04.03.2020 - 24.04.2020

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für die Forschung zur digitalen Hochschulbildung - Innovationen in der Hochschulbildung durch Künstliche Intelligenz und Big Data, Bundesanzeiger vom 04.03.2020

Vom 12. Februar 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Möglichkeiten und zu erzielenden Effekte des (unterstützenden) Einsatzes von Big Data und Künstlicher Intelligenz (KI) in der Hochschulbildung zu erforschen.

Zu diesem Ziel sollen Projekte gefördert werden, die unter Rückgriff auf bereits entwickelte Technologien und Beachtung von Ethik und Datenschutz

  • KI und Big Data als unterstützende Technologie von Lernen und Lehren in der Hochschule beforschen,
  • den Einsatz von KI und Big Data mit dem Ziel erforschen, dies in den Regelbetrieb der Hochschulbildung zu überführen,
  • die Anwendung von KI und Big Data disziplinspezifisch erforschen, um mit der Technologie Erkenntnisse für einzelne Studienfächer zu erzielen.

Big Data (im Sinne von großen und komplexen Datensätzen, die unterschiedliche Auswertungsverfahren verlangen, um hieraus Befunde zu generieren) und Künstliche Intelligenz (zum Beispiel im Sinne von wissensbasierten Systemen, Musteranalysen und -vorhersagen oder auch Robotik)1 stehen für neue Qualitäten digitaler Technologien, die in den vergangenen Jahren vermehrte Aufmerksamkeit in der Hochschulbildung erfahren. Diese gehen weit über traditionelle Konzepte von Informationsverarbeitung hinaus und lassen neue Anwendungsmöglichkeiten im gesamten Studienzyklus entstehen. Hierbei bergen KI- und Big-Data-Anwendungen das Potenzial, dass sie etwa eine individualisierte, an den Bedürfnissen der Lernenden orientierte Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ermöglichen können und Lehrende von Routineaufgaben entlasten. Dies eröffnet wiederum vielfältige Möglichkeiten für Innovationen in Didaktik und Methodik und der Organisation der Hochschulbildung, die bisher nur vereinzelt ausgeschöpft werden. Gerade auf theoretisch-konzeptioneller Ebene gibt es bereits zahlreiche Ansätze zum gewinnbringenden Einsatz von KI- und Big-Data-Anwendungen. Allerdings besteht eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten, die dem Einsatz von KI und Big Data zugesprochen werden, und der tatsächlichen Umsetzung in der Praxis der Hochschulbildung und der Erforschung von spezifischen Ge- und Misslingensbedingungen.

Ebenso liegen in der Nutzung von KI- und Big-Data-Anwendungen Potenziale, diese im Sinne wichtiger gesellschafts- und bildungspolitischer Ziele einzusetzen, beispielsweise zur Erhöhung der Studienerfolgsquote (durch individualisierte Beratungs- und Unterstützungsangebote, u. a. in der Propädeutik oder studienbegleitend) oder zur Steigerung der Chancengerechtigkeit von Zugangsmöglichkeiten zum Studium für Menschen mit Behinderungen (etwa bei Hör- und Sehbehinderungen).

Der Begriff der digitalen Hochschulbildung umfasst im Folgenden grundsätzlich immer den gesamten Digitalisierungsprozess unterschiedlicher Phasen der Hochschulbildung, vom initialen Bachelor- und Masterstudium – einschließlich Einführungs- und Brückenkursen – über Promotionsstudien bis hin zum lebenslangen Lernen bzw. der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen. Gegenstand der Förderung können Projekte sein, die einzelne disziplin- und fachbezogene Aspekte sowie einzelne Module oder ganze Studiengänge beforschen.

Für den Forschungsschwerpunkt „Digitale Hochschulbildung“ im Förderschwerpunkt „Wissenschafts- und Hochschulforschung“ ist die Veröffentlichung von insgesamt vier Förderrichtlinien vorgesehen, um die mit der Digitalisierung einhergehenden Potenziale zu identifizieren und nutzbar zu machen. Die Bekanntmachung vom 10. Februar 2016 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung „Wirksamkeit und Wirkungen aktueller Ansätze und Formate/Trends und neue Paradigmen in Didaktik und Technik“ (erste Förderrichtlinie) richtete sich an Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Systematisierung vorhandenen Wissens und der Generierung neuen Wissens über Wirkung und Wirksamkeit digitaler Bildungsformate im Hinblick auf wesentliche Qualitätsmerkmale der Hochschulbildung.

In einer zweiten Bekanntmachung vom 31. Juli 2017 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung „Innovationspotenziale Digitaler Hochschulbildung“ wurden anschließend Schwerpunktthemen adressiert, denen ein besonderes Innovationspotenzial im Wechselspiel zwischen Didaktik und Technik bei der Bewältigung der hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen sowie dem Aufbau von internationaler Forschungskompetenz zugeschrieben wurde.

In der dritten Förderlinie vom 16. Oktober 2018 „Disziplin- und fachbezogene Digitale Hochschulbildung“ standen prototypische, digitale Lehr- und Lernkonzepte innerhalb einzelner Disziplinen und Fächer im Fokus.

Die nun folgende vierte Förderlinie grenzt sich zu den vorangegangenen Förderlinien dadurch ab, dass sie explizit die praxisnahe Erforschung von KI und Big Data als Innovationstreiber der fachbezogenen digitalen Hochschulbildung fokussiert. Hiermit werden Förderinteressierte adressiert, die bereits Expertise mit den für die Forschungsprojekte notwendigen Technologien in den Bereichen von KI bzw. Big Data besitzen bzw. ausreichend interdisziplinär aufgestellt sind, um die Forschungsvorhaben unmittelbar durchführen zu können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die mit der Förderung angeregten Forschungsprojekte zielen auf die Erforschung der Möglichkeiten und zu erzielenden Effekte des (unterstützenden) Einsatzes von Big Data und KI2 in der Hochschulbildung. Des Weiteren überführen sie KI-/Big-Data-Anwendungen in konkrete Konzepte für die Lehrpraxis, die auch für einen breiten Nutzerinnen- und Nutzerkreis skalierbar sind.

In den Vorhaben sollen dabei bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen und Ziele aufgegriffen und integrativ in den Konzepten bearbeitet werden. Dazu zählen grundlegende Fragen wie:

  • Welche Potenziale bietet der Einsatz von KI- und Big-Data-Anwendungen für die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in der Hochschulbildung?
  • Was sind innovative Vorgehensweisen, mit denen KI- und Big-Data-basierte Anwendungen in der Breite der Hochschullandschaft implementiert werden können?
  • Mit welchen Ansätzen müssen KI- und Big-Data-Anwendungen entwickelt werden, um ethische Fragen bei KI-basierten Analysen und Auswertungen zu berücksichtigen, z. B. zur Vermeidung Algorithmen-bedingter Diskriminierung?
  • Wie müssen KI- und Big-Data-Anwendungen aussehen, die der Diversität von Studierenden gerecht werden und sie positiv nutzen, um erfolgreiches Lernen in diversen Zielgruppen zu ermöglichen?
  • Wie müssen KI- und Big-Data-Anwendungen gestaltet sein, damit sie datenschutzrechtliche Bedingungen bei KI-basierten Analysen und Auswertungen berücksichtigen und diese gegenüber den Datengebenden transparent darstellen?
  • Welche Formen der Datengewinnung und Datenspeicherung können genutzt werden, um einen für alle Hochschulen zugänglichen Pool von Daten aus dem Kontext der Hochschulbildung für KI- und Big-Data-Anwendungen zu generieren?
  • Wie müssen KI- und Big-Data-Anwendungen konzipiert sein, um auf andere Standorte und/oder andere Fachkulturen transferierbar zu sein?
  • Worin liegen die ethischen Grenzen von KI- und Big-Data-Anwendungen in der Hochschulbildung?

Forschungsprojekte können sich auch auf weitere gut begründete bildungs- und hochschulpolitische Fragen beziehen bzw. diese mit den oben genannten verknüpfen.

Im Folgenden werden Schwerpunktthemen benannt, zu denen Projektvorschläge im Rahmen dieser Förderlinie eingereicht werden sollen:

  • KI-gestützte Kursentwicklung bzw. Weiterentwicklung von Kursen:
    • Ansätze automatisierter bzw. KI-gestützter Kurs- und Modul(weiter)entwicklung auf Grundlage der Auswertung bestehender Methoden und Tools
    • Ansätze automatisierter bzw. KI-gestützter Empfehlungssysteme zur Kurs- und Modul(weiter)entwicklung auf Grundlage von wissenschaftlichen und/oder hochschulpolitischen Publikationen zur Curriculums-Entwicklung (fächerspezifisch oder fächerübergreifend)
  • Gestaltung von Lernumgebungen/Personalisierung:
    • Forschung zu KI-basierten Personal Learning Environments
    • Forschung zum KI-basierten Aufbau von kollaborativen Lehr- und Lernnetzwerken (personal learning networks) von Studierenden
  • Innovative Lernangebote und Lernsettings/Intelligente Assistenzsysteme:
    • Projekte, die eine KI-gestützte Lernprozessunterstützung innerhalb bestimmter Kurse oder Module ermöglichen
    • Projekte, die eine KI-gestützte Organisation des Studiums mit Hinweisen, Empfehlungen sowie Lernplanentwicklungen ermöglichen

Bei der Entwicklung der Lernangebote ist eine Zusammenarbeit von Hochschuldidaktik, Fachdidaktik sowie Fachwissenschaft grundsätzlich einzuplanen.

  • Ethik und Datenschutz:
    • Projekte, die ethische Fragen von daten- und KI-basierten Analysen in den Fokus stellen
    • Projekte, die sich der Vereinbarkeit von Datenschutz und KI widmen und innovative Lösungen für dieses Spannungsfeld bereitstellen
  • Synergien in der Nutzung von Daten in der Lehre/Akademischer Unterstützungsdienste:
    • Projekte, die sich damit beschäftigen, wie große Datenmengen unter Berücksichtigung von ethischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gesammelt und für die Lehre verfügbar gemacht werden können
    • Projekte, die sich mit Blick auf ihre KI- und Big-Data-Anwendungen damit beschäftigen, wie innovative Forschungsdaten optimal in die Lehre transferiert werden können
    • Projekte, die sich mit KI-gestützter Evaluation und deren Transfer in die Lehrpraxis beschäftigen
  • Open Topic:
    Weitere innovative Ideen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Kontext des Einsatzes von KI und Big Data in der Hochschulbildung, die sich keinem der bisher genannten Schwerpunkte zuordnen lassen, bei dem der Bezug zu den hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen unmittelbar hergestellt ist. Die Entscheidung für ein Open Topic, welches sich nicht den zuvor benannten Schwerpunktthemen zuordnen lässt, muss durch die Einreichenden explizit und nachvollziehbar begründet werden. Aus den Einreichungen, die dem Open Topic zugeordnet werden, wird nur ein Projekt zur Förderung ausgewählt.

Die einzusetzende Technik sollte sich an den gewählten (medien)pädagogischen oder (fach)didaktischen Ansätzen, hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen und Zielen, möglichen Lernzielen sowie den zu entwickelnden Konzepten orientieren. Es sollten jedoch weder Technik noch Tools neu erforscht oder neu entwickelt, sondern anwendungsbezogen weiterentwickelt werden. Eine Einbindung solcher Aspekte kann eine systemische Integration in (fach-)spezifische Hochschulstrukturen vorantreiben. Forschungsprojekte haben dabei die Möglichkeit, Hochschul-Governance-Aspekte in die Konzepte einzuplanen, wie z. B.:

  • Kooperationen zwischen zentralen Einrichtungen (z. B. Hochschuldidaktikzentren, eLearning-Zentren, technischen Einrichtungen) und fachbereichsspezifischen Strukturen (z. B. Institutsdirektorat/Fachbereichsleitung/Dekanat),
  • Kooperationen zwischen Fachwissenschaften und Fachdidaktiken,
  • Kooperationen zwischen verschiedenen Fachdidaktiken und allgemeiner Didaktik,
  • organisationsübergreifende Kooperationen zwischen Hochschulen,
  • Aufbau von Weiterbildungs- oder Beratungsstrukturen für Lehrende,
  • Anwendung und Integration bedarfsgerechter rechtlicher, insbesondere auch datenschutzrechtlicher Voraussetzungen für einen sinnvollen Gebrauch von KI- und Big-Data-Anwendungen,
  • Berücksichtigung datenethischer Aspekte, wie sie etwa in den Leitgedanken der Datenethikkommission formuliert werden3.

Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können weitere strategische und prozessspezifische Governance-Aspekte aufgreifen und diese bspw. mit den oben genannten kombinieren. Der Aufbau von infrastrukturellen Maßnahmen (z. B. Gebäuden, Räumen, technischer Grundausstattung oder Stammpersonal) kann in diesem Rahmen jedoch nicht gefördert werden.

Förderfähig sind in erster Linie entsprechend anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die theoretisch fundiert sind, ihre Forschungsfragen und ihr Konzept schlüssig herleiten, bei denen in innovativer Weise quantitative bzw. qualitative Verfahren oder Mixed-Methods-Designs zur Anwendung kommen und die einen plausiblen Entwicklungs- und Erprobungsplan der Konzepte vorlegen können.

In den Projektvorschlägen sind – gegebenenfalls quantifizierbare – Indikatoren für die Wirkung, Wirksamkeit und Transferierbarkeit der KI- und Big-Data-Anwendungen zu definieren und die Zielerreichung zu überprüfen. Auf dieser Basis sollen erfolgreich etablierte Ansätze für eine innovative Hochschulbildung und deren Voraussetzungen identifiziert sowie (gegebenenfalls fachgebunden) generalisierbare Aussagen abgeleitet werden.

  • Nicht möglich ist die Förderung reiner Evaluationen bestehender Programme oder Konzepte.
  • Nicht möglich ist die Förderung von Maßnahmen, die nicht dem engeren Bereich der unmittelbaren Durchführung von Forschungsprojekten zuzurechnen sind (z. B. singuläre Qualifizierungsmaßnahmen, Infrastruktur- und Investitionsmaßnahmen, technische Neuentwicklungen etc.).
  • Nicht möglich ist die Förderung von Maßnahmen, die sich schwerpunktmäßig mit Lehrinhalten zum Aufbau von KI- und Big-Data-Kompetenzen beschäftigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams verschiedener wissenschaftlicher Einrichtungen/Hochschulen bzw. Organisationen oder Unternehmen zusammen. Sofern für das Forschungsvorhaben Datenpooling notwendig ist, muss begründet dargestellt werden, wie dieses durch institutsinterne oder -externe Kooperation (z. B. durch Verbundvorhaben) realisiert werden kann.

Im Falle eines Verbundprojekts regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze unter „Notwendigkeit der Zuwendung“ kurz dargestellt werden.

Die Antragsteller verpflichten sich, im Rahmen des Projekts gewonnene Daten sowie prototypische Entwicklungen nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdaten­managements zu beachten. In diesem Zusammenhang sind die entsprechenden Hinweise in den FAQs (Fundstelle: https://www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html) zu beachten. Um eine Nachnutzung der prototypischen Entwicklungen für Dritte zugänglich zu machen, ist auf geeignete Nutzungsrechte (z. B. Open-Source-Plattformen oder Creative-Commons-Lizenzen) zurückzugreifen sowie eine entsprechende Dokumentation bereitzustellen. Der Transfer der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung. Hierzu zählt auch der Transfer der Forschungsergebnisse zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis. Über die eigenen wissenschaftlichen Verwertungsmaßnahmen hinaus ist es deswegen für Forschungsprojekte verpflichtend, an Veranstaltungen, Workshops oder ähnlichen Aktivitäten teilzunehmen, die vom Projektträger oder anderen Projekten förderschwerpunktübergreifend organisiert werden. Ebenso werden im Kontext der Förderlinie begleitende Maßnahmen durchgeführt, die sich auf strategisch-operativer Ebene mit ethischen/datenschutzrechtlichen Fragen bei KI-/Big-Data-Anwendungen befassen und diesbezüglich die Projekte beraten. Die Projekte sind ausdrücklich eingeladen, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Projekte können mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren (36 Monate) gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitale Hochschulbildung“
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: 0 30/31 00 78-5 24
www.vdivde-it.de
Ansprechpartner: Dr. Stephan Otto

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularchrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (Fundstelle easy).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 24. April 2020 Projektskizzen zu den intendierten Projekten in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter easy. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren).
  • Fördermaßnahme: Digitale Hochschulbildung.

Die postalische Version ist an folgende Adresse zu senden:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitale Hochschullehre“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Bei Verbundprojekten ist eine Skizze in Abstimmung aller Beteiligten durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:

  • Beschreibung des Vorhabens (Teil A und Teil B) inklusive Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm. Die Formatvorgaben sind einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Formatvorgaben führt grundsätzlich zum formalen Ausschluss der Skizze.
  • Anhang zur Skizze.
  • Die Projektskizze darf 12 Seiten (einschließlich Anhang) nicht überschreiten. Ein Überschreiten der Seitenanzahl führt ebenfalls zum formalen Ausschluss der Skizze.

Die Beschreibung des skizzierten Vorhabens muss folgende Punkte beinhalten:

Teil A:

  • Kurzbeschreibung (maximal 250 Wörter) inklusive Schlüsselwörter (maximal sieben) Ihres Forschungsvorhabens,
  • Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand,
  • Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen, insbesondere des gewählten Schwerpunkts der Förderbekanntmachung,
  • explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen,
  • Beschreibung des methodischen Vorgehens und gegebenenfalls der interdisziplinären Zusammenarbeit,
  • Planungen zur wissenschaftlichen Verwertung und zum Transfer der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit,
  • perspektivischer Umsetzungsplan zur Überführung der Forschungsergebnisse in den Regelbetrieb.

Teil B:

  • Skizzierung des Arbeitsprogramms mit grober zeitlicher Planung und bei Verbundprojekten Überblick über die Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Verbundpartner für die Projektlaufzeit,
  • tabellarische, grobe Finanzierungsübersicht zu geplanten Personal-, Sach- und Reisemitteln und gegebenenfalls geplanten Auftragsvergaben für die Projektlaufzeit,
  • Skizzierung der Regelungen zur Zusammenarbeit der Verbünde.

Anhang:

  • Darstellung der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, d. h. Kurzdarstellung der beteiligten Projektleiterinnen und Projektleiter mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten.

Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Passung des Vorhabens zu den Zielen und Schwerpunkten der Förderlinie,
  • Kompetenz der Einreichenden insbesondere im Themenfeld KI/Big Data,
  • Qualität der theoretischen Fundierung und Problemorientierung der Projektidee,
  • Originalität und Relevanz der Projektidee im Hinblick auf hochschul- und bildungspolitische Herausforderungen (Potenziale und Effekte von KI- und Big-Data-Anwendungen in der Hochschulbildung),
  • Darstellung des Konzepts zur kooperativen Zusammenarbeit (z. B. zwischen Hochschuldidaktik, Fachdidaktik, Fachwissenschaft und Informatik),
  • Angemessenheit und Umsetzbarkeit des skizzierten Arbeitsprogramms,
  • Angemessenheit und Umsetzbarkeit des Transferkonzepts,
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans.

Entsprechend der genannten Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen von einem Gutachtergremium bewertet. Das BMBF trifft auf dieser Grundlage eine Auswahl. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.

Der Termin zur Vorlage des förmlichen Förderantrags wird den Verfassern mit der Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt. Der Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorhabenbeschreibungen für Projekte sind wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Projekts (bei Verbundprojekten: Name des Verbundprojekts und Titel der Teilvorhaben der Antragsteller),
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen; bei Verbundprojekten zusätzlich Benennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten,
  • geplante Laufzeit,
  • Beschreibung des Vorhabens (Teil A und Teil B) – maximal 30 DIN-A4-Seiten inklusive Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm. Die Formatvorgaben sind einzuhalten,
  • Anhang (keine Seitenbegrenzung).

Die Beschreibung des Vorhabens – bzw. der Teilvorhaben bei Verbundprojekten – für den Antrag muss folgende Punkte beinhalten:

Teil A (entspricht in der Regel Teil A der Skizze):

  • Kurzbeschreibung (maximal 250 Wörter) inklusive Schlüsselwörter (maximal sieben) Ihres Forschungsvorhabens,
  • Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand,
  • Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen, insbesondere des gewählten Schwerpunkts der Förderbekanntmachung (Innovationen in der Lehre durch KI und Big Data),
  • Darstellung der Forschungsfragen,
  • Beschreibung des methodischen Vorgehens und gegebenenfalls der interdisziplinären Zusammenarbeit,
  • Planungen zur wissenschaftlichen Verwertung und zum Transfer der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit,
  • perspektivischer Umsetzungsplan zur Überführung der Forschungsergebnisse in den Regelbetrieb.

Teil B (ausführlichere Darstellung als in Teil B der Skizze):

  • ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den Antragsteller),
  • Konzept zum Forschungsdatenmanagement inklusive Darstellungen zur Datenarchivierung und -bereitstellung sowie zur Bereitstellung der prototypisch entwickelten Anwendungen innerhalb der Fachkonzepte auch nach Projekt­ende (bei Verbundprojekten auf Teilvorhabenebene),
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Erläuterungen zur Berücksichtigung eventueller Auflagen des Gutachtergremiums.

In den Anhang zu nehmen sind:

  • Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution (maximal 1 Seite) im Forschungsfeld mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten,
  • Darstellung der Qualifikationen der geplanten Projektmitarbeiterinnen/Projektmitarbeiter, sofern das Personal bekannt ist; Darstellung der Qualifikationsprofile, sofern das Personal noch nicht bekannt ist,
  • Erläuterungen und Vorlage einer Kalkulationsgrundlage zu geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen sowie gegebenenfalls zu geplanten Sach-, Verwaltungs- und Investitionsausgaben.

Bei Verbundprojekten legt die Verbundkoordination zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor, welche den Teil A sowie die Angaben zu Teil B auf Verbundebene enthält. Die Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts entspricht in der Regel der in Verfahrensstufe „Skizzeneinreichung“ eingereichten Skizze.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der Auflagen des Gutachtergremiums,
  • Angemessenheit der Arbeitsplanung,
  • Schlüssigkeit des Konzepts zum Forschungsdatenmanagement.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember

2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 12. Februar 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dirk Meinunger

Anlage

beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI6-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
    • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
    • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
    • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
    • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR7-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Für einen aktuellen Überblick über das Themenfeld KI in der Hochschulbildung vgl. Zawacki-Richter, O. et al. (2019): Systematic review of research on artificial intelligence applications in higher education–where are the educators? In: International Journal of Educational Technology in Higher Education 16 (1), 39.
2 - Hierbei adressiert die Förderung grundsätzlich die gesamte Bandbreite von KI-Anwendungen, also sowohl langjährig bewährte KI-Verfahren (z. B. Expertensysteme) aber auch derzeit in Weiterentwicklung befindliche Verfahren (z. B. Machine Learning, neuronale Netze).
3 - https://www.bmi.bund.de/DE/themen/it-und-digitalpolitik/datenethikkommission/arbeitsergebnisse-der-dek/arbeitsergebnisse-der-dek-node.html
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum