1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Von Forschung und Entwicklung gehen wesentliche Impulse für die Wohlstandssicherung und Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft aus. Dazu tragen im deutschen Wissenschaftssystem die Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) bei, die über ein hohes anwendungsnahes Forschungs- und Entwicklungspotenzial für den Wissens- und Technologietransfer in Unternehmen verfügen. Auf nationaler Ebene unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch das Programm „Forschung an Fachhochschulen“ die anwendungsorientierte Forschung an FH/HAW. Innerhalb des europäischen Forschungsraums sollen die FH/HAW ihr Forschungspotenzial jedoch noch weiter ausschöpfen können. Das BMBF übernimmt im Rahmen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für enge Kooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Innovationsunion. Denn gemeinsame europäische Forschung und Innovation sind der Garant für ein souveränes, widerstandsfähiges und nachhaltiges Europa.
Das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie weitere EU-Forschungsprogramme wie „Green Deal“ oder „EUREKA“ legen einen Schwerpunkt auf die Innovationsorientierung von Projekten zur Begegnung gesellschaftlicher Herausforderungen und bieten mit ihrer anwendungsnahen Innovationsausrichtung sowie der Förderung von mittelständischer Industrie zusätzliche Chancen für FH/HAW.
Mit FH-Europa zielt das BMBF darauf ab, die Beteiligung der FH/HAW an EU-Programmen wie vorzugsweise „Horizont Europa“ oder an weiteren EU-Programmen wie beispielsweise Green Deal, EUREKA als Partner, möglicherweise auch als Koordinatoren, von EU-Forschungsanträgen zu erhöhen. Zweck ist es, FH/HAW in die Lage zu versetzen, ihre Netzwerke auf europäischer Ebene auszubauen und zu stärken sowie sich nachhaltig und längerfristig mit ihren Forschungsschwerpunkten in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu etablieren.
FH/HAW-Professorinnen/Professoren sollen darin bestärkt werden, sich auf europäischer Ebene zu vernetzen, gemeinsam mit Forschungspartnern themenspezifische Projektvorschläge für „Horizont Europa“ und weitere EU-Programme zu konkretisieren, entsprechende Anträge erfolgreich einzureichen und aufgebaute Forschungsschwerpunkte auch auf europäischer Ebene zu etablieren. Neben der gezielten Erstellung und Einreichung von konkreten Projektanträgen bei der EU sollen mit dieser Maßnahme auch netzwerkbildende Maßnahmen unterstützt werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes vom 28. November 2018.
Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Basis der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
Die Erstellung von Forschungsanträgen, die bis zum 31. Dezember 2027 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden können. Die Forschungsanträge sind dabei auf Calls und ergänzende Programme von „Horizont Europa“ gemäß Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu richten, für die FH/HAW antragsberechtigt sind. Weiterhin unterstützt diese Maßnahme die Erstellung von Forschungsanträgen, welche auf eine Förderung bei anderen1 europäischen, multinationalen Forschungsförderungsprogrammen – vorzugsweise „Green Deal“ sowie „EUREKA“ – abzielen.
In diesen Anträgen können zusätzlich Mittel zur Bildung und Verstetigung von Netzwerken mit potenziellen Projektpartnern aus dem europäischen Ausland sowie für Forschungs-/Forscheraustausche im EU-Ausland (gegebenenfalls bei internationalen Promotionen) veranschlagt werden (zum Beispiel für Konsortialbildungen für weitere, potenziell in der Zukunft liegenden Calls). Diese zu beantragenden Maßnahmen sind nicht zwingend an den gewählten Call bzw. an dessen Einreichungsfristen gebunden.
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Es werden solche Aktivitäten gefördert, die nachweislich der Vernetzung mit potenziellen europäischen Projektpartnern dienen, mit dem Ziel, eine Antragstellung bzw. gemeinsame Einreichung bei der Europäischen Kommission oder den oben genannten europäischen, multinationalen Forschungsförderprogrammen vorzubereiten (zum Beispiel neben Workshops auch Teilnahmen an sogenannte „Match-Making Days“ wie beispielsweise die R&I Innovation Days der EU-Kommission).
Der Antragsteller muss deutlich machen, dass die beantragten Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit dem Aufbau und der Pflege von projektrelevanten Kontakten im europäischen Ausland stehen (zum Beispiel durch Passfähigkeit des besuchten Partners zu einem der Forschungsschwerpunkte der antragstellenden FH/HAW, durch thematische Passfähigkeit zum Forschungsschwerpunkt der antragstellenden FH/HAW bei Konferenzbesuchen etc.) und einen Mehrwert bezüglich einer potenziellen Antragstellung zum Beispiel bei „Horizont Europa“ oder weiteren EU-Förderprogrammen wie „Green Deal“, „EUREKA“ darstellen.
Gefördert im Sinne dieser Richtlinie werden des Weiteren nur solche Aktivitäten zur Erstellung von Anträgen, für die bereits feststeht,
- dass es einen passenden Themenschwerpunkt mit in absehbarer Zeit ausgeschriebenen, ebenfalls passenden Calls in „Horizont Europa“ oder in einem anderen europäischen Forschungsförderungsprogramm wie „Green Deal“ und „EUREKA“ (mit Einreichungsfrist bis 2027) gibt und somit bekannt ist, zu welchen aktuell bekannt gegebenen Ausschreibungen eine Antragseinreichung beabsichtigt ist und dass diese Ausschreibung zum Forschungsprofil bzw. zu einem Forschungsschwerpunkt der FH/HAW passt,
- wie das Antragsthema lautet und welche Forschungsfrage auf europäischer Ebene bearbeitet werden soll.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH/HAW, die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Hochschule Geisenheim, die Berufsakademie Sachsen, die Duale Hochschule Thüringen sowie die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (der Teil in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden nur Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich gefördert.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Finanzierungsart, -höhe und Förderquote
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (Vollfinanzierung). Das beantragte Fördervolumen für dieses Vorhaben soll im Regelfall 75 000 Euro nicht überschreiten. Für die Vorhaben wird keine Projektpauschale gewährt.
5.2 Projektlaufzeit
Die Laufzeit der geförderten Vorhaben beträgt maximal 12 Monate.
Die Projektlaufzeit endet regulär mit der Einreichung des zu erarbeitenden Antrags. Nur wenn auch zusätzliche Arbeiten zu netzwerkbildenden Maßnahmen durchgeführt werden, endet die Projektlaufzeit mit dem Ende derselben. Die Vorhaben müssen spätestens am 31. Dezember 2027 beendet sein. Pro FH/HAW sind maximal zwei zeitgleich laufende Projekte zulässig.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderwürdig im Sinne dieser Richtlinie sind nur solche Aktivitäten, die auf eine Antragstellung bei den derzeit aktuellen Ausschreibungen („Calls“) von „Horizont Europa“ sowie ergänzender Programme ausgerichtet sind (siehe Nummer 2.1) und dabei nachweislich der Vernetzung mit potenziellen europäischen Projektpartnern dienen und einen Mehrwert für die FH/HAW bezüglich des Aufbaus von europäischen Kooperationen aufweisen, mit dem Ziel, eine Antragstellung bzw. gemeinsame Einreichung eines Antrags bei der Europäischen Kommission oder den oben genannten europäischen, multinationalen Forschungsförderprogrammen vorzubereiten. Dazu gehören beispielsweise:
- Gespräche und Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Nationalen Kontaktstellen und anderweitiger Beratungsstellen (zum Beispiel bei der EU-KOM) zur Erstellung der Anträge,
- Recherchen zur Ermittlung des Stands von Wissenschaft und Technik, die über das übliche Maß hinausgehen,
- Reisen zur Abstimmung und Koordination einer Projektidee bzw. zur Erstellung von Anträgen mit weiteren, auch internationalen Partnern; Durchführung von Vernetzungsgesprächen,
- (Forschungs- und Entwicklungs)-Vorarbeiten zur Validierung von Lösungsansätzen/zur Erstellung einer Projektskizze,
- Personal zur Erstellung von Anträgen; Lehrvertretungen für projektleitende FH/HAW-Professorinnen/-Professoren.
Unabhängig von der direkten Antragsunterstützung sind ergänzend beispielsweise folgende Aktivitäten zuwendungsfähig:
- Vernetzung bestehender Forschungsschwerpunkte, zum Beispiel mit dem Ziel, diese europäisch auszurichten,
- Maßnahmen, die den Ausbau und den fachübergreifenden Erfahrungsaustausch der FH/HAW-eigenen Netzwerke erhöhen, beispielsweise durch die Etablierung von Forschungsgruppen,
- Maßnahmen, mit denen die FH/HAW als potenzieller Partner bei der (EU-)Antragstellung sichtbarer und präsenter werden, beispielsweise durch die Etablierung regionaler Kooperationen und Netzwerke mit Unternehmen und Praxispartnern, die Teilnahme an Partneringaktivitäten und -portalen oder Austausch von Forschenden,
- öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der FH/HAW in Europa fördern, zum Beispiel Vernetzung auf internationalen Veranstaltungen und Fachkongressen oder Organisation und Durchführung von Veranstaltungen an der FH/HAW,
- Reisen von am Vorhaben beteiligtem Personal zu potenziellen Projekt- oder Netzwerkpartnern, oder Aufenthalte bei potenziellen Projekt- und Netzwerkpartnern,
- Lehrvertretungen für am Projekt beteiligte FH/HAW-Professorinnen/-Professoren,
- Personal zur Durchführung und Organisation der geplanten Aktivitäten.
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die unmittelbar mit dem hier beantragten Vorhaben im Zusammenhang stehen.
5.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Ausgaben für Grundausstattung, Infrastrukturleistungen oder Aufträge an Dienstleister zur Unterstützung der Erarbeitung von wissenschaftlichen oder administrativen Antragsteilen (siehe BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“), Reisekosten der Lehrvertretungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer gegebenenfalls zu beauftragenden Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
Forschung an Fachhochschulen
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartnerin ist:
Dr. Alexandra Brennscheidt
Telefon: 02 11/62 14-5 61
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.
Auf Grund dieser Richtlinie sind maximal zwei zeitgleich laufende Projekte pro FH/HAW möglich.
Bei gemeinsamer Antragstellung (Verbund) muss jede der beteiligten FH/HAW einen eigenen Antrag stellen und einen eigenen, individuellen fachlichen Teil ausarbeiten.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
7.2.1 Fristen
In diesem Verfahren können Anträge kontinuierlich ab Veröffentlichung dieser Richtlinie jederzeit bis zum 30. Juni 2027 in elektronischer Form über das Internetportal easy-Online https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-EUROPA-FH_515&b=FH-EUROPA&t=AZA gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorgelegt werden.
Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-Online“ erstellten und von der FH/HAW-Leitung unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichung beim Projektträger einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge stehen miteinander im Wettbewerb.
7.2.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag darf nicht mehr als zehn Seiten, zuzüglich Titelblatt und Anlagen, umfassen (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 pt, Zeilenabstand mindestens einfach, Seitenränder mindestens 2 cm). Dabei ist die auf der Internetseite des Projektträgers ( https://www.forschung-fachhochschulen.de/massnahmen/fh-europa) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden.
Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Richtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Förderantrags Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.
Der Förderantrag muss neben einem aussagekräftigen Projekttitel und einem einprägsamen Kurztitel folgende Punkte enthalten:
a) Themenschwerpunkt
- des geplanten EU-Antrags in „Horizont Europa“ oder in einem anderen europäischen Forschungsförderungsprogramm wie „Green Deal“ und „EUREKA“ mit konkreter Nennung des ausgewählten Calls und den Einreichungsfristen und
- der geplanten netzwerkbildenden Maßnahmen mit Bezug auf potenzielle Ausschreibungen in „Horizont Europa“ oder ergänzenden Programmen
b) Forschungskompetenz der FH/HAW und der Projektleitung:
- bislang in diesem Themenschwerpunkt durchgeführte Forschung an der antragstellenden FH/HAW
- nationale/internationale Drittmittelerfahrung der Projektleitung, gegebenenfalls bisherige Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der EU (Antragstellungen, bewilligte Projekte)
c) Forschungsfrage, die auf europäischer Ebene bearbeitet werden soll und Ziele des EU-Antrags, kurze Darstellung der geplanten Arbeiten im angestrebten EU-Projekt, Darstellung des geplanten Konsortiums
d)
Geplante Schritte zur Erstellung des (EU-)Antrags bzw. der geplanten Vernetzungsaktivitäten, d. h. Darstellung der in dieser Unterstützungsmaßnahme geplanten Arbeiten:
- Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplan (inklusive Abgrenzung von eventuell bereits etablierten Vernetzungsaktivitäten)
- Darstellung des erwarteten Mehrwerts der geplanten Aktivitäten
e) Strategie der FH/HAW in Hinblick auf Beteiligung an europäischen Forschungsprojekten auch unter Berücksichtigung der spezifischen Möglichkeiten/Rahmenbedingungen der FH/HAW (zum Beispiel Ausrichtung auf Themenschwerpunkte, Beteiligung an bestimmten Förderformaten, vorhandene oder geplante Strukturen an der FH/HAW), beratende/unterstützende Strukturen, die genutzt werden sollen (an der FH/HAW und darüber hinaus)
Der Vorhabenbeschreibung dürfen als Anlage lediglich – soweit vorhanden – Interessenbekundungen der für eine (EU-)Antragstellung vorgesehenen Partner beigefügt werden. Wenn direkt die Erstellung eines EU-Antrags zur zweiten EU-Verfahrensstufe beantragt wird, kann der bereits eingereichte (EU-)Antrag zur ersten Verfahrensstufe der Anlage beigefügt werden.
Im Fall eines Forscherinnen/Forscher-Austauschs ist dem Antrag eine Bestätigung der aufnehmenden Institution als Anlage beizufügen. Weitere Anlagen sind nicht zugelassen.
7.2.3 Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren
Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung eines internen Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Einzelnen sowie Kompetenzen der Projektleiterin/des Projektleiters,
- Passfähigkeit des geplanten (EU-)Antrags zum ausgewählten (EU-)Call und die daraus resultierenden Chancen des geplanten (EU-)Antrags,
- Qualität des dargestellten Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplans,
- Beitrag zur Stärkung der Netzwerkbildung und zur Stärkung des Forschungsprofils der FH/HAW.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Das BMBF entscheidet nach sachlichen und qualitativen Gesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge. Das Auswahlergebnis wird den teilnehmenden FH/HAW schriftlich mitgeteilt. Zur Förderung geeignete Anträge werden anschließend geprüft. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.
Bonn, den 2. September 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde
1 - Über weitere zulässige EU-Forschungsförderprogramme entscheidet das Fachreferat auf Anfrage.
2 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.