1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Interesse deutscher Einrichtungen an der Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern in Forschung und Innovation wächst stetig, zumal technologische und soziale Innovationen zunehmend als entscheidende Treiber für die Entwicklung moderner Wissensgesellschaften in afrikanischen Ländern erkannt werden. Ein verstärkter Transfer von Forschungsergebnissen in die Verwertung und bessere Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative legen den Grundstein für Beschäftigung und partizipative wirtschaftliche Entwicklung in Afrika. Damit werden Existenzgrundlagen in den afrikanischen Ländern selbst ermöglicht und der dauerhaften Abwanderung von Menschen mit hoher Qualifikation entgegengewirkt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat in seinem "Aktionsplan Internationale Kooperation" die Zusammenarbeit mit Entwicklungs- und Schwellenländern als ein strategisches Arbeitsfeld umrissen. Die BMBF-Afrika-Strategie gibt der Kooperation mit Partnerländern in Afrika einen kohärenten Rahmen, innerhalb dessen eine Vielzahl von Initiativen zur Stärkung von Wissenschafts- und Innovationssystemen in afrikanischen Partnerländern umgesetzt werden. Der Deutsch-Afrikanische Innovationsförderpreis gliedert sich in diese Aktivitäten ein. Nach der ersten Bekanntmachung im September 2016 und der im Mai 2018 stattgefundenen Preisverleihung, wird das Förderinstrument mit dieser Bekanntmachung fortgeführt.
Bei einer entsprechenden Zahl förderwürdiger Bewerbungen ist beabsichtigt, mehr als einen Preis zu vergeben.
Der Förderpreis unterstützt die Eigeninitiative in afrikanischen Ländern zur Umsetzung von Forschungsergebnissen in innovative Lösungen, die der Bevölkerung in Afrika zugute kommen. Er ist auf die Verwertung von Forschungsergebnissen im Sinne einer anwendungsorientierten, nachhaltigen und gesellschaftliche Bedarfe ansprechenden Ausrichtung von Forschungsaktivitäten gerichtet. Dabei wird ein Innovationsbegriff zugrunde gelegt, der nicht nur technologische, sondern auch soziale Innovationen umfasst und die Gesellschaft als zentralen Akteur einbezieht. Deutschen Forscherinnen und Forschern ermöglicht er die Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern. Zudem verleiht er den umfangreichen Kooperationsinitiativen des BMBF mit afrikanischen Partnern in besonderem Maße Sichtbarkeit.
Der Preis erweitert Konzepte der Individualförderung um einen strukturellen Ansatz: Indem nicht nur bereits erbrachte Forschungsleistungen honoriert werden, sondern der Förderpreis zugleich auf die Durchführung eines Folgeprojekts mit ausdrücklicher Anwendungsorientierung ausgerichtet ist, sollen lokale oder regionale Innovationskapazitäten in einem afrikanischen Partnerland gestärkt werden. Nach Möglichkeit soll ein gefördertes Projekt über die reinen Projektergebnisse hinaus Grundlagen für den Aufbau einer nachhaltigen Innovationsstruktur (z. B. Start-up, Inkubator, forschungsbasiertes Kleinunternehmen) schaffen bzw. eine plan- und darstellbare Perspektive für diesen Strukturaufbau eröffnen.
Der Preis nimmt die Prämissen der Afrika-Strategie des BMBF auf: Förderung eigenständiger Initiativen in Afrika, partnerschaftliche Kooperation, beiderseitiger Mehrwert.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Der Innovationsförderpreis wird an Forscherinnen und Forscher in afrikanischen Ländern und ihre deutschen Partner für nachgewiesene herausragende Forschungsleistungen mit Anwendungspotenzial in Verbindung mit einem Nutzungs- oder Verwertungskonzept vergeben. Dieses sollte bereits Perspektiven für die Verstetigung der Kooperation zwischen den Partnern und möglichst für mittel- und langfristigen Strukturaufbau am afrikanischen Standort eröffnen. Der Preis wird in Form einer Projektförderung vergeben, um den Transfer bereits vorhandener, überzeugender Forschungsergebnisse in nutzungsorientierte Problemlösungen, produktorientierte Verwertung und strukturbildende Initiative zu unterstützen.
Die Preisausschreibung orientiert sich an den strategischen Kooperationsschwerpunkten der BMBF-Afrika-Strategie. Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit vorzugsweise eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Umweltwissenschaften,
- Gesundheitsforschung,
- Bioökonomie,
- gesellschaftliche Entwicklung und Sozialwissenschaften (insbesondere sozial verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, soziale Innovationen, Nachhaltigkeitskonzepte),
- Ressourcenmanagement (insbesondere In-Wert-Setzung vorhandener Ressourcen vor Ort, Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit),
- Informations- und Kommunikationstechnologien.
Gemeinsame Arbeitsphasen im afrikanischen Partnerland werden als Bestandteil des Projektkonzepts erwartet. Ebenso ist in der Regel mindestens eine gemeinsame Arbeitsphase der Partner in Deutschland vorzusehen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Zuwendungsempfänger (Letzt-Zuwendungsempfänger) gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV Nr. 12 zu § 44 BHO) vorgesehen. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß VV Nr. 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai, 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)], http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27.6.2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Der Preis wird an eine Forscherin/einen Forscher an einer afrikanischen Einrichtung vergeben. Die Zuwendung geht zunächst an dessen deutschen Partner an einer gemäß Nummer 3 antragsberechtigten Einrichtung und ist entsprechend Nummer 4.2 zu verwenden.
4.1 Nominierungs- und Bewerbungsverfahren für den Preis
Anwärterinnen/Anwärter auf den Preis können auf zwei Wegen am Auswahlverfahren teilnehmen:
- Nominierung
Eine Vertreterin/ein Vertreter einer deutschen Hochschule/Forschungseinrichtung bzw. eines Unternehmens schlägt eine Forscherin/einen Forscher an einer afrikanischen Einrichtung für den Preis vor. Die deutsche Einrichtung bekundet mit der Nominierung zugleich ihre Bereitschaft, mit den afrikanischen Partnern in einem gemeinsamen Projekt zusammenzuarbeiten. Ein von beiden Seiten entwickeltes und gezeichnetes Projektkonzept wird vorgelegt. - Bewerbung
Afrikanische Anwärterinnen/Anwärter bewerben sich selbst um den Förderpreis und beziehen zugleich einen gemäß Nummer 3 zuwendungsberechtigten deutschen Kooperationspartner in das folgende gemeinsame Projekt ein. Ein von beiden Seiten entwickeltes und gezeichnetes Projektkonzept wird vorgelegt.
4.2 Zuwendung und Mittelverwendung
Formale Voraussetzung für die Prämierung ist der Nachweis der erbrachten Forschungsleistung (siehe Nummer 7.2.1, insbesondere Forschungsbericht) und das Vorliegen eines Konzepts für deren weitere Entwicklung, einschließlich einer Projektskizze und eines Finanzplans für die Verwendung des Preisgelds.
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner mit Sitz in einem afrikanischen Land eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen. Das Preisgeld wird als Zuwendung an die deutsche Partnereinrichtung ausgezahlt. Sie erklärt mit der Beteiligung am Projekt ihre Bereitschaft, das Preisgeld zu verwalten und die vorgesehenen Mittel an die afrikanischen Empfänger weiterzuleiten. Die ausländischen Partner schließen mit dem deutschen Projektkoordinator einen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 VV zu § 44 BHO und gemäß BMBF-Vordruck 0375 (General Conditions for Agreements on the Provision of Funds for Projects in Foreign Institutions). Dabei entfallen mindestens 50 % der Zuwendung – ohne Berücksichtigung der Projektpauschale – auf die Verwendung durch die afrikanischen Partner. Die Mittelverwendung durch die deutschen Partner muss nachweisbar das Nutzungskonzept (Problemlösung, wirtschaftliche Verwertung und/oder gesellschaftliche Nutzung bzw. Strukturbildung am afrikanischen Standort) unterstützen.
Die Projektpartner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 150 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt. Eine längere Projektdauer ist in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung möglich.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in einem angemessen begründeten Umfang bezuschusst werden; - vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte;
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, Transportkosten, Aufträge, Workshopdurchführung) ist in einem angemessen begründeten Umfang möglich; - Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten.
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten können übernommen werden. Reisen in Drittstaaten, die dem Auf- und Ausbau bi- und multilateraler Netzwerke zur Übertragung der innovativen Lösungen an weitere Standorten dienen, sind in sehr gut begründeten Einzelfällen ebenfalls zuwendungsfähig.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)" .
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der VV Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Birgit Wirsing
Telefon: +49 2 28/38 21-20 66
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrativer Ansprechpartner:
Martin Fischer
Telefon: +49 2 28/38 21-18 13
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Einreichung von Nominierungen bzw. Bewerbungen sowie zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (einschließlich zugehöriger Dokumente)
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis zum 15. Januar 2019
zunächst eine Dokumentation mit folgenden Bestandteilen einzureichen:
- ein formloses Anschreiben mit der Nominierung/Bewerbung für den Förderpreis,
- ein kurzer Forschungsbericht zur vorangegangenen, den Preis begründenden Forschungsleistung,
- eine Projektskizze für das geplante Folgeprojekt.
Anschreiben, Forschungsbericht und Projektskizze sind in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/af018gaiiaz4) in englischer Sprache vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Forschungsbericht sollte vier Seiten nicht überschreiten. Er muss Auskunft geben über
- Inhalt des abgeschlossenen Projekts bzw. Stand der erbrachten Forschungen
- Rolle der vorgeschlagenen Person bei den betreffenden Forschungsaktivitäten
- Team und Umfeld der erbrachten Leistung, einschließlich institutioneller Anbindung, realisierte oder angestrebte Partnerschaften, Budgetrahmen
- Projektdauer bzw. Zeitrahmen für die erbrachte Forschungsleistung
- Potenziale für die Verwertung der Leistungen, gegebenenfalls Hemmnisse und Desiderata für eine verwertungsorientierte weitere Forschung.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum afrikanischen Preisträger, zu dem deutschen Partner, der die Zuwendung empfangen soll, sowie gegebenenfalls zu weiteren deutschen und ausländischen Projektpartnern
- Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Anschluss an vorherige Forschungsleistungen einschließlich Bezugnahme auf den Forschungsbericht)
- Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
- wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten bzw. gesellschaftliche Nutzung der Ergebnisse, Beiträge zu einer möglichen Strukturbildung
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern über die Projektförderdauer hinaus, gegebenenfalls geplante Kooperation in Folgeprojekten
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Transfer der Forschungsergebnisse in die Lehre
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1) und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug des Themas zur Programmatik des BMBF
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- Plausibilität der Weiterentwicklung bisheriger Forschungen in das neue, transferorientierte Projekt
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse (langfristige Innovationsziele)
- Bezug der Verwertungsleistung zu gesellschaftlichem Bedarf sowie Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung am jeweiligen Standort
- Nachhaltige Wirksamkeit einschließlich des Potenzials zu innovationsorientierter Strukturbildung (z. B. Vorfeld von Gründungsinitiativen)
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Vertiefung bestehender deutsch-afrikanischer Kooperationsbeziehungen mit Perspektive über die Förderdauer hinaus
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Weiterentwicklung wissenschaftlicher Kapazität
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die grundsätzlich für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine (Teil-)Vorhabenbeschreibung sowie ein Verwertungsplan in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen: https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen werden.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 27. September 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
P. Webers
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO:
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(Vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Abs. 3 AGVO):
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen ([Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 AGVO):
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR4-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum