1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Zivile Sicherheit ist von grundlegender Bedeutung für Freiheit, Lebensqualität und Wohlstand in Deutschland. Kernanliegen des Rahmenprogramms der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 – 2023“ ( http://www.sifo.de) ist daher der Schutz der Bürgerinnen und Bürger in einer modernen und weltoffenen Gesellschaft sowie die Erhöhung der Resilienz gesellschaftlicher Strukturen beispielsweise vor den Auswirkungen von Naturkatastrophen, Terrorismus oder Kriminalität.
Der schnelle gesellschaftliche Wandel und die Auswirkungen globaler Entwicklungen im Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger erfordern immer wieder neue Antworten aus der zivilen Sicherheitsforschung. Zusätzlich beschleunigen sich technologische Entwicklungen, die das gesellschaftliche Zusammenleben nachhaltig verändern. Diese Prozesse bieten viele neue Chancen, bergen aber auch Unwägbarkeiten und werden Einfluss auf die subjektive Sicherheitswahrnehmung und die objektive Sicherheitslage in Deutschland haben. So unterliegen beispielsweise die Vulnerabilität gesellschaftlicher Gruppen sowie die Erwartungen an und das Vertrauen in staatliche und nichtstaatliche Sicherheitsakteure in diesen Umbruchsituationen starken Veränderungen. Ausgrenzungsprozesse, alarmistische Diskurse oder die zunehmenden Anforderungen im Alltag der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste erfordern eine Sicherheitsforschung, die diese Themen aufarbeitet und Lösungsbeiträge leistet.
Antworten auf die sicherheitsrelevanten Herausforderungen einer Gesellschaft im Wandel kann unter anderem eine praxisorientierte sozial-, geistes-, kultur-, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Forschung geben.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert daher im Rahmen dieser Förderrichtlinie Vorhaben der genannten Disziplinen, die einzeln oder in Zusammenarbeit mit Praxispartnern wesentliche Beiträge zum Verständnis von Ursachen, Wechsel- und Folgewirkungen des gesellschaftlichen/technologischen Wandels auf die zivile Sicherheit leisten sowie innovative Strategien, Konzepte, Leitfäden oder Handreichungen für Akteure der öffentlichen Sicherheit, politische Entscheider, Anwender und Zivilgesellschaft im Umgang mit gesellschaftlichen und technologischen Neuerungen erarbeiten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach der Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind FuE1-Vorhaben und ein Metaprojekt.
FuE-Vorhaben
Das BMBF beabsichtigt, Einzel- oder Verbundvorhaben zu fördern, die die Ursachen, Wechsel- und Folgewirkungen von derzeit bestimmenden gesellschaftlichen und technologischen Wandlungsprozessen auf die zivile Sicherheit untersuchen sowie praxisrelevantes Wissen schaffen, wie unter den sich ändernden Rahmenbedingungen zivile Sicherheit garantiert und gestaltet werden kann.
Die Vorhaben sind in den geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen, zum Beispiel Geistes-, Sozial-, Verhaltens- und Kulturwissenschaften sowie Wirtschafts- und Rechtswissenschaften angesiedelt und sollen einzeln oder im Verbund mit Praxispartnern, zum Beispiel BOS und/oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft konzipiert und umgesetzt werden.
Neben dem reinen Erkenntnisgewinn werden verwertbare Ergebnisse und soziale Innovationen, wie beispielsweise Strategien, Konzepte, Leitfäden oder Handreichungen für Akteure der öffentlichen Sicherheit, politische Entscheider, Anwender, Zivilgesellschaft usw. erwartet. Die Projektvorschläge sollen durch innovative Fragestellungen und Lösungen zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger beitragen und dies durch ein nachvollziehbares, ziviles Sicherheitsszenario belegen.
Zentrale Anliegen der Fördermaßnahme sind insbesondere folgende Themenfelder:
Gesellschaftlicher Wandel, beispielsweise:
- sicherheitsrelevante Auswirkungen gesellschaftlicher Umbruchs- oder Ausgrenzungsprozesse (demographischer Wandel, Selbstschutz, Globalisierung, Migration, Urbanisierung, Stadt-Land-Gefälle usw.),
- Vulnerabilität und Schutzfaktoren gesellschaftlicher Gruppen,
- Ursachen, Entstehung und Formen von politisch motiviertem Extremismus sowie dessen Auswirkungen auf die Gesellschaft.
Digitalisierung und Kommunikation, beispielsweise:
- Formen, Dynamiken und Effekte von Fake News und geschlossenen oder alarmistischen Diskursen,
- Akteure und Veränderungen in der öffentlichen und politischen Sicherheitskommunikation,
- Effekte von Online- und Offline-Propaganda auf Radikalisierungs- und Mobilisierungsprozesse sowie neue Kommunikationswege und -formen von extremistischen Gruppierungen.
Akteure der Sicherheitsgewährleistung, beispielsweise:
- internes und externes Wissensmanagement und Vernetzung innerhalb der BOS und mit anderen Akteuren der Sicherheitsgewährleistung; Strategien der Sicherheitskommunikation; Auswirkungen und Potenziale der Digitalisierung,
- Strategien zur Bewältigung der hohen Anforderungen im Arbeitsalltag der BOS,
- Erwartungen an und Vertrauen in staatliche und nichtstaatliche Sicherheitsakteure; Rolle von kommerziellen Sicherheitsdiensten, Bürgerinitiativen und anderen bürgernahen Beteiligungsformen an der Sicherheitsgewährleistung,
- interner und externer Umgang der BOS mit steigender Diversität (zum Beispiel im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Migration).
Grundsätzlich sollen die zu fördernden Projekte rechtliche, ethische und gesellschaftliche Fragestellungen (beispielsweise Persönlichkeitsrechte, Analysen zum Spannungsfeld Freiheit und Sicherheit, Datenschutz, Haftungsfragen usw.) berücksichtigen.
Die Vorhaben können sich verschiedener Methoden beispielsweise der empirischen Sozialforschung bedienen. Es werden eine nachvollziehbare methodische Vorgehensweise sowie Aussagen zur Sicherstellung der künftigen wissenschaftlichen Nutzbarkeit der erhobenen Daten über die Projektlaufzeit hinaus erwartet. Alle Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Sie müssen klare perspektivische Erweiterungen gegenüber bereits vorhandenen Konzepten und Sichtweisen aufweisen. Wesentliche Merkmale der eingereichten Vorschläge müssen sein:
- Beschreibung des Sicherheitskontextes, insbesondere zur Erläuterung der gesellschaftlichen Relevanz,
- Nachweis eines deutlichen Fortschritts der angestrebten Ergebnisse gegenüber dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik,
- klar und plausibel formuliertes Projektziel,
- wissenschaftliche Exzellenz,
- eine strukturierte und realistische Projektplanung.
Metaprojekt
Gefördert wird ein Metaprojekt (Einzel- oder Verbundvorhaben) mit dem Ziel, das Forschungsfeld der geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen in der zivilen Sicherheitsforschung kontinuierlich auf der Grundlage aktueller gesellschaftlicher und sicherheitsrelevanter Aspekte weiterzuentwickeln. Darüber hinaus sollen die wissenschaftlichen Erkenntnisse einem breiteren Publikum zugänglich gemacht und zur Diskussion gestellt werden. Hierzu soll die Vernetzung der Fachszene mit Entscheidungsträgern aus Gesellschaft, Politik und Wirtschaft sowie mit einer breiteren Öffentlichkeit unterstützt werden.
Ein wesentliches Ziel des Metaprojekts besteht darin, die Arbeiten der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten FuE-Vorhaben wissenschaftlich zu begleiten und in einen übergreifenden, transdisziplinären, gesellschaftlichen Kontext zu stellen. Die Erkenntnisse sollen gemeinsam adressatengerecht aufgearbeitet, bedarfsweise ergänzt und mit bestehenden Konzepten im Bereich der zivilen Sicherheitsforschung verbunden werden. Darüber hinaus soll ein regelmäßiger Austausch mit weiteren themenrelevanten Vorhaben im Bereich der zivilen Sicherheitsforschung stattfinden. Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.
Das Metaprojekt muss interdisziplinär aufgestellt sein. Die geplanten inhaltlichen Schwerpunkte sind in der Projektskizze zu benennen und die dafür geeigneten Kompetenzen einzubinden.
Im Einzelnen soll das Metaprojekt die folgenden Aufgaben erfüllen:
Forschung und Transfer:
- Verknüpfung der Themenbereiche dieser Förderrichtlinie und Zusammenführung zu einem Gesamtbild auf Grundlage eigener Expertisen und Forschungsbeiträge einschließlich der Ergebnisse aus laufenden Vorhaben der zivilen Sicherheitsforschung,
- Entwicklung eines „Werkzeugkastens“, zum Beispiel von Leitfäden, Checklisten oder Handlungsempfehlungen, zu wiederkehrenden, sich ähnelnden Fragestellungen, Problemlagen und Vorgehensweisen in der zivilen Sicherheitsforschung,
- Unterstützung der Vernetzung der geförderten FuE-Vorhaben dieser Förderrichtlinie untereinander sowie mit thematisch verwandten Projekten vornehmlich im Kontext des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“, aber auch darüber hinaus im In- und Ausland (unter anderem durch die Organisation von regelmäßigen Workshops und Fachveranstaltungen sowie die Identifikation und Nutzung von Synergien),
- Einbindung nationaler und internationaler Expertise in den gesellschaftlich-wissenschaftlichen Diskurs (beispielsweise durch entsprechende Beratungsgremien zum Programm „Forschung für die zivile Sicherheit“),
- adressatengerechte Aufbereitung und Veröffentlichung projektübergreifender Ansätze und Ergebnisse im Bereich der nationalen und internationalen zivilen Sicherheitsforschung insbesondere in Publikationen und im Rahmen selbst- und fremdorganisierter Veranstaltungen, die über die Fachszene und ihr Wirkungsumfeld hinaus auch eine breitere Öffentlichkeit erreichen,
- Förderung des transdisziplinären, interdisziplinären und gesellschaftlichen Dialogs.
Monitoring:
- Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf Basis einer kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse aus den FuE-Vorhaben dieser Förderrichtlinie, der Entwicklungen in der nationalen und internationalen zivilen Sicherheitsforschung sowie der dort gewonnenen Erkenntnisse,
- Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklung des Forschungsfelds sowie einschlägiger Entwicklungen der nationalen und internationalen zivilen Sicherheitsforschung und ihres gesellschaftlichen Umfeldes.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
- Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen,
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Kommunen,
- Verbände und Non-Profit-Organisationen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtung, Behörden etc.) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Einzel- oder Verbundvorhaben.
Die Laufzeit der FuE-Vorhaben kann bis zu drei Jahren betragen. Die Laufzeit des Metaprojekts soll drei Jahre betragen.
Verbundvorhaben werden grundsätzlich durch eine Hochschule, Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung koordiniert. Dies gilt sowohl für das Metaprojekt als auch für die FuE-Vorhaben dieser Förderrichtlinie.
Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen und Ansätze, die nicht über den Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen.
Skizzeneinreicher sollen sich − auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Tina Stefanova
Telefon: +49 2 11/62 14-4 76
Telefax: +49 2 11/62 14 97-4 76
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF Projektskizzen in deutscher Sprache eingereicht werden. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Projektpartner gestellt.
Die Projektpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze über das Internetportal
https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/gesellschaften_im_wandel_fue-vorhaben (für FuE-Vorhaben) oder das Internetportal
https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/gesellschaften_im_wandel_metaprojekt(für das Metaprojekt) ein.
Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung beim Projektträger eingehen. Diese ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem PT bis spätestens zum 30. Juni 2020 Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
FuE-Vorhaben
Für FuE-Vorhaben sind Projektskizzen im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (zuzüglich Anlagen) vorzulegen. Sollen assoziierte Partner eingebunden werden, sind der Skizze formlose Interessensbekundungen von jedem assoziierten Partner beizufügen.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
a) Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
b) Beschreibung der Fragestellung, der wissenschaftlichen Arbeitsziele,
c) Kurzdarstellung des Forschungsvorhabens, der Kompetenzen der Projektpartner sowie deren Zuständigkeiten im Projekt, Konzept zur Datenverfügbarkeit,
d) Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
e) Arbeitsplanung und Balkenplan,
f) Verwertungsplanung (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung) und kurzes Normungskonzept (Darstellung der einschlägigen geltenden Normen und Richtlinien sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien),
g) Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Projektpartnern).
Falls notwendig kann diese Gliederung um weitere Punkte ergänzt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bedeutung des Forschungsziels: fachlicher Bezug zum Rahmenprogramm, gesellschaftliche Relevanz,
- wissenschaftliche Qualität des Lösungsansatzes,
- Komplementarität des Konsortiums, Kompetenz der Projektpartner,
- Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans,
- nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Metaprojekt
Für das Metaprojekt sind Projektskizzen im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (zuzüglich Anlagen) vorzulegen. Sollen assoziierte Partner eingebunden werden, sind der Skizze formlose Interessensbekundungen von jedem assoziierten Partner beizufügen.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
a) Darstellung des Metaprojekts (Organisationsstruktur, beteiligte Akteure, nationale und internationale Kooperationsbeziehungen, interdisziplinäre Vernetzung der Akteure untereinander, insbesondere bei der Nutzung gemeinsamer Ressourcen, gemeinschaftliche arbeitsteilige Lösung von Problemen),
b) Finanzierungsplanung (gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Projektpartnern),
c) Darstellung der Einbindung eines wissenschaftlichen Beratungsgremiums,
d) Darstellung der Zusammenarbeit mit den geförderten FuE-Vorhaben dieser Förderrichtlinie sowie mit weiteren FuE-Vorhaben und interessierten Institutionen, Beobachtung von Entwicklungen der nationalen und internationalen zivilen Sicherheitsforschung zur Identifizierung weiterer potenzieller Forschungsfragen,
e) Darstellung der Maßnahmen zum Wissenstransfer
- Darstellung der Gestaltung und Durchführung regelmäßiger Workshops und Fachveranstaltungen und eines gesellschaftlichen Dialogs zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Wissenschaft inklusive der Aufbereitung der Ergebnisse.
Falls notwendig kann diese Gliederung um weitere Punkte ergänzt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Qualifikation der Partner,
- Organisation der Zusammenarbeit im Vorhaben sowie mit Dritten,
- Qualität der Arbeitsplanung,
- Qualität der Zusammenarbeit mit den geförderten FuE-Vorhaben dieser Förderrichtlinie sowie mit weiteren FuE-Vorhaben und interessierten Institutionen, Beobachtung von Entwicklungen der nationalen und internationalen zivilen Sicherheitsforschung zur Identifizierung weiterer potenzieller Forschungsfragen,
- Qualität der Maßnahmen zum Wissenstransfer.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Das BMBF wählt die für eine Förderung geeigneten Projektideen (FuE-Vorhaben und Metaprojekt) aus und behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Das Auswahlergebnis wird der Koordinatorin oder dem Koordinator schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eine vollständige unterschriebene Druckfassung vorzulegen.
Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen. Ergänzend hat die Verbundkoordinatorin/der Verbundkoordinator eine Gesamtprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Gesamtprojektbeschreibung werden den Antragstellern durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Organisation der Zusammenarbeit im Vorhaben, Projektmanagement,
- Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorgaben und Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 13. März 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Sabine ten Hagen-Knauer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens; Kosten des Vorhabens; Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii, und vi und Buchstabe l AGVO):
i) Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
ii) Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
iii) Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
vi) Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Millionen Euro pro Studie;
l) Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV5 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO),
- industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b AGVO),
- experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO),
- Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO),
- (Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO sind:
Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Intensität nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstade d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 % und bei kleinen Unternehmen um 20 % erhöht werden.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen
5 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union