16.10.2019

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten für den Forschungsschwerpunkt „Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial“ im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Zukunft der Arbeit“ als Teil des Dachprogramms „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ – Vierte Wettbewerbsrunde –, Bundesanzeiger vom 16.10.2019

Vom 18. September 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme ist eingebettet in das Programm „Zukunft der Arbeit – Innovationen für die Arbeit von morgen“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) (im Internet unter: https://www.bmbf.de/pub/Zukunft_der_Arbeit.pdf).

Das Programm hat es sich zur Aufgabe gesetzt, gleichermaßen technologische und soziale Innovationen voranzubringen. Die vorliegende Fördermaßnahme adressiert im Rahmen dessen den deutschen Mittelstand.

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, den digitalen Wandel der Arbeitswelt für kleine, mittlere und mittelständische Unternehmen durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu stärken. Es sollen technologische und soziale Innovationen in kleinen und mittelständischen Unternehmen gefördert werden, indem neue Konzepte und Werkzeuge der Arbeits- und Organisationsgestaltung erforscht, entwickelt und umgesetzt werden.

Der Mittelstand ist die tragende Säule der deutschen Wirtschaft und steht in besonderem Maße vor der Herausforderung, digitale Technologien erfolgreich in den betrieblichen Alltag zu integrieren; denn digitale Technologien sind nicht nur ein wesentlicher Treiber für Veränderungsprozesse, sondern bieten das Potential für große Innovationen im wirtschaftlichen Umfeld. Ein ganzheitliches Verständnis von Mensch, Technik und Organisation kann hierzu Chancen und Hemmnisse der Technikintegration umfassend in den Blick nehmen.

Ausgehend von konkreten betrieblichen Anwendungsfällen sollen neue Werkzeuge und Modelle für die Arbeitsgestaltung und -organisation entwickelt werden. Diese sollen erprobt, als „best practice“-Beispiele etabliert und für eine Verwertung in anderen Unternehmen der gleichen Branche oder anderen Teilen der Unternehmenslandschaft vorbereitet werden.

Sie sollen dazu beitragen, die Arbeitsgestaltung sowie die Arbeitsbedingungen zu verbessern, Arbeitsplätze in Deutschland langfristig zu sichern bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren und damit einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu leisten.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter ­Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die technikinduzierten Veränderungen in Unternehmen durch Maßnahmen der Arbeitsgestaltung und -organisation aktiv begegnen. Mit der steigenden Informatisierung, Flexibilisierung und Individualisierung von Produkten und Dienstleistungen kommt es für Unternehmen und deren Mitarbeiter zu einem Anstieg der Komplexität, weil menschliches Wissen, maschinelle Daten und Prozessinformationen gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Die Bewältigung der Wissens- und Informationsmenge ist auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Fachkräftemangel eine besondere Herausforderung.

Forschungs- und Entwicklungsbedarf besteht dabei im Bereich der Arbeitsgestaltung entlang der Handlungsfelder des Programms „Zukunft der Arbeit“:

  • Soziale Innovationen durch neue Arbeitsprozesse möglich machen,
  • neue Arbeitsformen im Kontext von Globalisierung und Regionalisierung erforschen,
  • Arbeiten im Datennetz – digitale Arbeitswelt gestalten,
  • Kompetenzen im Arbeitsprozess entwickeln,
  • neue Werte zwischen Produktion und Dienstleistung kreieren,
  • Mensch-Maschine-Interaktion für das neue digitale Miteinander,
  • Potenziale der Flexibilisierung für Beschäftigte und Unternehmen erschließen,
  • Gesundheit durch Prävention fördern,
  • Zukunft der Arbeit durch Nachhaltigkeit sichern – ökonomisch, ökologisch, sozial.

Die Ergebnisse werden Unternehmen und Organisationen dabei unterstützen, sich zu Teilen einer zukunftsweisenden, innovativen und sozialen Arbeitswelt zu entwickeln.

Ein Schwerpunkt dieser Wettbewerbsrunde liegt auf der Frage des Wissensmanagements. Es sollen Methoden und Werkzeuge zur Strukturierung von Wissen sowie von Prozessdaten entwickelt werden. Assistenzsysteme können zur Visualisierung von Informationen während des Arbeitsprozesses genutzt werden; beispielsweise auf Basis von Augmented Reality (AR). Wichtig ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), dass sich die zu entwickelnden Werkzeuge möglichst leicht auf bestehende Systeme aufsetzen oder in bestehende Strukturen, Prozesse und Systeme integrieren lassen (bspw. mit Hilfe entsprechender Schnittstellen und offener Standards).

Darüber hinaus bieten Kollaborationswerkzeuge und Konzepte zur innerbetrieblichen und überbetrieblichen Verteilung von Daten und Wissen besondere Chancen. Dafür sind digitale Werkzeuge notwendig, die zum Beispiel Methoden der künstlichen Intelligenz nutzen. In diesem Zusammenhang kommt Fragen der Akzeptanz, der Mitarbeiterqualifikation, der Datensicherheit und des Datenschutzes für Beschäftigte eine große Bedeutung zu.

Gefördert werden risikoreiche, unternehmensgetriebene und anwendungsorientierte Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Anwendern, Entwickler und Forschungspartnern erfordern. Die Forschungs- und Entwicklungsthemen müssen in einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, die auch entsprechende Unternehmen einschließen soll und in der der Stand der Technik deutlich übertroffen wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind:

  1. KMU
    Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
    Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen der schriftlichen Antragstellung.
  2. Mittelständische Unternehmen
    Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl maximal 1 000 Beschäftigte als auch einen Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro aufweisen. Hierbei sind verbundene oder Partnerunternehmen zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Antragsberechtigung kann ein gemeinnütziges Unternehmen auch dann als mittelständisches Unternehmen angesehen werden, wenn es direkt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert wird; Voraussetzung ist aber, dass in Summe der von der öffentliche Stelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen die genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung im Rahmen der schriftlichen Antragstellung.
  3. Staatliche und nichtstaatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
    Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
    Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014. S. 1), insbesondere ­Abschnitt 2.
  4. sonstige Institutionen, wie Kammern und Verbände, soweit sie Forschungs- und Entwicklungsbeiträge liefern.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient in Deutschland verlangt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den beteiligten Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende vorsehen, die Ergebnisse ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen sowie eine Übertragbarkeit und Verwertung in weite Teile der Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem EWR erwarten lassen. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundprojekte). KMU und mittelständische Unternehmen müssen die Mehrheit der im Projekt geförderten Verbundpartner bilden. Deren Beteiligung, insbesondere als Anwendungspartner, ist eine wesentliche Voraussetzung. Die Vorhaben sollen unternehmensgetrieben sein und dauerhafte Innovationsprozesse in den Unternehmen anstoßen.

Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von zwei bis drei Jahren nicht überschreiten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die maximale Gesamtzuwendung für ein Verbundprojekt beträgt grundsätzlich 60 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben (zuzüglich gegebenenfalls gewährter Boni und der Projektpauschale für Hochschulen).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentraler Ansprechpartner, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist
Herr Peter Schneider
Telefon +49 (0) 7 21/6 08-2 30 10
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Förderrichtlinie sieht zwei Einreichungsstichtage für Skizzen vor. Dies sind der 2. März 2020 und der 1. September 2020 (Datum des Eingangs beim Projektträger). Zu beiden Stichtagen ist das Antragsverfahren jeweils zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger in schriftlicher und elektronischer Form eine vom Einreicher der Projektskizze zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme ­bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl: Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung; Fördermaßnahme: Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial.

Die Projektskizzen sind zusätzlich in schriftlicher Form an den

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

mit dem Stichwort „Zukunft der Arbeit – Mittelstand“ einzureichen.

Eine Vorlage für die Projektskizze (word-Datei) ist auf der Internetseite http://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/bekanntmachungen unter „2019 – Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial“ verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „Zukunft der Arbeit – Mittelstand“.
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Je drei Kopien der Projektskizze und des Deckblatts (gelocht, lose geklammert).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die in schriftlicher oder elektronischer Form nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektskizze soll maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5 Zeilen Abstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt, ohne Deckblatt, Verzeichnisse und Anhänge) umfassen und mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  1. Ausgangssituation, Motivation und Bedarf;
  2. Innovationspotenzial und Neuheitsgrad: Stand der Forschung und Technik, einschließlich eigener Vorarbeiten, Ziel und geplantes Ergebnis, Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn;
  3. Beschreibung des Lösungsweges und der Arbeitspakete: Beschreibung des geplanten Lösungsansatzes und der notwendigen Arbeiten, sowie der Arbeitsteilung im Projekt;
  4. Projektplanung: belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten, Beschreibung der Managementstrukturen, Abhängigkeiten, Meilensteinkriterien und Teilergebnissen. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen;
  5. Möglichkeiten zur breiten Nutzung, Verwertung der Ergebnisse: Wissenschaftliches Verwertungspotenzial, wirtschaftliches Verwertungspotenzial;
  6. Darstellung der Projektpartner.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Exzellenz der Idee und Innovationshöhe: Klarheit und Relevanz der Ziele des Lösungsansatzes, Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung, Zukunftsorientierung, Volkswirtschaftliches Potenzial, Neuheitsgrad;
  • Projektmanagement und Projektkonsortium: Stimmigkeit und Effektivität des Arbeitsplans, Angemessenheit der Aufgabenverteilung und Ressourcenplanung, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendung, Fachliche Exzellenz des Projektkonsortiums, Vollständigkeit der Umsetzungskette;
  • Breitenwirksamkeit: Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Überzeugende Fähigkeiten der Partner zur nachhaltigen Verwertung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 18. September 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten im nachgenannten Bereich auf folgenden Maximalbetrag:

20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob dieser Maximalbetrag (Anmeldeschwelle) eingehalten ist, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Der Maximalbetrag darf nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der folgenden Kategorie zuzuordnen

  • industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

KMU: Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO), maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation