1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert mit seinem aktuellen Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (2019 bis 2025) für die Geistes- und Sozialwissenschaften ( https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/) drängende gesellschaftliche Herausforderungen. Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie soll die Friedens- und Konfliktforschung, die einen unverzichtbaren Beitrag zum Verständnis zwischen- und innerstaatlicher Konflikte leistet, gestärkt und weiterentwickelt werden. Mit der Förderung von Vorhaben aus diesem Forschungsfeld will das BMBF dazu beitragen, dass Politik und Gesellschaft internationalen Entwicklungen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse angemessen begegnen können.
Als interdisziplinäres Forschungsfeld befasst sich die Friedens- und Konfliktforschung insbesondere mit Ursachen, Formen, Dynamiken und Folgen von Konflikten und Gewalt, mit deren Prävention, Einhegung oder Beilegung sowie mit der dauerhaften Stabilisierung von Frieden. Die hochschulische und außeruniversitäre Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland meistert die Herausforderungen, die sich aus der Komplexität ihrer Forschungsgegenstände und deren dynamischer Veränderung ergeben, insgesamt sehr erfolgreich, wenngleich in einzelnen Bereichen noch Verbesserungspotential besteht.
So mangelt es beispielsweise an gemeinsamen Forschungs- und Transferstrategien, die dazu beitragen, die auf zahlreiche Standorte verstreute und vielfach kleinteilige Forschung wirkungsvoll zu verknüpfen, Synergien zu nutzen, Transferangebote sinnvoll zu bündeln und internationale Sichtbarkeit zu erzielen. Entwicklungsbedarf wird zudem mit Blick auf die Interdisziplinarität und Methodenvielfalt des Forschungsfelds gesehen.
Das BMBF verfolgt das Ziel, die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland zu unterstützen und ihre Verankerung in der deutschen Wissenschaftslandschaft zu stärken. Bislang werden die Potentiale, die aus einrichtungsübergreifender und interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie der Verbindung verschiedener Forschungsansätze und Methoden erwachsen können, nur unzureichend genutzt. Dies liegt auch daran, dass die Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland auf viele, teilweise sehr kleine Standorte verteilt ist.
Mit der Förderung unterschiedlicher Forschungsverbünde sowie verbundübergreifender Begleitmaßnahmen möchte das BMBF dazu beitragen, die Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland interdisziplinär und standortübergreifend enger zu vernetzen sowie nachhaltige Kooperationsstrukturen zu schaffen.
Die Forschungsvorhaben sollen mittelbare oder unmittelbare gesellschaftliche Relevanz haben und beispielsweise anwendungsorientierte Konzepte entwickeln, die Akteure und Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger aus Politik, Justiz und Verwaltung, Polizei und Sicherheitsbehörden sowie zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen im Umgang mit aktuellen Herausforderungen im Bereich der Konfliktprävention und -beilegung unterstützen können. Grundsätzlich begrüßt wird dabei eine frühzeitige Einbindung von Praxispartnern in die Forschungsvorhaben.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Die Forschungsvorhaben sollen zentrale nationale, transnationale und globale Herausforderungen bei der Prävention und konstruktiven Bearbeitung von (Gewalt-)Konflikten adressieren. Grundsätzlich besteht dabei eine thematische Offenheit, exemplarisch seien einige mögliche Themenfelder aus dem Bereich der Friedens- und Konfliktforschung benannt:
- globale Herausforderungen für Frieden und Sicherheit (z. B. Infektionen und globale Gesundheit, transnationale Gewaltakteure und Gewaltordnungen, fragile/gescheiterte Staaten, Ressourcenreichtum/Ressourcenknappheit und Konflikte, Klimawandel und Umweltveränderungen);
- die Rolle von neuen Technologien, Kommunikationsmitteln und Digitalisierung in Zusammenhang mit Konflikten und Friedensprozessen;
- internationale Friedens- und Sicherheitsordnungen (z. B. internationale Interventionen, Post-conflict Peacebuilding und Statebuilding, Transitional Justice, Völkerrecht, inter- und transnationale Organisationen und Frieden, Security Governance);
- internationale Friedens- und Sicherheitsstrategien (z. B. heterogene europäische Sicherheitskulturen und unterschiedlicher Umgang mit Konflikten, maritime Sicherheit, Konflikt- und Sicherheitsökonomie);
- Demokratie und gesellschaftlicher Frieden (z. B. Erosion demokratischer Institutionen und die Folgen für Sicherheit und gesellschaftlichen Frieden, Populismus).
Mit der Förderung wird eine strukturelle Stärkung der Friedens- und Konfliktforschung angestrebt. Ausgebaut werden soll insbesondere die Fähigkeit des Forschungsfelds, relevante Themen proaktiv, vorausschauend und innovativ zu erschließen. Konkret hat die Förderung zum Ziel
- das Forschungsfeld inhaltlich, theoretisch und methodisch weiterzuentwickeln sowie seine Interdisziplinarität und Strategiefähigkeit zu stärken;
- neue Formen der überregionalen Zusammenarbeit zu entwickeln sowie regionale Kooperationen zu intensivieren und zu Zentren mit international sichtbarem Profil weiterzuentwickeln;
- die internationale Vernetzung voranzutreiben;
- den Wissenstransfer weiterzuentwickeln, z. B. durch den Auf- und Ausbau von Beratungsleistungen der Friedens- und Konfliktforschung.
Die strukturelle Stärkung der Friedens- und Konfliktforschung wird dabei in zwei Förderlinien verfolgt:
- hochschul- bzw. einrichtungsübergreifend durch die Vernetzung regional verstreuter Kompetenzen für spezifische Themen oder Fragestellungen in sogenannten Kompetenznetzen sowie
- standortbezogen durch die Bildung regionaler Zentren als Zusammenschlüsse von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nachhaltige Strukturen zur interdisziplinären Zusammenarbeit entwickeln, mit klaren Profilmerkmalen internationale Sichtbarkeit erlangen und über entsprechende Kooperationen die Internationalisierung der Friedens- und Konfliktforschung vorantreiben.
Die erste Förderlinie richtet sich dabei ausdrücklich an kleinere, regional verteilte Akteure, wie einzelne Lehrstühle oder Forschungsgruppen. Mit der zweiten Förderlinie werden Hochschulen und Forschungseinrichtungen innerhalb einer Region angesprochen, die im Bereich der Friedens- und Konfliktforschung arbeiten.
Zu Buchstabe a:
Kompetenznetze zur themenbezogenen Bündelung regional verstreuter Expertise
Die Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland ist institutionell wie inhaltlich vielfältig ausgerichtet. Die Kompetenznetze sollen dazu beitragen, diese Diversität stärker zu strukturieren und dadurch das volle Potential der vorhandenen Ressourcen auszuschöpfen. Es wird erwartet, dass sich kleinere, leistungsfähige Einheiten (z. B. Lehrstühle bzw. Forschungsbereiche oder -gruppen) einzelner Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die ähnliche Themen oder Fragestellungen aus dem Bereich der Friedens- und Konfliktforschung bearbeiten, überregional vernetzen und ihre Kompetenzen bündeln. Es ist Aufgabe der Antragstellenden, eine erfolgversprechende Vernetzungsstrategie mit einem Portfolio unterschiedlicher Vernetzungsformate (darin z. B. auch Onlinetools wie Forschungsdatenbanken und Forschungslandkarten) zu entwickeln. Die Kompetenznetze haben jeweils die Aufgabe, zu spezifischen Zukunftsfragen aus dem Themenbereich Frieden und Konflikt zu forschen und dafür eine gemeinsame Forschungsprogrammatik zu entwickeln. Zugleich sollen sie sich im Bereich Wissenstransfer mit Dialog- und Beratungs- bzw. Informationsangeboten an Politik und Gesellschaft profilieren. Gefördert werden innovative Konzepte, die einen deutlichen Mehrwert für die Weiterentwicklung der Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland erwarten lassen.
Die Forschungsvorhaben sollen interdisziplinär und/oder multimethodisch angelegt sein. Ausdrücklich erwünscht ist die Einbindung von Partnern, die zu Fragestellungen aus dem Bereich der Friedens- und Konfliktforschung arbeiten, jedoch institutionell bislang nicht fest im Forschungsfeld verankert sind. Begrüßt wird – sofern forschungsprogrammatisch sinnvoll – auch der Einbezug der naturwissenschaftlich-technisch ausgerichteten Friedens- und Konfliktforschung und ihrer spezifischen Fragestellungen. Die Forschungsvorhaben sollen sich durch Methodenpluralismus und Triangulation auszeichnen. Erwartet wird eine Qualifizierung in den relevanten Methoden des Forschungsfelds, insbesondere im Bereich der quantitativen Methoden, in dem die Friedens- und Konfliktforschung einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweist.
In den Kompetenznetzen sollen sich Partner aus mindestens drei unterschiedlichen Regionen innerhalb Deutschlands zusammenschließen. Die Einbindung internationaler Partner ist in begründeten Einzelfällen durch Fellowships oder die Vergabe von Unteraufträgen grundsätzlich möglich. Die Kompetenznetze sollen jeweils geeignete Instrumente und Organisationsformen der Zusammenarbeit über die räumliche Entfernung hinweg finden sowie unter Nachhaltigkeits- und Verwertungsgesichtspunkten weiterentwickeln.
Zu Buchstabe b:
Zentren zur Förderung interdisziplinärer Struktur- und standortbezogener Profilbildung
Die Bildung regionaler Zentren soll dazu beitragen, die Interdisziplinarität und die Strategiefähigkeit der Friedens- und Konfliktforschung in Deutschland zu stärken. Erwartet wird, dass Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen aus einer Region nachhaltige Strukturen zur Zusammenarbeit auf- bzw. ausbauen. Die Zentren sollen dabei ein klar erkennbares gemeinsames Profil entwickeln, das ihnen auch international Sichtbarkeit verleiht. Sie haben die Aufgabe, als Brückenköpfe für die weitere Internationalisierung des Forschungsfelds zu fungieren.
Die Strukturen zur Zusammenarbeit innerhalb der Zentren sollen mit gemeinsamen Forschungsvorhaben und Transfermaßnahmen erprobt werden. Die Vorhaben sind dabei zwingend interdisziplinär und multimethodisch zu konzipieren. Das Ziel ist es, das derzeit von den Politikwissenschaften dominierte Forschungsfeld der Friedens- und Konfliktforschung stärker für andere Disziplinen (aus den Gesellschaftswissenschaften, aber auch aus den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, den Geisteswissenschaften, insbesondere der Geschichtswissenschaft, sowie den Naturwissenschaften) zu öffnen. Die Zentren haben weiterhin die Aufgabe, den Methodenpluralismus des Forschungsfelds zu stärken und dabei insbesondere die Entwicklung im Bereich der quantitativen Methoden voranzutreiben. Wünschenswert ist dabei auch ein Beitrag zu Ausbau und Vernetzung der Dateninfrastrukturen in der Friedens- und Konfliktforschung.
In den Zentren sollen sich jeweils mindestens drei Partner aus dem hochschulischen und dem außeruniversitären Bereich innerhalb einer Region zusammenschließen. Es ist dabei Aufgabe der Antragstellenden, den Begriff der Region näher mit Inhalten auszufüllen. Zur Stärkung der internationalen Vernetzung ist die Einbindung europäischer und außereuropäischer Partner durch Fellowships oder die Vergabe von Unteraufträgen möglich. Ferner sollte eine internationale Publikationsstrategie angestrebt werden.
Anwendung und Wissenstransfer
Das BMBF möchte die unmittelbare und mittelbare praktische Relevanz von Forschungsergebnissen erhöhen. Mit der Forschungsförderung soll ein Beitrag geleistet werden, große nationale, transnationale und globale Herausforderungen bei der Prävention und konstruktiven Bearbeitung von (Gewalt-)Konflikten zu begegnen. Gefördert werden dafür sowohl anwendungsbezogene Vorhaben als auch Vorhaben der Grundlagenforschung.
Damit die Fördervorhaben die entsprechende gesellschaftliche Relevanz entfalten, sind wirkungsvolle Transfer- und Kommunikationsformate vorzulegen, die im Antrag darzustellen sind. Bei den Vorhaben wird erwartet, dass deren Forschungsergebnisse adressatengerecht aufbereitet werden, damit sie als Hintergrund- und Orientierungswissen für Politik und Gesellschaft zu aktuellen Fragen der Friedens- und Konfliktforschung dienen können. Förderfähig sind insbesondere auch Vorhaben, deren Themenstellung mit praxisrelevanten Fragen und anwendungsbezogener Forschung verbunden wird.
Um die Praxisrelevanz zu erhöhen und den Wissenstransfer zwischen Forschung und Praxis zu stärken, ist eine frühzeitige Einbindung von Praxis- und Anwendungspartnern in die Forschungsvorhaben wünschenswert. Konzepte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verankerung und Verstetigung von Erkenntnissen in der Praxis werden begrüßt.
Zur Vernetzung des Forschungsfelds wird das BMBF verbundübergreifende Begleitmaßnahmen durchführen. Es wird die Bereitschaft der Projekte vorausgesetzt, sich aktiv an entsprechenden Aktivitäten zu beteiligen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sowie andere Institutionen und öffentliche sowie private Einrichtungen, die Forschungsbeiträge liefern können und den Zuwendungszweck sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die Beteiligung von Forschenden aus Kleinen Fächern wird begrüßt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verein, Verband usw.) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist möglich. Sie können zwar keine eigene Zuwendung erhalten, aber z. B. im Rahmen von Gastaufenthalten oder Unteraufträgen integriert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html).
Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden ausschließlich Verbundprojekte – keine Einzelprojekte – gefördert.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbundes beizulegen (siehe Nummer 7). Weitere Informationen zu der Förderbekanntmachung sind den FAQs auf der Internetseite des DLR3 Projektträgers zu entnehmen:
https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/media/FAQ_Friedens_und_Konfliktforschung.pdf
Die an der Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen (beispielsweise unter https://www.nks-gesellschaft.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt. Bei erfolgreicher Evaluation kann eine Fortsetzung für weitere zwei Jahre beantragt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zuwendungsfähig sind folgende Positionen:
- Personalausgaben/-kosten,
- studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte,
- Vergabe von Aufträgen,
- Sachausgaben,
- Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
- Reiseausgaben/-kosten.
Es besteht die Möglichkeit, Mittel für den Aufenthalt von Fellows zu beantragen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Gesellschaften der Zukunft/Soziale Innovationen
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Bei fachlichen Fragen sind ansprechbar:
Dr. Katina Laura Hornig
Telefon: 02 28/38 21-23 09
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Dr. Cedric Janowicz
Telefon: 02 28/38 21-17 69
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
In administrativen Fragen:
Kristine Grüner
Telefon: 02 28/38 21-15 24
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik „Formularschrank“ abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 30. November 2020 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und in elektronischer Form über das Internetportal vorzulegen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=FRIEDENS_KONFLIKTFOR&t=SKI
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im pdf-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist, zusammen mit der Projektskizze, dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.
Die Projektskizzen sind von der Verbundkoordination vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die Projektskizze soll folgende Gliederung enthalten:
1. Deckblatt, Förderlinie, Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten/Gesamtausgaben, Projektlaufzeit, Anzahl, Namen und Einrichtungstypen der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. der/des Skizzeneinreichenden,
2. halbseitige Zusammenfassung,
3. Ideendarstellung und Vorhabenziel,
4. Angaben zum Stand der Wissenschaft bei dem/der Förderinteressierten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
5. Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden,
6. Skizzierung der geplanten Profilbildung und der Kooperationen zwischen Disziplinen und Institutionen,
a) für Kompetenznetze:
- Skizzierung der geplanten Vernetzungsstrategie, der Arbeitsteilung zwischen den Institutionen, Beschreibung des Mehrwertes durch ihre Zusammenarbeit für die Beteiligten und für die Forschungslandschaft,
b) für regionale Zentren:
- Skizzierung der geplanten Entwicklung des Zentrums, der Arbeitsteilung zwischen den am Zentrum beteiligten Institutionen und des durch ihre Zusammenarbeit entstehenden Mehrwertes sowie der Profilierungsstrategie gegenüber relevanten Akteuren im In- und Ausland,
7. Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
8. geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen; diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten.
Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität des Projekts und Originalität der Forschungsidee,
- Relevanz der Forschungsfrage,
- Angemessenheit der Forschungsmethodik,
- plausible Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern,
- Mehrwert durch die Zusammenarbeit im Vergleich zu einer rein additiven Bearbeitung von Forschungsfragen,
- Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns sowie des Kooperationskonzepts,
- Wissenschaftskommunikation mit dialogischen Formaten,
- Verwertungsperspektiven,
- Angemessenheit des Finanzrahmens,
- für regionale Zentren: Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit auf nationaler und/oder internationaler, insbesondere europäischer Ebene sowie Tragfähigkeit des Konzeptes über den Förderzeitraum hinaus.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessierten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
- ausführlicher Verwertungsplan,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- förderpolitische Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 7. August 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen);
die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
- Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
- Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
- Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - DLR = Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.