08.11.2019

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von „Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation“ („RUBIN“) aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“, Bundesanzeiger vom 08.11.2019

Vom 17. Oktober 2019

Innovationen sind treibende Kräfte des Wohlstands und tragen zu einer hohen Lebensqualität in Deutschland bei. Die Voraussetzungen für erfolgreiche Innovationsprozesse sind allerdings regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine spezifische, themenoffene Innovationsförderung für strukturschwache Regionen um. Ziel ist es, die regional vorhandenen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationspotenziale zu unterstützen und für einen nachhaltigen Strukturwandel nutzbar zu machen. Durch eine gezielte Stärkung von Innovationsökosystemen in strukturschwachen Regionen können sich langfristig auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven verbessern. Damit leistet „Innovation & Strukturwandel“ als Bestandteil des BMBF-Konzepts für strukturschwache Regionen, „Chancen.Regionen“, einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebens­verhältnisse in Deutschland. Es dient zugleich der Umsetzung der Ziele aus der Hightech-Strategie 2025, mit der die Bundesregierung die großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland angeht.

Mit der vorliegenden Richtlinie „Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation“ („RUBIN“) wird „Innovation & Strukturwandel“ um ein weiteres Programm ergänzt. Zeitgleich werden zwei weitere Maßnahmen derselben ­Programmfamilie veröffentlicht, die sich hinsichtlich Zielstellung, Fördergegenstand und Kriterien voneinander unterscheiden. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung über das gesamte Förderangebot zu informieren1.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dem Förderprogramm „Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation“ („RUBIN“) verfolgt das BMBF das Ziel, die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU2) sowie die Innovations- und Verwertungsorientierung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu verbessern. Hierzu soll die strategische Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen in regionalen Bündnissen gestärkt werden. Die Förderung adressiert solche (künftigen) regionalen Bündnisse in strukturschwachen Regionen, die über Bottom-up-Prozesse vor Ort eine Innovationsbasis entwickeln, d. h. Kompetenzen in einem thematisch fokussierten Feld zusammenführen und weiterentwickeln, um langfristig neue Anwendungsfelder und Märkte zu erschließen. Hierfür sind eine enge Kooperation der Bündnispartner und eine gemeinsame, unternehmerisch getriebene Innovationsstrategie erforderlich.

Die Förderung erfolgt grundsätzlich themen- und technologieoffen. Bevorzugt werden Themen in den Innovationsfeldern der Zukunft mit hohem Innovations- und Wachstumspotenzial, wie z. B. Energie, Klima, Gesundheit, Mobilität oder Arbeit 4.0 und deren Schnittstellen (vgl. auch Themenfelder der Hightech-Strategie 2025). Sie sollen zu Lösungen für globale Herausforderungen, wie sie beispielsweise in den Nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen formuliert sind, beitragen.

Mit der Förderung sollen Entwicklungen in strukturschwachen Regionen angestoßen werden, die Innovationspotenziale für weitere regionale Akteure bieten und langfristig zu einer wettbewerbsfähigen Profilbildung der Region führen. Diese Entwicklungen sollen zur zukünftigen Clusterbildung beitragen oder aus bestehenden Clustern hervorgehen, wenn durch innovative Produkte und Dienstleistungen neue Wertschöpfungsketten oder Märkte adressiert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 18, 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a und c sowie Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Nach dieser Förderrichtlinie können in der Konzeptphase – und für Start-ups (Definition siehe Nummer 3.2) auch in der Umsetzungsphase – staatliche Beihilfen auch als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden neue oder bereits existierende regionale, eng und verbindlich zusammenarbeitende Bündnisse aus Unternehmen, insbesondere KMU und auch Start-ups sowie Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen Organisationen mit FuE3-Kompetenz mit in der Regel sieben bis 15 Partnern. Diese Bündnisse werden durch einen vom Bündnis legitimierten Bündniskoordinator organisiert und vertreten. Ein Bündnis besteht in der Regel aus ­mehreren Verbundprojekten. Die Förderung gliedert sich in eine bis zu siebenmonatige Konzeptphase und eine in der Regel dreijährige Umsetzungsphase.

2.1 Konzeptphase

In der Konzeptphase wird die gemeinsame Entwicklung eines thematisch fokussierten, unternehmerisch und marktorientiert ausgerichteten sogenannten „RUBIN-Konzepts“ bedarfsgerecht gefördert. In dieser Phase sollen sich die Bündnisse intensiv mit ihren potenziellen Kunden, Märkten sowie nationalen und internationalen Wettbewerbern auf den von ihnen neu adressierten Innovationsfeldern auseinandersetzen. Ausgehend von den gemeinsamen Innova­tionszielen sollen nachvollziehbar verknüpfte vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben sowie strategische Maßnahmen ­abgeleitet werden. Zudem soll die Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit gelegt werden, indem die Bündnispartner Strukturen und Prozesse für ein leistungsfähiges Innovations- und Kooperationsmanagement anlegen.

Zu diesem Zweck werden auf Basis von De-minimis-Beihilfen Zuschüsse für Personalkosten für die folgenden Tätigkeiten gewährt:

  • Aktivitäten zur Entwicklung der gemeinsamen Innovationsstrategie,
  • Kooperationsmanagement, um die mit allen Partnern gemeinsam durchgeführte Entwicklung des „RUBIN-Konzepts“ zu koordinieren,
  • Tätigkeiten zur Entwicklung eines Konzepts zur Fach- und Führungskräftesicherung durch Aus- und Weiterbildung, um die Strukturbildung und den demographischen Wandel in der Region zu unterstützen und zur Schaffung attraktiver Arbeitsplätze beizutragen sowie
  • Durchführbarkeitsstudien zur Auslotung von potenziellen Anwendungsfeldern.

Für die folgenden Tätigkeiten können Personalkosten auf Basis von De-minimis-Beihilfen oder unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) gefördert werden:

  • Konzeption neuer Produkte und Dienstleistungen inkl. der Ableitung der zur Umsetzung notwendigen FuE-Projekte,
  • Durchführbarkeitsstudien zur Auslotung von potenziellen Anwendungsfeldern.

Zudem werden Zuschüsse für Auftragsvergaben auf Basis von De-minimis-Beihilfen oder unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) für die folgenden Tätigkeiten gewährt, um eine verwertungsorientierte Planung der FuE-Projekte zu ermöglichen:

  • Marktstudien oder Analysen der rechtlichen Rahmenbedingungen, um das „RUBIN-Konzept“ stringent an den Marktbedürfnissen auszurichten,
  • systematische Kundenbefragungen und Anwenderworkshops, insbesondere mit dem Einsatz von Open Innovation Methoden, zur Einbeziehung der Anwenderperspektive,
  • Strategie- und Innovationsberatung durch einen bündnisexternen Berater.

Die entwickelte Strategie ist im Rahmen der Konzeptphase auszuformulieren, hierfür wird ein Leitfaden bereitgestellt (vgl. Nummer 7.2.2). Der Projektträger bietet eine für die Bündnisse kostenfreie Beratung zu diesem Leitfaden an.

2.2 Umsetzungsphase

Bündnisse mit besonders aussichtsreichen „RUBIN-Konzepten“ werden für eine Umsetzungsphase ausgewählt und erhalten in dieser eine Förderung für die Implementierung ihres „RUBIN-Konzepts“. Dabei sollen FuE-Ergebnisse erzielt werden, die die Grundlage für nachfolgend erfolgreiche Produkte und Dienstleistungen sind. Das Bündnis soll parallel seine Verwertungsstrategie kontinuierlich weiterentwickeln und weitere potenzielle Anwendungsfelder evaluieren. Hierzu gehört auch, dass die Bündnispartner Verwertungswege ausarbeiten und regeln. Für die Vorbereitung einer erfolgreichen Verwertung und Markteinführung sollen zudem frühzeitig, zusätzlich zu den eingebundenen Anwendern, weitere potenzielle Anwender angesprochen werden. Dabei sollen die Einzelverwertungen der Partner möglichst durch eine gemeinsame Verwertung, z. B. von Produkten oder Systemlösungen, ergänzt werden. In der Konzeptphase entwickelte Maßnahmen zur Fach- und Führungskräftesicherung sollen implementiert werden.

Zu diesem Zweck erhalten die Partner der ausgewählten Bündnisse in der Umsetzungsphase Zuschüsse für die folgenden Tätigkeiten, die sich nachweislich in das „RUBIN-Konzept“ einordnen:

  • FuE-Arbeiten, die vollständig einer oder beiden Kategorien der industriellen Forschung oder/und experimentellen Entwicklung zugeordnet werden, zur Umsetzung der entwickelten Strategie,
  • die Fortschreibung des „RUBIN-Konzepts“, für KMU auch mit Unterstützung durch einen bündnisexternen Berater,
  • das Bündnismanagement mit verteilten Rollen in den KMU: Mitwirkung z. B. bei der gemeinsamen Arbeitsplanung, Themenvernetzung, Controlling oder der kontinuierlichen Markbeobachtung, ausschließlich für KMU, im Rahmen der beantragten FuE-Projekte als Personalaufwand (für den Bündniskoordinator bis zu neun Personenmonate und für weitere Tätigkeiten im Bündnismanagement bis zu sechs Personenmonate je Partner über die gesamte Laufzeit der Umsetzungsphase),
  • die Umsetzung eines in der Konzeptphase entwickelten Konzepts zur Fach- und Führungskräftesicherung durch Entwicklung einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder auch Durchführung von Aus- und Weiterbildungs­maßnahmen im Rahmen der beantragten FuE-Projekte,
  • Durchführbarkeitsstudien mit einer Laufzeit bis zum Ende der Umsetzungsphase, um die Nachhaltigkeit durch FuE für zukünftige weitere Anwendungsfelder zu sichern (diese können auch während der bereits laufenden FuE-Projekte beantragt werden, sofern sie auf ersten Ergebnissen basieren und sich neue Chancen auf Märken ergeben haben),
  • eine Veranstaltung mit potenziellen Anwendern und Kunden, insbesondere unter Anwendung von Open Innovation Methoden, um aktuelle Bedarfe kontinuierlich in die FuE-Arbeiten einfließen zu lassen,
  • für KMU Kosten für die Erlangung von Patenten,
  • Reisen, die der Umsetzung des „RUBIN-Konzepts“ dienen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Konzeptphase

Antragsberechtigt sind KMU und Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz. Zur Erarbeitung der im „RUBIN-Konzept“ auszuformulierenden Innovationsstrategie können in den ausgewählten Bündnissen jeweils bis zu drei Partner gefördert werden. Von diesen Partnern muss mindestens einer ein KMU und darf maximal einer eine Hochschule, Forschungseinrichtung oder sonstige Organisation mit FuE-Kompetenz sein.

3.2 Umsetzungsphase

Antragsberechtigt sind die in den ausgewählten „RUBIN-Konzepten“ genannten Partner, pro Bündnis in der Regel sieben bis 15. Diese Partner sollten überwiegend Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU und auch Start-ups4, jedoch in der Umsetzungsphase in begründeten Einzelfällen auch Großunternehmen) und zudem Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz sein. Die wissenschaftlichen Partner sollen, insbesondere sofern sie eine Rolle als Verbundkoordinator übernehmen, unternehmerische ­Erfahrungen aufweisen, um Verständnis für die Bedarfe der Unternehmenspartner sicherzustellen (siehe Kriterien, Nummer 7.2).

In der Konzept- und Umsetzungsphase gilt: Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der ­Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und sonstige Organisation mit FuE-Kompetenz) in Deutschland verlangt. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz verwertet werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen von „RUBIN“ ist die Formierung eines regionalen unternehmerischen Bündnisses in einem Innovationsfeld mit besonderer Bedeutung für den regionalen Strukturwandel.

Die Bündnisse müssen ihre jeweilige regionale Abgrenzung selbst definieren und plausibel begründen, wobei sich die Abgrenzung der Region (im Folgenden „RUBIN-Region“) durch das Zusammenführen von Kompetenzen in einem thematisch fokussierten Feld definieren sollte, die sich in funktionalen und inhaltlichen Verbindungen der Akteure widerspiegeln. Grundsätzlich ist die „RUBIN-Region“ so abzugrenzen, dass die Beteiligten in relevanten alltäglichen Arbeitsprozessen mit vertretbarem Aufwand persönlich zusammenarbeiten können.

Berücksichtigt werden regionale Bündnisse aus strukturschwachen Regionen zur Erfüllung der in Nummer 1.1 ­dargestellten Ziele. Die Abgrenzung strukturschwacher Regionen entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)6.

Die „RUBIN-Region“ kann inhaltlich begründet auch nicht strukturschwache Gebiete einschließen, wobei die Haupteffekte der Förderung in strukturschwachen Regionen erwartet werden. Der Bündniskoordinator muss bei einem am Bündnis beteiligten KMU angesiedelt sein, das eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der „RUBIN-Region“ möglichst innerhalb eines strukturschwachen Gebiets hat.

Für überregionale Partner außerhalb der „RUBIN-Region“, unabhängig ob außer- oder innerhalb eines strukturschwachen Gebiets, ist aufzuzeigen, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Innovationsökosystems und des innovationsbasierten Strukturwandels in der „RUBIN-Region“ des Bündnisses und damit zur Erfüllung der in Nummer 1.1 dargestellten Ziele beiträgt. Dieser Beitrag könnte z. B. in einer für das Bündnis wichtigen komplementären Schlüsselkompetenz in dem adressierten Zukunftsthema liegen.

Für alle Partner des Bündnisses gelten hierbei die gleichen Förderkonditionen in Bezug auf Art, Umfang und Höhe der Zuwendung wie in Nummer 5 dargestellt.

Die Projekte können in Form von Einzelprojekten, in der Regel jedoch in Form von Verbundprojekten gefördert werden. Ein Bündnis wird in der Regel in mehreren Verbundprojekten organisiert, die jeweils einen Verbundkoordinator definieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine ­grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)7.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung (in Form von Eigen- und Drittmitteln möglich) – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die einzelfallbezogene Bewertung schließt jedoch eine geringere Eigenbeteiligung nicht aus.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten sowie die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Eine Kumulation von Mitteln des Förderprogramms „RUBIN“ und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur ­Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

5.1 Konzeptphase

Die Tätigkeiten zur Erarbeitung des „RUBIN-Konzepts“ können im Rahmen einer bis zu siebenmonatigen Konzeptphase bei bis zu drei Partnern mit insgesamt höchstens 200 000 Euro Zuwendung gefördert werden. KMU wird eine Anteilfinanzierung unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorhaben (siehe Anlage) gewährt und bei einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder sonstigen Organisation mit FuE-Kompetenz im nichtwirtschaftlichen Bereich ist eine Förderung bis zu 100 % mit einer Zuwendung von höchstens 50 000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) möglich. Jedoch wird von allen Partnern des Bündnisses erwartet, dass sie sich aktiv an der Konzeption beteiligen (u. a. in Form von Eigen- und Drittmitteln). Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben oder für Unternehmen projektbezogene Personalkosten.

5.2 Umsetzungsphase

Innerhalb der dreijährigen Umsetzungsphase werden die in den ausgewählten „RUBIN-Konzepten“ dargestellten Vorhaben in der Regel mit einer einheitlichen Laufzeit gefördert. Die Fördersumme bewegt sich, auch in Abhängigkeit von der Anzahl der Partner, in der Regel zwischen fünf und 12 Millionen Euro pro Bündnis. Die Förderquote über das gesamte Bündnis, Start-ups ausgenommen, ist bei Antragstellung auf maximal 70 % begrenzt, d. h. über alle Förderprojekte wird ein gemittelter finanzieller Eigenanteil in Höhe von insgesamt mindestens 30 % der Summe aller zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten erwartet.

Eine Veranstaltung mit potenziellen Anwendern und Kunden kann bis zu einem Betrag von 50 000 Euro mit bis zu 100 % im Rahmen der beantragten FuE-Projekte gefördert werden.

Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben oder für Unternehmen projektbezogene Personalkosten. Zudem sind Ausgaben bzw. Kosten für projektbezogene Unteraufträge an Dritte (in der Regel begrenzt auf maximal 40 % der Gesamtkosten/-ausgaben) sowie Materialeinzelkosten, Geräte und Reisen zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten ­Abrufverfahren bereitgestellt werden.

6.2 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Die Projektteilnehmer sind daher auch verpflichtet, an Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch mit anderen Bündnissen mitzuwirken. Zudem ist im Rahmen der Programmsteuerung die Durchführung von Strategieworkshops und Statusseminaren vorgesehen.

6.3 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung des Förderprogramms hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI – GTI1
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartnerin:

Dr. Vivien Lutz

Telefon: 0 30/2 01 99-32 02
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Für den Verlauf der gesamten Maßnahme wird gebeten, vor dem Einreichen von Skizzen und Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der nachfolgenden Internetadresse abgerufen werden:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

Zur Erstellung von Skizzen und förmlichen Förderanträgen (nach Aufforderung durch das BMBF) ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Mehrstufiges Antragsverfahren

Das wettbewerbliche Antrags- und Auswahlverfahren ist mehrstufig angelegt. Die Förderung erfolgt in zwei aufein­ander aufbauenden Phasen, nämlich einer Konzeptphase und einer Umsetzungsphase.

Zunächst ist eine Skizze einzureichen. Die als positiv bewerteten Bündnisse werden aufgefordert, ein „RUBIN-Konzept“ vorzulegen. Die Details der Verfahrensstufen sind in Nummer 7.2.1 bis 7.2.4 dargestellt.

Für alle Auswahlentscheidungen sind insbesondere die folgenden Kriterien relevant:

  • Wird ein klar fokussiertes, zukunftsfähiges Thema adressiert? Wie hoch sind der Innovationsgehalt und das Verwertungspotenzial der Idee?
  • Verfügen die angestrebten Entwicklungen über eine Innovationsbasis? D. h. ist aus der Thematik ein Potenzial für verschiedene Anwendungsfelder und Märkte zu erwarten? Oder können vielfältige Innovationen aus den ange­strebten Lösungen für ein bestimmtes Anwendungsfeld entstehen?
  • Ist der Forschungsbedarf auf das gemeinsame Ziel des Bündnisses ausgerichtet?
  • Verfügen die Partner über hinreichende Kompetenzen für das Thema des Bündnisses? Ist der funktionale Zusammenhang der Partner erkennbar und eine verbindliche Kooperation zu erwarten? Wird eine unternehmerische Perspektive berücksichtigt? Wird das Bündnis von mehreren Akteuren aktiv getragen?
  • Welchen Beitrag liefert das Bündnis für die Region? Ist das Potenzial für eine Profilbildung in der Region erkennbar? Sind die Anforderungen hinsichtlich der Gebietskulisse beachtet worden („RUBIN-Region“ und strukturschwache Gebiete, siehe Nummer 4)?
  • Ist ein nachhaltiges Marktpotenzial für die geplanten Entwicklungen erkennbar? Kennt das Bündnis seine potenziellen Wettbewerber? Scheint eine potenzielle Wettbewerbsfähigkeit des Bündnisses gegeben?
  • Ist die Anwenderperspektive hinreichend berücksichtigt, z. B. in der Konzeptphase durch die Planung von Kundenworkshops, Open Innovation Prozessen, die Nutzung von Innovationslaboren, Marktstudien, das Ausloten innovativer Geschäfts­modelle oder die Einbindung internationaler Partner?
  • Ist der Fördermittelbedarf nachvollziehbar?

Zudem werden bei der Bewertung der Konzepte die folgenden Kriterien berücksichtigt:

  • Sind unternehmerische Kompetenzen auch bei den wissenschaftlichen Partnern, insbesondere den Verbundkoordinatoren, nachgewiesen, z. B. durch Drittmitteleinwerbung aus der Wirtschaft, Ausgründungen oder wirtschaftlich verwertete Patente oder Lizenzen?
  • Sind alle notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fach- und Führungskräfte, zur Umsetzung des Konzepts in der Region vorhanden oder Maßnahmen zur Schaffung dieser definiert?

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen für die Konzeptphase

In der ersten Verfahrensstufe kann durch den Koordinator des „RUBIN-Bündnisses“ jeweils zum 1. Februar der ­Kalenderjahre 2020, 2021 oder 2022 (drei Runden) eine gemeinsame Skizze aller Bündnispartner in schriftlicher und elektronischer Form in deutscher Sprache vorgelegt werden. Skizzen, die nach dem 1. Februar eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Skizzen dürfen einen Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (zuzüglich Erklärungen, Nummer 9), 1,5-Zeilen­abstand, Schriftform Arial, Schriftgröße 11 nicht überschreiten. Anlagen sind nicht zugelassen.

Zur Darstellung der Skizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

1. Thema, Idee, gemeinsames Ziel des Bündnisses und Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten (maximal drei Seiten)

2. Darstellung der Innovationsbasis der angestrebten Entwicklungen und des aktuellen Entwicklungsstandes des Themas in der Region (maximal zwei Seiten)

3. FuE-Bedarf abgeleitet aus dem Entwicklungsziel im Vergleich zum aktuellen Entwicklungsstand (Soll-Ist-Vergleich, maximal zwei Seiten)

4. Tabellarische Darstellung der Partner: Name, für Bündnis relevante Kernkompetenz, Postleitzahl und Ort der ausführenden Stelle. Gegebenenfalls Begründung für Partner außerhalb der Gebietskulisse (siehe Nummer 4). Zudem graphische Darstellung der Rollen aller Partner in der späteren Verwertung in Form von Innovations- und Wertschöpfungsketten (maximal drei Seiten)

5. Potenzial, das sich aus der Umsetzung der Idee für die Region ergeben könnte und zum Heben dieses Potenzials notwendige Maßnahmen (maximal halbe Seite)

6. Märkte und Markttrends bezüglich der Kernkompetenz (maximal zwei Seiten)

7. Nationale und internationale Wettbewerbssituation bezüglich der Kernkompetenz (maximal zwei Seiten)

8. Abschätzung des Finanzierungsbedarfs (maximal halbe Seite)

9. Unterschriebene Erklärungen aller Partner zur Kooperation, formlos (jeweils eine Seite)

Eine Vorlage für die Skizze ist auf der Internetseite http://innovation-strukturwandel.de/RUBIN verfügbar.

Die Einreichung der Skizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline. Zur Erstellung wird im Formularassistenten der zur Fördermaßnahme bereitgestellte Formularsatz ausgewählt. Hierzu ist der folgenden Menüauswahl zu folgen:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: Innovation & Strukturwandel
  • Förderbereich: RUBIN – Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation

Dort ist die Skizze als PDF-Datei hochzuladen. Die Angaben zur Planlaufzeit und zu den Projektpartnern im easy-Online Formular beziehen sich auf die Konzeptphase. Der vom Bündnis legitimierte Bündniskoordinator ist im easy-Online Formular Skizzeneinreicher und Projektleiter. Unter „Vorhabenbeschreibung“ ist die Skizze zusammenzufassen.

Damit die Skizze Bestandskraft erlangt, müssen die folgenden vollständigen Unterlagen zusätzlich zum easy-Online Verfahren innerhalb einer Woche nach den oben genannten Stichtagen in Papierform beim Projektträger (Adresse siehe Nummer 7.1) eingereicht werden:

  • Anschreiben an den Projektträger Jülich mit dem Stichwort „RUBIN“,
  • Original des easy-Online-Deckblatts mit Unterschrift und Stempel,
  • fünffache Ausfertigung der Skizze (gelocht, ungebunden und kopierfähig).

Die eingereichten Skizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Das Ergebnis der Bewertung (Kriterien siehe Nummer 7.2) wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Skizzen werden nicht zurückgesendet und gegebenenfalls für Auswertungen im Zuge der Evaluation genutzt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Konzeptphase

Die positiv bewerteten Bündnisse werden aufgefordert, ein „RUBIN-Konzept“ einzureichen. Hierzu wird den Bündnissen ein „Leitfaden zur Erstellung eines Konzepts für „RUBIN-Bündnisse“ zur Verfügung gestellt.

Tätigkeiten zur Erarbeitung des „RUBIN-Konzepts“ können gefördert werden (siehe Nummer 2, 3 und 5, jeweils unter Konzeptphase). Hierzu sind förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Förderanträge sind in Ab­stimmung mit dem Bündniskoordinator vorzulegen. Die Laufzeit der Vorhaben der Konzeptphase beträgt maximal sieben Monate.

7.2.3 Vorlage und Auswahl von Konzepten für die Umsetzungsphase

Das „RUBIN-Konzept“ ist zum Ende der Konzeptphase beim Projektträger einzureichen. Die eingegangenen Konzepte werden nach den in Nummer 7.2 dargestellten Kriterien bewertet. Als Anlage zum Konzept sind Entwürfe der Förderanträge der einzelnen Projekte für jeden einzelnen Partner einzureichen, die die wissenschaftlich-praktische Um­setzung des Konzepts beschreiben. Zu jedem einzelnen Projekt sind der Beitrag zur Umsetzung des Konzepts sowie die Verknüpfung mit den anderen Projekten der Bündnispartner darzustellen. Hierzu muss eine enge Abstimmung aller Bündnispartner erfolgen.

Das „RUBIN-Konzept“ ist in fünffacher und als Anlage die Entwürfe der Förderanträge sind in zweifacher Ausfertigung in Papierform (ungebunden und kopierfähig) beim Projektträger einzureichen. Weitere Anlagen sind nicht zugelassen. Die „RUBIN-Konzepte“ dürfen insgesamt nicht mehr als 50 Seiten DIN-A4-Seiten, 1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Schriftgröße 11 umfassen. Zusätzlich einzureichen ist eine elektronische Version („RUBIN-Konzept“ und alle Entwürfe der Förderanträge als eine zusammengefasste PDF-Datei).

Das vom Bündnis erarbeitete „RUBIN-Konzept“ wird von einer Jury bewertet. Auf dieser Grundlage erfolgt die Förderentscheidung durch das BMBF. Die eingereichten Konzepte werden nicht zurückgesendet und gegebenenfalls für Auswertungen im Zuge der Evaluation genutzt.

7.2.4 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Umsetzungsphase

Die Bündnispartner der positiv begutachteten „RUBIN-Konzepte“ werden aufgefordert, die förmlichen Förderanträge vorzulegen. Die Anträge der einzelnen Bündnispartner sollen zeitgleich eingereicht werden. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter ­Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem Bündniskoordinator vorzulegen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO bzw. De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO und De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO oder De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue AGVO bzw. De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO oder der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 17. Oktober 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Philipsenburg


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 AGVO

1.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft ­werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Maximalbeträge

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Bei FuE-Beihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
    • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung anfallen
    • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen
    • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
    • 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben
  • Bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
    • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben
  • Bei Ausbildungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO)
    • 2 Millionen Euro pro Ausbildungsvorhaben

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

1.2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Förderung nach Artikel 18 AGVO

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 18 Absatz 3 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 18 Absatz 2 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Förderung nach Artikel 25 AGVO

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 85 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen

Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
  • Um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen
  • Um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    • Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Förderung nach Artikel 28 AGVO

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO:

  • Kosten für die Erlangung von Patenten
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Die Beihilfeintensität für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 Absatz 3 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt, kann die Beihilfeintensität gemäß Artikel 28 Absatz 4 auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

Förderung nach Artikel 31 AGVO

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 31 Absatz 3 AGVO:

  • Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
  • die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, z. B. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
  • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
  • Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer.

Die Beihilfeintensität für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 4 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • Um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen
  • Um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen

Förderung nach Artikel 18, 25, 28 und 31

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

2 De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, ­insbesondere, dass durch das Förderprogramm die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2.2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen ­Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - Informationen zu den drei Programmen können unter https://www.innovation-strukturwandel.de abgerufen werden.
2 - KMU-Definition siehe Nummer 3.2.
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind KMU, die jünger als fünf Jahre seit Eintragung ins Handelsregister sind und über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen.
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - Informationen zur Fördergebietskulisse der GRW und ihre Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie sind unter https://www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzungzusammengefasst.
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.