Die Richtlinien für Zuwendungen für den Aufbau deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine vom 5. November 2019 (BAnz AT 02.12.2019 B5) werden wie folgt geändert:
In der Nummer 7.2.1 wird das Datum „15. März 2020“ durch das Datum „15. April 2020“ ersetzt.
In der Nummer 8 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:
Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2022 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2022 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 5. Dezember 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. Kieffer