17.06.2019 - 30.09.2019

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Zusammenhalt in Europa“, Bundesanzeiger vom 17.06.2019

Vom 29. Mai 2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Deutschland und Europa stehen im 21. Jahrhundert vor der Aufgabe, große Veränderungen zu bewältigen, die durch Treiber wie Globalisierung, Digitalisierung, demographischer Wandel und weltweite Migration beeinflusst werden. Wie unsere Gesellschaften diesen Wandel gestalten, wird darüber entscheiden, ob wir auch künftig in friedlichen, freien, prosperierenden und stabilen Verhältnissen leben können. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert mit seinem neuen Rahmenprogramm für die Geistes- und Sozialwissenschaften unter dem Titel „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html) verschiedene Handlungsschwerpunkte, die die großen gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit in den Blick nehmen. Im Bereich „Stärkung der Forschung zu Zusammenhalt“ steht dabei die Fragestellung im Zentrum, wie es Gesellschaften gelingt, angesichts dynamischer Veränderungen Freiheit, Solidarität, Wohlstand und Sicherheit zu bewahren und zu stärken. Sukzessive sollen Förderbekanntmachungen zu den damit verbundenen Herausforderungen veröffentlicht werden. Bereits erschienen ist eine Bekanntmachung zum Aufbau eines „Instituts für gesellschaftlichen Zusammenhalt“.

Der Zusammenhalt Europas ist eine zwingende Voraussetzung für den Wohlstand, die Sicherheit und die Zukunftsfähigkeit unseres Kontinents. Die Sozial- und Geisteswissenschaften können hierzu einen Beitrag leisten, indem sie ein Verständnis für die vielfältigen Voraussetzungen und komplexen Funktionsweisen von Zusammenhalt schaffen und zugleich Lösungsansätze für seine Stärkung entwickeln. Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Bekanntmachung zur Unterbreitung von Projektvorschlägen aufgefordert, die den Zusammenhalt in der Europäischen Union (EU) – verstanden als belastbares und verlässliches Interaktionsverhältnis zwischen ihren Mitgliedsstaaten sowie ihren Bürgerinnen und Bürgern – aus interdisziplinärer Perspektive untersuchen.

Der Zusammenhalt und das Zusammenwirken in der EU wurden seit Beginn des europäischen Vereinigungsprozesses immer wieder herausgefordert. Einschneidend war das Scheitern einer Europäischen Verfassung im Jahr 2004. Es verdeutlichte, dass die Bevölkerungen der Mitgliedsländer keineswegs uneingeschränkt von den Vorteilen der euro­päischen Integration und den dafür aufgebauten Strukturen überzeugt sind. Die Finanz- und Wirtschaftskrise wie auch die Flucht- und Migrationsdynamiken haben Zweifel an der Bereitschaft geschürt, besondere Risiken oder Belastungen gemeinschaftlich zu tragen. Europaweit erhalten populistische Parteien und Bewegungen Zulauf, die sich mit anti-europäischen Positionen profilieren. Schließlich offenbart der anstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die prinzipielle Umkehrbarkeit des europäischen Integrationsprozesses. Geopolitisch sieht sich die EU zugleich vielfältigen Veränderungen und neuen Anfechtungen gegenüber, die ihr Zusammenwirken in den Bereichen Sicherheits- und Bündnis- sowie Wirtschafts-, Handels- und Industriepolitik herausfordern. Diese verschiedenen Entwicklungen haben grundlegende Fragen nach Zusammenhalt und Solidarität, nach Demokratie und politischer Legitimation sowie nach den systemischen, sozialen und kulturellen Integrationsprozessen innerhalb der Europäischen Union aufgeworfen.

Je nachdem, ob Zusammenhalt im Kontext direkter Transfers zwischen Mitgliedsstaaten, der Vergemeinschaftung von Risiken, sicherheitspolitischer Garantien, einer gemeinsamen Außenpolitik oder von Medien, Sprache und Kultur diskutiert wird, stehen jeweils unterschiedliche Aspekte im Vordergrund. Das BMBF fördert Forschungsvorhaben, welche diese verschiedenen Facetten des Zusammenhalts in der Europäischen Union sowie die jeweiligen Bedingungen, ­Dynamiken und Einflussfaktoren untersuchen.

Übergreifendes Ziel ist es, ein besseres Verständnis vom Zustand des Zusammenhalts in der EU zu entwickeln und zur Stärkung dieses Zusammenhalts beizutragen. Die Forschungsvorhaben sollen Impulse für die entsprechenden gesellschaftlichen Diskurse geben und von praktischer Relevanz sein, das heißt, sie sollen aktuelle Problemstellungen und Handlungsbedarfe aufgreifen sowie gegebenenfalls Lösungsansätze für die Politik entwickeln. Die Einbeziehung von Praxisakteuren ist besonders erwünscht.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsvorhaben gefördert, die sich mit Fragestellungen aus einem oder mehreren der vier folgenden Themenfelder auseinandersetzen.

Kulturelle Grundlagen von Zusammenhalt

Europa verfügt über stark miteinander verwobene kulturelle Traditionen und eine Vielzahl geteilter Werte. Zugleich sorgen insbesondere die Vielfalt der europäischen Sprachen, gegensätzliche historische Erfahrungen sowie unterschiedliche nationale Erinnerungskulturen für ein hohes Maß an kultureller Diversität. Für die Entstehung eines gemeinsamen kulturellen Selbstverständnisses stellt diese Diversität eine Herausforderung dar. Hinsichtlich des politischen Integrationsprozesses der EU impliziert sie zudem teilweise divergierende Zielstellungen. So müssen beispielsweise verschiedene kulturell hinterlegte Herangehensweisen an Institutionensysteme wie Recht, Ökonomie und Zivilgesellschaft miteinander in Einklang gebracht werden. Die Einordnung der Einflüsse unterschiedlicher nationaler wie auch gemeinsamer europäischer kultureller Grundlagen auf den Zusammenhalt in der EU stellt ein wichtiges Desiderat dar. Dabei werden unter anderem die folgenden Fragen aufgeworfen: Wie können gemeinsame Werte und gemeinsame kulturelle Traditionen in der EU zur Entstehung eines Selbstverständnisses als Gemeinschaft beitragen? Welche Verständigungsprozesse über unterschiedliche kulturelle Prägungen und Sichtweisen setzt Zusammenhalt voraus? Und wie lassen sich diese Prozesse initiieren?

Organisation von Zusammenhalt

Der Zusammenhalt der EU wird auf mehreren Ebenen durch unterschiedliche Organisationsprinzipien und -prozesse beeinflusst. Vielfach leitend ist das Prinzip der Subsidiarität, also der Regelung von Sachverhalten auf der niedrigst-möglichen Ebene. Auch der Zusammenhalt in Europa gründet nicht zuletzt auf lokalen bzw. regionalen Initiativen und Interaktionen. Zugleich beruht die europäische Integration jedoch auch wesentlich auf Prozessen der Zentralisierung und Standardisierung. Hierzu zählen unter anderem der Aufbau eines gemeinsamen Rechtssystems, die Einführung einer gemeinsamen Währung und die Vereinheitlichung von Verwaltungsprozessen. Die Europäische Union wird aus dieser Perspektive teilweise als ein „top-down“-gesteuertes, unzureichend demokratisiertes Elitenprojekt kritisiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach den Wechselwirkungen zwischen der Akzeptanz europäischer Strukturen, Institutionen und Prozesse auf der einen und der Stärke des Zusammenhalts auf der anderen Seite. Von Interesse sind zudem die folgenden Aspekte: Wie und unter welchen Voraussetzungen entsteht grenzüberschreitende Solidarität? Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Verteilung der Vorteile der europäischen Integration zwischen und innerhalb der Mitgliedsstaaten sowie dem Zuspruch zu anti-europäischen Positionen? Welche Reformen der euro­päischen Entscheidungsstrukturen und -prozesse könnten zur Stärkung des Zusammenhalts beitragen?

Wahrnehmung und Vermittlung von Zusammenhalt

Die Entwicklung und Ausprägung von Zusammenhalt beruhen zu nicht unwesentlichen Teilen auf dessen individueller und kollektiver Wahrnehmung. So wirkt sich beispielsweise die wahrgenommene Fairness der politischen Prozesse in der EU maßgeblich auf den Zusammenhalt aus. Die entsprechenden Wahrnehmungen können sich grundlegend ­zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen verschiedenen soziodemographischen Gruppen unterscheiden. Dies wirft unter anderem die folgenden Fragen auf: Welche Faktoren prägen die Wahrnehmung des Zusammenhalts in der EU? Wie lässt sich die Entstehung einer europäischen Öffentlichkeit befördern, in der unterschiedliche Wahrnehmungen und Sichtweisen produktiv ausgehandelt werden können? Welche Rolle spielt dabei die Vermittlung europapolitischer ­Themen in den (sozialen) Medien?

Äußere Einflüsse und Zusammenhalt

Durch ihre Entwicklung in den vergangenen Jahrzehnten ist die EU zu einem wichtigen internationalen Akteur ge­worden. Sie ist u. a. im wirtschaftlichen, diplomatischen und sicherheitspolitischen Bereich weltweit aktiv. Ein gemeinsames Auftreten ermöglicht den Mitgliedsstaaten, ihre jeweils abnehmende geopolitische Bedeutung (zumindest teilweise) zu kompensieren. Die Stärkung des Zusammenhalts über eine Vergemeinschaftung der Außen- und Sicherheitspolitik verlangt ihnen allerdings den Verzicht auf Teile ihrer nationalstaatlichen Souveränität ab. Unterschiedliche ­Entwicklungen im globalen Umfeld wirken direkt auf den Zusammenhalt innerhalb der EU ein. Ungelöste Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedsstaaten können dabei die Geschlossenheit gegenüber Dritten schwächen. Beobachten lassen sich auch gezielte Einflussnahmen äußerer Akteure auf den europäischen Zusammenhalt. Diese zielen nicht nur auf den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern versuchen teilweise auch verschiedene soziale Milieus grenzübergreifend gegeneinander auszuspielen. In diesem Zusammenhang stellen sich beispielsweise folgende ­Fragen: Wie wirken sich geopolitische (Interessen-)Konflikte mit Drittstaaten auf den Zusammenhalt der EU aus? ­Welche Faktoren beeinflussen die Bereitschaft, außenpolitische und außenwirtschaftliche Partikularinteressen einem europäischen Gesamtinteresse unterzuordnen? Wie kann sich die EU gegen offene oder verdeckte Spaltungsversuche von außen schützen?

Methodische Zugänge

Der methodische Zugang zu den Fragestellungen ist offen, interdisziplinäre Ansätze sind erwünscht. Förderfähig sind sowohl qualitative, quantitative und vergleichende – als Referenzrahmen auch internationale – Untersuchungen bzw. eine Mischung verschiedener Ansätze. Eine Fokussierung des Forschungsgegenstandes auf einen spezifischen Politikbereich (z. B. Sicherheit, Soziales oder Bildung und Forschung) ist möglich.

Das Themenfeld „Zusammenhalt in Europa“ ist von herausragendem gesellschaftspolitischem Interesse, weshalb ­Fragen des Wissenstransfers und der Austausch mit der Praxis Gegenstand jedes Projektvorschlags sein müssen. So wird erwartet, dass die Projektvorschläge Überlegungen dazu beinhalten, welche außerwissenschaftlichen Akteure an den Ergebnissen interessiert sind und wie diese gegebenenfalls in die Konzeption und/oder in die Arbeit im Projektverlauf integriert werden können.

Die Beteiligung europäischer Kooperationspartner ist erwünscht. Begrüßt wird insbesondere die Zusammenarbeit mit Partnern, die über eigene Fördermittel verfügen (siehe Kapitel 3). In begrenztem Umfang besteht zudem die Möglichkeit der Einbindung über einen F+E-Vertrag oder über einen Gastwissenschaftler-Aufenthalt. Eine direkte Förderung ausländischer Partnereinrichtungen durch das BMBF ist ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Nicht-Regierungsorganisationen sowie andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen. Die Beteiligung von Forschenden aus Kleinen Fächern wird begrüßt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verein usw.) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt ge­geben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist möglich. Sie können zwar keine eigene Zuwendung erhalten, aber z. B. im Rahmen von Gastaufenthalten oder Unteraufträgen integriert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html).

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.

Die an Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen (bspw. unter https://www.nks-gesellschaft.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern ­(soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbunds beizulegen (siehe Nummer 7). Weitere Informationen zu der Förderbekanntmachung finden sich in den FAQ auf der Internetseite des DLR PT: https://www.pt-dlr-gsk.de/_media/faq_zusammenhalt_in_europa.pdf

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Förderfähig sind folgende Positionen:

  • Personalmittel,
  • studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte,
  • Auftragsmittel,
  • Sachmittel,
  • Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
  • Reisemittel.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit seinen Projektträger (PT) im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. beauftragt:

DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:
Dr. Monika Wächter
Telefon: 02 28/38 21-15 97
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Dr. Cedric Janowicz
Telefon: 02 28/38 21-17 69
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Internet: http://www.dlr.de/pt//desktopdefault.aspx/tabid-4270/6848_read-6936

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 30. September 2019 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das folgende Internetportal vorzulegen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=ZUSAMMENHALT_IN_EU&t=SKI

Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden.

Die Projektskizze soll enthalten

  • Deckblatt mit Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, mit grob abgeschätzten Gesamtkosten/Gesamtausgaben und Projektlaufzeit, mit Anzahl und Art der Partner sowie mit Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. des Skizzeneinreichers,
  • Ideendarstellung/Vorhabenziel, Angaben zum Stand der Wissenschaft beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
  • Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden, geplante Koopera­tionen (soweit bereits absehbar),
  • Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und ge­gebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der 2. Stufe vorbehalten,
  • Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.

Die Projektskizze sollte zwölf Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen) nicht überschreiten. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität des Projektes und Originalität der Forschungsidee,
  • Relevanz der Forschungsfrage,
  • Angemessenheit der Forschungsmethode,
  • plausible Arbeitsteilung zwischen Projektpartnern,
  • Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns und bei Verbünden des Kooperationskonzepts,
  • Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit auf nationaler und/oder internationaler, insbesondere europäischer Ebene,
  • Angemessenheit des Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzu­legen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 29. Mai 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig


Anlage
Beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten ­Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag 35 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b)
  • Maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 85 %
  • Maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 60 %
  • Mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag 25 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b)
  • Maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 75 %
  • Maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 50 %

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet.

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.