Die Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen vom 29. September 2017 (BAnz AT 18.10.2017 B7) wird wie folgt geändert:
1. Folgende Einzelbestimmungen der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ( NKBF 2017 - Vordruck 0347) werden neu gefasst:
- Nummer 4.10:
"Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim ZE zu prüfen (§ 91 BHO)." - Nummer 4.11:
"Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen. In diesen Fällen sind die Rechte des ZG gemäß Nummer 4.9 auch dem Dritten gegenüber zur Bedingung zu machen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt auch bei dem Dritten zu prüfen (§ 91 BHO)." - Nummer 5.2.2:
"bei Veröffentlichung des Ergebnisses auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:
"Das diesem Bericht zugrunde liegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter dem Förderkennzeichen ... gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei der Autorin/beim Autor". Dem BMBF sind zwei gedruckte Freiexemplare zuzuleiten.
Zudem ist bei Veröffentlichungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z. B. im Internet oder auf Messen, das Logo des BMBF mit dem Zusatz "Gefördert vom" gut sichtbar anzubringen." - Nummer 6.2:
"Der ZG behält sich vor, den ZB aus zwingenden Gründen zu widerrufen und die Förderung ganz oder teilweise einzustellen (Widerrufsvorbehalt nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG)."
2. Folgende Einzelbestimmungen der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung ( NABF - Vordruck 0321) werden neu gefasst:
- Nummer 2.4.2:
"Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden:- für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:
- § 22 zur Aufteilung nach Losen,
- § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
- § 30 zur Vergabebekanntmachung,
- § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
- § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
- § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter.
- für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)."
- für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:
- Nummer 2.4.3:
"Verpflichtungen des ZE als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt." - Nummer 4.10:
"Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim ZE zu prüfen (§ 91 BHO)." - Nummer 4.11:
"Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen. In diesen Fällen sind die Rechte des ZG gemäß Nummer 4.8 auch dem Dritten gegenüber zur Bedingung zu machen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt auch bei dem Dritten zu prüfen (§ 91 BHO)." - Nummer 5.2.2:
"bei Veröffentlichung des Ergebnisses auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:
"Das diesem Bericht zugrunde liegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter dem Förderkennzeichen ... gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei der Autorin/beim Autor“. Dem BMBF sind zwei gedruckte Freiexemplare zuzuleiten.
Zudem ist bei Veröffentlichungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z. B. im Internet oder auf Messen, das Logo des BMBF mit dem Zusatz "Gefördert vom" gut sichtbar anzubringen." - Nummer 6.2:
"Der ZG behält sich vor, den ZB aus zwingenden Gründen zu widerrufen und die Förderung ganz oder teilweise einzustellen (Widerrufsvorbehalt nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG)."
Die Änderung der Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 13. August 2018
Z14 –
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Paus