mail: Nachricht schreiben an. Sie erhalten anschließend den Teilnahmelink per E-Mail.

Auch für den zweiten Call und für den dritten Call werden Informationsveranstaltungen stattfinden. Zeitpunkt und Ort werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Einstufiges Antragsverfahren für Forschungs- und Umsetzungsvorhaben

7.2.1 Vorlage von Formanträgen und Entscheidungsverfahren für Forschungs- und Umsetzungsvorhaben

Die jeweils zu den nachfolgend genannten Stichtagen eingereichten Förderanträge stehen untereinander im Wettbewerb. Im Anschluss an diese Stichtage findet jeweils eine Auswahlsitzung statt, auf der die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt werden.

Förderanträge für die Forschungs- und Umsetzungsvorhaben sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) bis spätestens 31. Dezember 2020, 30. November 2021 und 30. November 2022 in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bestandteil der Förderanträge sind Vorhabenbeschreibungen (im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Literatur und bisherige Arbeiten der Antragstellenden, 1,5-zeilig, Schriftgrad 12), die in deutscher Sprache anzufertigen sind. Die Papierform ist in fünffacher Ausfertigung (davon ein rechtsverbindlich unterschriebenes, einseitiges Original sowie vier doppelseitige Kopien, jeweils ungebunden) auf dem Postweg einzureichen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise in der entsprechenden Förderrunde nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Projekt:
    • Titel des Projekts;
    • gegebenenfalls beteiligte Kooperationspartner;
    • Hauptansprechperson bzw. Projektkoordination (inklusive Kontaktdaten);
    • beantragte Laufzeit;
    • beantragte Fördersumme.
  2. Darstellung des Projekts:
    • Zielstellung des Projekts und Bezug zu den förderpolitischen Zielen (siehe die Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie) ausgehend vom Bedarf der Zielgruppe(n), dem Stand des Wissens und dem Eigeninteresse der Antragstellenden;
    • bisherige Arbeiten und Genderexpertise der Antragstellenden;
    • Angaben zu den relevanten Zielgruppen;
    • Darstellung konkreter Forschungs- und/oder Umsetzungsmaßnahmen (bei Forschungsprojekten einschließlich Beschreibung der Fragestellung; bei Umsetzungsprojekten einschließlich Darstellung der Evaluierung/Auswertung der geplanten Maßnahmen) sowie der geplanten Vorgehensweisen und Methoden (einschließlich Darstellung der ressourcenbezogenen Arbeits- und Zeitplanung);
    • bei Maßnahmen zur strukturellen Verankerung: Bedarfsdarstellungen zu den an der jeweiligen Institution bzw. im jeweiligen Unternehmen notwendigen Strukturen und Prozessen, die die Sichtbarmachung von Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation unterstützen;
    • bei Verbundprojekten: Expertise der beteiligten Kooperationspartner und ihr Zusammenwirken im Verbund;
    • Angaben zur öffentlichkeitswirksamen Aufbereitung;
    • Angaben zur Verwertung (wirtschaftlich und wissenschaftlich) und zur nachhaltigen Verstetigung und gegebenenfalls strukturellen Verankerung der Ergebnisse nach Abschluss der Förderung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Plausibilität der Arbeitsplanung und Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
  • Relevanz der geplanten Aktivitäten und Maßnahmen hinsichtlich der Ziele und Zielgruppen dieser Förderrichtlinie (siehe die Nummern 1 und 2);
  • Relevanz und Anwendungsbezug der erwarteten Ergebnisse für die Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung von Maßnahmen im Themenfeld dieser Förderrichtlinie (siehe die Nummern 1 und 2);
  • Angemessenheit des Projektdesigns und der Vorgehensweise (einschließlich der angemessenen Berücksichtigung von Interdisziplinarität);
  • wissenschaftliche Fundierung des Projekts (im Fall von Umsetzungsprojekten inklusive der Einordnung in den Stand des Wissens über die Wirksamkeit von Instrumenten) sowie inhaltliche und methodische Qualität des geplanten Projekts;
  • innovatives Potenzial und Modellcharakter;
  • Wirtschaftlichkeit der Zeit- und Ressourcenplanung;
  • Nachhaltigkeit der Verwertungsstrategie inklusive des geplanten Transfers erfolgreicher Maßnahmen in andere ­Organisationen und gegebenenfalls Verankerung der Maßnahmen in der Organisation und geplante Verstetigung;
  • Qualität und Einschlägigkeit der bisherigen Arbeiten der vorgesehenen Projektleitung (einschließlich Einbindung von und Vernetzung mit Fachleuten und Fachorganisationen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die Laufzeit der Vorhaben beträgt bis zu drei Jahre.

Aus der Vorlage eines Förderantrages kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zweistufiges Antragsverfahren für das Metavorhaben

Das Antragsverfahren für das zu fördernde Metavorhaben (vgl. die Nummern 1.1 und 2 dieser Förderrichtlinie) ist zweistufig angelegt.

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für das Metavorhaben

In der ersten Verfahrensstufe sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) bis zum 30. Juni 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizzen (im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten zuzüglich Literatur und bisherigen Arbeiten der Antragstellenden, 1,5-zeilig, Schriftgrad 12) sind in deutscher Sprache anzufertigen. Die Papierform (fünffache Ausfertigung, davon ein einseitiges Original sowie vier doppelseitige Kopien, jeweils ungebunden) ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Projektskizzen müssen für sich allein genommen begutachtungsfähig sein.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Projekt:
    • Titel des Projekts;
    • Hauptansprechperson bzw. Projektkoordination (inklusive Kontaktdaten);
    • beantragte Laufzeit.
  2. Darstellung des Projekts:
    • Bestandsaufnahme und Bedarfsdarstellungen zu bundesweit wirksamen Maßnahmen, die die Sichtbarkeit von Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation unterstützen;
    • Zielstellung des Projekts und Bezug zu den förderpolitischen Zielen (siehe die Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie);
    • Erläuterung der geplanten Maßnahmen zur Koordination, Vernetzung, Begleitung, Beratung und Unterstützung der geförderten Forschungs-, Umsetzungsprojekte und Veranstaltungen sowie der dafür erforderlichen Vorgehensweisen und Methoden (einschließlich einer Arbeits- und Zeitplanung);
    • Darstellung der geplanten Maßnahmen zur nachhaltigen Dokumentation von Best-Practice-Maßnahmen zur strukturellen Verankerung der Sichtbarmachung von Frauen und ihren Leistungen und Potenziale;
    • Darstellung der Genderexpertise sowie der Expertise in der Organisation und Koordination von Veranstaltungen zur Sichtbarmachung von Frauen im Rahmen bundesweit öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen;
    • Angaben zur Vorgehensweise bei der Konzeptentwicklung für die Verstetigung und zum Transfer von Strukturmaßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Frauen über die Projektlaufzeit hinaus, u. a. basierend auf den Ergebnissen der geförderten Projekte und unter Berücksichtigung von Ansätzen aus der Organisationsentwicklung;
    • gegebenenfalls Angaben von weiteren Akteurinnen und Akteuren, die noch eingebunden werden sollen;
    • Kalkulation der benötigten Fördermittel.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Kohärenz und Klarheit des Gesamtkonzepts sowie des Arbeitsplans;
  • Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Förderbereichs und übergreifend in der wissenschaftlichen und gleichstellungspolitischen Community;
  • Qualität und Plausibilität der Angaben für die Entwicklung eines Verstetigungs- und Transferkonzeptes;
  • fachliche Expertise an der Schnittstelle von Forschungs- und Umsetzungsmaßnahmen zu Geschlechter- und Gleichstellungsfragen;
  • nachgewiesene Erfahrungen mit interdisziplinärer/multidisziplinärer Kooperation;
  • Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Politik, Wissenschaftsmanagement und Praxis.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Für das Metavorhaben wird nur ein Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die Laufzeit des Metavorhabens beträgt bis zu fünf Jahre.

Aus der Vorlage eines Förderantrages kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für das Metavorhaben

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizze für das Metavorhaben aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag beim beauftragten Projektträger einzureichen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Anträge müssen auf Basis der in der jeweiligen Projektskizze zum Metavorhaben dargelegten Planungen weiterentwickelt werden und eventuelle Auflagen des BMBF, die sich im Auswahlprozess als notwendig herausgestellt haben, berücksichtigen.

Sie werden nach den in Nummer 7.3.1 (Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für das Metavorhaben) genannten sowie den folgenden weiteren Kriterien bewertet und geprüft:

  • inhaltliche und methodische Qualität des geplanten Projekts;
  • Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
  • Wirtschaftlichkeit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung;
  • Plausibilität der Nachhaltigkeit und Verbindlichkeit in den Angaben für das Konzept zur Verstetigung und zum Transfer von Strukturmaßnahmen zur Sichtbarkeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. August 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. August 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 9. Oktober 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christina Hadulla-Kuhlmann

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragstellende zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragstellende im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO) sowie
  • 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

  • Förderung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c AGVO −

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open Source-Software weite Verbreitung.
  • Förderung nach Artikel 29 AGVO –

Beihilfefähige Kosten sind im Fall von Prozess- und Organisationsinnovationen (zur Begriffsdefinition siehe Artikel 2 Nummer 96 und 97 AGVO):

  • Personalkosten (Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente (Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensität darf für Prozess- und Organisationsinnovationen folgende Sätze nicht überschreiten:

  • bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten (Artikel 29 Absatz 4 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.