Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründungsmitglied des europäischen Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC (GU EuroHPC). Dessen Mitglieder verfolgen mit dem ab dem Jahr 2019 laufenden Forschungsprogramm das Ziel, das Höchstleistungsrechnen (High Performance Computing, HPC) in Europa zu stärken und ein europäisches HPC-Ökosystem aufzubauen. EuroHPC soll die gemeinsame Anschaffung von Hochleistungsrechnern ermöglichen und allen Mitgliedstaaten Zugang zu Supercomputern verschaffen, die eine mit den besten Anlagen der Welt vergleichbare Leistung bieten. Diese Rechenanlagen sollen in eine europaweite Infrastruktur eingebettet sein und damit der Wissenschaft und Wirtschaft sowie dem öffentlichen Sektor zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis sollen die Verfügbarkeit und der Zugang zu HPC-Spitzenressourcen wesentlich verbessert werden. Damit sollen Anwender ermutigt werden, ihre FuE1-Arbeiten in Europa durchzuführen sowie Daten in Europa zu belassen. Es wird erwartet, dass EuroHPC den Erhalt einer kritischen Masse an Know-how und Personal in den Mitgliedstaaten fördert und einen Beitrag zur digitalen und technologischen Souveränität Europas leistet.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt die Zielsetzung von EuroHPC, die Leistungsfähigkeit der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft und die Wertschöpfung der europäischen Wirtschaft durch ein europäisches HPC-Ökosystem zu steigern. HPC ist ein Schlüsselfaktor insbesondere für die Digitalisierung, für die industrielle Innovation sowie für die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Wissenschaft und Wirtschaft. Das HPC-Ökosystem wird der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), in Europa einen besseren Zugang zu Supercomputern zur Entwicklung neuer, innovativer Produkte ermöglichen. Dafür sollen die Forschung und Entwicklung im Bereich der Software und Hardware (einschl. Co-Design) für HPC-Systeme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wissens- und Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden. Die Grundlage ist die Strategische Forschungs- und Innovationsagenda („Strategic Research and Innovation Agenda“) von EuroHPC. In der Agenda werden Forschungs- und Innovationsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Technologien und Schlüsselkompetenzen für HPC und Big Data festgelegt. Sie deckt alle wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Wertschöpfungssegmente ab, einschließlich Hardware-Entwicklungen wie einem Low-Power-Prozessor, HPC-Software-Engineering, Middleware-Technologien, Algorithmen bis hin zu Systemarchitekturen, HPC-Anwendungen und -Dienstleistungen sowie die Vorbereitung auf die nächste Generation des Supercomputing.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben gefördert werden, in denen die Kooperation zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen als relevanter Innovationsfaktor gestärkt wird. Eine besondere Bedeutung hat dabei eine starke Einbindung von KMU.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz verwertet werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die deutsche Beteiligung an EuroHPC erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC. Der Bund kann neben der Förderung aus Unionsmitteln durch das GU EuroHPC eigene Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF gewähren. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind FuE-Vorhaben, die eine anspruchsvolle Innovationshöhe erreichen, dadurch risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.
Auf Grundlage der jeweilig geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Call for Proposals“) des GU EuroHPC, der zugrunde liegenden Strategische Forschungs- und Innovationsagenda („Strategic Research and Innovation Agenda“) und dem jährlichen Arbeitsplan („Annual Work Plan“; alle Dokumente erhältlich über https://eurohpc-ju.europa.eu/) fördert das BMBF Forschungsbeiträge im Bereich Höchstleistungsrechnens.
Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte ohne ausschließlichen Fokus auf zivile Anwendung und Nutzung.
Das BMBF fördert Vorhaben zu allen EuroHPC-Bekanntmachungen, die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geöffnet sind, soweit im Anhang „Country eligibility criteria“ des jeweiligen Arbeitsplans („Work plan“) für Deutschland nichts anderes festgehalten ist. Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Hightech-Strategie 2025 der Bundesrepublik Deutschland leisten.
Wesentliches Ziel der Förderung ist die Erforschung und Entwicklung von Software und Hardware (einschließlich Co-Design) für HPC-Systeme zur Stärkung der Position der Projektpartner und des deutschen HPC-Ökosystems. Darüber hinaus soll dies den beteiligten Unternehmen eine Ergebnisverwertung in Europa, insbesondere durch einen beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung, ermöglichen. Die Projekte sollen den Mehrwert der FuE-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, z. B. als Demonstrator, darstellen. Die Förderung bildet damit eine Voraussetzung für zukünftige Investitionen in HPC.
Auch muss ein nachhaltiger wirtschaftlicher Nutzen im Sinne von Beschäftigungssicherung und -ausbau, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Wertschöpfung erbracht werden. Vorhaben mit einem höheren Mehrwert für Europa und damit auch für Deutschland erhalten eine höhere Priorität für die Förderung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verbünde mit staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Die Förderung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wird ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gewährt3.
Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technischen Hochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG))4. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde im schriftlichen Antrag seine Unternehmenseinstufung gemäß Anhang I AGVO. Deutschland strebt eine hohe KMU-Beteiligung an und unterstützt damit das Ziel von Horizont 2020, dass mindestens 20 % der Fördermittel an KMU gehen.
Die zur Förderung zu bewilligenden Arbeiten der Projektpartner dürfen weder bereits gefördert worden sein, noch in Projekten abgedeckt sein, die aktuell oder zum Zeitpunkt der Bewilligung gefördert werden. Die Projektpartner müssen erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang geplante Arbeiten parallel in anderen Programmen gefördert oder beantragt wurden oder werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur Förderung durch das GU EuroHPC als Partner eines Research and Innovation Action- oder Innovation Action-Vorhabens (Die Einordnung von Vorhaben als Research and Innovation Action oder Innovation Action entspricht gemäß EuroHPC Work Plan denen der „General Annexes of the Horizon 2020 Work Programme 2018 bis 2020“5). Darüber hinaus sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten, insbesondere der Nummer 2.
Die deutschen Partner sollen mindestens 10 % zum gesamten Arbeitsaufwand des Verbundprojekts beitragen. Darüber hinaus sollen die Arbeiten jedes deutschen Partners substanzieller Bestandteil des Verbundprojektes sein.
Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Für Näheres zum Verfahren siehe Nummer 7.
Der Projektkoordinator ist außerdem für den Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verantwortlich, in der die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtvorhaben zu regeln ist. Diese gilt auch als Kooperationsvereinbarung für die nationalen Anträge. Die Kontrolle der Unterschriften der Kooperationsvereinbarung obliegt dem GU EuroHPC.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
EuroHPC-Vorhaben werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls der EuroHPC-Teilnehmerstaaten einschließlich regionaler Zuwendungsgeber gefördert.
Die Zuwendungen des BMBF werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Dauer der Förderung richtet sich nach den Vorgaben der entsprechenden EuroHPC-Bekanntmachung.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) – anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind gegebenenfalls differenzierte Aufschläge zulässig, die zu einer höheren Förderquote führen können (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen des BMBF für Vorhaben an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die anteilfinanziert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den über diese Richtlinie geförderten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.
Das BMBF strebt an, das in der Ratsverordnung vorgesehene Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung von 1 zu 1 umzusetzen. Die gesamte öffentliche Zuwendung (EU und BMBF) wird die Höhe und Intensität der zulässigen staatlichen Beihilfen nicht übersteigen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1 zu 1 liegen.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote für geförderte wirtschaftliche Tätigkeiten muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten für geförderte wirtschaftliche Tätigkeiten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
Das GU EuroHPC veröffentlicht unregelmäßig, aber in der Regel jährlich, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zunächst voraussichtlich bis einschließlich 2020. Research and Innovation Action- und Innovation Action- Vorhaben können in einem einstufigen oder in einem zweistufigen Verfahren zur Förderung durch das GU EuroHPC ausgewählt werden, jeweils unter Einbeziehung externer Gutachter.
In einstufigen Verfahren ist ein gemeinschaftlicher Projektantrag („Proposal“) inklusive der vollständigen Projektkostenübersichten für die europäische und die nationale Förderung bei dem GU EuroHPC in englischer Sprache einzureichen.
In zweistufigen Verfahren ist als erster Schritt eine gemeinschaftliche Projektskizze („Project Outline“, PO, inklusive der vollständigen Projektkostenübersichten für die europäische und die nationale Förderung) bei dem GU EuroHPC in englischer Sprache einzureichen. Erfolgreich ausgewählte Projektskizzen werden zur Einreichung einer Gesamtvorhabenbeschreibung, dem „Full Project Proposal“ (FPP), aufgefordert. Daraufhin ist ein gemeinschaftliches europäisches FPP (inklusive der vollständigen Projektkostenübersichten für die europäische und die nationale Förderung) bei dem GU EuroHPC in englischer Sprache einzureichen.
Für die fristgerechte elektronische Einreichung ist jeweils ausschließlich der vom Konsortium benannte Projektkoordinator verantwortlich (vgl. Nummer 4). Alle für das europäische Verfahren relevanten Informationen, Dokumente und Einreichungstermine sind auf der Internetseite https://eurohpc-ju.europa.eu/ zu finden.
Der EuroHPC-Exekutivdirektor informiert die Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nächsten Schritte.
Die Förderung durch das GU EuroHPC ist Voraussetzung für eine nationale Förderung, die nationale Förderentscheidung durch das BMBF wird jedoch nicht durch die Entscheidung des GU EuroHPC präjudiziert (vgl. Nummer 1.2).
Interessenten aus Deutschland können sich bei Beratungsbedarf zu allgemeinen Fragen an die vom BMBF beauftragten Projektträger des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR-PT) und VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wenden. Bei Beratungsbedarf zu folgenden Themen können sich Interessenten aus Deutschland an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen wenden:
Für spezifische, fachliche Informationen zu den EuroHPC-Calls:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger, Bereich Gesellschaft, Innovation, Technologie, GI-SUW
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Dr. Dirk Franke
Telefon: +49 30/6 70 55-7 55
Dr. Torsten Aßelmeyer-Maluga
Telefon: +49 30/6 70 55-7 25
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Für allgemeine Informationen zum nationalen Förderverfahren:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren“
Am Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefax: +49 30/31 00 78-2 23
Johannes Rittner
Telefon: +49 30/31 00 78-2 30
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen von EuroHPC:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger, Nationale Kontaktstelle IKT
Dr. Uwe-Michael Schmidt
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 22 03/6 01-35 38
Telefax: +49 22 03/6 01-28 42
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung des nationalen Anteils der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
www.vdivde-it.de
7.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Anträge auf eine nationale Förderung sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Projektträger des BMBF förmlich und individuell, insbesondere unter Beachtung der in der Anlage dieser Förderrichtlinie genannten Formvorgaben, von jedem zur nationalen Förderung ausgewählten deutschen Partner zu stellen. Dazu ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die deutschen Partner der zur nationalen Förderung ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden. Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Der Projektträger wird hierfür in der Aufforderung eine angemessene Vorlagefrist setzen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der nationale Antrag muss inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem europäischen Antrag sein.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen werden.
Zusätzlich zu den in der Anlage benannten Anforderungen an förmliche Förderanträge, sind folgende Antragsunterlagen in deutscher Sprache mit dem Antrag einzureichen:
- Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK) bzw. Antrag auf Gewährung einer Bundes-zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) und gegebenenfalls für Unteraufträge ein Angebot für einen Auftrag auf Kostenbasis (AAK) bzw. Angebot für einen Auftrag auf Ausgabenbasis (AAA). Entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis muss der Antrag darüber hinaus Angaben zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Kosten/Ausgaben enthalten.
- Eine Teilvorhabenbeschreibung mit
- detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
- einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
- einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert bzw. Nutzen seiner Beteiligung an einem EuroHPC-Verbundprojekt für den Standort Deutschland sowie
- Erläuterungen zur Vorkalkulation bzw. zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätzen.
- Ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive bzw. Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR und/oder der Schweiz).
- Nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.
Abweichend hiervon können in Abstimmung mit dem Projektträger die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.
Der beim GU EuroHPC eingereichte endgültige Antrag („Proposal“ bzw. „Full Project Proposal“) gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die nationalen Anträge.
Ein vollständiger Förderantrag für geförderte wirtschaftliche Tätigkeiten liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt
7.4 Angebot von Informationsveranstaltungen
Interessenten wird regelmäßig die Möglichkeit geboten, an vom BMBF organisierten Informationsveranstaltungen teilzunehmen, in denen der Inhalt dieser Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert werden. Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 23. September 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. S. Mengel
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen für die hier vorliegende Förderung von Projekten, die von EuroHPC als einem nach Artikel 187 AEUV6 gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii und iv AGVO) sowie
- 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii und iv AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 85 AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI7-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - Zur Einordnung siehe Bestimmungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummer 18 und 20).
4 -
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5 - Erhältlich über https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/how-to-participate/reference-documents
6 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
7 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation