21.06.2019 - 30.09.2019

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschung zum „Abbau von Bildungsbarrieren: Lernumwelten, Bildungserfolg und soziale Teilhabe“ im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung, Bundesanzeiger vom 21.06.2019

Vom 23. Mai 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Nach wie vor hat in Deutschland die soziale Herkunft maßgeblichen Einfluss auf den Bildungserfolg. Dies zeigen z. B. die Ergebnisse des Nationalen Bildungsberichts 2018. Jedem Kind die Grundausrüstung mitzugeben, die eine Chance auf gesellschaftliche Teilhabe überhaupt erst eröffnet, bleibt weiterhin eine der großen bildungspolitischen Herausforderungen. Bildungsforschung kann dazu beitragen, die Bedingungen für Chancengerechtigkeit besser zu verstehen und geeignete Maßnahmen und Instrumente zu entwickeln. Der aktuelle Koalitionsvertrag setzt hier an und greift den Abbau von Bildungsbarrieren als einen Schwerpunkt der Bildungsforschung auf.

Um eine verlässliche Handlungsgrundlage für Maßnahmen zum Abbau von Bildungsbarrieren zu schaffen, gilt es die Frage zu beantworten, wie sozialstrukturell bedingte Bildungsbenachteiligungen kompensiert bzw. möglichst früh in ihrem Entstehen verhindert werden können. Dies erfordert eine umfassende Betrachtung des sozialen Lebensumfeldes der Bildungsteilnehmenden, wobei die jeweiligen Bedingungen des Lebens in städtischen bzw. ländlichen Räumen, vor allem in solchen mit besonderen Herausforderungen, berücksichtigt werden müssen. Bisher beschäftigte sich die Bildungsforschung weitgehend mit „Lernorten“ im engeren institutionenbezogenen Sinne (beispielsweise Schule, Kita). Dabei lag der Schwerpunkt der Betrachtung der Ursachen von Bildungsungleichheiten häufig auf Kompetenzentwicklung und Bildungsentscheidungen innerhalb von Schule und Familie und/oder auf Ebene des Schulsystems. Gleiches gilt für kompensatorische Förderangebote. Dass Bildungs- und Lernprozesse nicht allein in Kita und Schule stattfinden, bzw. auch dort in ständiger Wechselwirkung mit außerschulischen Lernumwelten stehen, wurde dagegen seltener in den Blick genommen. Dabei ist gerade dieses Zusammenspiel in hohem Maße mitentscheidend für Erfolg und Misserfolg von Bildungswegen. Auch in der Stadt- und Regionalforschung existieren bisher nur wenige Studien, die Fragen von Bildungsungleichheiten einbeziehen. Um den Stellenwert der Lebenswelten für Bildungserwerbsprozesse von Kindern und Jugendlichen intensiver untersuchen zu können, sind Mehrebenenbetrachtungen erforderlich, die die beschriebenen Wechselwirkungen in den Blick nehmen und Ansatzmöglichkeiten zur Reduktion von Bildungsbarrieren identifizieren, analysieren und entwickeln.

Im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ( https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/) wird die Bedeutung von sozialer Teilhabe und Bildungsgerechtigkeit insbesondere im Handlungsfeld „Bildungsgerechtigkeit verbessern – individuelle Potenziale erkennen und entwickeln“ herausgestellt. Diese Förderrichtlinie greift die dort formulierten Forschungsdesiderata im Hinblick auf qualitativ hochwertige Unterstützungs- und Präventionsangebote mit Bezug zum sozialräumlichen Kontext auf.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand dieser Förderbekanntmachung sind Untersuchungen von Gelingensbedingungen bzw. die forschungs­basierte Entwicklung von Gestaltungskonzepten zur Förderung und Unterstützung der Bildungsbiografien von Kindern und Jugendlichen in problematischen sozialen und räumlichen Lebenslagen. Im Zentrum dieser Förderrichtlinie stehen die Wechselbeziehungen zwischen Bildungsprozessen sowie regionalen und lokalen Lernumwelten, einschließlich der jeweiligen lernförderlichen bzw. -hindernden Einflussfaktoren. Gefördert werden daher empirische Forschungsvorhaben, in denen Handlungs- und Gestaltungspotenziale zum Abbau von Bildungsbarrieren unter Berücksichtigung der Perspektive von Kindern und Jugendlichen – insbesondere in Regionen und Stadt- bzw. Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf – untersucht und auf ihre Übertragbarkeit in unterschiedliche Kontexte hin überprüft werden.

Besonders erwünscht sind Forschungsvorhaben, an denen mehr als eine der thematisch einschlägigen Forschungsgebiete bzw. Disziplinen beteiligt sind, wie beispielsweise Bildungssoziologie, Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Stadtsoziologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Jugendforschung, Bildungsökonomie, Bildungsgeografie, Politik- und Rechtswissenschaft sowie Ethnologie.

In den Projekten soll die Anwendung der Forschungsergebnisse in der Praxis von Anfang an mitgedacht werden. Daher sind Verbünde, die mit Praxispartnern (d. h. mit Kitas, Schulen, Betrieben, Vereinen, Organisationen oder anderen in der Lebenswelt der Menschen agierenden Stellen) kooperieren, von besonderem Interesse. Besonders erwünscht sind Formate, die eine Ko-Konstruktion zwischen Wissenschaft und Praxis (etwa Design-Based-Research, Implementa­tionsforschung, Fallstudien oder Best-Practice-Studien) beabsichtigen. Dies kann in unterschiedlichen methodischen Paradigmen (quantitativ, qualitativ, mixed methods) erfolgen. Es sollen Grundlagen geschaffen werden, vorhandenes Wissen zu Ursachenfaktoren von Bildungsungleichheiten einzubeziehen und neues Wissen zu gesellschaftlichen und sozialräumlichen Gestaltungs- und Handlungspotenzialen zu generieren.

Bei der Untersuchung von Gelingensbedingungen und der Entwicklung von Gestaltungskonzepten zum Abbau von Bildungsbarrieren sind folgende Aspekte, auch aus der Perspektive von Kindern und Jugendlichen, zu berücksichtigen:

  • Die Arbeit nicht-schulischer Bildungsträger (etwa Jugendverbände, Musikschulen, Kirchen, Sportvereine) sowie ­lokaler bzw. regionaler Netzwerke und weiterer zivilgesellschaftlicher Akteure (etwa Elternarbeit, Mentoringprojekte, Nachbarschaftshilfe, „Stadtteilmütter“): Hier fehlt es an Untersuchungen, die die Potenziale dieser Akteure und ­Initiativen mit Blick auf den Abbau von Bildungsbarrieren analysieren. Es wird insbesondere Wissen darüber benötigt, welche Art von sozialen Beziehungen zum Abbau von Bildungsbarrieren beitragen und wie förderliche Beziehungen und Netzwerke gestärkt werden können. Zudem ist von besonderem Interesse, wie nachhaltig wirksame Förderstrukturen für lokales Engagement ausgestaltet werden können.
  • Das Beziehungsgeflecht von Bildungseinrichtungen vor Ort und die Wechselwirkungen von formalen, non-formalen und informellen Unterstützungsstrukturen sowie daraus resultierende Potenziale zur Reduzierung von Bildungs­ungleichheit sind von besonderer Relevanz. Insbesondere für Kinder im Kita- und Grundschulalter liegen hier nur wenige Forschungsergebnisse (unter anderem zur Rolle der Sozialarbeit) vor. Zudem fehlen Handlungskonzepte, wie man die Potenziale lokaler Akteure (etwa Elternarbeit/Kulturvereine) in die Arbeit von Bildungseinrichtungen mit benachteiligten Kindern und Jugendlichen einbeziehen kann.
  • Die Bedeutung der Gestaltung lokaler und regionaler Schnittstellen für den Abbau von Bildungsbarrieren: Hier werden Studien und Konzepte zu den Gelingensbedingungen für eine integrierte Zusammenarbeit der verantwortlichen Ressorts in der Region bzw. Kommune benötigt. Zentral ist hier die Erforschung der Frage, welche Schnittstellen zwischen integrierter Stadterneuerung, Stadtentwicklungsplanung, Wirtschaftsförderung, Strukturförderung und Bildungsplanung und gegebenenfalls weiterer Akteure dazu zukünftig adressiert und koordiniert werden müssen.
  • Informelle Aspekte von institutioneller Bildung: Von besonderem Interesse sind hier Untersuchungen, die die Beziehungsebene der Akteure in den Blick nehmen. Dazu gehören Aspekte wie Well-Being und Selbstwirksamkeit, die Bedeutung von Anerkennung und Haltungen von Bezugspersonen.
  • Resilienzfaktoren zur Bewältigung von Bildungsbarrieren: Etwa die Erforschung des Einflusses der Familie, die ­Bedeutung von Peer- oder Nachbarschaftseffekten sowie institutioneller Effekte von Kita oder Schule.

Evaluationsvorhaben, die keine Erkenntnisse über Gelingensbedingungen von Maßnahmen oder Programmen ermöglichen sowie Vorhaben, die ausschließlich die innere Organisationsentwicklung von Schulen und Kindertagesstätten untersuchen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

In dieser Förderrichtlinie wird ein Metavorhaben gefördert, das für die Wissenschafts-Community der Bildungsforschung die Ergebnisse der Projekte des Förderschwerpunkts „Abbau von Bildungsbarrieren: Lernumwelten, Bildungserfolg und soziale Teilhabe“ in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen stellen soll. Die Aufgaben bestehen darin, die Ergebnisse und Entwicklungen im Förderschwerpunkt wissenschaftlich zu erfassen und aufzuarbeiten und mit bestehenden wissenschaftlichen Konzepten der Bildungsforschung zu verbinden. Es dient dazu, die Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten zu ermöglichen und das Forschungsfeld weiter zu entwickeln, sowie die wissenschaftliche Vernetzung (innerwissenschaftlich, sogenanntes Community-Building) mit Stakeholdern aus der Praxis voranzubringen und Erkenntnisse für den Transfer zu bündeln. Im Einzelnen soll das Metavorhaben im Sinne eines Prozesses der Selbstreflektion der Wissenschaft die untenstehenden Aufgaben übernehmen:

Forschung:

  • Verknüpfung der Themenbereiche der Förderrichtlinie und Zusammenführung zu einem Gesamtbild auf der Grundlage eigener empirisch und international angelegter Expertisen und Forschungssynthesen, einschließlich der Synthese von Ergebnissen aus laufenden Projekten;
  • Unterstützung der Vernetzung der im Forschungsschwerpunkt „Abbau von Bildungsbarrieren: Lernumwelten, Bildungserfolg und soziale Teilhabe“ geförderten Projekte untereinander sowie mit thematisch verwandten Forschungs-, Entwicklungs- und darauf bezogenen Evaluationsprojekten im In- und Ausland (unter anderem durch die Organisation von regelmäßigen Workshops und Schwerpunkt-Symposien auf wissenschaftlichen Konferenzen, die Nutzung von Synergien, z. B. durch koordinierte Datenerhebungen und Veranstaltungen zum Forschungsdaten­management);
  • Unterstützung der Projekte beim Forschungsdatenmanagement.

Monitoring:

  • Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf der Basis einer kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse aus den Projekten, der Entwicklungen im Förderschwerpunkt sowie der dort gewonnenen Erkenntnisse;
  • Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf der Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklung des Handlungs- und Forschungsfeldes sowie einschlägiger Entwicklungen im Bildungsbereich und im gesellschaftlichen Umfeld;
  • Generierung von Synergien in der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung durch Vernetzungsaktivitäten für junge Forscherinnen und Forscher in den Projekten und die Durchführung von Schulungen zu zentralen projektübergreifenden inhaltlichen und methodischen Fragen (z. B. Methoden und Forschungsdatenmanagement).

Transfer:

  • Adressatengerechte Aufbereitung projektübergreifender Ansätze und Ergebnisse zur Veröffentlichung insbesondere in praxisorientierten Publikationen und auf Veranstaltungen, die eine breitere Fachöffentlichkeit erreichen.

Gewünscht ist ein regelmäßiger wissenschaftlicher Austausch des Metavorhabens mit ähnlichen Projekten im Rahmenprogramm in Form von mindestens einem jährlichen Treffen sowie eine regelmäßige Kommunikation zu übergreifenden Themen (gesellschaftliche Herausforderungen, Nachwuchsförderung, Forschungsdatenmanagement, Transfer). Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.

Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich erwünscht. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaftliche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (z. B. auch Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU). KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1), insbesondere Abschnitt 2.

Die Ergebnisse des geförderten Projekts dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist. Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams, z. B. aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung zusammen. Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.

Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Im Fall von notwendigen eigenen Datenerhebungen ist zu begründen, warum die Daten selbst erhoben werden müssen und warum dafür nicht auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden kann. Falls geplant ist, eigene Daten zu erheben, soll die Anschlussfähigkeit neu erhobener Daten an bestehende Datensätze beachtet werden. Zu beiden Punkten ist in der Projektskizze Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise um ein längerfristig erfolgreiches Kooperationsprojekt mit Praxispartnern aufzubauen, ist eine längere Laufzeit von bis zu fünf Jahren möglich. Die Notwendigkeit der Laufzeit von mehr als drei Jahren ist im Antrag darzustellen und zu begründen. Für das Metavorhaben ist eine Laufzeit von in der Regel bis zu vier, bei entsprechender Laufzeit der Gesamtförderrichtlinie gegebenenfalls bis zu fünf, Jahren vorgesehen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für zusätzlich notwendiges Projektpersonal und wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Weiterhin können bei Bedarf Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen stehen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnisse oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) können ebenfalls geltend gemacht werden.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsprojekten Beteiligten durch die Förderung von Workshops, Symposien und gegebenenfalls anderen Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Forschungsschwerpunkt stattfinden, können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen pro Jahr pauschal Mittel in Höhe von bis zu 500 Euro pro Person beantragt werden. Im Verwendungsnachweis sind diese Ausgaben jedoch einzeln mittels Belegen nachzuweisen.

Alle zwei Jahre findet eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die unter anderem zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen pro Tagung pauschal bis zu 250 Euro beantragt werden. Im Verwendungsnachweis sind diese Ausgaben jedoch einzeln mittels Belegen nachzuweisen. Die nächste Tagung findet voraussichtlich im Jahr 2021 in Berlin statt.

Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können maximal pro ganzer beantragter wissenschaftlicher Stelle bzw. pro Doktorandenstelle pro Jahr für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen und Kongressen pauschal bis zu 500 Euro je Reise und für maximal zwei Reisen ins europäische Ausland bis zu 1 000 Euro beantragt werden. Im Verwendungsnachweis sind auch diese Ausgaben einzeln mittels Belegen nachzuweisen. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen. Um den Austausch der Projektbeteiligten untereinander zu gewährleisten, sollen die Projektbeteiligten jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE4-Vorhaben (NKBF 2017)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls erfolgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten weiterer geförderter Forschungsprojekte einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben des Förderschwerpunkts „Abbau von Bildungsbarrieren: Lernumwelten, Bildungserfolg und soziale Teilhabe“, welches vom BMBF eingerichtet wird. Aufgabe des Metavorhabens ist es, die Ergebnisse der Projekte des Forschungsschwerpunkts in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen zu stellen. Für die Zusammenarbeit können regelmäßige Reisen zu Vernetzungstreffen beantragt werden.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen – spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung [www.forschungsdaten-bildung.de]) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen Standards des Forschungsdatenmanagements eingehalten werden. Diesbezüg­liche Hinweise und Checklisten finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement. Die Umsetzung des Forschungsdatenmanagements ist bereits in der Projektskizze darzulegen und wird begutachtet (siehe Nummer 7.2.1).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung des Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Abteilung Bildungsforschung, frühe und allgemeine Bildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerinnen sind:
Frau Dr. Sandra Konrad
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: +49 2 28/38 21 17 82

Frau Dr. Sara Weckemann
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Telefon: +49 2 28/38 21 20 31

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte durchzuführen. Den Antragstellenden wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/2760.php. Dort werden auch Informationen der Beratungsveranstaltung zeitnah nach der Veranstaltung zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Dort wählen Sie bitte „Ministerium: BMBF bzw. BMBF“ (gegebenenfalls müssen Sie die Nutzungsbedingungen akzeptieren) und nachfolgend als Fördermaßnahme „Abbau von Bildungsbarrieren: Lernumwelten, Bildungserfolg und soziale Teilhabe“.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) bis spätestens zum 30. September 2019 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Wird das Projektblatt zur Skizze nicht elektronisch signiert, muss das Projektblatt nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze sind in einfacher Ausführung (nicht gebunden) in Papierform auf dem Postweg bis zum oben genannten Termin (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen:

Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 21 600 Zeichen bei Einzelprojekten bzw. 27 000 Zeichen bei Verbundprojekten (inklusive Leerzeichen sowie Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):
    • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym,
    • Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt,
    • Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbundprojekten Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person),
    • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts,
    • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projektleiterinnen/Projektleiter.
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:
    1. Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
    2. Ziele:
      • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Projekts,
      • Beitrag des Projekts zur Erfüllung der Ziele der Förderrichtlinie/des Förderprogramms.
    3. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen ­Forschungsarbeiten im Feld.
    4. Beschreibung des Arbeitsplans:
      • theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n),
      • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren,
      • Beschreibung der Arbeitspakete inklusive inhaltlicher und zeitlicher Zwischenziele (aussagekräftiger/s ­Balkenplan/Gantt-Chart),
      • Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs, sofern zutreffend.
    5. Kurze Darstellung des Transfer- und gegebenenfalls Distributionskonzepts.
    6. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
      • Konkrete Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchs­wissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern.
    7. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
      bei Verbundprojekten und bei Kooperationen (z. B. mit Praxispartnern, Organisationen oder Verbänden):
      • Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert.
    8. Angaben zum Finanzbedarf
      • Grobe Schätzung der Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch, inklusive der beantragten Projektpauschale/Gemeinkosten und bei Verbundprojekten aufgeschlüsselt nach Teilprojekten). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen.
  4. Anlagen (außerhalb der angegebenen Zeichenzahl):
    1. CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen).
    2. Eigene Vorarbeiten der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als Auflistung zu folgenden Punkten (unabhängig von der Personenzahl insgesamt maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen):
      • einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn),
      • erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
      • laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).
    3. Literaturverzeichnis
    4. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:
      • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist, durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (z. B. unter www.forschungsdaten-bildung.de) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen);
      • Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen (maximal 6 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Skizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der Ziele dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand formulierten Themen,
  • theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands,
  • Verankerung des Forschungsansatzes in der Bildungsforschung unter Berücksichtigung der Diskurse zum Abbau von Bildungsbarrieren,
  • innovatives Potenzial,
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden,
  • Gewährleistung des Feld-/Datenzugangs,
  • Interdisziplinarität,
  • Expertise der beteiligten Personen/Institutionen,
  • Ausgestaltung der Wissenschafts-Praxis-Kooperation, sofern zutreffend,
  • Transfer- und Distributionskonzept, sofern zutreffend,
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Struktur des Arbeitsplans,
  • Angemessenheit der zeitlichen Umsetzung,
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans,
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements, inklusive Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichenden schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Wird der Förderantrag nicht elektronisch signiert, muss dieser nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 36 000 Zeichen bei Einzelprojekten bzw. 45 000 Zeichen bei Verbundprojekten (inklusive Leerzeichen sowie Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig). Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.

Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Zusätzlich muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten (entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge):

Zu Abschnitt C Nummer I − Ziele:

  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm),
  • Beschreibung der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele des Projekts.

Zu Abschnitt C Nummer II − Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld:

  • Stand der Wissenschaft und Technik (einschließlich alternative Lösungen, der Ergebnisverwertung, entgegenstehende Rechte, Informationsrecherchen),
  • bisherige Arbeiten der/des Antragstellenden.

Zu Abschnitt C Nummer III − Beschreibung des Arbeitsplans:

  • ausführliche Beschreibung der Arbeitspakete inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart) und der projektbezogenen Ressourcenplanung (sowie bei Verbundprojekten Zuständigkeiten der Verbundpartner).

Abschnitt C Nummer VIII − Notwendigkeit der Zuwendung

Abschnitt D Nummer V − Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans.

Abschnitt D Nummer VI − Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (z. B. Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung),
  • Qualität der Maßnahmen des Projektmanagements, bei Verbundprojekten inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Angemessenheit der projektbezogenen Ressourcenplanung,
  • Wirkungskraft/Reichweite des Verwertungspotenzials,
  • soweit erforderlich: Umsetzung der im Rahmen der externen Begutachtung formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des im Rahmen der externen Begutachtung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 23. Mai 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. B. Spannhake


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  1. Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  2. Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  3. Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen

(Artikel 25 Absatz 3 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
  3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,

(Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

- FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - FuE = Forschung und Entwicklung