Innovationen sind treibende Kräfte des Wohlstands und tragen zu einer hohen Lebensqualität in Deutschland bei. Die Voraussetzungen für erfolgreiche Innovationsprozesse sind allerdings regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine spezifische, themenoffene Innovationsförderung für strukturschwache Regionen um. Ziel ist es, die regional vorhandenen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationspotenziale zu unterstützen und für einen nachhaltigen Strukturwandel nutzbar zu machen. Durch eine gezielte Stärkung von Innovationsökosystemen in strukturschwachen Regionen können sich langfristig auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven verbessern. Damit leistet „Innovation & Strukturwandel“ als Bestandteil des BMBF-Konzepts für strukturschwache Regionen, „Chancen.Regionen“, einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland. Es dient zugleich der Umsetzung der Ziele aus der Hightech-Strategie 2025, mit der die Bundesregierung die großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland angeht.
Mit der vorliegenden Richtlinie wird der Start einer zweiten Förderrunde des Programms „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“ bekannt gegeben. Nach einer ersten Pilotrunde im Jahr 2017, die auf Ostdeutschland begrenzt war, richtet sich die zweite Auswahlrunde nun an alle strukturschwachen Regionen in Deutschland1. Zeitgleich mit „WIR!“ werden zwei weitere Maßnahmen derselben Programmfamilie veröffentlicht, die sich hinsichtlich Zielstellung, Fördergegenstand und Kriterien voneinander unterscheiden. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung über das gesamte Förderangebot zu informieren.2
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit dem Förderprogramm „WIR!“ verfolgt das BMBF das Ziel, neue Impulse in strukturschwachen Regionen zu setzen, die zur Stärkung der regionalen Innovationsfähigkeit beitragen und langfristig auch Perspektiven für Wertschöpfung und Beschäftigung schaffen. Dabei stehen vor allem Regionen im Fokus, die nicht zu den vergleichsweise gut entwickelten Wirtschaftszentren gehören und noch kein sichtbares Innovationsprofil entwickelt haben. Dazu zählen der ländliche Raum und die Berg- und Küstenregionen genauso wie viele Mittel- und Oberzentren sowie die altindustriellen Ballungsräume, deren jüngere Entwicklung von Strukturbrüchen gekennzeichnet ist. „WIR!“ richtet sich auch an die strukturschwachen Braunkohleregionen, für die der Ausstieg aus der Kohleverstromung mit Herausforderungen im Strukturwandel verbunden sein wird.
Auch diese Regionen jenseits der bestehenden Innovationszentren bergen zum Teil erhebliche Innovationspotenziale, die für einen nachhaltigen regionalen Strukturwandel aktiviert werden können. Um dies zu erreichen, bedarf es integrierter, strategischer Ansätze, die Forschung, Entwicklung und Innovation in den Mittelpunkt stellen und deren positive Einflüsse auf Wirtschaftskraft und Lebensqualität zur Geltung bringen. Dabei ist es wichtig, dass die bereits vorhandenen Kompetenzen der Region angemessen berücksichtigt und weiterentwickelt werden, damit auf der Grundlage bestehender Stärken neue Innovationspfade erschlossen werden können. Nicht weniger bedeutsam ist es, dass der Wandel von einer breiten Basis getragen wird und auf dem Engagement und der aktiven Mitarbeit einer großen Bandbreite regionaler Akteure fußt. Dazu gehören neben Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch innovationsunerfahrene Akteure aus der Zivilgesellschaft und der öffentlichen Verwaltung, die gestaltend in den regionalen Entwicklungsprozess einbezogen werden müssen.
Hier setzt das Förderprogramm „WIR!“ an. Es soll die Formierung breiter regionaler Bündnisse anregen, die sich der Herausforderung stellen, einen innovationsbasierten Strukturwandel in ihren Regionen voranzutreiben. Es fördert diese Bündnisse bei der Erarbeitung regionaler strategischer Innovationskonzepte und bietet den besten von ihnen die Möglichkeit, ihre zukunftsweisenden Ideen anschließend in die Realität umzusetzen.
Entsprechend erfolgt die Förderung im Rahmen von „WIR!“ in zwei Phasen: Für eine neunmonatige „Konzeptphase“ werden ca. 40 Bündnisse auf Grundlage von Skizzen ausgewählt. Diese Bündnisse werden darin gefördert, ein strategisch orientiertes Innovationskonzept („WIR!“-Konzept) für ihre jeweilige Region zu erarbeiten, ihre Partnerstruktur weiter auszubauen und die Organisationsstruktur des Bündnisses zu etablieren. Nach Abschluss der Konzeptphase werden aus diesem Kreis ca. 25 Bündnisse mit besonders vielversprechenden „WIR!“-Konzepten ausgewählt. Diese können in einer gut sechsjährigen „Umsetzungsphase“ relevante Vorhaben durchführen, die sich aus ihrer Bündnisstrategie ableiten. Parallel dazu erhalten sie eine Förderung für das Management des Bündnisses und die weitere kontinuierliche Strategiearbeit.
Die „WIR!“-Konzepte sollen sich auf Innovationsfelder beziehen, die von den Bündnissen selbst definiert werden und von besonderer Bedeutung für einen innovationsbasierten Strukturwandel in der jeweiligen Region sind. Dies sind in der Regel Bereiche, in denen die Region bereits über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische oder gesellschaftliche Kompetenzen verfügt und die zudem ein hohes Innovationspotenzial aufweisen. Aus diesem Grund ist die Förderung im Programm „WIR!“ themenoffen angelegt, wobei die Themen in den Innovationsfeldern der Zukunft liegen und auch zu Lösungen für globale Herausforderungen, wie sie beispielsweise in den Nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen formuliert sind, beitragen sollen. Dabei wird ein weiter Innovationsbegriff zugrunde gelegt, der sowohl technologische, organisatorische, Produkt-, Dienstleistungs- und Geschäftsmodellinnovationen als auch soziale Innovationen umfasst.
Damit ein regionaler Strukturwandel gelingt, müssen wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Perspektiven von vornherein zusammen gedacht und relevante Ansätze in den Regionen in einer kohärenten Strategie zusammengeführt werden. Wichtige Elemente sind, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft in der Region zu verbessern und die Innovationsfähigkeit regionaler Unternehmen – insbesondere kleiner und mittlerer sowie junger Unternehmen – zu stärken. Aspekte der Qualifizierung und Gewinnung von Nachwuchskräften für Wirtschaft und Wissenschaft können einbezogen werden, wenn dies von besonderer Relevanz für das jeweilige Innovationsfeld ist.
Die „WIR!“-Konzepte sollen durch breit aufgestellte regionale Bündnisse entwickelt und getragen werden, die interdisziplinär und branchenübergreifend aufgestellt sind. Es sollen neue Kooperationsbeziehungen zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Vereinen, Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen angeregt werden. Die Bündnisse können und sollen sich im Verlauf der Förderung dynamisch entwickeln, was zwingend auch eine Offenheit für neue Partner und Innovationsideen erfordert. Dies soll durch passende Formate und Methoden des Innovations- und Kooperationsmanagements unterstützt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie können Förderungen als staatliche Beihilfe nach Artikel 18 sowie 25 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt werden. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Nach dieser Förderrichtlinie können Förderungen auch als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt werden (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Wie in Nummer 1.1 beschrieben, gliedert sich die Förderung im Rahmen von „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“ in eine „Konzeptphase“ und eine „Umsetzungsphase“.
2.1 Konzeptphase
In der Konzeptphase erarbeiten ca. 40 im Wettbewerb (zum Verfahren siehe Nummer 7.2.1) ausgewählte Bündnisse in einem Zeitraum von neun Monaten regionale Innovationskonzepte („WIR!“-Konzepte), mit denen die unter Nummer 1 genannten förderpolitischen Ziele adressiert werden.
Die Schwerpunkte der Arbeiten liegen dabei auf der Analyse der Potenziale und der Hemmnisse des gewählten Innovationsfelds und auf der Erarbeitung von Strategien, wie das regionale Innovationsökosystem durch Forschung, Entwicklung und Innovation gestärkt werden kann. Die Konzeptphase soll auch dazu dienen, weitere Partner zu gewinnen, um die Basis des Bündnisses zu verbreitern sowie die Organisation und das Management der zukünftigen Zusammenarbeit im Bündnis vorzubereiten.
Die Konzeptphase soll mit hoher organisatorischer und methodischer Expertise durchgeführt werden, damit eine intensive Beteiligung aller Bündnispartner und eine umfassende Bearbeitung des gewählten Innovationsfelds sichergestellt ist. Hierfür ist ausgewiesene Expertise, z. B. aus dem Bereich der Strategie- und Innovationsberatung, einzubeziehen.
In der Konzeptphase können Aktivitäten aus den folgenden Bereichen gefördert werden:
- Entwicklung einer Strategie zur Weiterentwicklung des Innovationsfelds und zur Stärkung des regionalen Innovationsökosystems in der „WIR!“-Region;
- Durchführung von Veranstaltungen oder Workshops, z.B. zur Gewinnung neuer Partner oder zur gemeinsamen Arbeit am Innovationskonzept;
- Erwerb oder Erarbeitung von unternehmensübergreifenden Potenzial- und Marktstudien;
- Entwicklung eines für das Bündnis besonders geeigneten Organisations- und Managementmodells sowie von Prozessen des Innovationsmanagements;
- Nutzung von Management- und Innovationsdienstleistungen (Coaching).
Die Förderung erfolgt konzentriert in einem Vorhaben (Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mit maximal drei Zuwendungsempfängern), das durch einzelne Partner stellvertretend für das Bündnis als Ganzes beantragt wird.
2.2 Umsetzungsphase
Im Anschluss an die Konzeptphase erhalten ca. 25 Bündnisse die Chance, ihr „WIR!“-Konzept umzusetzen. Dazu dient die gut sechsjährige Umsetzungsphase. In dieser Phase können die Partner des jeweiligen Bündnisses in wechselnden Konstellationen Vorhaben durchführen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie förderfähig sind und die zum Erreichen der förderpolitischen Ziele beitragen. Darüber hinaus werden der Aufbau und die Unterhaltung eines Innovationsmanagements sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung der Bündnisstrategie gefördert.
In der Umsetzungsphase können Aktivitäten aus den folgenden Bereichen als Einzel- oder Verbundvorhaben gefördert werden:
- Forschung und Entwicklung (FuE) in ingenieur- und naturwissenschaftlichen, aber auch in sozial-, wirtschafts- und geisteswissenschaftlichen Themenfeldern im Innovationsfeld des Bündnisses;
- Instrumente und Ausrüstungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben oder Qualifizierungsmaßnahmen des Bündnisses notwendig sind, auch Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen;
- Aufbau und Unterhaltung eines Innovationsmanagements des Bündnisses;
- Weiterentwicklung der Strategie (des „WIR!“-Konzepts) und Gewinnung weiterer Partner; einschließlich der Nutzung von Innovationsdienstleistungen;
- Entwicklung von Organisations- und Prozessinnovationen;
- Ausbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung von Fach- und Führungskräften;
- Gewinnung von Fach- und Führungskräften; Personalaustausch zwischen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU3), Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals und
- nationales und internationales Kompetenzmarketing sowie professionelle Öffentlichkeitsarbeit des Bündnisses insgesamt.
2.3 Wissenschaftliche Begleitvorhaben
Die Förderung wissenschaftlicher Begleitvorhaben zur Bearbeitung übergreifender Fragestellungen, die im Zusammenhang mit den Förderzielen des Programms stehen, ist möglich. Die Vorhaben sollen zu einem Erkenntnisgewinn in Bezug auf regionale Innovationssysteme bzw. -prozesse in strukturschwachen Regionen führen und die Ergebnisse auch in die förderpolitische Diskussion eingebracht werden. Der Zuwendungsgeber wird über Projektvorschläge nach eigener Maßgabe entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung der Umsetzung besteht nicht. Es wird empfohlen, zur Abstimmung im Vorfeld Kontakt zum Projektträger aufzunehmen.
3 Zuwendungsempfänger
Dieser Abschnitt beschreibt die für Zuwendungsempfänger geltenden Regelungen. Voraussetzung für eine Zuwendung ist dabei die Mitwirkung in einem „WIR!“-Bündnis, das für die Konzept- bzw. Umsetzungsphase ausgewählt wurde. Nähere Informationen hierzu werden in Nummer 4 bzw. Nummer 7 bereitgestellt.
Die Erstellung und Umsetzung eines „WIR!“-Konzepts erfordert das Zusammenwirken unterschiedlicher Innovationsträger und Akteure, zum Beispiel aus dem Bildungs-, Forschungs- und Dienstleistungsbereich, der öffentlichen Verwaltung und zivilgesellschaftlichen Organisationen, und insbesondere aus der Wirtschaft.
Antragsberechtigt sind folglich Hochschulen und außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (bei Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (z. B. bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Die Beteiligung von Start-ups und KMU ist ausdrücklich erwünscht. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)]): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen von „WIR!“ ist die Formierung eines regionalen Bündnisses in einer strukturschwachen Region, das sich einem Innovationsfeld mit besonderer Bedeutung für den regionalen Strukturwandel zuwendet.
Die geografische Lage und Ausdehnung der Region („WIR!“-Region) wird von den Akteuren des Bündnisses selbst definiert. Die Abgrenzung muss sich plausibel aus den wirtschaftlichen, technologischen und wissenschaftlichen Strukturen sowie den spezifischen Kompetenzen in der Region ableiten, die sich auch in den funktionalen und inhaltlichen Verbindungen der Akteure widerspiegeln. Mitunter können auch historische oder soziokulturelle Faktoren bei der Definition der „WIR!“-Region eine Rolle spielen. Es wird davon ausgegangen, dass die „WIR!“-Region nur in Ausnahmefällen deckungsgleich mit Gebietskörperschaften ist und in der Regel mehrere Landkreise bzw. Städte einschließt. Bundesländer sind keine Regionen im Sinne von „WIR!“.
Mit Blick auf die in Nummer 1.1 dargestellten Ziele muss die „WIR!“-Region in ihrer Gesamtheit eindeutig von Strukturschwäche gekennzeichnet sein. Jedoch können – inhaltlich begründet – auch nicht strukturschwache Gebiete einbezogen werden. Zur Bestimmung der strukturschwachen Regionen wird die Fördergebietskulisse der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) zugrunde gelegt.5
Die „WIR!“-Region sollte möglichst noch kein sichtbares Innovationsprofil aufweisen. Andernfalls muss sich die Strategie des Bündnisses deutlich von der bisherigen Entwicklungsrichtung abheben. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass bestehende Innovationsfelder auf neuartige Weise miteinander verknüpft oder bisher nicht genutzte Innovationspfade erschlossen werden.
Alle Zuwendungsempfänger müssen dem „WIR!“-Bündnis angehören. Für überregionale Akteure, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung keine Niederlassung oder Betriebsstätte in der „WIR!“-Region haben, soll spätestens bei der Einreichung formaler Förderanträge aufgezeigt werden, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Innovationsökosystems und des innovationsbasierten Strukturwandels in der „WIR!“-Region beiträgt.
Die Einbindung von Fach- und Managementkompetenzen von außerhalb der Region zur Schließung strategischer Lücken in der Innovationskette oder auch, um Lock-In-Effekten vorzubeugen, ist ausdrücklich vorgesehen.
Vorhaben können in der Regel einzeln oder im Verbund mit anderen Akteuren desselben „WIR!“-Bündnisses durchgeführt werden. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
Darüber hinaus gelten in der Konzept- und Umsetzungsphase die folgenden spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen:
4.1 Konzeptphase
In der Konzeptphase ist ein Einzelvorhaben oder ein Verbundvorhaben mit maximal drei Zuwendungsempfängern vorgesehen. Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Großunternehmen können nicht als alleinige Zuwendungsempfänger in der Konzeptphase fungieren, sodass in diesen Fällen immer ein Verbundvorhaben mit einem oder zwei anderen Bündnispartnern durchzuführen ist.
4.2 Umsetzungsphase
In der Umsetzungsphase ist ein größerer Kreis an Zuwendungsempfängern nicht nur möglich, sondern wird mit Blick auf die Zielrichtung des Programms auch vorausgesetzt. Während der Laufzeit der Umsetzungsphase haben die Bündnisse fortwährend die Möglichkeit, Förderanträge für Vorhaben einzureichen, die sich in die Strategie des Bündnisses einfügen, wobei ein wechselnder Kreis an Bündnisakteuren als Zuwendungsempfänger in Einzel- oder Verbundvorhaben auftritt. Es können grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden, die im Laufe der Umsetzungsphase von den Bündnissen vorgeschlagen und durch den vom Bündnis eingesetzten Beirat empfohlen werden. Davon ausgenommen sind bis zu drei prioritäre Vorhaben, die bereits im Rahmen des Auswahl- und Beurteilungsprozesses für die Umsetzungsphase positiv begutachtet und freigegeben werden. Weitere Hinweise hierzu finden sich in Nummer 7.2.4.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Im Rahmen dieser Richtlinie werden Zuwendungen grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Darüber hinaus gelten in der Konzept- und Umsetzungsphase folgende, spezifische Regelungen zur Zuwendung:
5.1 Konzeptphase
Für die Konzeptphase können in jedem Bündnis ein Einzelvorhaben oder ein Verbundvorhaben mit maximal drei Zuwendungsempfängern mit einer Fördersumme von in der Summe bis zu 250 000 Euro und einer Laufzeit von nicht mehr als neun Monaten (siehe Nummer 7.2.2) zur Ausarbeitung des „WIR!“-Konzepts beantragt werden. Diese Vorhaben können mit bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten gefördert werden.
5.2 Umsetzungsphase
Die Umsetzungsphase soll sich über einen Zeitraum von gut sechs Jahren bis Ende 2027 erstrecken (siehe Nummer 7.2.4). In dieser Zeit können die ausgewählten Bündnisse Fördermittel für Vorhaben mit einer Laufzeit von jeweils höchstens drei Jahren für Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung ihrer „WIR!“-Konzepte erhalten.
Die Bemessung der Fördersumme für jedes ausgewählte Bündnis richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf zur Adressierung des jeweiligen Innovationsfelds und der Möglichkeit, auch andere Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung der „WIR!“-Konzepte in Anspruch zu nehmen. In den ersten beiden Jahren der Umsetzungsphase werden den ausgewählten Bündnissen auf individueller Basis bis maximal 8 Millionen Euro zugeteilt, die für Vorhaben gebunden werden können. Über die Bereitstellung weiterer Fördermittel für die Bündnisse wird nach einer Zwischenbegutachtung, die im dritten Jahr der Umsetzungsphase stattfindet, entschieden (siehe Nummer 7.2.5).
Für Vorhaben zum Erwerb oder zum Aufbau von Instrumenten und Ausrüstungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben des Bündnisses notwendig sind, sollen über die gesamte Umsetzungsphase hinweg höchstens 2 Millionen Euro Fördermittel beansprucht werden.
Für Vorhaben zur Weiterführung strategischer Arbeiten, zum Aufbau eines Innovationsmanagements sowie zur Umsetzung des Innovationsmanagements stehen über die Umsetzungsphase insgesamt höchstens 15 % der Gesamtzuwendungssumme zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind Ausgaben/Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids für Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
6.2 Erfolgskontrolle/Evaluation
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Zudem wird die Mitarbeit an innovationsunterstützenden Maßnahmen des BMBF mit über das Projekt hinausgehender umfassender Öffentlichkeitswirksamkeit erwartet.
Die Zuwendungsempfänger sind ebenfalls verpflichtet, an gegebenenfalls stattfindenden Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch mit anderen Bündnissen mitzuwirken.
6.3 Open Access-Klausel
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI – GTI2
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Thomas Reimann
Telefon: 0 30/2 01 99-4 04
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Beim Projektträger sind weitere Informationen zum Programm „WIR!“ erhältlich. Für den Verlauf der gesamten Maßnahme wird zudem gebeten, vor dem Einreichen von Skizzen und Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der nachfolgenden Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Ergänzend zur Richtlinie werden für die Skizzenerstellung und für die Konzepterstellung Handreichungen zur Verfügung gestellt.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Organisation des Verfahrens
Das wettbewerbliche Antrags- und Auswahlverfahren ist mehrstufig ausgelegt. Die Förderung erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Phasen. Auf Basis eingereichter Skizzen werden ca. 40 regionale Initiativen ausgewählt, die eine Förderung in der Konzeptphase erhalten. Die in dieser Phase erarbeiteten „WIR!“-Konzepte bilden die Grundlage zur Auswahl von ca. 25 Bündnissen, die eine Förderung für die bis Ende 2027 angelegte Umsetzungsphase erhalten. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren wird in Nummer 7.2.1 bzw. Nummer 7.2.3 erläutert.
Die Teilnahme an der Konzept- bzw. Umsetzungsphase ersetzt nicht die Vorlage formaler Zuwendungsanträge für die durchzuführenden Vorhaben. Sie ist vielmehr die Voraussetzung dafür, dass die Mitglieder des ausgewählten Bündnisses Zuwendungen beantragen können. Diese Antragstellung wird in Nummer 7.2.2 bzw. Nummer 7.2.4 beschrieben.
7.2.1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Konzeptphase
In der ersten Verfahrensstufe werden dem vom BMBF beauftragten Projektträger bis zum 1. Februar 2020 Skizzen in deutscher Sprache im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (plus Anhang), 1,5-zeilig, Schriftgrad 12, in elektronischer Form vorgelegt. Damit die Skizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich innerhalb einer Woche unterschrieben in Papierform (fünffache Ausfertigung, davon ein ungebundenes, kopierfähiges Exemplar) eingereicht werden. Skizzen, die nach dem 1. Februar 2020 eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der federführende Einreicher der Skizze muss in der definierten „WIR!“-Region eine Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. eine sonstige Einrichtung haben, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (u. a. Hochschule oder Forschungseinrichtung).
Da „WIR!“ auf die Formierung breit aufgestellter Bündnisse mit engagierten regionalen Bündnispartnern abzielt, ist eine alleinige Einreichung durch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Großunternehmen ausgeschlossen, d. h. die Skizze muss in diesem Fall gemeinsam mit mindestens einem weiteren Partner eingereicht werden.
Die Skizze sollte folgende Punkte umfassen; ein Leitfaden wird zur Verfügung gestellt:
- Die Region sollte abgegrenzt, das Innovationsfeld abgesteckt und dessen Bedeutung für den regionalen Strukturwandel plausibel begründet werden.
- Die Zielsetzung ist in Grundzügen darzustellen: Innovationspotenziale und Entwicklungsziele, innovatorische Hemmnisse, geeignete Lösungsansätze sowie vorgesehene Akteurskonstellation.
- Es ist darzulegen, wie der Prozess zur Entwicklung des „WIR!“-Konzepts gestaltet werden soll und welche Methoden hierfür eingesetzt werden sollen.
- Das Einzel- oder Verbundvorhaben (siehe Nummer 5.1) zur Organisation und Gestaltung der Konzeptphase soll bereits umrissen werden; geeignete mögliche Antragsteller und veranschlagte Fördersummen sind dabei zu benennen.
- Eine vorläufige Abschätzung der Fördermittel, die für die Umsetzung des „WIR!“-Konzepts benötigt werden, ist vorzulegen (siehe Nummer 5), möglichst aufgeschlüsselt nach den in Nummer 2.2 genannten Arten von Vorhaben (FuE-Vorhaben, Geräteinvestitionen, Strategieentwicklung, Innovationsmanagement, …); weitere Finanzierungsmöglichkeiten sollen ebenfalls genannt werden.
- Es ist in geeigneter Weise darzulegen, durch welche Akteure die Einreichung der Projektskizze unterstützt wird (entsprechende Unterstützungsschreiben sind als Beleg in den Anhang aufzunehmen).
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für die Beurteilung ihrer Skizze von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Plausibilität der Darstellung des Profils der „WIR!“-Region hinsichtlich räumlicher Abgrenzung, vorhandener Innovationspotenziale und Kompetenzen;
- Erkennbarkeit einer angemessenen Innovationshöhe; wirtschaftliche, wissenschaftliche bzw. gesellschaftliche Aktualität des Innovationsfelds;
- Relevanz des adressierten Innovationsfelds und der formulierten Zielstellung für den regionalen Strukturwandel in dieser Region;
- Eignung und Kohärenz der skizzierten Strategie und der Lösungsansätze vor dem Hintergrund der beschriebenen Zielsetzungen;
- Neuheitsgrad der thematischen und methodischen Ansätze für die Region;
- Plausibilität und Zielorientierung des vorgeschlagenen Prozesses zur Erstellung eines „WIR!“-Konzepts;
- Zusammensetzung der Akteure des Bündnisses in der Konzeptphase sowie Plausibilität der geplanten Vorgehensweise, um weitere regionale (insbesondere auch innovationsunerfahrene) Partner für das Bündnis zu gewinnen;
- Angemessenheit der Einbindung überregionaler Akteure;
- Nachvollziehbarkeit des beschriebenen Bedarfs an Fördermitteln sowie
- Aussagekraft und Individualität der vorgelegten Unterstützungsschreiben.
Die Auswahl von ca. 40 Initiativen für die Konzeptphase erfolgt voraussichtlich im April 2020 auf der Grundlage der vorgelegten Skizzen. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Entscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Einreichern der Skizzen schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
7.2.2 Vorlage und Bewilligung von Förderanträgen für die Konzeptphase
Teilnahmeberechtigt für eine Förderung in der Konzeptphase sind ausschließlich Mitglieder derjenigen Bündnisse, die erfolgreich aus der Skizzenauswahl hervorgegangen sind (siehe Nummer 7.2.1).
Der formale Förderantrag für das Einzelvorhaben (bzw. die formalen Förderanträge für das Verbundvorhaben) soll (sollen) nach Möglichkeit bis zum 31. Mai 2020 beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die Anträge müssen sich dabei weitestmöglich an den in der Skizze dargelegten Planungen orientieren und eventuelle Auflagen des BMBF, die sich im Auswahlprozess als notwendig herausgestellt haben, berücksichtigen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 1.1 (Förderziel und Zuwendungszweck), 2.1 (Konzeptphase) und 7.2.1 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Konzeptphase) genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel spätestens vier Wochen nach Vorlage eines vollständigen, rechtskräftig unterschriebenen formgebundenen Antrags.
Die Laufzeit der Vorhaben der Konzeptphase beträgt maximal neun Monate.
7.2.3 Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Umsetzungsphase
Ausschließlich die in der Konzeptphase geförderten Bündnisse sind berechtigt, sich um eine Förderung in der Umsetzungsphase zu bewerben.
Die Grundlage für die Auswahl bilden die in der Konzeptphase erarbeiteten regionalen „WIR!“-Konzepte. Diese müssen bis zum Ende der Konzeptphase bei dem vom BMBF beauftragten Projektträger in elektronischer Form eingereicht werden. Damit ein Konzept Bestandskraft erlangt, muss es zusätzlich binnen einer Woche auch unterschrieben in Papierform (fünffache Ausfertigung, davon ein ungebundenes, kopierfähiges Exemplar) beim Projektträger eingegangen sein. Konzepte, die nach dem Ende der Konzeptphase eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die „WIR!“-Konzepte müssen in deutscher Sprache verfasst sein und dürfen einen Umfang von 40 DIN-A4-Seiten (1,5-zeilig, Schriftgrad 12) nicht überschreiten. Die Konzepte müssen für sich allein genommen begutachtungsfähig sein; Anlagen sind jedoch zugelassen.
Inhaltlich sollen die „WIR!“-Konzepte neben den bereits in den Skizzen angerissenen Punkten ergänzende Aussagen, u. a. zur Wettbewerbssituation, zur Planung der Umsetzungsphase und Nachhaltigkeit des Bündnisses enthalten. Zu Beginn der Konzeptphase wird ein Leitfaden zur Erstellung eines „WIR!“-Konzepts zur Verfügung gestellt.
Die eingegangenen Konzepte werden zusätzlich zu den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien auch nach den folgenden, ergänzenden Kriterien bewertet:
- wirtschaftliche und wissenschaftliche Wettbewerbssituation der Region und der im sich bewerbenden Bündnis vereinten Akteure in Bezug auf das gewählte Innovationsfeld;
- Eignung der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der erarbeiteten Strategie;
- Nachvollziehbarkeit der Budget- und Vorhabenplanung; Angemessenheit des Anteils an Eigenmitteln der beteiligten Unternehmen;
- Eignung der Maßnahmen zur Weiterentwicklung des „WIR!“-Konzepts während der Laufzeit der Umsetzungsphase und zur Erreichung einer breiten, auch gesellschaftlichen Basis für das adressierte Innovationsfeld in der Region;
- Plausibilität der Planungen zur dauerhaften Etablierung des Bündnisses und zur Weiterführung der Strategiearbeit auch nach Ende der Förderung im „WIR!“-Programm.
Voraussichtlich Mitte 2021 erfolgt die Auswahl von ca. 25 Initiativen für die Umsetzungsphase auf Grundlage der vorgelegten Konzepte. Gegebenenfalls wird im Auswahlverfahren auch auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Begehung und/oder einer Präsentation des Bündnisses zurückgegriffen. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Entscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines Konzepts kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
7.2.4 Vorlage und Bewilligung von Förderanträgen in der Umsetzungsphase
Teilnahmeberechtigt für eine Förderung in der bis Ende 2027 angelegten Umsetzungsphase sind ausschließlich Mitglieder derjenigen Bündnisse, die erfolgreich aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen sind (siehe Nummer 7.2.3).
Während der Laufzeit der Umsetzungsphase haben die Bündnisse fortwährend die Möglichkeit, Förderanträge für Vorhaben einzureichen, die sich in die Strategie des Bündnisses einfügen. Dabei kann ein wechselnder Kreis an Bündnisakteuren als Zuwendungsempfänger in Einzel- oder Verbundvorhaben auftreten.
Es können grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden, die im Laufe der Umsetzungsphase von den Bündnissen vorgeschlagen und durch den Beirat empfohlen werden. Bei allen geförderten „WIR!“-Bündnissen ist ein solcher Beirat mit mindestens sechs Mitgliedern einzurichten, der die Initiativen in wichtigen Fragen der Umsetzung des „WIR!“-Konzepts sowie der Weiterentwicklung der Strategie unterstützt und eine Förderempfehlung zu den Vorhaben des Bündnisses abgibt. Die Beiratsmitglieder sollen in einem angemessenen Verhältnis aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft stammen und dürfen nicht den Akteuren der Initiative angehören. Der Beirat wird durch den Zuwendungsgeber bestätigt. Beiratssitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Das BMBF und der Projektträger sind zu den Beiratssitzungen einzuladen.
Von dem Erfordernis einer Genehmigung durch den Beirat ausgenommen sind lediglich (bis zu drei) prioritäre Vorhaben mit einem Maximalbudget von 1 Million Euro, die bereits im „WIR!“-Konzept als solche gekennzeichnet wurden und im Rahmen des Auswahlverfahrens positiv begutachtet und freigegeben werden.
In Ausnahmefällen kann die Initiative für ein Vorhaben auch vom Beirat oder vom Zuwendungsgeber ausgehen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 1.1 (Förderziel und Zuwendungszweck), 2.2 (Umsetzungsphase) und 7.2.3 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Umsetzungsphase) genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.
Die Laufzeit eines Einzel- oder Verbundvorhabens darf nicht mehr als drei Jahre betragen und nicht über die Dauer der Umsetzungsphase (bis Ende 2027) hinausgehen.
7.2.5 Zwischenbegutachtung
Im dritten Jahr der Umsetzungsphase findet eine Zwischenbegutachtung statt. Hierfür sind erweiterte „WIR!“-Konzepte vorzulegen, die sowohl eine Soll-Ist-Analyse der bisherigen Entwicklung der geförderten Bündnisse als auch ihre mittel- bis langfristige Perspektive beinhalten soll. Der Umfang des in zehnfacher Ausfertigung vorzulegenden Dokuments soll höchstens 60 DIN-A4-Seiten (1,5-zeilig, Schriftgrad 12) betragen und ähnlich aufgebaut sein wie das „WIR!“-Konzept.
Die Zwischenbegutachtung erfolgt auf Basis der vorgelegten erweiterten Konzepte. Gegebenenfalls wird auch auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Begehung und/oder einer Präsentation des Bündnisses zurückgegriffen. Im Ergebnis der Zwischenbegutachtung wird abschließend über die Fördersumme, die den einzelnen Bündnissen individuell zur Verfügung gestellt wird, entschieden.
Über weitere Details hinsichtlich des Verfahrens der Zwischenbegutachtung werden die geförderten Initiativen spätestens sechs Monate vor der Frist zur Einreichung eines erweiterten „WIR!“-Konzepts schriftlich informiert.
7.3 Zu beachtende Vorschriften für alle Fördervorhaben
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner (beihilfe-)rechtlichen Grundlagen, der De-minimis-VO bzw. der AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der De-minimis-VO bzw. der AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die De-minimis-VO oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO bzw. AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO oder der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 17. Oktober 2019
Bundesministerium ür Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gisela Philipsenburg
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Beihilfen nach AGVO:
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen:
- Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III AGVO erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
- Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
- Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
- Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
- Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
- Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
(Maximalbeträge)
- Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- Bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO)
2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. - Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
- Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j AGVO)
20 Millionen Euro pro Infrastruktur. - Bei Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO)
7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster. - Bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. - Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. - Bei Ausbildungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO)
2 Millionen Euro pro Ausbildungsvorhaben.
- Bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO)
- Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV8 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
(Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung)
- Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
- Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 18 Absatz 3 gelten die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
- Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 30 Absatz 6 AGVO gelten:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
- Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:
Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie. - Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 5 AGVO gelten:
Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. - Als beihilfefähige Kosten als Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 5 AGVO gelten:
Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. - Als beihilfefähige Kosten als Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 8 AGVO gelten:
Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für- die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
- Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
- die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
- Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO gelten:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
- Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten;
- Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
- Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 31 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
- die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
- Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
- Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.
- Die genannten beihilfefähigen Kosten geben für die Artikel der AGVO den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.
- Die Beihilfeintensität von KMU-Beihilfen für Inanspruchnahme von Beratungsdiensten darf gemäß Artikel 18 Absatz 2 höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
- Die Beihilfeintensität von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Der geförderte Teil eines Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen. Zur Kategorisierung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudie – Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO) wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag 20 %;
- mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag 10 %.
- Die Beihilfeintensität kann nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
- Die Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 Absatz 6 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
- Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf gemäß Artikel 27 Absatz 6 höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.
- Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster darf im Gewährungszeitraum gemäß Artikel 27 Absatz 9 höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
- Die Beihilfeintensität von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
- Die Beihilfeintensität von Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
- Die Beihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 30 Absatz 7 darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
- Die Beihilfeintensität für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 4 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
- um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.
- Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten (siehe unten).
- Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
(spezifische Regelungen einzelner Artikel)
- Für Beihilfen nach Artikel 18 gilt:
Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung. - Für Beihilfen nach Artikel 26 gilt:
- Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen.
- Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
- Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
- Für Beihilfen nach Artikel 27 gilt:
- Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation).
- Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
- Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.
- Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Betriebsbeihilfen sind für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
- Beihilfen nach Artikel 29 sind für Großunternehmen nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
- Für Beihilfen nach Artikel 30 gilt:
- Das geförderte Vorhaben muss für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.
- Vor Beginn des geförderten Vorhabens sind folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:
- die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;
- die Ziele des geförderten Vorhabens;
- der voraussichtliche Termin und Ort der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse im Internet;
- der Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.
- Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.
- Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt; die direkte Gewährung nichtforschungsbezogener Beihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, ist dabei nicht zulässig.
- Für Beihilfen nach Artikel 31 gilt:
Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.
2 De-minimis-Beihilfen
Die Zuwendung darf in keinem Fall die in der De-minimis-VO genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-VO sind dies 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
- Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
- Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
- De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt werden.
1 - Die Abgrenzung „strukturschwacher Regionen“ entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW); siehe hierzu die Hinweise in Nummer 4.
2 - Informationen zu den drei Programmen können unter
https://www.innovation-strukturwandel.de abgerufen werden.
3 - Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) siehe Nummer 3
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Informationen zur Fördergebietskulisse der GRW und ihre Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie sind unter
https://www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzung zusammengefasst.
6 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
8 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union