22.08.2019 - 10.10.2019

Bekanntmachung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von afrikanisch-deutschen Kooperationen im Rahmen des „Programme Advocating Women Scientists in STEM“ (PAWS), Bundesanzeiger vom 22.08.2019

Vom 24. Juli 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Gleichberechtigung von Frau und Mann ist eines der 17 Ziele für Nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goal 5: „Achieve gender equality and empower all women and girls“) und damit von globaler Relevanz. Aus diesem Grund adressiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses und die Repräsentanz von Frauen in akademischen Führungsrollen prominent in seiner neuen Afrika-Strategie. Als eines von zwei Querschnittsthemen wird die Förderung von Frauen in Hochschulbildung, Forschung und Innovation als entscheidender Faktor für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des afrikanischen Kontinents anerkannt. Die Intention des BMBF ist dabei die qualitative Steigerung der Beschäftigung von Frauen und eine langfristige systemische Entwicklung von Wissenschaftsorganisationen; insbesondere in den MINT-Fächern (im Englischen: STEM), in denen die Repräsentanz von Frauen meist besonders gering ist.

Die Förderrichtlinie „Programme Advocating Women Scientists in STEM“ (PAWS) bedient sich daher des Instruments der internationalen Forschungszusammenarbeit, um afrikanisch-deutsche Netzwerke von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern in den MINT-Fächern zu etablieren, die an Fragestellungen von beiderseitigem Interesse arbeiten.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zentrales Ziel der Maßnahme ist die nachhaltige Verbesserung der Bedingungen für Frauen in Wissenschaftseinrichtungen, insbesondere in Afrika.

Die über die Zuwendungen unterstützten Vorhaben haben jeweils die folgenden Aufgabenstellungen zu bearbeiten:

  1. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben von hoher Qualität und Originalität zum beiderseitigen Nutzen,
  2. Identifizierung von Forschungsthemen, die einen lokalen Bedarf adressieren,
  3. Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere bei afrikanischen Partnern,
  4. Unterstützung der internationalen Vernetzung von Wissenschaftlerinnen.

Zur Erreichung der Ziele der Bekanntmachung sind zwei Förderphasen vorgesehen. Im Rahmen einer Definitionsphase soll das geplante Forschungsvorhaben inhaltlich und organisatorisch vorbereitet werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, sowohl bestehende Kooperationen deutscher Antragstellerinnen/Antragsteller mit afrikanischen Partnern weiter auszubauen als auch neue Kooperationen zu initiieren. Dies dient der Vorbereitung einer Vollantragstellung zum Ende der Projektlaufzeit. Nach einer positiven Bewertung der Definitionsphase kann das Forschungsprojekt in der anschließenden Hauptphase umgesetzt werden. Langfristiges Ziel ist hierbei der Aufbau intensiver und nachhaltiger Kooperationen mit Partnerinstitutionen auf dem gesamten afrikanischen Kontinent.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (Internationalisierungsstrategie; hier insbesondere Zielfelder 1 „Exzellenz durch weltweite Kooperation stärken“, 3 „Bildung und Qualifizierung internationaler ausbauen“ und 4 „Die globale Wissensgesellschaft gemeinsam mit Schwellen- und Entwicklungsländern gestalten“) und der neuen Afrika-Strategie des BMBF (Querschnittsthema verstärkte Förderung von Frauen). Außerdem erfolgt die Fördermaßnahme in engem Kontext zum nationalen MINT-Aktionsplan des BMBF „Mit MINT in die Zukunft!“. Sie trägt darüber hinaus zur Umsetzung der Agenda 2063 sowie der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ (STISA 2024) der Afrikanischen Union bei.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Grundlagenforschung, Buchstabe b industrielle Forschung und/oder Buchstabe c experimentelle Entwicklung der Ver­ordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung findet in zwei Förderphasen statt, die nacheinander angelegt sind:

  • Phase 1: Definitionsphase (sechs Monate)
  • Phase 2: Hauptphase (bis zu vier Jahre)

Der Forschungsgegenstand muss im Bereich der MINT-Fächer angesiedelt sein und konkrete lokale bzw. regionale Bedarfe der afrikanischen Partner adressieren (alle Studienfächer, die vom Statistischen Bundesamt zu MINT gezählt werden, sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.komm-mach-mint.de/Service/Daten-Fakten/Das-zaehlt-zu-MINT).

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen; Ansätze der Grundlagenforschung werden jedoch nicht ausgeschlossen.

Die Zielregion Afrika kann ein Land oder mehrere Länder umfassen.

2.1 Phase 1: Definitionsphase

In der Definitionsphase werden Einzel- bzw. Verbundvorhaben gefördert, die in sechs Monaten stabile Partnerschaften aufbauen und gemeinsam ein überzeugendes Konzept für ein Forschungsprojekt zur Durchführung in der Hauptphase erarbeiten. Erfolgreiche Vorhaben sollen in ihrem Konzept realistische und nachhaltige Kapazitätsentwicklungsziele verfolgen und Beiträge zur Erreichung von Geschlechtergleichstellung in der Wissenschaft leisten. Dafür muss eine Strategie zur Implementierung der Forschungsergebnisse dargelegt werden. Das erarbeitete Konzept dient als Grundlage für die Begutachtung im Rahmen der Zulassung zur Hauptphase.

Relevante Behörden und politische Ebenen sollen möglichst bereits während der Definitionsphase eingebunden werden. Unterstützungserklärungen sind schriftlich vorzulegen.

Einrichtungen aus Deutschland und Afrika können ihr Interesse an einer Mitarbeit in Projekten über die internetbasierte Plattform PT-Partnering ( https://partnering.pt-dlr.de/paws) ankündigen und diese zur gezielten Anbahnung von Partnerschaften nutzen.

2.2 Phase 2: Hauptphase

Das erfolgreiche Durchlaufen der Definitionsvorhaben ist Voraussetzung, jedoch keine Garantie für die Förderung in der Hauptphase. Die Definitionsvorhaben müssen für die Zulassung zur Hauptphase eine weitere Begutachtung auf Grundlage der erarbeiteten Konzepte durchlaufen (Start der ausgewählten Projekte ca. ab Mitte 2021).

Ziel eines jeden Projekts in der Hauptphase ist es, über eine Laufzeit von vier Jahren ein gemeinsames Forschungsvorhaben aus den MINT-Fächern umzusetzen und in diesem gezielt Nachwuchswissenschaftlerinnen (Master und PhD-Level) auszubilden. Dies schließt die Mitarbeit von Männern im Projekt nicht aus.

Die Einbindung von Projektpartnern aus Afrika in der Hauptphase ist zwingend erforderlich. Dabei ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden ausländischen Partner ihre Projektaktivitäten zumindest teilweise mitfinanzieren. Die Mitfinanzierung kann in-kind oder in-cash erbracht werden. Die ausländischen Projektpartner sollen in der Hauptphase in jeglicher Hinsicht (Fachkompetenz, Arbeitsteilung, Rechteverwertung etc.) gleichwertig an den Projektarbeiten beteiligt sein. Die Umsetzung des Projekts muss gemeinschaftlich erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die sich stellvertretend für ein deutsch-afrikanisches Forschungsnetzwerk in der vorliegenden Bekanntmachung um Förderung bewerben. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, KMU) sind ebenfalls zuwendungsberechtigt, allerdings nur im Verbund mit einer Hochschule. KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422(2003/361/EG)). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

In der Hauptphase können die afrikanischen Konsortialpartner über Weiterleitungsverträge mit Bundesmitteln unterstützt werden. Der deutsche Zuwendungsempfänger erhält in diesem Fall die Zuwendung einschließlich der Zuschüsse für die ausländischen Partner. Die afrikanischen Partner schließen mit dem deutschen Zuwendungsempfänger einen Weiterleitungsvertrag gemäß VV Nummer 12 zu § 44 BHO ab. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß VV Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze für die Definitionsphase ist von dem/der deutschen Antragstellerin/Antragsteller einzureichen. Erwünscht ist, dass bereits im Zuge der Skizzenerstellung zur Definitionsphase weitere deutsche Partner und mindestens ein Kooperationspartner aus mindestens einem afrikanischen Land eingebunden sind. Die Beteiligung weiterer afrikanischer Partner und die Formierung eines multilateralen, multisektoralen Projektkonsortiums sind auch ausdrücklich erwünscht. Afrikanische Verwaltungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen/-organisationen außerhalb Afrikas und Deutschlands können sich an Konsortien mit eigenen Mitteln beteiligen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Partnereinrichtungen in Afrika dokumentieren. Es sollte dargelegt werden, inwiefern der behandelte Forschungsgegenstand im Interesse des deutschen und des afrikanischen Partners ist.

Die beteiligten Institutionen erteilen einem deutschen sowie einem afrikanischen Partner das Mandat für die gemeinsame Koordination der Maßnahme. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass die Projektkoordination sowohl an der deutschen Einrichtung als auch beim afrikanischen Partner bei einer Wissenschaftlerin (weiblich) liegt. Gemeinsam mit ihrem Konsortium erstellen die Projektleitungen die Antragsunterlagen für die deutsche Antragstellerin/den deutschen Antragsteller. Alle Partner müssen mit Einreichung des Antrags für die Hauptphase ihr Interesse an der Beteiligung am Projekt in einer schriftlichen Absichtserklärung („Letter of Intent“, LoI) bestätigen.

Handelt es sich bei dem Forschungsvorhaben in der Hauptphase um ein Verbundprojekt mit mehreren deutschen Partnern, regeln diese ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Weiterhin wird der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen den deutschen und afrikanischen Partnern empfohlen. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der deutschen Verbundpartner über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Das BMBF behält sich darüber hinaus vor, verpflichtende Begleitmaßnahmen in der Hauptphase vorzusehen, die die beteiligten deutschen und afrikanischen Einrichtungen dabei unterstützen, die Gleichstellung von Frauen und Männern in ihrer Organisation zu fördern. Mögliche Aktivitäten umfassen den Austausch von Beispielen guter Praxis, Workshops zur Standortbestimmung der ­Organisation in Bezug auf die Gleichstellung und daran anknüpfende weitere beratende Aktivitäten zur Umsetzung von organisationsspezifischen Maßnahmen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu

  • 60 000 Euro für die maximale Dauer von sechs Monaten in der Definitionsphase,
  • 570 000 Euro für die maximale Dauer von 48 Monaten in der Hauptphase

gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Definition vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird in der Hauptphase zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. In der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme ist die Projektpauschale bereits enthalten.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 Mögliche Zuwendungen in der Definitionsphase

Die Förderung in der Definitionsphase sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal beim deutschen Zuwendungsempfänger können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

b) Reisen und Aufenthalte

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Expertinnen/Experten, die bei der deutschen Partnerinstitution beschäftigt sind, gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie Ausgaben/Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Die anrechenbaren Tagegelder umfassen Übernachtungskosten, Versicherungs- und Impfkosten und sind abrufbar im Downloadcenter des Internationalen Büros ( https://www.internationales-buero.de/de/download_center.php). Bei der Berechnung der Tagegelder zählen An- und Abreisetag grundsätzlich als ein Tag.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler und Expertinnen/Experten gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro pro Tag bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Unterkunftskosten, Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt.

Zu Beginn der Definitionsphase ist ein BMBF-Kick-Off-Workshop in Afrika vorgesehen (gegebenenfalls in Verbindung mit einer relevanten Großveranstaltung). Reisekosten für diese zwei- bis dreitägige Reise sind in der Kosten-/Ausgabenaufstellung zu berücksichtigen.

c) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.

Da es sich in der Definitionsphase um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

5.2 Mögliche Zuwendungen in der Hauptphase

Die Förderung in der Hauptphase sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor (Grundlage für das Konzept bzw. die Erstellung des Kosten-/Ausgabenplans):

a) Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten

Angesetzt werden können vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal bis zu TVöD EG 13 für die in der Regel maximale Dauer von 48 Monaten beim deutschen und afrikanischen Partner.

Ausdrücklich erwünscht ist hier die Anstellung von Master- oder PhD-Studentinnen (weiblich), die die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Forschungsprojekts ihren Abschluss zu machen.

b) Reisen und Aufenthalte (wie in Nummer 5.1 Buchstabe b)

Für afrikanische Projektleiterinnen (weiblich) können mit dem Ziel der internationalen Vernetzung die Mittel zur Mobilitätsförderung u. a. genutzt werden, um einen kurzen Forschungsaufenthalt beim deutschen Partner, oder in einem anderen afrikanischen Land (Süd-Süd-Mobilität) durchzuführen. Zuwendungsfähig sind Reisekosten (von Ort zu Ort) sowie Tagegelder nach den in Nummer 5.1 Buchstabe b genannten Bestimmungen.

c) Workshops (wie in Nummer 5.1 Buchstabe c)

d) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (beispielsweise Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Patente) beim deutschen und afrikanischen Partner ist in begrenztem Umfang möglich.

e) Aufträge

Ausgaben/Kosten für notwendige Aufträge an Dritte in Deutschland oder Afrika können in begrenztem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.

f) Projektpauschale

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird dem deutschen Zuwendungsempfänger zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

g) Konferenzteilnahme

Die Teilnahme von am Projekt beteiligten deutschen und afrikanischen Wissenschaftlerinnen, insbesondere Nachwuchswissenschaftlerinnen, an relevanten internationalen Konferenzen ist wünschenswert. Die Konferenzgebühren sowie Reise- und Aufenthaltskosten (siehe Nummer 5.2 Buchstabe b) sind erstattungsfähig.

h) Begleitmaßnahme

In Zusammenarbeit mit der/dem Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls weiteren relevanten Stellen der antragstellenden Institution können in gewissen Umfang Mittel für die Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen an der deutschen und/oder afrikanischen Partnereinrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerinnen:

Eva Ziegert
Telefon: 02 28/38 21-14 77
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Dr. Anne Pflug
Telefon: 02 28/38 21-15 39
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Administrative Ansprechpartnerin:

Petra Ufer
Telefon: 02 28/38 21-20 73
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/PAWS) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Definitionsphase

In der ersten Verfahrensstufe (Definitionsphase) ist dem DLR-PT bis spätestens 10. Oktober 2019 zunächst eine Projektskizze in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/PAWS) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze sollte sechs Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten. Zur besseren Abstimmung mit den afrikanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung als Anlage unerlässlich.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zur Projektkoordination und den -partnern;
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels;
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen);
  4. Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten/Beteiligung Dritter;
  5. geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.1.1 Auswahlverfahren für die Definitionsphase

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Repräsentanz von Wissenschaftlerinnen im Projekt, insbesondere in der Position der Projektleitung beim deutschen und afrikanischen Partner;

II. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;

III. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung;

IV. fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität der Projektidee,
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
  3. Qualifikation der Projektleitung und der beteiligten deutschen und internationalen Partner;

V. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  2. Erfahrung der Projektleitung in der internationalen Zusammenarbeit,
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs, insbesondere von weiblichem wissenschaftlichem Nachwuchs,
  6. Ausgewogenheit des Konsortiums – substanzielle Beteiligung afrikanischer Partner;

VI. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen/Experten beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Definitionsphase

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Die Vorhabenbeschreibung im förmlichen Förderantrag sollte zehn Seiten (einschl. Anlagen) nicht überschreiten. Zur besseren Abstimmung mit den afrikanischen Partnern kann die Vorhabenbeschreibung in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Vorhabenbeschreibung ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung als Anlage unerlässlich. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen/Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Gliederung der förmlichen Förderanträge ist den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis für Anträge ab Laufzeitbeginn 19. April 2018 aus dem Formularschrank des BMBF zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF abgerufen werden.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. Kooperationsziele;

II. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme;

III. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit

  1. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
  2. Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  3. Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit;

IV. ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit

  1. Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,
  2. vorhabenbezogene Ressourcenplanung;

V. Verwertungsplan

  1. Verstetigung der Kooperation mit den afrikanischen Partnern,
  2. geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  3. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke;

VI. Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Eingereichte Förderanträge und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Konzepten für die Hauptphase

Das in der Definitionsphase erarbeitete Konzept zur Umsetzung des Forschungsprojekts in der Hauptphase ist dem Projektträger spätestens zum Ende der Definitionsphase vorzulegen. Im Zuwendungsbescheid zur Definitionsphase wird mitgeteilt, bis wann und in welcher Form die zu erarbeitenden Konzepte vorzulegen sind. Zur Einreichung der Konzepte ist das elektronische Skizzentool PT-Outline zu nutzen. Der Link wird vom Projektträger frühzeitig bekannt gegeben.

Das Konzept sollte acht Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten. Es sollte in englischer Sprache verfasst sein, muss aber eine aussagekräftige Zusammenfassung auf Deutsch beinhalten.

Im Konzept sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zu Projektkoordination und deutschen/ausländischen Projektpartnern;
  2. Zusammenfassung der Vorhabenziele und Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse;
  3. Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses;
  4. fachlicher Rahmen des Vorhabens (Stand der Wissenschaft und Technik; gegebenenfalls Beteiligung Dritter [z. B. KMU]);
  5. internationale Kooperation (Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit, Beiträge der internationalen Partner, gegebenenfalls Zugang zu internationalen Ressourcen, Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit und gegebenenfalls bisherige Zusammenarbeit);
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts;
  7. geschätzte Ausgaben/Kosten.

Über Absichtserklärungen ist nachzuweisen, dass die Projektaktivitäten der ausländischen Projektpartner in der Hauptphase zumindest teilweise mitfinanziert werden. Die Mitfinanzierung kann in-kind oder in-cash erbracht werden.

7.2.2.1 Auswahlverfahren für die Hauptphase

Das Konzept dient als Grundlage für die Begutachtung durch externe Gutachterinnen/Gutachter für die Zulassung zur Teilnahme an der Hauptphase.

Das eingegangene Konzept wird nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

I. Repräsentanz von Wissenschaftlerinnen im Projekt, insbesondere in der Position der Projektleitung beim deutschen und afrikanischen Partner;

II. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;

III. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung;

IV. fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
  3. Qualifikation der Projektleitung und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
  4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse;

V. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  2. Erfahrung der Projektleitung in der internationalen Zusammenarbeit,
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs, insbesondere von weiblichem wissenschaftlichem Nachwuchs (Kapazitätsentwicklungskonzept),
  6. Qualität und Ausgewogenheit des zusammengestellten Konsortiums und der geplanten Zusammenarbeit – substanzielle Beteiligung afrikanischer Partner,
  7. politische Unterstützung durch die für die Projektumsetzung relevanten Stellen im Partnerland;

VI. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Konzepte und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Hauptphase

Die Verfasserinnen/Verfasser positiv bewerteter Konzepte werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag zu stellen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Die Vorhabenbeschreibung im förmlichen Förderantrag sollte zwölf Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten und muss sich inhaltlich deutlich vom Konzeptpapier abheben (siehe Gliederungsvorgaben). Zur besseren Abstimmung mit den afrikanischen Partnern kann die Vorhabenbeschreibung in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Vorhabenbeschreibung ist eine einseitige deutsche ­Zusammenfassung als Anlage unerlässlich.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Gliederung der förmlichen Förderanträge ist den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis für Anträge ab Laufzeitbeginn 19. April 2018 aus dem Formularschrank des BMBF zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF abgerufen werden.

Aus dem Antrag muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

  1. Strategie zur Implementierung der Forschungsergebnisse (Theory of Change and Impact Pathway),
  2. Darstellung des Nutzens für Deutschland und das Partnerland/die Partnerländer in Afrika,
  3. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels, des Bedarfs und der Relevanz des geplanten Projekts (z. B. zu den Gründen, warum die im Projekt angestrebte Lösung gegenüber dem gegenwärtigen Stand einen deutlichen Fortschritt bedeutet),
  4. internationale Vernetzung: Förderung der Sichtbarkeit afrikanischer Wissenschaftlerinnen,
  5. Stimulierung eines forschungs- und innovationspolitischen Diskurses zwischen Politik, Forschung, Gesellschaft und Wirtschaft;

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
  2. Plausibilität des Zeitplans;

III. Darstellung der Kontinuität der eigenen Forschung: Erläuterung, welche weiteren Schritte und Forschungsfragen mit dem Projekt bearbeitet werden sollen;

IV. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit;

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse,
  2. Verstetigung der Kooperation mit dem afrikanischen Partner,
  3. geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  5. Maßnahmen zur Implementierung der Forschungsergebnisse, Anstoßen von Dialogen mit relevanten Politikerinnen/Politiker vor Ort,
  6. Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 u. a.).

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen/Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Eingereichte Förderanträge und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die Frist für die Vorlage der förmlichen Anträge wird frühzeitig nach der Begutachtung der Konzepte bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 24. Juli 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Webers

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Auf Grund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE3-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Artikel 25 Absatz 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - FuE = Forschung und Entwicklung