Die Richtlinie zur Förderung von deutsch-tschechischen Forschungsvorhaben auf dem Gebiet Industrie 4.0 vom 13. Januar 2017 (BAnz AT 28.02.2017 B4), die mit Bekanntmachung vom 20. September 2017 (BAnz AT 06.10.2017 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nummer 3 wird neu gefasst:
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)*, bzw. solche, die einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1); insbesondere Abschnitt 2. - In Nummer 4 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst: Es werden nur Verbünde gefördert, an denen aus beiden Ländern jeweils mindestens ein KMU (zur Definition siehe Nummer 3) sowie mindestens eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung im Gesamtverbund beteiligt sind.
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017)“.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. - Der folgende Absatz wird nach Absatz 2 einfügt:
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
- Nummer 7.2.1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger des BMBF bis spätestens 7. August 2018 zunächst Projektvorschläge in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. - In Absatz 4 wird der Satz 2 wie folgt geändert:
Die Projektvorschläge sollen nicht mehr als 20 Seiten umfassen und über das Internet-Portal https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/deu-cze online erstellt werden.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 7.2.2 wird wie folgt geändert:
Der Satz „Der Projektvorschlag wird dabei (gegebenenfalls unter Umsetzung von Hinweisen aus der Begutachtung) als Vorhabenbeschreibung übernommen.“ wird gestrichen. - Nummer 7.3 wird wie folgt neu gefasst:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. - Die Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2022 hinaus.
Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit Geltungsdauer bis mindestens 30. Juni 2022 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 19. Juni 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Bernhardt
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE