09.03.2020

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema Digital GreenTech – Umwelttechnik trifft Digitalisierung innerhalb des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig“, Bundesanzeiger vom 09.03.2020

Vom 2. März 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch die Verknüpfung digitaler Technologien mit Umwelttechnologien innovative, nachhaltige Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in den Anwendungsfeldern Wasserwirtschaft, nachhaltiges Landmanagement und Geotechnologie sowie Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft zu entwickeln. Sie trägt zur Umsetzung des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig“ bei und gliedert sich in die Rahmenstrategie FONA (Forschung für Nachhaltige Entwicklung) ein.

Die neuen Ansätze und Verfahren sollen zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Minderung von Umweltbelastungen in Deutschland und weltweit im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit beitragen. Damit wird das Erreichen folgender globaler Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen unterstützt: Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen (SDG6), Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (SDG8), Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG9), Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG11) und Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG12).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), wobei als Ausnahmeregelung nach den Maßgaben der De-minimis-Beihilferegelung eine Förderung von bis zu 100 % der Kosten in der Förderlinie Kurzprojekte (vgl. Nummer 2) möglich ist.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen und unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Artikel 4 der AGVO (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Nach dieser Förderrichtlinie können für die Förderlinie „Kurzprojekte“ (vgl. Nummer 2) staatliche Beihilfen als „De-minimis-Beihilfen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, in denen Experten für Umwelttechnik und Experten für Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Sensorik, Mikrotechnik, Robotik, KI) zusammenwirken, um integrierte Lösungen zu entwickeln. Diese sollen nachweisbar zu einer nachhaltigeren Nutzung von Wasser, Energie oder ­Rohstoffen bzw. zur Minderung von Umweltbelastungen in den Bereichen Wasser- und Kreislaufwirtschaft, Geo­technologien und Landmanagement führen. Völlig neuartige Ansätze sind besonders erwünscht.

Von den Projekten wird eine nachvollziehbare Beschreibung des Nachhaltigkeitspotentials anhand geeigneter Indikatoren erwartet.

Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte. Die Laufzeit der Forschungs- und Entwicklungsprojekte, im Nachfolgenden Langprojekte genannt, beträgt in der Regel zwei Jahre, in Ausnahmefällen drei Jahre.

In einer zusätzlichen Förderlinie können Kurzprojekte mit einer maximalen Laufzeit von sechs Monaten gefördert werden. Ziel dieser Kurzprojekte ist die Ausarbeitung eines Konzeptes und das Gewinnen von Partnern. Darauf aufbauend kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Langprojekt beantragt werden. Für die Kurzprojekte sind kreative Ideen und ungewöhnliche Ansätze ausdrücklich erwünscht.

Folgende inhaltliche Schwerpunkte können bearbeitet werden:

2.1 Daten intelligent nutzen

Die Nutzung großer Datenmengen von der Erfassung bis zur Auswertung ist Grundlage vieler digitaler Lösungen. Daraus ergeben sich zahlreiche Forschungs- und Anwendungsfelder wie Big-Data-Ansätze, Predictive Maintenance und die Nutzung neuer Datenquellen (intelligente Sensorik, Remote Sensing).

Mögliche Forschungs- und Entwicklungsrichtungen sind:

  • Nutzung von Umwelt- und Erdbeobachtungsdaten zur Steuerung und zum optimierten Einsatz von Umwelttechnologien,
  • Erfassung und Verarbeitung von Prozessdaten mittels innovativer Sensorik in der Wasserwirtschaft, Landnutzung sowie in den Bereichen Remanufacturing von Gebrauchtprodukten und Recycling,
  • Verarbeitung und kombinierte Nutzung vorhandener Datenbestände von Kommunen, Behörden und Unternehmen für Umweltschutzanwendungen,
  • neue, Fachgrenzen überschreitende Informations-, Monitoring- und Datenmanagementsysteme für die Stadt- und Raumentwicklung mit dem Ziel eines nachhaltigeren Boden-, Flächen- und Ressourcenmanagements.

2.2 Systeme vernetzen

Die Vernetzung, Kooperation und intelligente Regelung von (dynamischen) Systemen, z. B. in cyberphysischen Systemen oder die smarte Steuerung von Stoffströmen in Wertschöpfungsnetzen kann zu mehr Effizienz und zur ­Ressourcenschonung beitragen. Zugleich entsteht ein Bedarf danach, Transaktionen nachvollziehbar und sicher zu machen. Wichtig sind dabei auch die Infrastrukturen für den Datenaustausch, wie z. B. das Internet der Dinge und der automatisierte Datenaustausch, z. B. in der Maschine-zu-Maschine-Kommunikation.

Mögliche Forschungs- und Entwicklungsrichtungen sind:

  • unternehmensübergreifender Datenaustausch und gemeinsame Planungs- und Steuerungsinstrumente zur Optimierung von Ressourcen- und Energieeffizienz entlang der Wertschöpfungsnetze (z. B. Reverse Logistik, industrielle Symbiosen),
  • Einsatz digitaler Zwillinge zur Nachverfolgung und Steuerung von Materialflüssen in der Kreislaufwirtschaft oder zur optimierten Steuerung von Wassernetzen bzw. von Wasserreinigungs- oder -aufbereitungsprozessen.

2.3 Autonome Systeme schaffen

Autonome Systeme handeln selbstständig und können Menschen in zahlreichen Kontexten unterstützen, z. B. dort, wo es für den Menschen zu gefährlich ist. Für die Entwicklung autonomer Systeme bedarf es neben modernen Kommunikationstechnologien vor allem Methoden der Künstlichen Intelligenz (KI), wie etwa dem Maschinellen Lernen oder der Robotik.

Mögliche Forschungs- und Entwicklungsrichtungen sind:

  • intelligente Systeme zur Erfassung, Zuordnung und Nachverfolgung von Produkten und Komponenten oder Material- und Stoffströmen in der Kreislaufwirtschaft,
  • autonome Systeme zur Inspektion und Wartung von Anlagen und Infrastrukturen (z. B. Kanalnetze, Recyclinganlagen),
  • KI-Systeme zur intelligenten Steuerung von Umwelttechnologien in komplexen Umfeldern mit schwankenden Umgebungsbedingungen wie die Zusammensetzung von Abwasserströmen,
  • KI-Systeme zur Erfassung, Mustererkennung und Nachverfolgung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen, -konflikten sowie Strukturwandel, Urbanisierung und Stadt-Land-Beziehungen.

2.4 Digitale Interaktionen

Die Entwicklung und Anwendung ressourcenschonender Umwelttechnologien erfordert es, auch die An- und Einbindung von Menschen mit zu bedenken. Beispielhaft sind Benutzerschnittstellen, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden und digitale Geschäftsmodelle zu nennen. Als Technologien sind hier u. a. Apps, Virtual und Augmented Reality, Smart-Metering und Smart-Home-Anwendungen, E-Learning und Entscheidungsunterstützungssysteme relevant.

Mögliche Forschungs- und Entwicklungsrichtungen sind:

  • Fernwartung und -steuerung von Anlagen in der Recycling-, Abfall- oder Wasserwirtschaft,
  • neue digitale Geschäftsmodelle für den Einsatz und Betrieb von Umwelttechnologien,
  • Nutzung digitaler Zwillinge oder von Ansätzen der erweiterten und virtuellen Realität in der Prozesstechnik oder in Schulung und Weiterbildung.

Bei entsprechender Eignung des Vorhabens können projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert werden.

2.5 Wissenschaftliches Querschnittsprojekt

Die Fördermaßnahme soll durch ein wissenschaftliches Querschnittsprojekt begleitet werden, das wissenschaftliche und organisatorische Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele sind die übergreifende Analyse und Synthese der ­Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben. Hierdurch soll u. a. ein wissenschaftlich fundierter Beitrag der ­Fördermaßnahme zur Erprobung neuer Digital-Ansätze in Umwelttechnologien und deren Beitrag zu den Nach­haltigkeitszielen der Vereinten Nationen geleistet werden. Zum anderen sollen Transferaktivitäten erarbeitet werden. Dies schließt auch die öffentlichkeitswirksame Ergebnisverbreitung mit ein. Weiterhin soll das Begleitvorhaben die Forschungsvorhaben bei der Vernetzung und dem fachlichen Austausch unterstützen, beispielsweise durch geeignete Fach-Workshops und in der Regel jährliche Statusseminare. Für das Querschnittsvorhaben ist eine Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen.

Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst im Einzelnen u. a. folgende Aufgaben:

  • Vernetzung und Unterstützung der Verbundpartner durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel Fach-Workshops,
  • Transfer der Ergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen,
  • Verbreitung der Ergebnisse u. a. durch den Aufbau und die Pflege einer Internetseite,
  • Konzeption, Durchführung und Dokumentation von in der Regel jährlichen Statusseminaren,
  • Analyse und Synthese der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben auf übergeordneter Ebene, insbesondere Auswertungen zu Nachhaltigkeitsgewinnen durch Anwendung digitaler Lösungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind vorrangig in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz zu verwerten.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO auf Anforderung durch den Projektträger. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

In den Projekten sollen integrierte Lösungen mit Hilfe interdisziplinär zusammengesetzter Teams erarbeitet werden. Daher sollen Experten für Umwelttechnik und Experten für Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Sensorik, Mikrotechnik, Robotik, KI) zusammenwirken. Dies kann auch im Rahmen eines Unterauftrags erfolgen. Die Antragsteller sollen dabei übergreifende Problemlösungen arbeitsteilig und partnerschaftlich entwickeln. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung ist gewünscht. Als Kurzprojekte sind davon abweichend auch Einzelprojekte möglich.

Projektteilnehmer sind verpflichtet, begleitende und evaluierende Maßnahmen zu unterstützen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Förderschwerpunkts wird erwartet. Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Querschnittsprojekt voraus.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ sowie mit seinem Nachfolgeprogramm „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 Kurzprojekte

Für Kurzprojekte können Zuwendungen für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand oder Aufträge verwendet werden. Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 50 000 Euro pro Forschungsprojekt begrenzt (bei Verbundprojekten ist dies die Maximalfördersumme für den Verbund).

Für KMU sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten als Sonderregelung in dieser Förderbekanntmachung individuell bis zu 100 % (De-minimis) bis maximal 50 000 Euro förderfähig.

5.2 Langprojekte

Für Langprojekte können Zuwendungen für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“ (BNBest-BMBF-98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den ­Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden.

6.2 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit die Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit beauftragt:

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind erhältlich unter:

Telefon: +49 30/20 1 99-35 95
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internet: http://digitalgreentech.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formular abgerufen oder unmittelbar bei einem der oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag. Bewertungsstichtage für die Projektskizzen sind der 30. April 2020 und der 31. Oktober 2021. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Entsprechend der im Folgenden genannten Kriterien werden die eingereichten Projektideen bewertet und die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die zweite Verfahrensstufe vorzulegen.

Die im Rahmen der beiden Verfahrensstufen eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Aus der Vorlage der Projektskizzen oder eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Kurzprojekte

Die Kurzprojekte sollen ab Herbst 2020 ihre Arbeit aufnehmen.

7.2.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Für die Kurzprojekte besteht die begutachtungsfähige Projektskizze aus einem maximal dreiminütigen Video (mp4-Format, maximal 100 MB) zum geplanten Projekt. Darin sind Problemstellung und Ziel, Projektidee, Antragsteller und geplante Herangehensweise im Kurzprojekt darzustellen. Die Gestaltung und Form des Videos ist frei wählbar, so kann z. B. auch eine Präsentation mit begleitendem Audio als Video eingereicht werden. Die Einreichung der Videos erfolgt wie in „easy-Online“ beschrieben.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Relevanz der Problemstellung, Passfähigkeit zur Bekanntmachung, zu erwartender ökologischer Beitrag,

b) Innovationshöhe und Qualität der Projektidee,

c) Methodische Herangehensweise während des Kurzprojektes,

d) Umsetzbarkeit der Projektidee.

Das mittels „easy-Online“ generierte Projektblatt zur Skizze (inklusive des enthaltenen Verweises auf das Video) muss unverzüglich nach elektronischer Einreichung unverändert und vom Verbundkoordinator unterschrieben (für Einzelprojekte: vom Projektleiter) beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden.

7.2.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die förmlichen Förderanträge werden ebenfalls über „easy-Online“ erstellt ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden.

Mit dem Förderantrag ist eine kurze Vorhabenbeschreibung mit einzureichen, die die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung sowie den Verwertungsplan erläutert (etwa drei DIN-A4-Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen). Bei Anspruch auf De-minimis-Beihilfe muss außerdem eine De-minimis-Auskunft abgegeben werden.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung.

Entsprechend der genannten Kriterien wird nach Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.2 Langprojekte

7.2.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Für die Langprojekte sind schriftliche, begutachtungsfähige Projektskizzen von maximal zwölf DIN-A4-Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen) durch den Verbundkoordinator einzureichen. Die Gliederung für die Skizze ist der Vorlage zu entnehmen, die unter http://digitalgreentech.de/skizze herunterzuladen ist.

Die Skizzen sind in digitaler Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Projektskizzen sind so zu gestalten, dass sie selbsterklärend sind und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen.

Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das mittels „easy-Online“ generierte Projektblatt zur Skizze inklusive der Projektskizze unverzüglich nach elektronischer Einreichung unverändert und vom Verbundkoordinator unterschrieben beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekanntmachung,
  2. Problemrelevanz, wissenschaftliche Qualität und Originalität des Forschungsansatzes,
  3. Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts/der Projektidee,
  4. Qualifikation des Antragstellers bzw. des Konsortiums (Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner),
  5. Nachvollziehbarkeit des Beitrags zur Lösung aktueller ökologischer Herausforderung,
  6. Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans (erwartete Ergebnisse, Anwendungspotentiale und Umsetzungskonzept), Beiträge zur Ressourceneffizienz (Verstetigung, Umsetzung und Übertragbarkeit auf andere Standorte),
  7. Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

7.2.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die förmlichen Förderanträge werden ebenfalls über „easy-Online“ erstellt ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden.

Mit den Förderanträgen ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden.

In der Vorhabenbeschreibung sind insbesondere die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung,
  • Erfolgsaussichten der Verwertungsplanung.

Entsprechend der genannten Kriterien wird nach Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.3 Wissenschaftliches Querschnittsprojekt

7.2.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Skizzen für das wissenschaftliche Querschnittsprojekt (vgl. Nummer 2.5) werden nur zum ersten Bewertungsstichtag berücksichtigt. Bevorzugt sollen Einzel-, nicht Verbundprojekte beantragt werden. Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt analog zu den Langprojekten (vgl. Nummer 7.2.2.1).

Die Gliederung der Skizze ist wie folgt vorzunehmen:

1. Kurzbeschreibung des Antragstellers, inklusive Qualifikation und Motivation für das Vorhaben

2. Darstellung der geplanten Aktivitäten hinsichtlich Vernetzung und Unterstützung der Verbundpartner sowie Transfer

3. Darstellung der geplanten öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (Ergebnisverbreitung, Webseite) und Veranstaltungen (jährliche Statusseminare)

4. Darstellung der Ideen zur Planung von Analysen zu Nachhaltigkeitsgewinnen

5. Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln

Zur Bewertung und Prüfung der Skizzen werden die folgenden Kriterien herangezogen:

  1. Qualität des Konzepts für die Synthese, Aufbereitung, Vernetzung und Unterstützung der Verbundvorhaben sowie zur Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme,
  2. Profil, wissenschaftliche Exzellenz und Vorerfahrung der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner),
  3. Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Querschnittsprojekts,
  4. Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

7.2.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die Einreichung der förmlichen Förderanträge erfolgt wie für die Langprojekte beschrieben (Nummer 7.2.2.2).

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den in Nummer 7.2.3.1. für die Projektskizzen geltenden Beurteilungskriterien nach folgendem Kriterium geprüft und bewertet:

Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Angebot einer Begleitveranstaltung

Das BMBF beabsichtigt, nach Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie eine Informationsveranstaltung durchzuführen. Auf der Veranstaltung werden die Ziele dieser Fördermaßnahme vorgestellt, Einzelberatungen sowie eine Partnervermittlung angeboten und themenbezogene Workshops durchgeführt. Die Veranstaltung findet am 30. und 31. März 2020 in Leipzig statt. Nähere Informationen dazu sind im Internet unter folgendem Link zu finden: http://digitalgreentech.de

Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einreichung einer Projektskizze.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO bzw. der De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO und De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO oder die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue AGVO oder De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO oder der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. März 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 AGVO

1.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

1.2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a) Grundlagenforschung,

b) industrielle Forschung,

c) experimentelle Entwicklung,

d) Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

2 De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeine De-minimis-VO: 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2.2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation